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   BFH, 29.10.1970 - IV R 103/70   

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BFH, 29.10.1970 - IV R 103/70 (https://dejure.org/1970,479)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1970 - IV R 103/70 (https://dejure.org/1970,479)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1970 - IV R 103/70 (https://dejure.org/1970,479)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 100, 504
  • DB 1971, 317
  • BStBl II 1971, 94
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.11.1968 - VI R 81/67

    Zeitpunkt der Leistung mit Hingabe eines Schecks

    Auszug aus BFH, 29.10.1970 - IV R 103/70
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des BFH VI R 81/67 vom 8. November 1968 (BFH 94, 140, BStBl II 1969, 76), wonach bei einer Zahlung durch Hingabe eines Schecks für den Zeitpunkt der Leistung auf die Leistungshandlung und nicht auf den Leistungserfolg abgestellt werde.

    Hingegen wird im Urteil VI R 81/67 vom 8. November 1968 (BFH 94, 140, BStBl II 1969, 76) -- in Weiterentwicklung der im Urteil VI 20/61 vom 1. Dezember 1961 (StRK, Einkommensteuergesetz, § 11, Rechtsspruch 31) entwickelten Grundsätze -- eindeutig die Auffassung vertreten, daß der Abfluß im Sinn des § 11 Abs. 2 EStG bereits mit Hingabe des Schecks vorliege.

  • BGH, 07.10.1965 - II ZR 120/63

    Zahlung mit vordatiertem Scheck

    Auszug aus BFH, 29.10.1970 - IV R 103/70
    Für den im bargeldlosen Zahlungsverkehr noch bedeutsameren Verrechnungsscheck gilt das gleiche (vgl. Urteil des BGH II ZR 120/63 vom 7. Oktober 1965, BGHZ 44, 178, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; Palandt, BGB, 27. Aufl. § 270 Anm. 2 c; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 9. Aufl. S. 351).
  • BFH, 05.12.1952 - IV 262/52 U

    Rückfluss von Zuschüssen - Hingabe eines Schecks zur Tilgung einer Schuld -

    Auszug aus BFH, 29.10.1970 - IV R 103/70
    Im Urteil IV 262/52 U vom 5. Dezember 1952 (BFH 57, 124, BStBl III 1953, 49) wird die Hingabe eines § 7 c-Zuschusses, der durch Scheck geleistet wird, erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Scheckempfängers als bewirkt angesehen.
  • BFH, 01.12.1961 - VI 20/61
    Auszug aus BFH, 29.10.1970 - IV R 103/70
    Hingegen wird im Urteil VI R 81/67 vom 8. November 1968 (BFH 94, 140, BStBl II 1969, 76) -- in Weiterentwicklung der im Urteil VI 20/61 vom 1. Dezember 1961 (StRK, Einkommensteuergesetz, § 11, Rechtsspruch 31) entwickelten Grundsätze -- eindeutig die Auffassung vertreten, daß der Abfluß im Sinn des § 11 Abs. 2 EStG bereits mit Hingabe des Schecks vorliege.
  • BAG, 18.04.1967 - 1 ABR 10/66

    Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes - Formelle Rechtsnorm -

    Auszug aus BFH, 29.10.1970 - IV R 103/70
    Dafür, daß nur eine solche Anzahlung genüge, die in einem angemessenen Verhältnis zu den gesamten Anschaffungskosten stehe, wie teilweise in der Literatur verlangt werde und wie auch nach dem Erlaß der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg 52 -- S 2185 -- 16/67 vom 16. Juni 1967 sowie dem Erlaß des Niedersächsischen Finanzministers S 2185 -- 2/31.1 vom 6. Juli 1967 (DB 1967, 1197 [BAG 18.04.1967 - 1 ABR 10/66]) erforderlich sei, ergebe sich aus der Verordnung nichts.
  • BFH, 30.03.1982 - III R 150/80

    Streikunterstützung - Entschädigung - Gewerkschaft

    Streikunterstützungen, die eine Gewerkschaft an ihre streikenden Mitglieder zahlt, gehören zu den Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (Bestätigung des BFH-Urteils vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138).

    Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Streikunterstützung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138) als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit.

    a) Der VI. Senat des BFH hat es in BFHE 100, 504, 509, BStBl II 1971, 138 abgelehnt, § 19 Abs. 1 EStG (§ 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -) unmittelbar auf Streikunterstützungen anzuwenden.

    b) Der VI. Senat des BFH hat Streikunterstützungen in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 als Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG behandelt und zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setze voraus, daß durch die Entschädigungen Einnahmen ersetzt werden, die zu einer der sieben Einkunftsarten gehören.

