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   BFH, 24.05.1973 - IV R 23/68, IV R 24/68, IV R 23-24/68   

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BFH, 24.05.1973 - IV R 23/68, IV R 24/68, IV R 23-24/68 (https://dejure.org/1973,500)
BFH, Entscheidung vom 24.05.1973 - IV R 23/68, IV R 24/68, IV R 23-24/68 (https://dejure.org/1973,500)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 1973 - IV R 23/68, IV R 24/68, IV R 23-24/68 (https://dejure.org/1973,500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ersatzwirtschaftsgut - Übertragung stiller Reserve - Entnahme - Ausscheiden aus Betriebsvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Übertragung der bei der Entnahme eines Wirtschaftsguts aufgedeckten stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 109, 230
  • BStBl II 1973, 582
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 14.05.1969 - I R 133/66

    Stille Rücklage - Übertragung auf Wirtschaftsgut - Grundstück - Behördlicher

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 23/68
    Die EStR verneinen deshalb zutreffend eine Gewinnverwirklichung nur in den Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt usw. gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (vgl. auch die BFH-Urteile vom 14. Mai 1969 I R 133/66, BFHE 95, 440, BStBl II 1969, 488, und vom 19. Dezember 1972 VIII R 29/70, BFHE 108, 326, BStBl II 1973, 297).

    Da die Revision schon deshalb, weil das Grundstück in E durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, keinen Erfolg haben konnte, bedurfte es keines weiteren Eingehens mehr auf die im übrigen noch bestehenden Zweifel, die sich insbesondere ergeben hinsichtlich der Kausalität zwischen behördlicher Maßnahme, Entnahme des Grundstücks in E und Erwerb des Grundstücks in S, ferner hinsichtlich des Umstandes, daß die Bilanzierung des Grundstücks in E erst erfolgte, als nach Angaben der Klägerin bereits mit behördlichen Maßnahmen zu rechnen war (vgl. BFH-Urteil I R 133/66), sowie hinsichtlich der Höhe, in der überhaupt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen stille Reserven eines unbebauten Grundstücks auf ein bebautes Grundstück übertragen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 1969 I 18/65, BFHE 95, 92, BStBl II 1969, 310; Littmann, a. a. O., § 6 Rdnr. 567; Herrmann-Heuer, a. a. O., § 4 EStG Anm. 68 g).

  • BFH, 03.09.1957 - I 315/56 U

    Übertragbarkeit aufgelöster stiller Rücklagen für Ersatzgrundstücke nach

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 23/68
    Die Möglichkeit der Bildung einer steuerfreien Rücklage bzw. der steuerfreien Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut wurde sodann über die Fälle des Verlustes eines Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt hinaus von der Rechtsprechung auch erstreckt auf Fälle, in denen ein Wirtschaftsgut auf Grund behördlichen Zwangs, insbesondere durch Enteignung, aus dem Betriebsvermögen ausschied (vgl. z. B. RFH-Urteil vom 3. Mai 1944 VI 11/44, RStBl 1944, 619), und endlich auch auf die Fälle, in denen zwar ein Wirtschaftsgut nicht ohne oder gegen den Willen, aber nur deshalb mit Willen des Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen ausschied, weil dadurch ein drohender behördlicher Eingriff vermieden werden sollte (vgl. z. B. die BFH-Urteile vom 3. September 1957 I 315/56 U, BFHE 65, 402, BStBl III 1957, 386; vom 22. September 1959 I 51/59 U, BFHE 72, 1, BStBl III 1961, 1; vom 20. August 1964 IV 40/62 U, BFHE 80, 83, BStBl III 1964, 504).
  • BFH, 22.09.1959 - I 51/59 U
    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 23/68
    Die Möglichkeit der Bildung einer steuerfreien Rücklage bzw. der steuerfreien Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut wurde sodann über die Fälle des Verlustes eines Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt hinaus von der Rechtsprechung auch erstreckt auf Fälle, in denen ein Wirtschaftsgut auf Grund behördlichen Zwangs, insbesondere durch Enteignung, aus dem Betriebsvermögen ausschied (vgl. z. B. RFH-Urteil vom 3. Mai 1944 VI 11/44, RStBl 1944, 619), und endlich auch auf die Fälle, in denen zwar ein Wirtschaftsgut nicht ohne oder gegen den Willen, aber nur deshalb mit Willen des Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen ausschied, weil dadurch ein drohender behördlicher Eingriff vermieden werden sollte (vgl. z. B. die BFH-Urteile vom 3. September 1957 I 315/56 U, BFHE 65, 402, BStBl III 1957, 386; vom 22. September 1959 I 51/59 U, BFHE 72, 1, BStBl III 1961, 1; vom 20. August 1964 IV 40/62 U, BFHE 80, 83, BStBl III 1964, 504).
  • BFH, 09.01.1964 - IV 274/63 U

