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   BFH, 19.02.2016 - X S 38/15 (PKH)   

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https://dejure.org/2016,7373
BFH, 19.02.2016 - X S 38/15 (PKH) (https://dejure.org/2016,7373)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2016 - X S 38/15 (PKH) (https://dejure.org/2016,7373)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 (PKH) (https://dejure.org/2016,7373)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Prozesskostenhilfe: EGVP - Terminsverlegung - Übergehen eines Antrags

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 149, AO § ... 233a, AO § 238 Abs 1 S 1, FGO § 52a Abs 1, FGO § 62 Abs 4, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 108 Abs 1, FGO § 109 Abs 1, FGO § 115 Abs 2, FGO § 116 Abs 3, FGO § 119 Nr 3, FGO § 142, FGO § 155 S 1, ZPO § 114, ZPO § 117, ZPO § 227 Abs 1 S 1, EStG § 10d, BGB § 247, SigG § 2 Nr 3, ERVVOBVerwG/BFH § 2 Abs 3
    Prozesskostenhilfe: EGVP - Terminsverlegung - Übergehen eines Antrags

  • Bundesfinanzhof

    Prozesskostenhilfe: EGVP - Terminsverlegung - Übergehen eines Antrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 149 AO, § 233a AO, § 238 Abs 1 S 1 AO, § 52a Abs 1 FGO, § 62 Abs 4 FGO
    Prozesskostenhilfe: EGVP - Terminsverlegung - Übergehen eines Antrags

  • IWW

    § 233a der Abgabenordnung (AO), § ... 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz, § 142 Abs. 1 FGO, §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO), § 62 Abs. 4 FGO, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO, § 2 Nr. 3 SigG, § 116 Abs. 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 119 Nr. 3 FGO, § 155 Satz 1 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO, § 10d des Einkommensteuergesetzes, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, §§ 233 ff. AO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 109 Abs. 1 FGO, § 108 Abs. 1 FGO, § 108 FGO, § 109 FGO, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe: EGVP - Terminsverlegung - Übergehen eines Antrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1
    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf der Schriftform; Glaubhaftmachung von Gründen für eine Terminsverlegung; Antrag auf Tatbestandsberichtigung; Übergehen eines Antrags; EGVP

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Terminsverlegung wegen Arbeitsunfähigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EGVP - und die qualifizierte elektronische Signatur

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Typisierter Zinssatz von 6% p.a. auch bis 2013 nicht verfassungswidrig

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 940
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 14.04.2015 - IX R 5/14

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 19.02.2016 - X S 38/15
    Entsprechend haben sowohl der I. Senat des BFH (Urteil vom 20. April 2011 I R 80/10, BFH/NV 2011, 1654, unter II.2.) als auch der IX. Senat des BFH (Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, dort unter II.2.a bis c; bestätigt durch Urteil vom 14. April 2015 IX R 5/14, BFHE 250, 483, BStBl II 2015, 986) entschieden.
  • BFH, 24.03.2015 - X B 127/14

    Sanierungserlass - Inhaltliche Ausgestaltung des Sanierungskonzepts

    Auszug aus BFH, 19.02.2016 - X S 38/15
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet nur, dass das FG den Beteiligten "hören" muss, aber nicht, dass es ihn "erhören", sich also seinen rechtlichen Ansichten anschließen müsste (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2015 X B 127/14, BFH/NV 2015, 809, unter 5.).
  • BFH, 14.09.2005 - VII B 138/05

    Elektronische Signatur; elektronisch eingelegtes Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 19.02.2016 - X S 38/15
    Der II. Senat des BFH geht davon aus, dass der Verordnungsgeber diese Vorgabe bisher nicht umgesetzt hat, da die Verordnung zwar in § 2 Abs. 3 bestimmte Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur stelle, aber keine ausdrückliche Pflicht zur Verwendung einer solchen Signatur begründe (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFHE 224, 401, BStBl II 2009, 670; a.A., nicht tragend, der VII. Senat des BFH mit Beschluss vom 14. September 2005 VII B 138/05, BFH/NV 2006, 104).
  • BFH, 01.08.2014 - V S 16/14

