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   BFH, 27.09.1973 - VIII R 77/69   

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https://dejure.org/1973,224
BFH, 27.09.1973 - VIII R 77/69 (https://dejure.org/1973,224)
BFH, Entscheidung vom 27.09.1973 - VIII R 77/69 (https://dejure.org/1973,224)
BFH, Entscheidung vom 27. September 1973 - VIII R 77/69 (https://dejure.org/1973,224)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rentenleistung - Echte Unterhaltsverpflichtung - Verzicht auf Abänderbarkeit - Vertragsauslegung - Leibrente - Dauernde Last

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 323

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Behandlung einer Unterhaltsrente als Leibrente oder dauernde Last; Bedeutung des § 323 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 37
  • DB 1974, 511
  • BStBl II 1974, 103
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.07.1965 - VI 286/64 U

    Steuerliche Einordnung einer Unterhaltsrente

    Auszug aus BFH, 27.09.1973 - VIII R 77/69
    In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, daß der Begriff der Leibrente als Begriff mit festbestimmtem bürgerlich-rechtlichen Inhalt grundsätzlich nach bürgerlichem Recht zu bestimmen ist (Urteil vom 16. Juli 1965 VI 286/64 U, BFHE 83, 225, BStBl III 1965, 582, mit weiteren Nachweisen).

    Die Rechtsprechung des BFH (Urteile VI 286/64 U und vom 16. Juli 1965 VI 295/64 U, BFHE 83, 228, BStBl III 1965, 583) verlangt aber in den Fällen, in denen die Rentenverpflichtung auf einer echten Unterhaltsverpflichtung beruht, für die Annahme einer Leibrente in der Regel einen ausdrücklichen Verzicht auf die Abänderbarkeit der Rentenleistungen.

  • RG, 12.12.1907 - IV 221/07

    Ausstattungsversprechen; Leibrente

    Auszug aus BFH, 27.09.1973 - VIII R 77/69
    Zwar wäre die nach § 761 BGB erforderliche Schriftform gewahrt, weil ein schriftliches Versprechen auch in einem Brief erteilt werden kann (Urteil des RG vom 12. Dezember 1907 IV 221/07, RGZ 67, 204 [214]) und die stillschweigende, formlose Annahme durch den Empfänger zur Gültigkeit des Leibrentenvertrages ausreicht.

    Damit entfällt die Berechtigung für die Annahme, der Unterhaltsverpflichtete habe sich mit einer einheitlichen und gleichmäßig zu tilgenden Kapitalschuld belasten wollen, wie sie die Leibrentenleistung kennzeichnet (RG-Urteil IV 221/07).

  • BFH, 06.11.1970 - VI R 94/69

    Geschiedene Ehefrau - Unterhaltszahlungen - Steuerliche Behandlung -

    Auszug aus BFH, 27.09.1973 - VIII R 77/69
    Dann ist es unerheblich, ob der Unterhalt kraft Gesetzes oder auf Grund einer besonderen Vereinbarung geleistet wird (BFH-Urteil vom 6. November 1970 VI R 94/69, BFHE 100, 456, BStBl II 1971, 99).
  • BFH, 12.04.1967 - I 129/64

    Einordnung von Zahlungen als betriebliche oder private Versorgungsrente, die der

    Auszug aus BFH, 27.09.1973 - VIII R 77/69
    Der Senat braucht sich deshalb nicht mehr mit der -- von der Klägerin in ihrer Revisionsbegründung abgelehnten -- Ansicht der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach eine Leibrente schon wegen der in der Vereinbarung ausdrücklich vorgesehenen Anpassung der im Ausland zu erbringenden Unterhaltsleistungen an die in Deutschland herrschenden Verhältnisse nicht vorliegt und gegen die in solchen Fällen vorausgesehener, einmaliger Änderungen der Vertragsgrundlage Bedenken bestehen könnten (BFH-Urteil vom 12. April 1967 I 129/64, BFHE 89, 412, BStBl III 1967, 668).
  • BFH, 25.05.1973 - VI R 375/69

    Aufteilung von Leistungen - Altenteilsverträge - Leibgedingeverträge - Leibrenten

    Auszug aus BFH, 27.09.1973 - VIII R 77/69
    Diese Auffassung entspricht den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 25. Mai 1973 VI R 375/69 (BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680).
  • BFH, 07.12.1966 - VI 298/65

    Unterhaltsleistungen als freiwillige Zuwendungen

    Auszug aus BFH, 27.09.1973 - VIII R 77/69
    Danach ist die Leibrente ein einheitlich nutzbares Recht (Rentenstammrecht), das dem Berechtigten für die Lebenszeit eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge als fortlaufend wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1966 VI 298/65, BFHE 87, 610, BStBl III 1967, 245).
  • BGH, 18.04.1962 - IV ZR 242/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 27.09.1973 - VIII R 77/69
    In diesem Falle können die Ehegatten zwar nach Art und Höhe Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht treffen (Urteil des BGH vom 18. April 1962 IV ZR 242/61 in Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1962 S. 360), bei wesentlichen Veränderungen des Umfangs des Lebensbedarfs und der Lebenshaltungskosten aber auch eine Erhöhung oder Herabsetzung der nach dem Gesetz geschuldeten Geldrente gemäß § 323 ZPO verlangen (Hermann Lange in Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., 1971, § 1361 Bem. 20; Dietz in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 10./11. Aufl., 1964, § 1360 Bem. 10 und § 1361 Bem. 4, 23, 24 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 27.09.1973 - VIII R 71/69

