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   BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70   

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https://dejure.org/1973,305
BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70 (https://dejure.org/1973,305)
BFH, Entscheidung vom 29.03.1973 - IV R 56/70 (https://dejure.org/1973,305)
BFH, Entscheidung vom 29. März 1973 - IV R 56/70 (https://dejure.org/1973,305)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewinnverteilung - Typische stille Gesellschaft - Familienangehörigen - Gewinnverteilungsschlüssel - Kapitaleinlage - Stiller Gesellschafter - Schenkung des Unternehmers - Familienpersonengesellschaften - Gewinnverteilungsabrede - Wert der Einlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4; StAnpG § 1 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnverteilung im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft zwischen Familienangehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 109, 328
  • DB 1973, 1430
  • BStBl II 1973, 650
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.02.1973 - I R 131/70

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines Familienangehörigen an einer typischen

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70
    Der Senat schließt sich insoweit dem Urteil des I. Senats vom 14. Februar 1973 I R 131/70 (BFHE 108, 527, BStBl II 1973, 395) an.

    Ist die Abrede hiernach angemessen, so ist der vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel regelmäßig auch dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sich später die Ertragslage günstiger oder ungünstiger als erwartet gestaltet und sich deshalb für das einzelne Jahr ein den Satz von 15 v. H. des Werts der Beteiligung über- oder untersteigende Gewinnanteil ergibt (vgl. auch das BFH-Urteil vom 14. Februar 1973 I R 131/70, BFHE 108, 527, BStBl II 1972, 395).

    Daß für stille Beteiligungen ohne Verlustanteil und für partiarische Darlehen, die dem Unternehmen neue Mittel zuführen oder einen ansonsten unvermeidlichen Entzug von Kapital verhindern, in der Rechtsprechung ein Satz bis zu 25 v. H. der Einlage anerkannt wird (vgl. BFH-Urteil I R 131/70; ferner BFH-Urteil vom 9. Juli 1969 I R 78/67, BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649), kann nicht dazu führen, daß auch für geschenkte stille Beteiligungen ein höherer und damit anderer Satz als für geschenkte Mitunternehmeranteile zugrunde gelegt wird.

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70
    Stammt die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters in vollem Umfange aus einer Schenkung des Unternehmers, so sind die vom Großen Senat des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften entwickelten Rechtsgrundsätze (Beschluß vom 29. Mai 1972 Gr. S. 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) sinngemäß anzuwenden.

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß vom 29. Mai 1972 Gr. S. 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) eingehend zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit der vereinbarte Gewinnanteil eines durch Schenkung eines Kommanditanteils oder einer atypischen stillen Beteiligung in das väterliche Unternehmen aufgenommenen Kindes einkommensteuerrechtlich anzuerkennen ist.

  • BFH, 22.04.1971 - I R 114/70

    Leistungen einer Kapitalgesellschaft - Gesellschafter als Leistungsempfänger -

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70
    Erweist sich die im Einzelfall vereinbarte Gewinnverteilungsabrede nach diesen Grundsätzen als unangemessen, so ist in sinngemäßer Anwendung der zur Beurteilung von verdeckten Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften entwickelten Grundsätze die Besteuerung der Beteiligten so vorzunehmen, als ob eine angemessene Gewinnverteilungsabrede getroffen worden wäre, d. h. im vorerwähnten Beispielsfalle wäre bei einem tatsächlich vereinbarten Gewinnanteilssatz von 5 v. H. zu fingieren, daß ein Gewinnanteilssatz von 1, 5 v. H. vereinbart ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 22. April 1971 I R 114/70, BFHE 102, 268, BStBl II 1971, 600).
  • BFH, 22.01.1970 - IV R 178/68