    Voraussetzungen für die Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 23/68
    Dagegen hat der Senat schon im Urteil vom 9. Januar 1964 IV 274/63 U (BFHE 78, 243, BStBl III 1964, 97) ausgesprochen, daß die genannten Grundsätze auf "freiwillige" Entnahmen, die zur Auflösung stiller Reserven führen, nicht ausgedehnt werden können, wobei das Attribut "freiwillig" nicht als Gegensatz zu einer als möglich gedachten zwangsläufigen Entnahme, sondern vielmehr als Hinweis auf eine der Entnahme immanente Eigenschaft aufgefaßt werden muß.
  • BFH, 25.06.1970 - IV 166/65

    Ansetzen eines höheren Teilwertes bei der Entnahme eines dem gesetzlichen

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 23/68
    Wie der Senat im Urteil vom 25. Juni 1970 IV 166/65 (BFHE 99, 482, BStBl II 1970, 721) entschieden hat, ist ein gebundener Preis für den als Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 Satz 3 EStG anzusetzenden Teilwert nicht maßgeblich, wenn der limitierte Preis den Wertvorstellungen der Allgemeinheit nicht entspricht und wenn noch dazu, wie auch im vorliegenden Streitfall, die Aufhebung der Preisbindung bereits erkennbar war.
  • BFH, 14.03.1968 - IV R 124/67

    Vorschriftmäßige Besetzung - Richter des Senats - Richter eines oberen

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 23/68
    Mit der Revision rügt die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 14. März 1968 IV R 124/67 (BFHE 91, 228, BStBl II 1968, 282) die nichtordnungsmäßige Besetzung des FG.
  • BFH, 19.12.1972 - VIII R 29/70

    Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Sachentschädigung

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 23/68
    Die EStR verneinen deshalb zutreffend eine Gewinnverwirklichung nur in den Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt usw. gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (vgl. auch die BFH-Urteile vom 14. Mai 1969 I R 133/66, BFHE 95, 440, BStBl II 1969, 488, und vom 19. Dezember 1972 VIII R 29/70, BFHE 108, 326, BStBl II 1973, 297).
  • BFH, 20.08.1964 - IV 40/62 U

    Steuerliche Behandlung von gebildeten steuerfreien Rücklagen für spätere

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 23/68
    Die Möglichkeit der Bildung einer steuerfreien Rücklage bzw. der steuerfreien Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut wurde sodann über die Fälle des Verlustes eines Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt hinaus von der Rechtsprechung auch erstreckt auf Fälle, in denen ein Wirtschaftsgut auf Grund behördlichen Zwangs, insbesondere durch Enteignung, aus dem Betriebsvermögen ausschied (vgl. z. B. RFH-Urteil vom 3. Mai 1944 VI 11/44, RStBl 1944, 619), und endlich auch auf die Fälle, in denen zwar ein Wirtschaftsgut nicht ohne oder gegen den Willen, aber nur deshalb mit Willen des Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen ausschied, weil dadurch ein drohender behördlicher Eingriff vermieden werden sollte (vgl. z. B. die BFH-Urteile vom 3. September 1957 I 315/56 U, BFHE 65, 402, BStBl III 1957, 386; vom 22. September 1959 I 51/59 U, BFHE 72, 1, BStBl III 1961, 1; vom 20. August 1964 IV 40/62 U, BFHE 80, 83, BStBl III 1964, 504).
  • BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68

    Besetzung der Finanzgerichte

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 23/68
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 27. Mai 1968 Gr. S. 1/68 (BFHE 92, 188, BStBl II 1968, 473).
  • BFH, 15.01.1969 - I 18/65

    Übertragbarkeit stiller Reserven bei der Beschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 23/68
    Da die Revision schon deshalb, weil das Grundstück in E durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, keinen Erfolg haben konnte, bedurfte es keines weiteren Eingehens mehr auf die im übrigen noch bestehenden Zweifel, die sich insbesondere ergeben hinsichtlich der Kausalität zwischen behördlicher Maßnahme, Entnahme des Grundstücks in E und Erwerb des Grundstücks in S, ferner hinsichtlich des Umstandes, daß die Bilanzierung des Grundstücks in E erst erfolgte, als nach Angaben der Klägerin bereits mit behördlichen Maßnahmen zu rechnen war (vgl. BFH-Urteil I R 133/66), sowie hinsichtlich der Höhe, in der überhaupt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen stille Reserven eines unbebauten Grundstücks auf ein bebautes Grundstück übertragen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 1969 I 18/65, BFHE 95, 92, BStBl II 1969, 310; Littmann, a. a. O., § 6 Rdnr. 567; Herrmann-Heuer, a. a. O., § 4 EStG Anm. 68 g).
  • BFH, 24.05.1973 - IV R 24/68