    Besteuerung von Unterhaltsleistungen durch einen beschränkten Steuerpflichtigen

    Auszug aus BFH, 27.09.1973 - VIII R 77/69
    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 27. September 1973 VIII R 71/69 (BStBl II 1974, 101), ausgeführt hat, sind wiederkehrende Bezüge, die einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person von einem der Steuerpflicht im Inland nicht unterliegenden oder von einem beschränkt Steuerpflichtigen gewährt werden, dem Empfänger zuzurechnen.
  • BFH, 16.07.1965 - VI 295/64 U

    Differenzierung von Unterhaltsbeträgen entweder als Leibrente oder dauernde Last

    Auszug aus BFH, 27.09.1973 - VIII R 77/69
    Die Rechtsprechung des BFH (Urteile VI 286/64 U und vom 16. Juli 1965 VI 295/64 U, BFHE 83, 228, BStBl III 1965, 583) verlangt aber in den Fällen, in denen die Rentenverpflichtung auf einer echten Unterhaltsverpflichtung beruht, für die Annahme einer Leibrente in der Regel einen ausdrücklichen Verzicht auf die Abänderbarkeit der Rentenleistungen.
  • BFH, 31.03.2004 - X R 18/03

    Steuerbarkeit von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten aus dem Ausland

    Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, sind nicht steuerbar (Abweichung vom BFH-Urteil vom 27. September 1973 VIII R 77/69, BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. September 1973 VIII R 71/69, BFHE 111, 33, BStBl II 1974, 101).

    b) Jedoch weicht der Senat vom Urteil des VIII. Senats vom 27. September 1973 VIII R 77/69 (BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103) ab, das ebenfalls Unterhaltsleistungen zwischen Ehegatten zum Gegenstand hatte.

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Eine Leibrente lag hier nur vor, wenn auf die Abänderbarkeit der Bezüge ausdrücklich verzichtet wurde (BFH-Urteil vom 27. September 1973 VIII R 77/69, BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103).
  • BFH, 25.04.1990 - X R 38/86

    Altenteilsleistungen als dauernde Last abziehbar, auch wenn Abänderbarkeit der

    In demselben Sinne hat das BFH-Urteil vom 27. September 1973 VIII R 77/69 (BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103) entschieden, daß bei echten Unterhaltsverpflichtungen, sofern ein ausdrücklicher Verzicht auf deren Abänderbarkeit fehle, der aus § 323 ZPO zu entnehmende allgemeine Rechtsgedanke, daß die Leistungen den veränderten Verhältnissen und Umständen angepaßt werden können, in der Regel zur Annahme einer dauernden Last führe.

    Unter Bezugnahme u.a. auf die Urteile in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706, in BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243 und in BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103 führt das BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 48/73 (BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881) aus, bei Betriebsübergaben sei - anders als bei reinen Unterhaltsverträgen - eine Leibrente schon dann angenommen worden, wenn die Vereinbarungen eine Abänderbarkeit nicht eindeutig vorsähen.

  • BFH, 18.04.2013 - VI R 60/11

    Vorlage gemäß § 11 FGO - Pflicht zur Anrufung des Großen Senats bei

    (3) Mit Urteil vom 31. März 2004 X R 18/03 (BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047) entschied der X. Senat über die Steuerbarkeit von Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1 EStG abweichend vom Urteil des VIII. Senats vom 27. September 1973 VIII R 77/69 (BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103).
  • BFH, 01.08.1975 - VI R 48/73

    Vorweggenommene Erbfolge - Betriebsübergabe - Gegenleistung - Fortlaufend

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, daß der Begriff der Leibrente nach bürgerlichem Recht zu bestimmen ist und daß darunter ein einheitlich nutzbares Recht (Rentenstammrecht) zu verstehen ist, das dem Berechtigten für die Lebenszeit eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge als fortlaufend wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen (Urteil vom 27. September 1973 VIII R 77/69, BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103).

    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, an der der Senat festhält, daß bei der Abgrenzung zwischen Leibrenten und anderen dauernden Lasten darauf abzustellen ist, ob die Rentenleistungen nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten und des Unterhaltsbedürfnisses des Berechtigten abänderbar sind, also unter ähnlichen Voraussetzungen, unter denen nach § 323 ZPO bei der Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen eine Abänderungsklage erhoben werden kann (Urteil VIII R 77/69 mit weiteren Nachweisen).