    Geschenkte Einlagen - Nahe Angehörige - Alleinunternehmer - Gewinnanteile -

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70
    Denn nur auf diese Weise kann dem Grundsatz Rechnung getragen werden, daß eine gewinnabhängige Gewinnbeteilung eines stillen Gesellschafters nicht in eine Verzinsung der Einlage umgewandelt werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1970 IV R 178/68, BFHE 98, 405, BStBl II 1970, 416).
  • BFH, 07.05.1971 - III R 7/69

    Typische stille Beteiligung - Gesellschaftsrechtlicher Charakter -

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70
    Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn, wie dies möglicherweise für den Streitfall im Hinblick auf den befristeten Ausschluß der Kündigungsmöglichkeit zutrifft, der vermögensteuerliche Wert der stillen Beteiligungen höher als ihr Nennwert ist, weil sich der Nennwert der Beteiligung mit mehr als 8 v. H. verzinst und die stille Beteiligung für den Schuldner, also den Unternehmer, für längere Zeit, d. h. für mindestens vier Jahre unkündbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1971 III R 7/69, BFHE 102, 407, BStBl II 1971, 642; dazu Vermögensteuer-Richtlinien 1972 Abschn. 56 Abs. 7 und Abschn. 55 Abs. 3).
  • BFH, 09.07.1969 - I R 78/67

    Anerkennung einer Gewinnbeteiligung - Verwandte - Partiarisches Darlehn -

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70
    Daß für stille Beteiligungen ohne Verlustanteil und für partiarische Darlehen, die dem Unternehmen neue Mittel zuführen oder einen ansonsten unvermeidlichen Entzug von Kapital verhindern, in der Rechtsprechung ein Satz bis zu 25 v. H. der Einlage anerkannt wird (vgl. BFH-Urteil I R 131/70; ferner BFH-Urteil vom 9. Juli 1969 I R 78/67, BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649), kann nicht dazu führen, daß auch für geschenkte stille Beteiligungen ein höherer und damit anderer Satz als für geschenkte Mitunternehmeranteile zugrunde gelegt wird.
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06

    Stille Beteiligung - Familienpersonengesellschaft - Vertragsanpassung -

    Insbesondere ist eine derartige Überprüfung bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern zum Zwecke der Abgrenzung der betrieblich veranlassten Gewinnteilhabe von den ertragsteuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden privaten und als Einkommensverwendung zu qualifizierenden Zuwendungen (§ 12 Nr. 2 EStG) geboten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650, unter B.1. der Gründe).

    Die angemessene Rendite beläuft sich bei Teilhabe des Stillen an den Verlusten des Handelsgewerbes im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs der Beteiligung auf 15% des Nominalbetrags der Einlage (BFH-Urteil in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97

    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

    a) Soweit diese Beurteilung darauf zielt, lediglich die Höhe der durch die Darlehen gewährten Gewinnbeteiligung einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen, d.h. den Umfang der als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähigen Vergütung auf den (marktüblichen) Refinanzierungszinssatz zu begrenzen (vgl. zu partiarischen Darlehen sowie typisch stillen Beteiligungen ohne Verlustteilhabe BFH-Urteile vom 9. Juli 1969 I R 78/67, BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649; vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650; H 138a Abs. 5 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs --EStH 1998--), wird verkannt, dass die dargelegten, objektiven Beweisanzeichen --keine hinreichende Besicherung, keine zweifelsfreie Abgrenzung gegenüber einer verschleierten Schenkung-- der Anerkennung der Beteiligungsdarlehen dem Grunde nach entgegenstehen.
  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98

    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

    Für die Kapitaleinlage eines typisch stillen Gesellschafters ist nach dem BFH-Urteil vom 29. März 1973 IV R 56/70 (BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650) in der Regel eine Gewinnverteilungsabrede angemessen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von bis zu 15 v.H. des tatsächlichen Wertes der stillen Beteiligung erwarten lässt.

