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   BFH, 05.10.1973 - VIII R 78/70   

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https://dejure.org/1973,105
BFH, 05.10.1973 - VIII R 78/70 (https://dejure.org/1973,105)
BFH, Entscheidung vom 05.10.1973 - VIII R 78/70 (https://dejure.org/1973,105)
BFH, Entscheidung vom 05. Januar 1973 - VIII R 78/70 (https://dejure.org/1973,105)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Entgeltliche Überlassung - Grundstück - Bodenschätze - Hebung - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21; StAnpG § 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung trotz bürgerlich-rechtlicher Übereignung eines zur Kiesausbeute bestimmten Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 43
  • DB 1974, 121
  • BStBl II 1974, 130
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 18/06

    Einbringen von Miteigentumsanteilen an Grundstücken in eine vermögensverwaltende

    Nach dem wirtschaftlichen Gehalt (hierzu BFH-Urteil vom 5. Oktober 1973 VIII R 78/70, BFHE 111, 43, BStBl II 1974, 130) der zugrunde liegenden Vereinbarungen ist die Zahlung dieser Beträge nicht als Entgelt für die Übertragung der Miteigentumsanteile zu beurteilen.
  • BFH, 16.12.2004 - III R 8/98

    Einlage eines Bodenschatzes in das Betriebsvermögen und AfS-Vorlage an den Großen

    a) Ein Kaufvertrag wurde angenommen, wenn es sich bei dem Ausbeutevertrag um einen Vertrag über eine fest begrenzte Menge eines Bodenschatzes handelte (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1969 VI R 197/67, BFHE 97, 542, BStBl II 1970, 210, und vom 5. Oktober 1973 VIII R 78/70, BFHE 111, 43, BStBl II 1974, 130).

    In der Regel wurde aber ein Pachtverhältnis angenommen, selbst wenn das Eigentum an dem Grundstück übertragen wurde (BFH-Urteil in BFHE 90, 215, BStBl II 1968, 30) oder das Grundstück bis zur Erschöpfung ausgebeutet wurde (BFH-Urteil in BFHE 111, 43, BStBl II 1974, 130).

  • BGH, 03.06.1993 - IX ZR 173/92

    Steuerliche Beratung gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Beschränkte sich die Tätigkeit der Gesellschaft darauf, einem Dritten die Ausbeutung von Bodenschätzen zu gestatten, verneinte die Rechtsprechung in der Regel einen Gewerbebetrieb; die Einkünfte wurden als solche aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) behandelt (BFHE 97, 542; 104, 553; 111, 43).
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