    Bei reinen Unterhaltsverträgen, die keine oder nur eine unwesentliche Gegenleistung vorsehen, ist die Rechtsprechung davon ausgegagnen, daß nur bei einem sich eindeutig aus dem Vertragsinhalt ergebenden Verzicht auf die Abänderbarkeit eine Leibrente angenommen werden kann (vgl. BFH-Urteil VIII R 77/69).

    Bei Betriebsübergaben dagegen ist eine Leibrente schon dann angenommen worden, wenn die Vereinbarungen eine Abänderbarkeit nicht eindeutig vorsehen (vgl. BFH-Urteile VIII R 77/69 sowie VI 365/65 und IV 67/61 S).

  • BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73

    Leistungen auf Grund einer letztwilligen Verfügung als Leibrente

    Im Urteil des BFH vom 27. September 1973 VIII R 77/69 (BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103) führe der BFH aus, daß bereits die Möglichkeit einer Änderung der Unterhaltszusage nach § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) genüge, um ein derartiges Schuldverhältnis steuerlich als dauernde Last zu behandeln.

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, daß der Begriff der Leibrente nach bürgerlichem Recht zu bestimmen ist und daß darunter ein einheitlich nutzbares Recht (Rentenstammrecht) zu verstehen ist, das den Berechtigten für die Lebenszeit eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge als fortlaufend wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen (Urteil VIII R 77/69).

    Zwar ist die Rechtsprechung des BFH bei reinen Unterhaltsverpflichtungen davon ausgegangen, daß nur bei einem ausdrücklichen oder einem sich eindeutig aus dem Vertragsinhalt ergebenden Verzicht (vgl. Urteil VIII R 77/69) auf die Abänderbarkeit eine Leibrente angenommen werden kann.

  • BFH, 08.03.1989 - X R 16/85

    1. Sog. große Witwen-/Witwerrente als lebenslängliche Leibrente - 2. Zu den

    a) Zur Begründung dafür, daß Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen ein "Rentenstammrecht" haben, bezieht sich das FG auf das Urteil des BFH vom 27. September 1973 VIII R 77/69 (BFHE 111, 37, 38, BStBl II 1974, 103).
  • BFH, 30.10.1984 - IX R 2/84

    Steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei

    Nur bei einer reinen Unterhaltszusage wird eine Abänderbarkeit schon durch den aus § 323 ZPO zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedanken begründet, daß die Unterhaltsleistungen bei einer Änderung der bei Vertragsschluß maßgeblichen Verhältnisse entsprechend der Leistungsfähigkeit und der Unterhaltsbedürftigkeit der Parteien anzupassen sind (BFH-Urteile vom 27. September 1973 VIII R 77/69, BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103; vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573; vom 19. September 1980 VI R 161/77, BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26; vom 22. September 1982 IV R 154/79, BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99).
  • BFH, 12.11.1985 - IX R 2/82

    Zur Behandlung von aufgrund letztwilliger Verfügung zu leistenden Renten

    Ohne eine ausdrückliche Abänderungsklausel ergibt sich eine Abänderbarkeit nur bei reinen Unterhaltsvereinbarungen aufgrund des aus § 323 ZPO zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedankens, daß Unterhaltsleistungen bei einer Änderung der bei Vertragsschluß maßgeblichen Verhältnisse entsprechend der Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit der Parteien anzupassen sind (so zuletzt das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; zu reinen Unterhaltsvereinbarungen vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1973 VIII R 77/69, BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103).
  • BFH, 19.10.1978 - VIII R 9/77

    Nach § 844 Abs. 2 BGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen gezahlte

    Ein Ansatz nur des Ertragsanteils nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG kommt nicht in Betracht, weil die vom Kläger bezogene Rente keine Leibrente ist, sondern in ihrer Höhe und in ihrer Dauer von der Unterhaltsbedürftigkeit des Klägers abhängt (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1973 VIII R 77/69, BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103).
  • BFH, 11.03.1975 - VIII R 1/74

    Leibrente - Wiederkehrende Bezüge - Einzelne Leistungen - Abhängigkeit -

  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 231/80

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erhöhung einer als Gegenleistung für

  • BFH, 12.06.1974 - I R 229/72

    Die Vorschrift des § 9 Ziff. 4 GewStG als Korrespondenzvorschrift zu § 8 Ziff. 7

  • BFH, 07.03.1974 - IV R 232/71

    Ererbtes gewerbliches Unternehmen - Pachtzins - Laufende Zahlungen -

  • BFH, 02.12.1980 - VIII R 197/78

    Barleistung des Altenteils - Leistungsfähigkeit des Hofes - Leibrente -

  • LG Freiburg, 21.03.2006 - 2 O 243/05

    Haftung des Steuerberaters: Vertrauen des Steuerberaters in den Fortbestand der

  • FG Nürnberg, 05.02.2003 - III 208/01

    Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen und Kosten der Kreditvermittlung zur

  • FG Hamburg, 16.07.1999 - VI 263/97

    Schädliche Verwendung einer Kapitallebensversicherung

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