    Er hat im Wege des Fallvergleichs die für einen bestimmten Sachverhalt in dem Urteil in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650 aufgestellten Grundsätze auf einen anderen und seiner Meinung nach vergleichbaren Sachverhalt übertragen, ohne auf die Unterschiede der Sachverhalte einzugehen.

    b) Die übrigen Entscheidungen des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkweisem Erwerb einer Beteiligung an einer Familienpersonengesellschaft beziehen sich auf Sachverhalte, die mit demjenigen des Streitfalles nicht vergleichbar sind, weil nicht über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an einer Fremd-KG zu entscheiden war (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489: Aufnahme der Söhne in das bisherige Einzelunternehmen als Kommanditisten; in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650: typisch stille Beteiligung an einer Familien-OHG; vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51: Schenkung von Kommanditbeteiligungen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374: Schenkung einer Kommanditbeteiligung an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437: Übertragung von Kommanditanteilen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663: keine Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten, der jederzeit zum Buchwert ausgeschlossen werden kann; in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54: Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil eines Komplementärs, bei der die Verlustbeteiligung der Kinder auf den Betrag der Unterbeteiligung beschränkt war; vom 31. Mai 1989 III R 91/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10: Aufnahme der Kinder als stille Gesellschafter in ein Einzelunternehmen; vom 19. Juni 1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365: Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; vom 6. November 1991 XI R 35/88, BFH/NV 1992, 452: Gewinnverteilung zwischen den teilweise mitarbeitenden Gesellschaftern einer Familien-KG und Zurechnung des unangemessenen Gewinnanteils; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635: geschenkte Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil, Zurückverweisung an das FG, um tatsächliche Durchführung des Vertrages und ggf. Angemessenheit der Gewinnverteilung zu prüfen; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269: keine Mitunternehmerstellung und deshalb keine gewerblichen Einkünfte aus der Unterbeteiligung).

  • BFH, 21.10.1992 - X R 99/88

    Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht

    Die Fälle, in denen Gewinnanteile aus schenkweise begründeten stillen Beteiligungen als Betriebsausgaben anerkannt worden sind, betrafen zum Teil Vertragsgestaltungen mit volljährigen Kindern (BFH-Urteil vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650).
  • BFH, 16.12.1981 - I R 167/78

    Die angemessene Rendite einer nicht Schenkung beruhenden stillen

    Das FG hat zwar zu Recht geprüft, ob die Gewinnverteilung zwischen dem Kläger und den stillen Gesellschaftern angemessen war; denn die Gewinnverteilung beruht auf einer Vereinbarung zwischen Familienangehörigen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1973 I R 131/70, BFHE 108, 527, BStBl II 1973, 395; vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650, und vom 14. Februar 1978 VIII R 11/75, BFHE 125, 35, BStBl II 1978, 427).

    Das FA und das FG befanden sich auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, wenn sie zur Ermittlung des angemessenen prozentualen Gewinnanteils der stillen Gesellschafter in den Streitjahren von der Rendite ausgingen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung der stillen Gesellschaft bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu erwarten war und wenn sie diese Rendite zu den Durchschnittsgewinnen des Unternehmens in Beziehung setzten, die bei Abschluß der Verträge über die stille Beteiligung zu erwarten gewesen waren (Urteil in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650).

    Bei der Ermittlung der Rendite gingen FA und FG zu Recht von dem Nominalbetrag der Einlage der stillen Gesellschafter aus und ließen die Tatsache unberücksichtigt, daß das Gesellschaftsverhältnis bis zur Volljährigkeit der stillen Gesellschafter unkündbar war (vgl. Urteil in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650).

    Der in dem Urteil in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650 erwähnte Satz von 12 v.H. ist für den Streitfall nicht maßgebend.

  • FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18

    Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung

    Insbesondere ist eine derartige Überprüfung bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern zum Zwecke der Abgrenzung der betrieblich veranlassten Gewinnteilhabe von den ertragsteuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden privaten und als Einkommensverwendung zu qualifizierenden Zuwendungen (§ 12 Nr. 2 EStG) geboten (BFH, Urteil vom 19.02.2009, IV R 83/06, BStBl. II 2009, 798; Urteil vom 29.03.1973, IV R 56/70, BStBl II 1973, 650, unter B.1. der Gründe).