    Übergehen eines Sachantrags - Urteilsergänzung - Urteilsberichtigung -

    Auszug aus BFH, 19.02.2016 - X S 38/15
    Ist der Antrag aber, wie im Streitfall, im Tatbestand ebenfalls nicht erwähnt, so ist dieser Mangel grundsätzlich zunächst durch Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 108 Abs. 1 FGO zu beheben (vgl. zum Zusammentreffen von § 108 FGO und § 109 FGO BFH-Beschluss vom 1. August 2014 V S 16/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1768, unter II.2.b aa).
  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 19.02.2016 - X S 38/15
    Entsprechend haben sowohl der I. Senat des BFH (Urteil vom 20. April 2011 I R 80/10, BFH/NV 2011, 1654, unter II.2.) als auch der IX. Senat des BFH (Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, dort unter II.2.a bis c; bestätigt durch Urteil vom 14. April 2015 IX R 5/14, BFHE 250, 483, BStBl II 2015, 986) entschieden.
  • BFH, 30.03.2009 - II B 168/08

    Elektronische Einreichung von Rechtsmitteln beim BFH ohne Verwendung einer

    Auszug aus BFH, 19.02.2016 - X S 38/15
    Der II. Senat des BFH geht davon aus, dass der Verordnungsgeber diese Vorgabe bisher nicht umgesetzt hat, da die Verordnung zwar in § 2 Abs. 3 bestimmte Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur stelle, aber keine ausdrückliche Pflicht zur Verwendung einer solchen Signatur begründe (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFHE 224, 401, BStBl II 2009, 670; a.A., nicht tragend, der VII. Senat des BFH mit Beschluss vom 14. September 2005 VII B 138/05, BFH/NV 2006, 104).
  • BFH, 27.06.2012 - VII S 19/12

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts für eine

    Auszug aus BFH, 19.02.2016 - X S 38/15
    Wird PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass innerhalb der für die Beschwerdebegründung geltenden Frist zumindest in laienhafter Weise ein Zulassungsgrund dargelegt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2012 VII S 19/12, BFH/NV 2012, 1624; vom 18. Juni 2014 X S 13/14, BFH/NV 2014, 1565).
  • BFH, 18.06.2014 - X S 13/14

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Ausnahme vom Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 19.02.2016 - X S 38/15
    Wird PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass innerhalb der für die Beschwerdebegründung geltenden Frist zumindest in laienhafter Weise ein Zulassungsgrund dargelegt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2012 VII S 19/12, BFH/NV 2012, 1624; vom 18. Juni 2014 X S 13/14, BFH/NV 2014, 1565).
  • BFH, 20.04.2011 - I R 80/10

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen - Entscheidungsfreiheit des

    Auszug aus BFH, 19.02.2016 - X S 38/15
    Entsprechend haben sowohl der I. Senat des BFH (Urteil vom 20. April 2011 I R 80/10, BFH/NV 2011, 1654, unter II.2.) als auch der IX. Senat des BFH (Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, dort unter II.2.a bis c; bestätigt durch Urteil vom 14. April 2015 IX R 5/14, BFHE 250, 483, BStBl II 2015, 986) entschieden.
  • BFH, 18.01.2011 - X S 7/10

    Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 19.02.2016 - X S 38/15
    Wird PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel beantragt, dann kommt hinsichtlich der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH geschaffen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011, X S 7/10 (PKH), BFH/NV 2011, 630).
  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

  • BFH, 27.04.2009 - II B 173/08

    Kein Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei Urteil ohne mündliche Verhandlung -

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Eine so weitgehende wirtschaftliche Veränderung der Verhältnisse, dass selbst bei Einbeziehung der für den Kreditnehmer ungünstigen Sollzinssätze beziehungsweise der für den Vermögensanleger günstigsten Renditen ein Zinsfuß von 0, 5 % pro Monat als gänzlich markt- und realitätsfremd und damit als wirtschaftlich unzumutbar erschiene, habe die höchstrichterliche Rechtsprechung auch für den Zeitraum bis Ende 2013 nicht zu erkennen vermocht (BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -).

