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   BFH, 05.10.1973 - VIII R 20/68   

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https://dejure.org/1973,859
BFH, 05.10.1973 - VIII R 20/68 (https://dejure.org/1973,859)
BFH, Entscheidung vom 05.10.1973 - VIII R 20/68 (https://dejure.org/1973,859)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 1973 - VIII R 20/68 (https://dejure.org/1973,859)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Übergangsjahr - Einnahmeüberschußrechnung - Bestandsvergleich - Übergangsgewinn - Berichtigung - Gewinnverteilung - Steuerfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 40
  • DB 1974, 317
  • BStBl II 1974, 303
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 24.10.1972 - VIII R 32/67

    Steuerliche Begünstigung des Übergangsgewinns beim Wechsel der

    Auszug aus BFH, 05.10.1973 - VIII R 20/68
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des RFH und BFH, die der erkennende Senat übernommen hat (BFH-Urteile vom 19. Oktober 1971 VIII R 27/66, BFHE 103, 404, BStBl II 1972, 106, und vom 24. Oktober 1972 VIII R 32/67, BFHE 108, 39, BStBl II 1973, 233).

    Der erkennende Senat hat sich der bisherigen Rechtsprechung auch insofern angeschlossen, als sie im Anschluß an das RFH-Urteil vom 7. Dezember 1938 VI 774/37 (RStBl 1939, 172) die erforderlichen Zu- und Abrechnungen (Übergangsergebnis) dem ersten Jahr des Bestandsvergleichs (Übergangsjahr) grundsätzlich als Besteuerungsmerkmal zuordnete (zuletzt im Urteil VIII R 32/67 mit weiteren Nachweisen).

    Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 131 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 AO in Verbindung mit Abschn. 19 Abs. 2 EStR (BFH-Urteil VIII R 32/67 mit weiteren Nachweisen).

    Auch der erkennende Senat hat sie als eine rechtlich nicht zu beanstandende Billigkeitsregelung seinen Entscheidungen zugrunde gelegt (zuletzt im Urteil VIII R 32/67).

  • BFH, 25.06.1970 - IV 340/65

    Berechnung des begünstigten nicht entnommenen Gewinns durch den jeweils

    Auszug aus BFH, 05.10.1973 - VIII R 20/68
    Eine Aufspaltung des einheitlichen Betriebsergebnisses des Übergangsjahres in einen normalen Gewinn und einen Übergangsgewinn ist nicht zulässig (BFH-Urteil vom 25. Juni 1970 IV 340/65, BFHE 99, 531, BStBl II 1970, 755).

    Wenn die Rechtsprechung des BFH in mehreren Entscheidungen weiter darauf hinwies, daß sich diese Billigkeitsentscheidung nicht nur bei der Berechnung der Steuer der Folgejahre, sondern auch dahin auswirkt, daß der Gewinn der Folgejahre endgültig verändert wird (Urteile vom 22. Juni 1966 VI 340/65, BFHE 86, 509, BStBl III 1966, 540; IV 340/65; vom 7. Dezember 1971 VIII R 22/67, BFHE 104, 340, BStBl II 1972, 338), so kann daraus jedoch nicht entnommen werden, daß im Rahmen der Steuerfestsetzungen der Folgejahre auch noch eine berichtigte Ermittlung des rechtskräftig veranlagten Übergangsergebnisses zugrunde gelegt werden kann, wie dies das FA für möglich hält.

  • BFH, 06.05.1971 - IV R 59/69

    Entscheidung über Billigkeitsmaßnahme - Selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt -

    Auszug aus BFH, 05.10.1973 - VIII R 20/68
    Die in Abschn. 19 EStR in ihren Voraussetzungen im einzelnen näher dargelegte Verwaltungsanordnung stimmt auch hinsichtlich der dort vorgesehenen Verteilungsmöglichkeit mit dem Gesetz überein (vgl. BFH-Urteile vom 9. Januar 1962 I 101/60 S, BFHE 74, 641, BStBl III 1962, 238, und vom 6. Mai 1971 IV R 59/69, BFHE 102, 493, BStBl II 1971, 664).

    Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Billigkeitsentscheidung als solche -- die mit der Steuerfestsetzung des Übergangsjahres bestandskräftig geworden ist (sog. eingleisiges Verfahren, BFH-Urteil IV R 59/69) -- für das Streitjahr noch geändert werden konnte.