    Der erkennende Senat folgt auch bei voller Würdigung dieser Kritik gleichwohl im Ergebnis der vom VI. Senat in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 vertretenen Rechtsansicht.

    Der erkennende Senat folgt der Auffassung des VI. Senats in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138, daß das Motiv der Entschädigungsleistung für deren steuerrechtliche Qualifizierung unbeachtlich ist.

    Deshalb ist auch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV - wie dies bereits der VI. Senat in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138, entschieden hat - im Streitfall nicht einschlägig.

    e) Der VI. Senat ist in seinem Urteil in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 davon ausgegangen, daß die Streikunterstützungen aus einer ohne oder gegen den Willen der Arbeitnehmer eintretenden Sachlage herrühren.

    Für Streikunterstützungen fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Befreiungsvorschrift, obwohl der Gesetzgeber - und zwar in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Besteuerung der Streikunterstützungen in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 sowie in Kenntnis der ständigen, und zwar einheitlichen Verwaltungsübung (vgl. z. B. Erlaß des Finanzministeriums Bayern vom 28. Februar 1964, Steuererlasse in Karteiform - StEK -, Einkommensteuergesetz, § 24 Nr. 6; Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 3. März 1971, StEK, Einkommensteuergesetz, § 24 Nr. 18) - das EStG in Zusammenhang mit der Besteuerung von Lohnsurrogaten erst kürzlich durch die Einfügung des sog. Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG i. d. F. des 2. Haushaltsstrukturgesetzes) geändert hat (vgl. auch die Begründung zu § 132 des Regierungsentwurfs eines EStG 1975, BTDrucks 7/1470 S. 303, wo Streikunterstützungen - allerdings nur beiläufig - als Beispiel für steuerpflichtige Vergütungen, die zwar mit dem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehen, aber nicht für eine Arbeitsleistung gezahlt werden, angeführt sind).

    Im Hinblick hierauf und weil in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit wesentliche neue Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden sind, sieht der Senat keinen Anlaß, die vom VI. Senat in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 vertretene Rechtsansicht aufzugeben.

  • BFH, 24.10.1990 - X R 161/88

    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Änderung der

    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138; vom 30. März 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552).

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (Urteile vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138; vom 30. März 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552).

    Der VI. Senat des BFH in BFHE 100, 504, 509, BStBl II 1971, 138 und der III. Senat des BFH in BFHE 135, 488, 489, BStBl II 1982, 552 haben entschieden, daß Streikunterstützungen nicht Arbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -).

    Der erkennende Senat weicht insoweit von den Urteilen des VI. Senats in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 und des III. Senats in BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552 ab.

    Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob sich die Auffassung der beiden Senate mit der Ansicht vereinbaren läßt, die ausdrücklich auch der VI. Senat in BFHE 100, 504, 510, BStBl II 1971, 138 vertritt, daß § 24 Nr. 1 EStG keine selbständige Einkunftsart neben den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG bildet.

    Die Abweichung von den Urteilen des VI. Senats in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 und des III. Senats in BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552 erfordert keine Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 3 FGO oder Anfragen gemäß § 2 Abs. 2 der BFH-Geschäftsordnung bei diesen Senaten.

  • BFH, 23.11.2016 - X R 48/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Es ist unschädlich, wenn, wie hier, der Ersatz durch einen Dritten geleistet wird (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138, unter III.).
  • BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen -

    Demgegenüber überzeugen die Entscheidungen des 6. Senats des BFH aus dem Jahr 1970 (Urteil vom 30.10.1970 - VI R 273/67 - BFHE 100, 504) und des 3. Senats aus dem Jahr 1982 (Urteil vom 30.3.1982 - III R 150/80 - BFHE 135, 488) , auf die sich das SG gestützt hat, den Senat nicht.
  • FG Düsseldorf, 25.10.2010 - 11 K 2909/09

    Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes einkommensteuerrechtlich Entschädigung

    Darüber hinaus ist unschädlich, dass die Zahlungen zumindest formal von dritter Seite - nämlich von der Firma B. - geleistet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138).
  • BFH, 14.01.1986 - IX R 51/80

    Zum Zeitpunkt des Abflusses von Ausgaben, die durch Überweisungsauftrag geleistet

    Diesen Zeitpunkt sah der BFH in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Zahlung (s. §§ 269, 270 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - und § 36 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag) bereits in der Hingabe des Schecks, wenn und soweit der Leistungserfolg später tatsächlich eintritt (Urteil vom 29. Oktober 1970 IV R 103/70, BFHE 100, 501, BStBl II 1971, 94).