    Der ebenfalls in Bezug genommene Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 (PKH) - betraf zum einen nur einen Verzinsungszeitraum bis Ende 2013, ohne dass er die in Anbetracht der fortdauernden Niedrigzinsphase tatsächlichen und rechtlichen Umstände für den in das Jahr 2014 hineinreichenden Verzinsungszeitraum der Beschwerdeführerin berücksichtigen konnte.

  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

    Im Beschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH) --BFH/NV 2016, 940, Rz 26 ff.-- hielt der X. Senat die im Beschluss des BVerfG in BFH/NV 2009, 2115 angestellten Erwägungen auch auf Zinszeiträume des Jahres 2013 für übertragbar.

    Eine einschneidende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die so weit ginge, dass selbst bei Einbeziehung der für den Kreditnehmer ungünstigsten Sollzinssätze namentlich bei unbesicherten Kreditformen bzw. der für den Vermögensanleger günstigsten Renditen ein Zinsfuß von 6 % p.a. gänzlich markt- und realitätsfremd erschiene, vermochte der X. Senat nicht zu erkennen (Beschluss in BFH/NV 2016, 940, Rz 29).

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 2 V 3389/16

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die

    Die Rechtsprechung hat bislang, soweit ersichtlich, in keinem Fall den Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für verfassungswidrig gehalten, sondern die Verfassungsmäßigkeit für alle Zeiträume und alle Verzinsungstatbestände bestätigt (grundlegend aus verfassungsrechtlicher Sicht BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, für Nachzahlungszinsen und den Zeitraum bis März 2006, aber mit allgemeinen Erwägungen, die auch über diesen Zeitraum hinaus Geltung beanspruchen; in den Zinszeitraum betreffend grundsätzlich chronologisch absteigender Reihe außerdem, ohne Anspruch auf Vollständigkeit: FG Münster, Urteil vom 17. August 2017 10 K 2472/16, EFG 2017, 1638, für Nachzahlungszinsen bis Dezember 2015; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juli 2016 3 V 401/16, juris, für Aussetzungszinsen bis November 2015; FG Köln, Urteil vom 27. April 2017 1 K 3648/14, EFG 2017, 1493, für Nachzahlungszinsen bis September 2014; FG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2015 8 V 2578/15 E, juris, für Aussetzungszinsen bis März 2014; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2014 3 K 3079/13, EFG 2014, 724, für Aussetzungszinsen bis Dezember 2011, allerdings mit dem Hinweis, dass der Zinssatz auch derzeit, d. h. im Januar 2014, verfassungsgemäß sei; nachgehend und diese Auffassung jedenfalls für den Zeitraum bis Dezember 2011 bestätigend, BFH-Urteil vom 14. April 2015 IX R 5/14, BStBl II 2015, 986; BFH-Beschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH), BFH/NV 2016, 940, für Nachzahlungszinsen bis 2013 mit dem Hinweis, dass die Kritik der Literatur am gesetzlichen Zinssatz weder die Funktion dieses Zinssatzes noch die einschlägige Rechtsprechung hierzu beachte; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2016 16 K 2976/14 AO, EFG 2016, 1053, für Nachzahlungszinsen bis Juli 2013, Revision anhängig (Az. beim BFH: III R 10/16) nach Zulassung durch das FG; FG München, Urteil vom 21. Juli 2015 6 K 1144/15, juris, Nachzahlungszinsen bis Juni 2013, Revision anhängig (Az. beim BFH: III R 16/16) nach Zulassung durch den BFH, BFH-Beschluss vom 13. September 2016 III B 79/15, nicht dokumentiert; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2014 14 A 1196/13, Versorgungswirtschaft 2015, 93, für Nachzahlungszinsen bis August 2012; ebenso für einen offensichtlich späteren, der Entscheidung aber nicht zu entnehmenden Zeitraum danach - Zinsbescheide vom 7. November 2016 - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2017 14 B 939/17, juris; Thüringer FG, Urteil vom 22. April 2015 3 K 889/13, EFG 2016, 354, für Nachzahlungszinsen bis 21. November 2011; BFH-Beschluss vom 29. Mai 2013 X B 233/12, BFH/NV 2013, 1380, für Nachzahlungszinsen bis mindestens 2011; FG Hamburg, Urteil vom 23. Mai 2013 2 K 50/12, EFG 2013, 1734, für Aussetzungszinsen bis zum 21. März 2011, allerdings mit Bedenken für zukünftige Zeiträume, die das im Revisionsverfahren dazu ergangene BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BStBl II 2014, 925, zu dem Hinweis veranlasste, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten sein kann zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist).
  • VGH Bayern, 10.08.2017 - 4 ZB 17.279

