Rechtsprechung
   BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27981
BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19 (https://dejure.org/2019,27981)
BFH, Entscheidung vom 04.07.2019 - VIII B 51/19 (https://dejure.org/2019,27981)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - VIII B 51/19 (https://dejure.org/2019,27981)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,27981) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 3 S 1 FGO vom 05.07.2017, Art 19 Abs 4 GG
    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

  • IWW

    Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), § ... 78 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO, Art. 19 Abs. 4 GG, § 78 Abs. 3 FGO, § 128 Abs. 2 FGO, § 78 FGO, § 32f Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung, § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes, § 32f Abs. 2 Satz 3 StPO, § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 174 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 78 Abs. 1 FGO, § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 102 FGO, § 100 Abs. 2 VwGO, §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Akteneinsicht in den Büroräumen des Prozessbevollmächtigten

  • rewis.io

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78 Abs. 3 Satz 1
    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de

    FGO § 78 Abs. 3 Satz 1
    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Akteneinsicht in Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1875
  • BFH/NV 2019, 1235
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.01.2015 - V B 146/14

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei

    Auszug aus BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19
    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung  von Akteneinsicht stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne des eine Beschwerde ausschließenden § 128 Abs. 2 FGO dar (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2008 - X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695; vom 14. Januar 2015 - V B 146/14, BFH/NV 2015, 517, m.w.N. jeweils zu § 78 FGO a.F.).

    Dies ist Ausdruck einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. auch Fu in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 78 FGO Rz 68; BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2008 - V B 29/08, BFH/NV 2009, 194 noch zu § 78 FGO a.F.), der die Angleichung trotz der in der Literatur (vgl. Nachweise hierzu bei Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 13) geäußerten Kritik gegen die ständige, vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 26. August 1981 - 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1982, 77; vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1523/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478; vom 8. Oktober 2002 - 1 BvR 1503/02, HFR 2003, 79) gebilligte Rechtsprechung des BFH zu § 78 FGO a.F., wonach die Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt war (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 517, m.w.N.; vgl. weitere Nachweise hierzu bei Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 11 f.), unterlassen hat.

    dd) Die Entscheidung darüber, ob in den Fällen des § 78 Abs. 3 FGO ausnahmsweise eine Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten zu gewähren ist, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517; vom 13. Dezember 2012 - X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571; in BFH/NV 2008, 1695 zu § 78 FGO a.F., jeweils m.w.H.).

    Ist danach im Regelfall die Akteneinsicht in Diensträumen sowie durch Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf zu gewähren, während die Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten lediglich eine durch besondere Umstände des Einzelfalls gebotene Ausnahme darstellt, folgt hieraus, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sein können (z.B. räumliche Enge in Diensträumen o.Ä.), keine Ausnahme von der Regel rechtfertigen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517, und in BFH/NV 2008, 1695, jeweils zu § 78 FGO a.F., m.w.N.).

    Auch kann der Senat nicht erkennen, dass besondere Umstände im Streitfall (z.B. außergewöhnlich umfangreiche/unübersichtliche Akten - vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 517) einen Anspruch der Kläger auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten rechtfertigen.

    Die Erwägungen des BVerfG sind daher für das finanzgerichtliche Verfahren, für das eine entsprechende Regelung weiterhin fehlt, nicht einschlägig (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517, und vom 5. Juli 2011 - II B 24/11, BFH/NV 2011, 1716 zu § 78 FGO a.F.).

  • BFH, 15.07.2008 - X B 5/08

    Ort der Akteneinsichtnahme - Ausnahme vom Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19
    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung  von Akteneinsicht stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne des eine Beschwerde ausschließenden § 128 Abs. 2 FGO dar (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2008 - X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695; vom 14. Januar 2015 - V B 146/14, BFH/NV 2015, 517, m.w.N. jeweils zu § 78 FGO a.F.).

    dd) Die Entscheidung darüber, ob in den Fällen des § 78 Abs. 3 FGO ausnahmsweise eine Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten zu gewähren ist, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517; vom 13. Dezember 2012 - X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571; in BFH/NV 2008, 1695 zu § 78 FGO a.F., jeweils m.w.H.).

    Der BFH ist als Beschwerdegericht Tatsachengericht und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1695, m.w.N.).