    Ersatzwirtschaftsgut - Übertragung stiller Reserve - Entnahme - Ausscheiden aus

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   BFH, 24.05.1973 - IV R 24/68   

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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ersatzwirtschaftsgut - Übertragung stiller Reserve - Entnahme - Ausscheiden aus Betriebsvermögen

Papierfundstellen

  • BFHE 109, 230
  • DB 1973, 1380
  • BStBl II 1973, 582
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.05.1969 - I R 133/66

    Stille Rücklage - Übertragung auf Wirtschaftsgut - Grundstück - Behördlicher

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 24/68
    Die Einkommensteuer-Richtlinien verneinen deshalb zutreffend eine Gewinnverwirklichung nur in den Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt usw. gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (vgl. auch die BFH-Urteile vom 14. Mai 1969 I R 133/66, BFHE 95, 440, BStBl II 1969, 488, und vom 19. Dezember 1972 VIII R 29/70 , BFHE 08, 326, BStBl II 1973, 297 ).

    Da die Revision schon deshalb, weil das Grundstück in E durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, keinen Erfolg haben konnte, bedurfte es keines weiteren Eingehens mehr auf die im übrigen noch bestehenden Zweifel, die sich insbesondere ergeben hinsichtlich der Kausalität zwischen behördlicher Maßnahme, Entnahme des Grundstücks in E und Erwerb des Grundstücks in S, ferner hinsichtlich des Umstandes, daß die Bilanzierung des Grundstücks in E erst erfolgte, als nach Angaben der Klägerin bereits mit behördlichen Maßnahmen zu rechnen war (vgl. BFH-Urteil I R 133/66), sowie hinsichtlich der Höhe, in der überhaupt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen stille Reserven eines unbebauten Grundstücks auf ein bebautes Grundstück übertragen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 1969 I 18/65, BFHE 95, 92, BStBl II 1969, 310; Littmann, a.a.O., § 6 Rdnr. 567; Herrmann-Heuer, a.a.O., § 4 EStG Anm. 68 g).

  • BFH, 20.08.1964 - IV 40/62 U

    Steuerliche Behandlung von gebildeten steuerfreien Rücklagen für spätere

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 24/68
    Die Möglichkeit der Bildung einer steuerfreien Rücklage bzw. der steuerfreien Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut wurde sodann über die Fälle des Verlustes eines Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt hinaus von der Rechtsprechung auch erstreckt auf Fälle, in denen ein Wirtschaftsgut auf Grund behördlichen Zwangs, insbesondere durch Enteignung, aus dem Betriebsvermögen ausschied (vgl. z.B. RFH-Urteil vom 3. Mai 1944 VI 11/44, RStBl 1944, 619), und endlich auch auf die Fälle, in denen zwar ein Wirtschaftsgut nicht ohne oder gegen den Willen, aber nur deshalb mit Willen des Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen ausschied, weil dadurch ein drohender behördlicher Eingriff vermieden werden sollte (vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 3. September 1957 I 315/56 U, BFHE 65, 402, BStBl III 1957, 386; vom 22. September 1959 I 51/59 U, BFHE 72, 1, BStBl III 1961, 1; vom 20. August 1964 IV 40/62 U, BFHE 80, 83, BStBl III 1964, 504).
  • BFH, 09.01.1964 - IV 274/63 U

    Voraussetzungen für die Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 24/68
    Dagegen hat der Senat schon im Urteil vom 9. Januar 1964 IV 274/63 U (BFHE 78, 243, BStBl III 1964, 97) ausgesprochen, daß die genannten Grundsätze auf "freiwillige" Entnahmen, die zur Auflösung stiller Reserven führen, nicht ausgedehnt werden können, wobei das Attribut "freiwillig" nicht als Gegensatz zu einer als möglich gedachten zwangsläufigen Entnahme, sondern vielmehr als Hinweis auf eine der Entnahme immanente Eigenschaft aufgefaßt werden muß.
  • BFH, 14.03.1968 - IV R 124/67