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken für den Nachzahlungszins

    Der derzeit geltende gesetzliche Zinssatz von 0, 5% pro Monat kann hiernach selbst dann gerechtfertigt sein, wenn er signifikant von dem Marktzins abweicht, der die tatsächlichen Zinsvorteile oder -nachteile prägt (so zuletzt BFH, B.v. 19.2.2016 - X S 38/15 [PKH] - juris Rn. 29).

    Eine so weitgehende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, dass selbst bei Einbeziehung der für den Kreditnehmer ungünstigsten Sollzinssätze namentlich bei unbesicherten Kreditformen bzw. der für den Vermögensanleger günstigsten Renditen ein Zinsfuß von 0, 5% pro Monat als gänzlich markt- und realitätsfremd und damit als wirtschaftlich unzumutbar erschiene, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht nur für eine Reihe früherer Steuerjahre (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 29; BFH, U.v. 1.7.2014 - IX R 31/13 - BFHE 246, 193 Rn. 12 ff.), sondern auch für den Zeitraum bis Ende 2013 nicht zu erkennen vermocht (BFH, B.v. 19.2.2016, a.a.O.), wobei ergänzend auch auf die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB verwiesen wurde (BFH, U.v. 1.7.2014, a.a.O., Rn. 18).

    Wie oben dargelegt, hat sich der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 19. Februar 2016 (Az. X S 38/15 [PKH], juris Rn. 29) mittlerweile auch für den Zeitraum bis Ende 2013 dahingehend geäußert, dass die in früheren Entscheidungen des Gerichts angestellten Überlegungen zur Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften unverändert fortbestehen.

  • FG Münster, 31.08.2018 - 9 V 2360/18

    Abgabenordnung: Zinssatz bereits seit 2014 verfassungswidrig?

    Der X. Senat hat der Frage einer Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 233a i.V.m. § 238 AO für Zinszeiträume bis Ende 2013 keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen (BFH-Beschluss vom 19.02.2016 X S 38/15, juris).
  • VG Köln, 14.09.2016 - 24 K 4001/15
    Bei der Beurteilung, ob eine solche verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Differenz besteht, sind jedoch - entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers - als Vergleichsmaßstab für die Marktverhältnisse nicht nur die Zinsen zu berücksichtigen, die bei (insbesondere kurzfristigen und sicheren) Anlagen von Guthaben erzielt werden können, sondern auch alle sonstigen potentiellen Liquiditätsvorteile in Form von anderen Möglichkeiten der Kapitalverwendung oder dem Vorteil aus ersparten Aufwendungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris Rn. 18.

    Dieser maßgebliche Liquiditätsvorteil eines Steuerpflichtigen bemisst sich jedoch gerade nicht ausschließlich anhand der erzielbaren Guthabenzinsen, da sowohl die bei der Verwendung von Kapital erzielbaren als auch bei der Finanzierung von Steuernachzahlungen aufzubringenden Zinsen bzw. Renditen von individuellen Finanzierungsentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; BFH, Urteil vom 1. Juli 2014 - IX R 31/13 -, juris Rn. 10.