    Würde nämlich der Steuerpflichtige den Überweisungsauftrag gegenüber seiner Bank widerrufen oder würde es die Bank ablehnen, den Auftrag auszuführen, so stellt sich die Frage des Abflusses von Ausgaben ebensowenig wie die der Rechtzeitigkeit der Zahlung im Zivilrecht (vgl. BGH-Urteil in WM 1964, 113; BFH-Urteil in BFHE 100, 501, BStBl II 1971, 94, am Ende; Canaris in Großkommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., 1981, Bd. III/3, 2. Bearbeitung, Rdnr. 482), da dann feststeht, daß keine Ausgaben im maßgebenden Veranlagungszeitraum geleistet wurden.

  • BFH, 22.05.1987 - III R 47/82

    Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung i. S. des § 7a Abs. 2 Satz 3 EStG ist bei

    Der Grund für diese Regelung ist, daß bei Anzahlungen durch Wechsel und Scheck die Gefahr des Mißbrauchs besonders groß ist, indem Vergünstigungen in ein Wirtschaftsjahr vorverlagert werden, in dem entsprechende Mittel tatsächlich noch nicht in den Verfügungsbereich des Gläubigers geflossen sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 29. Oktober 1970 IV R 103/70, BFHE 100, 501, BStBl II 1971, 94, und vom 17. Januar 1973 I R 17/70, BFHE 108, 329, BStBl II 1973, 487).
  • FG Düsseldorf, 26.04.2018 - 11 K 789/14

    Klage gegen die Zurechnung von Gewinnanteilen aus einer früheren Tätigkeit als

    Verrechnungsschecks führen, soweit sie gedeckt sind, regelmäßig bereits bei ihrer Übergabe zu einem Zufluss (BFH Urteil vom 21.8.2012 IX R 55/10, BFH/NV 2013, 354; BFH Urteil vom 20.3.2001 IX R 97/97, BStBl. II 2001, 482; BFH Urteil vom 30.10.1980 IV R 97/78, BStBl. II 1981, 305; BFH Urteil vom 29.10.1970 IV R 103/70, BStBl. II 1971, 94).
  • BFH, 30.10.1980 - IV R 97/78

    Zeitpunkt des Zuflusses im Fall eines zahlungshalber hingegebenen Schecks

    Dieser Entscheidung ist der Senat in seinem zu § 1 Abs. 2 der Ersten Verordnung über die steuerlichen Konjunkturmaßnahmen (BStBl I 1967, 19) ergangenen Urteil vom 29. Oktober 1970 IV R 103/70 (BFHE 100, 501, BStBl II 1971, 94) gefolgt.
  • BFH, 27.02.1991 - XI R 8/87

    Bei Abschluß oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung für den

    Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, gehören nicht zu den Entschädigungen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Mai 1980 VIII R 64/78, BFHE 131, 297, BStBl II 1981, 6; vom 20. November 1987 VI R 91/84, BFH/NV 1988, 564); dementsprechend muß die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138; vom 25. März 1975 VIII R 183/73, BFHE 115, 472, BStBl II 1975, 634; in BFH/NV 1988, 564).
  • BFH, 25.03.1975 - VIII R 183/73

    Streitiges Rechtsverhältnis - Vergleich - Erfüllungsleistung - Entschädigung -

  • BFH, 14.01.1986 - IX R 17/83

    Bestimmung des Leistungszeitpunktes hinsichtlich einer Überweisung von gezahlten

  • FG Hamburg, 22.05.1997 - II 137/96

    Billigkeitserlass eines Säumniszuschlags zur Umsatzsteuer ; Eingang bei der

  • BFH, 20.01.1972 - IV R 1/69

    Mitwirkung von Schauspielern - Fernsehspielfilme - Fernsehproduktion - Vergütung

  • BFH, 17.01.1973 - I R 17/70

    Anzahlungen auf Anschaffungskosten - Erhöhte Absetzungen - Annahme eines

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