    Vorschriftmäßige Besetzung - Richter des Senats - Richter eines oberen

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 24/68
    Mit der Revision rügt die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 14. März 1968 IV R 124/67 (BFHE 91, 228, BStBl II 1968, 282) die nichtordnungsmäßige Besetzung des FG.
  • BFH, 22.09.1959 - I 51/59 U
    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 24/68
    Die Möglichkeit der Bildung einer steuerfreien Rücklage bzw. der steuerfreien Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut wurde sodann über die Fälle des Verlustes eines Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt hinaus von der Rechtsprechung auch erstreckt auf Fälle, in denen ein Wirtschaftsgut auf Grund behördlichen Zwangs, insbesondere durch Enteignung, aus dem Betriebsvermögen ausschied (vgl. z.B. RFH-Urteil vom 3. Mai 1944 VI 11/44, RStBl 1944, 619), und endlich auch auf die Fälle, in denen zwar ein Wirtschaftsgut nicht ohne oder gegen den Willen, aber nur deshalb mit Willen des Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen ausschied, weil dadurch ein drohender behördlicher Eingriff vermieden werden sollte (vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 3. September 1957 I 315/56 U, BFHE 65, 402, BStBl III 1957, 386; vom 22. September 1959 I 51/59 U, BFHE 72, 1, BStBl III 1961, 1; vom 20. August 1964 IV 40/62 U, BFHE 80, 83, BStBl III 1964, 504).
  • BFH, 25.06.1970 - IV 166/65

    Ansetzen eines höheren Teilwertes bei der Entnahme eines dem gesetzlichen

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 24/68
    Wie der Senat im Urteil vom 25. Juni 1970 IV 166/65 (BFHE 99, 482 , BStBl II 1970, 721 ) entschieden hat, ist ein gebundener Preis für den als Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) anzusetzenden Teilwert nicht maßgeblich, wenn der limitierte Preis den Wertvorstellungen der Allgemeinheit nicht entspricht und wenn noch dazu, wie auch im vorliegenden Streitfall, die Aufhebung der Preisbindung bereits erkennbar war.
  • BFH, 03.09.1957 - I 315/56 U

    Übertragbarkeit aufgelöster stiller Rücklagen für Ersatzgrundstücke nach

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 24/68
    Die Möglichkeit der Bildung einer steuerfreien Rücklage bzw. der steuerfreien Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut wurde sodann über die Fälle des Verlustes eines Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt hinaus von der Rechtsprechung auch erstreckt auf Fälle, in denen ein Wirtschaftsgut auf Grund behördlichen Zwangs, insbesondere durch Enteignung, aus dem Betriebsvermögen ausschied (vgl. z.B. RFH-Urteil vom 3. Mai 1944 VI 11/44, RStBl 1944, 619), und endlich auch auf die Fälle, in denen zwar ein Wirtschaftsgut nicht ohne oder gegen den Willen, aber nur deshalb mit Willen des Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen ausschied, weil dadurch ein drohender behördlicher Eingriff vermieden werden sollte (vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 3. September 1957 I 315/56 U, BFHE 65, 402, BStBl III 1957, 386; vom 22. September 1959 I 51/59 U, BFHE 72, 1, BStBl III 1961, 1; vom 20. August 1964 IV 40/62 U, BFHE 80, 83, BStBl III 1964, 504).
  • BFH, 19.12.1972 - VIII R 29/70

    Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Sachentschädigung

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 24/68
    Die Einkommensteuer-Richtlinien verneinen deshalb zutreffend eine Gewinnverwirklichung nur in den Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt usw. gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (vgl. auch die BFH-Urteile vom 14. Mai 1969 I R 133/66, BFHE 95, 440, BStBl II 1969, 488, und vom 19. Dezember 1972 VIII R 29/70 , BFHE 08, 326, BStBl II 1973, 297 ).
  • BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68

    Besetzung der Finanzgerichte

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 24/68
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. März 1968 Gr.S. 1/68 (BFHE 92, 188, BStBl II 1968, 473).
  • BFH, 15.01.1969 - I 18/65

    Übertragbarkeit stiller Reserven bei der Beschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts

    Auszug aus BFH, 24.05.1973 - IV R 24/68
    Da die Revision schon deshalb, weil das Grundstück in E durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, keinen Erfolg haben konnte, bedurfte es keines weiteren Eingehens mehr auf die im übrigen noch bestehenden Zweifel, die sich insbesondere ergeben hinsichtlich der Kausalität zwischen behördlicher Maßnahme, Entnahme des Grundstücks in E und Erwerb des Grundstücks in S, ferner hinsichtlich des Umstandes, daß die Bilanzierung des Grundstücks in E erst erfolgte, als nach Angaben der Klägerin bereits mit behördlichen Maßnahmen zu rechnen war (vgl. BFH-Urteil I R 133/66), sowie hinsichtlich der Höhe, in der überhaupt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen stille Reserven eines unbebauten Grundstücks auf ein bebautes Grundstück übertragen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 1969 I 18/65, BFHE 95, 92, BStBl II 1969, 310; Littmann, a.a.O., § 6 Rdnr. 567; Herrmann-Heuer, a.a.O., § 4 EStG Anm. 68 g).
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