    So kommen einerseits neben der reinen Guthabenverzinsung regelmäßig auch andere Anlageformen, etwa in Form von Investitionen in Betracht, die weitaus höhere Rendite erwarten lassen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28.

    Ein Steuerschuldner, der ständig Kredite in Anspruch nimmt oder eine Steuerzahlung fremdfinanzieren müsste, hat während der Aussetzung des Betrages von der Vollziehung (bzw. bei § 233a AO bis zur Fälligkeit der Nachzahlung) einen geringeren Fremdfinanzierungsbedarf und spart damit Darlehenszinsen, vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris Rn. 18, wonach die Darlehenszinsen richtigerweise insbesondere im Gewerbesteuerrecht relevant sind, weil ein erheblicher Anteil von Gewerbetreibenden auf Darlehen angewiesen sei, um die für den Betrieb notwendigen Investitionen finanzieren zu können.

    Auch für den Zeitraum bis 2013 ist nach Ansicht des BFH nicht zu erkennen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse derart verändert hätten, dass selbst bei Einbeziehung der für einen Kreditnehmer ungünstigsten Sollzinssätze (z.B. bei unbesicherten Kreditformen) bzw. der für den Vermögensanleger günstigsten Renditen ein Zinsfuß von 6 % im Jahr gänzlich marktfremd erschiene, vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 29.

  • VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16
    Hiergegen spricht bereits, dass sowohl die bei der Verwendung von Kapital erzielbaren Renditen als auch bei der Finanzierung von Steuernachzahlungen aufzubringenden Zinsen zu berücksichtigen sind, welche von den subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängen, Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Juli 2014 - IX R 31/13 - juris, Rn. 16; Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 (PKH) - juris Rn. 28.

    Ausgehend davon, dass mit den Nachforderungszinsen alle potentiellen Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, kann die Unverhältnismäßigkeit des Zinssatzes nicht allein damit begründet werden, dass der am Markt zu erzielende Guthabenzins unter 6 % im Jahr bzw. bis auf 0, 0 % sinkt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris Rn. 18.

    Andere Möglichkeiten der Kapitalverwendung sind ebenfalls zu beachten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28.

    Ein Steuerschuldner, der ständig Kredite in Anspruch nimmt oder eine Steuerzahlung fremdfinanzieren müsste, hat bis zur Fälligkeit der Steuernachzahlung einen geringeren Finanzierungsbedarf und spart damit Darlehenszinsen, vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17;.

    Auch für den Zeitraum bis 2013 ist nach der Rechtsprechung nicht zu erkennen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse derart verändert hätten, dass selbst bei Einbeziehung der für einen Kreditnehmer ungünstigsten Sollzinssätze, namentlich bei unbesicherten Kreditformen bzw. der für den Vermögensanleger günstigsten Renditen ein Zinsfuß von 6 % im Jahr gänzlich marktfremd erscheine, vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 29.

  • VG Köln, 22.03.2017 - 24 K 3523/15
    Bei der Beurteilung, ob eine solche verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Differenz besteht, sind - entgegen der Ansicht der Klägerin - als Vergleichsmaßstab für die Marktverhältnisse nicht nur die Zinsen zu berücksichtigen, die bei (insbesondere kurzfristigen und sicheren) Anlagen von Guthaben erzielt werden können, sondern auch alle sonstigen potentiellen Liquiditätsvorteile in Form von anderen Möglichkeiten der Kapitalverwendung oder dem Vorteil aus ersparten Aufwendungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris, Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris, Rn. 18.

    Dieser bemisst sich jedoch nicht ausschließlich anhand der erzielbaren Guthabenzinsen, da sowohl die bei der Verwendung von Kapital erzielbaren als auch bei der Finanzierung von Steuernachzahlungen aufzubringenden Zinsen bzw. Renditen von individuellen Finanzierungsentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris, Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; BFH, Urteil vom 1. Juli 2014 - IX R 31/13 -, juris, Rn. 10.