    Ist danach im Regelfall die Akteneinsicht in Diensträumen sowie durch Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf zu gewähren, während die Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten lediglich eine durch besondere Umstände des Einzelfalls gebotene Ausnahme darstellt, folgt hieraus, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sein können (z.B. räumliche Enge in Diensträumen o.Ä.), keine Ausnahme von der Regel rechtfertigen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517, und in BFH/NV 2008, 1695, jeweils zu § 78 FGO a.F., m.w.N.).

  • BFH, 05.07.2011 - II B 24/11

    Aktenübersendung in das Büro eines Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19
    Die Erwägungen des BVerfG sind daher für das finanzgerichtliche Verfahren, für das eine entsprechende Regelung weiterhin fehlt, nicht einschlägig (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517, und vom 5. Juli 2011 - II B 24/11, BFH/NV 2011, 1716 zu § 78 FGO a.F.).
  • BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 272/97

    Verletzung des GG Art 3 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags eines verkammerten

    Auszug aus BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19
    c) Schließlich folgt --entgegen der Auffassung der Kläger-- aus dem BVerfG-Beschluss vom 12. Februar 1998 - 1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836) nichts anderes.
  • BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
    Auszug aus BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19
    Dies ist Ausdruck einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. auch Fu in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 78 FGO Rz 68; BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2008 - V B 29/08, BFH/NV 2009, 194 noch zu § 78 FGO a.F.), der die Angleichung trotz der in der Literatur (vgl. Nachweise hierzu bei Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 13) geäußerten Kritik gegen die ständige, vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 26. August 1981 - 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1982, 77; vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1523/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478; vom 8. Oktober 2002 - 1 BvR 1503/02, HFR 2003, 79) gebilligte Rechtsprechung des BFH zu § 78 FGO a.F., wonach die Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt war (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 517, m.w.N.; vgl. weitere Nachweise hierzu bei Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 11 f.), unterlassen hat.
  • BFH, 13.12.2012 - X B 221/12

    Ausnahmsweise Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei des in seiner

    Auszug aus BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19
    dd) Die Entscheidung darüber, ob in den Fällen des § 78 Abs. 3 FGO ausnahmsweise eine Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten zu gewähren ist, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517; vom 13. Dezember 2012 - X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571; in BFH/NV 2008, 1695 zu § 78 FGO a.F., jeweils m.w.H.).
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1523/83
    Auszug aus BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19
    Dies ist Ausdruck einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. auch Fu in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 78 FGO Rz 68; BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2008 - V B 29/08, BFH/NV 2009, 194 noch zu § 78 FGO a.F.), der die Angleichung trotz der in der Literatur (vgl. Nachweise hierzu bei Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 13) geäußerten Kritik gegen die ständige, vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 26. August 1981 - 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1982, 77; vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1523/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478; vom 8. Oktober 2002 - 1 BvR 1503/02, HFR 2003, 79) gebilligte Rechtsprechung des BFH zu § 78 FGO a.F., wonach die Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt war (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 517, m.w.N.; vgl. weitere Nachweise hierzu bei Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 11 f.), unterlassen hat.
  • BFH, 31.10.2008 - V B 29/08

    Akteneinsicht in der Kanzlei

    Auszug aus BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19
    Dies ist Ausdruck einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. auch Fu in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 78 FGO Rz 68; BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2008 - V B 29/08, BFH/NV 2009, 194 noch zu § 78 FGO a.F.), der die Angleichung trotz der in der Literatur (vgl. Nachweise hierzu bei Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 13) geäußerten Kritik gegen die ständige, vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 26. August 1981 - 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1982, 77; vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1523/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478; vom 8. Oktober 2002 - 1 BvR 1503/02, HFR 2003, 79) gebilligte Rechtsprechung des BFH zu § 78 FGO a.F., wonach die Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt war (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 517, m.w.N.; vgl. weitere Nachweise hierzu bei Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 11 f.), unterlassen hat.
  • BVerfG, 08.10.2002 - 1 BvR 1503/02

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich

    Auszug aus BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19
    Dies ist Ausdruck einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. auch Fu in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 78 FGO Rz 68; BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2008 - V B 29/08, BFH/NV 2009, 194 noch zu § 78 FGO a.F.), der die Angleichung trotz der in der Literatur (vgl. Nachweise hierzu bei Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 13) geäußerten Kritik gegen die ständige, vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 26. August 1981 - 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1982, 77; vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1523/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478; vom 8. Oktober 2002 - 1 BvR 1503/02, HFR 2003, 79) gebilligte Rechtsprechung des BFH zu § 78 FGO a.F., wonach die Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt war (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 517, m.w.N.; vgl. weitere Nachweise hierzu bei Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 11 f.), unterlassen hat.
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 3515/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweigerung von

    Auszug aus BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19
    Das Recht auf Akteneinsicht dient damit auch der Waffengleichheit der Beteiligten und damit dem umfassenden Rechtsschutz i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08, HFR 2010, 862).
  • BFH, 28.11.2019 - X B 132/19

    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

    NV: Die Geschäftsräume eines zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalts stellen keine Diensträume i.S. von § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO dar (Anschluss an BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 8 ff.).