  • BFH, 22.06.1966 - VI 340/65
    Auszug aus BFH, 05.10.1973 - VIII R 20/68
    Wenn die Rechtsprechung des BFH in mehreren Entscheidungen weiter darauf hinwies, daß sich diese Billigkeitsentscheidung nicht nur bei der Berechnung der Steuer der Folgejahre, sondern auch dahin auswirkt, daß der Gewinn der Folgejahre endgültig verändert wird (Urteile vom 22. Juni 1966 VI 340/65, BFHE 86, 509, BStBl III 1966, 540; IV 340/65; vom 7. Dezember 1971 VIII R 22/67, BFHE 104, 340, BStBl II 1972, 338), so kann daraus jedoch nicht entnommen werden, daß im Rahmen der Steuerfestsetzungen der Folgejahre auch noch eine berichtigte Ermittlung des rechtskräftig veranlagten Übergangsergebnisses zugrunde gelegt werden kann, wie dies das FA für möglich hält.
  • BFH, 19.10.1971 - VIII R 27/66

    Gewinnermittlungsart - Übergang zum Bestandsvergleich - Tatsache - Wechsel der

    Auszug aus BFH, 05.10.1973 - VIII R 20/68
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des RFH und BFH, die der erkennende Senat übernommen hat (BFH-Urteile vom 19. Oktober 1971 VIII R 27/66, BFHE 103, 404, BStBl II 1972, 106, und vom 24. Oktober 1972 VIII R 32/67, BFHE 108, 39, BStBl II 1973, 233).
  • BFH, 08.10.1969 - I R 94/67

    Darlehnsaufnahme - Darlehnshingabe - Gewinnermittlung -

    Auszug aus BFH, 05.10.1973 - VIII R 20/68
    Denn die Aufnahme eines Gelddarlehens fürt auch im Rahmen der Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht zu einer Vermögensminderung (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1969 I R 94/67, BFHE 97, 76, BStBl II 1970, 44).
  • BFH, 23.07.1970 - IV 270/65

    Berechnung der durch den Übergang von der Überschußrechnung zum

    Auszug aus BFH, 05.10.1973 - VIII R 20/68
    Zwar hat der IV. Senat in seiner Entscheidung vom 23. Juli 1970 IV 270/65 (BFHE 99, 540, BStBl II 1970, 745) ausgeführt, daß unter besonderen Umständen die wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart erforderliche Gewinnkorrektur in einem späteren Jahr nachgeholt werden könne.
  • BFH, 09.01.1962 - I 101/60 S

    Beitrittserklärung zu einem Rechtsbeschwerdeverfahren durch die oberste

    Auszug aus BFH, 05.10.1973 - VIII R 20/68
    Die in Abschn. 19 EStR in ihren Voraussetzungen im einzelnen näher dargelegte Verwaltungsanordnung stimmt auch hinsichtlich der dort vorgesehenen Verteilungsmöglichkeit mit dem Gesetz überein (vgl. BFH-Urteile vom 9. Januar 1962 I 101/60 S, BFHE 74, 641, BStBl III 1962, 238, und vom 6. Mai 1971 IV R 59/69, BFHE 102, 493, BStBl II 1971, 664).
  • BFH, 07.12.1971 - VIII R 22/67

    Berücksichtigung der Gewinnkorrekturen infolge Änderung der Gewinnermittlungart

    Auszug aus BFH, 05.10.1973 - VIII R 20/68
    Wenn die Rechtsprechung des BFH in mehreren Entscheidungen weiter darauf hinwies, daß sich diese Billigkeitsentscheidung nicht nur bei der Berechnung der Steuer der Folgejahre, sondern auch dahin auswirkt, daß der Gewinn der Folgejahre endgültig verändert wird (Urteile vom 22. Juni 1966 VI 340/65, BFHE 86, 509, BStBl III 1966, 540; IV 340/65; vom 7. Dezember 1971 VIII R 22/67, BFHE 104, 340, BStBl II 1972, 338), so kann daraus jedoch nicht entnommen werden, daß im Rahmen der Steuerfestsetzungen der Folgejahre auch noch eine berichtigte Ermittlung des rechtskräftig veranlagten Übergangsergebnisses zugrunde gelegt werden kann, wie dies das FA für möglich hält.
  • BFH, 01.10.2015 - X R 32/13

    Verteilung eines Übergangsgewinns - § 163 AO - Korrekturen bei Übergang von der

    Mit der Revision macht das FA geltend, die Bestandskraft der Veranlagung des Übergangsjahres 2007 binde hinsichtlich Höhe und Verteilung des Übergangsgewinns für die Folgejahre 2008 und 2009, selbst wenn dieser fehlerhaft ermittelt worden sei (grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 1973 VIII R 20/68, BFHE 111, 40, BStBl II 1974, 303).