    Vielmehr kommen neben der reinen Guthabenverzinsung regelmäßig auch andere Anlageformen, etwa in Form von Investitionen in Betracht, die weitaus höhere Renditen erwarten lassen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris, Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris, Rn. 28.

    Ein Steuerschuldner, der ständig Kredite in Anspruch nimmt oder eine Steuerzahlung fremdfinanzieren müsste, hat bis zur Fälligkeit der Nachzahlung einen geringeren Fremdfinanzierungsbedarf und spart damit Darlehenszinsen, vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris, Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris, Rn. 18, wonach die Darlehenszinsen richtigerweise insbesondere im Gewerbesteuerrecht relevant sind, weil ein erheblicher Anteil von Gewerbetreibenden auf Darlehen angewiesen sei, um die für den Betrieb notwendigen Investitionen finanzieren zu können.

    Darüber hinaus ist für den Zeitraum bis 2013 nach Ansicht des BFH nicht zu erkennen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse derart verändert hätten, dass selbst bei Einbeziehung der für einen Kreditnehmer ungünstigsten Sollzinssätze (z.B. bei unbesicherten Kreditformen) bzw. der für den Vermögensanleger günstigsten Renditen ein Zinsfuß von 6 % im Jahr gänzlich marktfremd erschiene, vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 29.

  • FG Köln, 27.04.2017 - 1 K 3648/14

    Abgabenordnung (Vollverzinsung): Zinssatz von 6% p.a. bis September 2014

    Diese Kritik beachtet jedoch weder die Funktion dieses Zinssatzes noch die einschlägige Rechtsprechung hierzu, wie der X. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH) zutreffend entschieden und begründet hat.

    Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich schon angesichts des weiter andauernden Niedrigzinsniveaus in den hier streitigen Zinsmonaten (in direktem zeitlichem Anschluss an die Monate ab Dezember 2013, über die der BFH im Beschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH), BFH/NV 2016, 940 entschieden hat.

  • BFH, 14.03.2017 - X S 18/16

    Öffentliche Zustellung - Darlegung eines Verfahrensmangels - Verletzung des

    Wird PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass innerhalb der für die Beschwerdebegründung geltenden Frist der Zulassungsgrund so dargelegt ist, wie es den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH), BFH/NV 2016, 940, unter II.3.a, allerdings unter Beschränkung auf eine laienhafte Darlegung für einen nicht nach § 62 FGO vertretenen Antragsteller).
  • VG Göttingen, 18.04.2019 - 2 B 487/18

    Nachzahlungszinsen; Sanierungserlass; Sanierungsgewinn; unbillige Härte

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16

    Keine Verwirkung von Aussetzungszinsen allein aufgrund einer überlangen

  • BFH, 19.05.2016 - I E 2/16

    Formunwirksamkeit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz per E-Mail ohne

  • BFH, 21.07.2016 - V S 20/16

    Auslegung von Prozesserklärungen; Würdigung eines Schreibens als Klageerhebung;

  • VG Schleswig, 26.04.2019 - 4 B 2/19

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Nachzahlungszinsen auf

  • BFH, 28.10.2016 - V S 29/16

    Zulässigkeit einer Gegenvorstellung; kein Anspruch auf Verbescheidung

  • OVG Hamburg, 06.09.2018 - 4 Bf 265/18

    Darlegungspflicht eines anwaltlich nicht vertretenen Rechtsmittelführers im

  • VG Neustadt, 14.11.2019 - 3 L 1138/19

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Zinsfestsetzung

  • BFH, 25.07.2016 - X S 10/16

    Postulationsfähigkeit bei Anhörungsrüge

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11

    Nachzahlungszinsen: Änderung, Entstehung des Zinsanspruchs, Zinshöhe,

  • LSG Sachsen, 19.04.2018 - L 3 AL 71/16
  • FG Düsseldorf, 07.03.2023 - 7 K 883/20

    Glaubhaftmachung der Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit des

  • FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gefährdung von Auftraggeberinteressen

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