    NV: Auch unter Geltung der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO kann jedenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Gewährung rechtlichen Gehörs und aus Gründen der Waffengleichheit der Beteiligten ein Anspruch auf Einsicht in Papierform geführter Akten in den Geschäftsräumen eines Prozessbevollmächtigten oder Insolvenzverwalters bestehen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 13 ff.).

    (1) Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235) insbesondere unter Bezugnahme auf die Begründung des vorgenannten Gesetzes (vgl. BRDrucks 236/16, 57) dargelegt, dass Diensträume i.S. von § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht nur die Räumlichkeiten des zur Entscheidung berufenen Gerichts, sondern ebenso solche seien, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienten und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübe.

    Gerade weil andere Prozessordnungen die grundsätzliche Möglichkeit eröffneten, neben einer Einsichtnahme in Diensträumen auch die Akten zur Einsicht in die Wohnung oder Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung; § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes; § 32f Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung), sei es als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten, diese Weiterung für das finanzgerichtliche Verfahren nicht zu übernehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 10 ff., m.w.N.).

    (1) Das FG ist unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung in BFH/NV 2019, 1235 zu Recht davon ausgegangen, dass auch die Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht jedwede Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen ausschließt.

    (a) Ein solche --über den Wortlaut des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO hinausgehende-- Möglichkeit rechtfertigt sich aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie aus der zu achtenden Waffengleichheit der Beteiligten und damit dem umfassenden Rechtsschutz i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13.04.2010 - 1 BvR 3515/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 862, unter IV.2.a aa; BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 14 ff.).

    Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in § 78 Abs. 3 FGO gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das o.g. Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen einer Akteneinsicht in und außerhalb von Diensträumen zu beachten (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 18, sowie in BFH/NV 2015, 517, Rz 14, Letzterer zu § 78 FGO a.F.).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 18).

    Demzufolge ist der BFH als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 17).

    Ein Anspruch, die Papierakte in eine elektronische Akte zu überführen (beispielsweise als pdf-Dokument), besteht für den Antragsteller allerdings nicht (ebenso BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 16, m.w.N.).

  • BFH, 13.06.2020 - VIII B 149/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    NV: Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sind keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

    Im Rahmen des erforderlichen Abwägungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in § 78 Abs. 3 FGO gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen einer Akteneinsicht in und außerhalb von Diensträumen zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig; sie stellt keine prozessleitende Verfügung i.S. von Abs. 2 der Vorschrift dar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235; vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen im Senatsbeschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 10 bis 12 Bezug (ebenso BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 377, Rz 10, 11; vom 06.09.2019 - III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 8 bis 10).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 19; in BFH/NV 2020, 377, Rz 16; offen gelassen im BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 91, Rz 9).

    Eine --über den Wortlaut des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO hinausgehende-- Möglichkeit der Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie aus der zu achtenden Waffengleichheit der Beteiligten anzuerkennen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 14 ff.; in BFH/NV 2020, 377, Rz 15).

    Zudem hat das FG jeweils flexibel auf die Akteneinsichtsanträge des Prozessbevollmächtigten reagiert und diesem die Akten sowohl in kopierter Form gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO als auch in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt, obwohl es zu Letzterem nicht gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO verpflichtet gewesen wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 16, m.w.N.).

  • BFH, 18.03.2021 - V B 29/20

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

    Wann ein solcher Ausnahmefall vorliege, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

    Die Kanzleiräume des Klägers sind --trotz dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung)-- hingegen keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO (BFH-Beschlüsse vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268, und in BFH/NV 2019, 1235).

    Im Hinblick darauf, dass andere Prozessordnungen die grundsätzliche Möglichkeit eröffnen, neben einer Einsichtnahme in Diensträumen auch die Akten zur Einsicht in die Wohnung oder Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO--; § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes; § 32f Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung --StPO--), ist es als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten, diese Weiterung für das finanzgerichtliche Verfahren gerade nicht zu übernehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 10 ff., m.w.N.).