    Das BFH-Urteil in BFHE 111, 40, BStBl II 1974, 303 betreffe noch den Geltungsbereich der Reichsabgabenordnung (RAO), nach der die Billigkeitsentscheidung keinen selbständigen Verwaltungsakt darstellte.

    Fällt der Wechsel mit dem Wechsel des Wirtschaftsjahres zusammen, so ist der Übergangsgewinn in dem neuen Wirtschaftsjahr zu erfassen, da es sich bereits um einen Teil des durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinns handelt (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1970 IV 340/65, BFHE 99, 531, BStBl II 1970, 755, und vom 1. Juli 1981 I R 134/78, BFHE 134, 20, BStBl II 1981, 780, sowie der dem BFH-Urteil in BFHE 111, 40, BStBl II 1974, 303 zugrunde liegende Sachverhalt), und zwar um einen Teil des laufenden Gewerbeertrags (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 1972 VIII R 32/67, BFHE 108, 39, BStBl II 1973, 233).

    War die Veranlagung des Übergangsjahres bestandskräftig, so war folglich in den Steuerfestsetzungen der Folgejahre eine berichtigte Ermittlung des Übergangsgewinns nicht mehr möglich (im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 111, 40, BStBl II 1974, 303).

    Die Billigkeitsprüfung war in das Veranlagungsverfahren integriert und so Bestandteil eines insgesamt eingleisigen Verfahrens (vgl. BFH-Urteile vom 6. Mai 1971 IV R 59/69, BFHE 102, 493, BStBl II 1971, 664, sowie in BFHE 111, 40, BStBl II 1974, 303).

    bb) Nach Auffassung des Senats gelten die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 111, 40, BStBl II 1974, 303 auch nach Einführung des zweigleisigen Verfahrens durch die AO mit der Maßgabe fort, dass eine Billigkeitsentscheidung, die den Übergangsgewinn auf zwei oder drei Jahre verteilt, sowohl über die Verteilung als auch über die Höhe des Übergangsgewinns eine --bindende-- Entscheidung trifft.

    Im Übrigen würde andernfalls der Geltungsanspruch der Entscheidung nach § 163 AO, der sich auf Höhe und Verteilung des Übergangsgewinns erstreckt, zunichte gemacht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 111, 40, BStBl II 1974, 303; im Ergebnis ebenso Urteil des FG München vom 30. September 2009  9 K 1693/07, EFG 2010, 1678).

  • BFH, 23.07.2013 - VIII R 17/10

    Keine Verteilung eines Übergangsverlusts aus Billigkeitsgründen - Entscheidung

    Die erforderlichen Zu- und Abrechnungen (Übergangsergebnis) sind grundsätzlich dem ersten Jahr des Bestandsvergleichs (Übergangsjahr) als Besteuerungsmerkmal zuzuordnen (Senatsurteil vom 5. Oktober 1973 VIII R 20/68, BFHE 111, 40, BStBl II 1974, 303, m.w.N.).
  • FG München, 30.09.2009 - 9 K 1693/07

    Wechsel der Gewinnermittlung

    13 Zu- und Abrechnungen (Übergangsergebnis) sind dem ersten Jahr des Bestandsvergleichs (Übergangsjahr) grundsätzlich als Besteuerungsmerkmal zuzuordnen (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1973 VIII R 20/68, BFHE 111, 40, BStBl II 1974, 303).

    14 Wurde der Übergangsgewinn fehlerhaft ermittelt und ist die Veranlagung des Übergangsjahres bestandskräftig geworden, so kann eine Berichtigung des Übergangsgewinns nur insoweit vorgenommen werden, als die Veranlagung nach den Steuergesetzen unter Beseitigung der Bestandskraft noch geändert oder berichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1973 VIII R 20/68, BFHE 111, 40, BStBl II 1974, 303).

    Dieser Fehler ist durch Änderung der Gewinnfeststellung des Jahres 2002, nicht aber des Streitjahres zu korrigieren (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1973 VIII R 20/68, BFHE 111, 40, BStBl II 1974, 303).

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