    Die angemessene Rendite beläuft sich bei Teilhabe des Stillen an den Verlusten des Handelsgewerbes im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs der Beteiligung auf 15 % des Nominalbetrags der Einlage (BFH, Urteil vom 29.03.1973, IV R 56/70, BStBl II 1973, 650).

  • BFH, 14.05.2003 - X R 14/99

    Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

    e) Hinsichtlich der Höhe, bis zu der ein Gewinnanteil noch als angemessen betrachtet werden kann, weist der Senat auf die BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 56/70 (BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650), in BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10 und vom 9. Oktober 2001 VIII R 77/98 (BFHE 197, 43, BStBl II 2002, 460) hin.
  • FG München, 17.05.2019 - 6 K 756/18

    Kein Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für typisch stille Beteiligungen von

    Der Bundesfinanzhof habe in der Vergangenheit Schenkungen ohne weiteres anerkannt (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1973 IV R 56/70, BStBl II 1973, 650).
  • BFH, 22.10.1987 - IV R 303/84

    Steuerliche Berücksichtigung von Gesellschaftsverträge zwischen Angehörigen -

    Der BFH hat gegen die Erlangung einer stillen Beteiligung auf diesem Wege keine Einwendungen erhoben (vgl. Urteil vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650).

    Da die Kapitaleinlage der stillen Gesellschafter aus geschenkten Mitteln des Gesellschafters herrührten, kann eine dabei vereinbarte Gewinnbeteiligung steuerlich nur Berücksichtigung finden, soweit sie nach den bei Vertragsabschluß erkennbaren Umständen zu einer Rendite von nicht mehr als 15 v.H. auf den Nennwert der Einlage führt (BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650).

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83

    Zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei als

    Diese Grundsätze, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. März 1980 IV R 59/76 (BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437, m.w. N.) bestätigt hat, sind nach der Rechtsprechung des BFH in gleicher Weise nicht nur auf atypische stille Gesellschaften anzuwenden (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5, und Senatsurteil vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650), sondern treffen auch auf Familiengesellschaften zu, die in der Form von Unterbeteiligungen gegründet werden (Urteil vom 26. Juni 1974 I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676).
  • BFH, 26.06.1974 - I R 206/67

    Familiengesellschaft - Unterbeteiligung - Angemessenheit des Gewinnanteils -

  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 11/75

    Gewinnanteil - Angemessenheitsprüfung - Vermögenseinlage - Arbeitskraft - Kind -

  • BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines typisch stillen Gesellschafters

  • BFH, 31.05.1989 - III R 91/87

    Zur steuerlichen Anerkennung einer schenkweise begründeten typischen stillen

  • FG München, 26.10.2015 - 7 K 122/14

    Teilwertabschreibung - Einbringung einer typisch stillen Beteiligung -

  • BFH, 09.06.1994 - IV R 47/92

    Körperschaftsteuer; Verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter einer

  • BFH, 05.11.1985 - VIII R 275/81

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision - Beeinträchtigung der

  • FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung der an einer Kommanditbeteiligung atypisch

  • BFH, 21.09.1989 - IV R 126/88

    Steuerliche Berücksichtigung der Eingehung eines Gesellschaftsverhältnisses

  • FG Schleswig-Holstein, 31.03.1999 - III 806/95

    Berücksichtigung von Gewinnanteilen zugunsten eines stillen Gesellschafters in

  • BFH, 06.11.1991 - XI R 35/88

    Abgrenzung von Mitunterinitiative und Mitunternehmerrisiko

  • FG Münster, 19.09.2022 - 11 K 2928/19

    Anerkennung einer nachträglichen Entgeltzahlung für einen Schuldbeitritt und

  • BFH, 02.07.1975 - I B 5/75
  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 162/84

    Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung - Anforderungen an eine

  • BFH, 22.07.1981 - I R 54/79
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