    (3) Die Ausführungen des Klägers zu den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht (Aufsicht, fremde Räumlichkeiten, Entscheidung über Kopien) sind nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 19; in BFH/NV 2020, 377, Rz 16, und vom 09.03.1993 - VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743).

  • BFH, 08.02.2024 - IX B 113/22

    Kein Anspruch auf Aktenkopien gemäß Art. 15 DSGVO für juristische Personen im

    Allerdings ergibt sich hieraus keine Verpflichtung des Gerichts, eine Papierakte in eine elektronische Akte zu überführen, um eine solche Akteneinsicht zu ermöglichen (BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, Rz 16 sowie vom 30.10.2023 - X B 35/23 (AdV), Rz 24).
  • BFH, 22.10.2021 - IX B 38/21

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

    Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten der Kläger sind hingegen keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO (s. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 10, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268, Rz 14).

    Im Hinblick darauf, dass andere Prozessordnungen die grundsätzliche Möglichkeit eröffnen, neben einer Einsichtnahme in Diensträumen auch die Akten zur Einsicht in die Wohnung oder Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung; § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes; § 32f Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung), ist es als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten, diese Weiterung für das finanzgerichtliche Verfahren gerade nicht zu übernehmen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 11, m.w.N., und vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 16).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht außerhalb von Kanzleiräumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 18; vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 16, und vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 18).

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 - 16 K 5148/20

    Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Kopie der Steuerakten

    Dies hat der BFH zuletzt in einem Beschwerdeverfahren betreffend das unter dem Aktenzeichen 5 K 5093/20 beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführte Parallelverfahren des Klägers entschieden (BFH, Beschluss vom 07.06.2021 - VIII B 123/20 -, BFH/NV 2021, 1292) und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht der in Papier geführten Prozessakten in einer "gängigen elektronischen Form" weder aus Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO herleiten kann (BFH, Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19 -, BFH/NV 2020, 25), noch eine Pflicht des FG besteht, Behördenakten zu digitalisieren (BFH, Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19 -, BFH/NV 2020, 91; Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19 -, BFH/NV 2019, 1235).
  • BFH, 07.06.2021 - VIII B 123/20

    Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht

    c) Für die Entscheidung im zweiten Rechtsgang, die von dem Senat des FG zu treffen ist, wird darauf hingewiesen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht der in Papier geführten Prozessakten in einer "gängigen elektronischen Form" weder aus Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO herleiten kann (s. BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19, BFH/NV 2020, 25), noch eine Pflicht des FG besteht, Behördenakten zu digitalisieren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 91; Senatsbeschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).
  • BFH, 11.01.2022 - XI B 89/21

    Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 10, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268, Rz 14).

    c) Gleichwohl ist auch unter Geltung des § 78 FGO i.d.F. seit 01.01.2018 nach der Rechtsprechung des BFH zur Gewährleistung des Anspruchs der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit --in eng begrenzten Ausnahmefällen-- eine Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten möglich (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 15; vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 15; in BFH/NV 2020, 1268, Rz 16; in BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 18; zweifelnd BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 9; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in Bezug auf § 78 FGO a.F. s. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26.08.1981 - 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11.07.1984 - 1 BvR 1523/83, 1 BvR 1533/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478).

  • BFH, 30.10.2023 - X B 35/23

    Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht

    Schon aus diesem Grunde ist ein FG jedenfalls nicht verpflichtet, eine Daten-CD zu erstellen (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 26 und BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 06.09.2023 - VIII B 63/22

    Zur Akteneinsicht eines in seiner Sehkraft eingeschränkten

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig; sie stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne von Abs. 2 der Vorschrift dar (BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19; vom 13.06.2020 - VIII B 149/19).

    Es besteht jedoch aufgrund dieser Regelung bei hybrid geführten Prozessakten kein Anspruch gegen das FG, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf oder durch elektronische Übermittlung in eine elektronische Akte zu überführen (BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, Rz 16; vom 06.09.2019 - III B 38/19, Rz 10; vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 26; vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 24; vom 14.07.2022 - IV B 66/21, Rz 31).

  • FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20

    Prozessrecht (FGO): Akteneinsicht in Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten im

  • FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21

    Umfang und Ort der Akteneinsicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

  • FG Niedersachsen, 14.06.2021 - 5 K 24/21

    Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen der Prozessbevollmächtigten

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.08.2022 - 16 K 5109/20
  • BSG, 24.01.2023 - B 6 KA 2/22 BH

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht