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   BFH, 31.10.1974 - IV R 98/71   

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https://dejure.org/1974,675
BFH, 31.10.1974 - IV R 98/71 (https://dejure.org/1974,675)
BFH, Entscheidung vom 31.10.1974 - IV R 98/71 (https://dejure.org/1974,675)
BFH, Entscheidung vom 31. Oktober 1974 - IV R 98/71 (https://dejure.org/1974,675)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Selbständiger Handelsvertreter - Gewerbesteuer - Betrieb - Geringes Betriebsvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1 § 7 § 12

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Handelsvertreter auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn nur geringes Betriebsvermögen vorhanden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 113, 525
  • DB 1975, 189
  • BStBl II 1975, 115
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 31.10.1974 - IV R 98/71
    Daß das Vorliegen eines Fundus für die Berechtigung zur Erhebung einer besonderen Gewerbesteuer ausschlaggebend sei, werde auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 24. Januar 1962 1 BvR 845/58 (BStBl I 1962, 500) hervorgehoben.

    Der Gesetzgeber wollte zwar bei Einführung der Gewerbesteuer u. a. auch die "Nutzungen des gesamten im Unternehmen arbeitenden Kapitals" erfassen (vgl. Begründung zum Gewerbesteuergesetz 1936 in RStBl 1937, 693 [695]; BVerfG-Urteil 1 BvR 845/58).

    Der Betrieb als solcher wird aber nicht nur durch Vermögenswerte verkörpert, die in den Vermögensaufstellungen und Bilanzen aufgeführt sind, sondern auch durch Umstände, die in der Regel keinen besonderen Wertansatz finden, wie etwa die betriebliche Organisation, den Mitarbeiterstab, den Kundenkreis, Lieferquellen, das technische und kaufmännische know-how und auch -- und insbesondere -- der persönliche Einsatz des Unternehmers (vgl. den BVerfG-Beschluß 1 BvR 845/58, a. a. O. S. 348 f.).

    Es trifft zwar zu, daß die Gewerbesteuer u. a. auch deshalb geschaffen wurde, um den Gemeinden generell einen Ausgleich für die durch das Vorhandensein von Gewerbebetrieben verursachten besonderen Lasten zu bieten (sog. Äquivalenztheorie; vgl. Begründung zum Gewerbesteuergesetz in RStBl 1937, 693 [696]; BVerfG-Beschlüsse vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 54 [65]; 1 BvR 845/58; 1 BvR 25/64).

  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvR 25/64

    Ausnahmen von der Gleichheit eines Hebesatzes für alle in einer Gemeinde

    Auszug aus BFH, 31.10.1974 - IV R 98/71
    Für die Höhe der Gewerbesteuer soll deshalb nicht der auf ein bestimmtes Steuersubjekt bezogene Gewinn maßgebend sein, sondern der Ertrag, den der von dem jeweiligen Rechtsträger losgelöste Gewerbebetrieb an sich abwirft (BVerfG-Beschluß vom 13. Mai 1969 1 BvR 25/64, BVerfGE 26, 1 [9]).

    Es trifft zwar zu, daß die Gewerbesteuer u. a. auch deshalb geschaffen wurde, um den Gemeinden generell einen Ausgleich für die durch das Vorhandensein von Gewerbebetrieben verursachten besonderen Lasten zu bieten (sog. Äquivalenztheorie; vgl. Begründung zum Gewerbesteuergesetz in RStBl 1937, 693 [696]; BVerfG-Beschlüsse vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 54 [65]; 1 BvR 845/58; 1 BvR 25/64).

    Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bieten diese Faktoren Anhaltspunkte für die Größe eines Betriebs und damit auch für den Umfang der -- durch die Gewerbesteuer auszugleichenden -- Lastenverursachung (BVerfG-Beschlüsse 1 BvR 25/64; 1 BvR 33/64); im übrigen ist jedoch -- wie das BVerfG (Beschluß 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 66 [BVerfG 21.12.1966 - 1 BvR 33/64] ) ausdrücklich betont -- das Ausmaß der der Gemeinde erwachsenden Lasten unabhängig von den Erträgen der sie verursachenden Unternehmen.

    Die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer wird auch vom BVerfG anerkannt (vgl. BVerfG-Beschluß 1 BvR 25/64).

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

    Auszug aus BFH, 31.10.1974 - IV R 98/71
    Es trifft zwar zu, daß die Gewerbesteuer u. a. auch deshalb geschaffen wurde, um den Gemeinden generell einen Ausgleich für die durch das Vorhandensein von Gewerbebetrieben verursachten besonderen Lasten zu bieten (sog. Äquivalenztheorie; vgl. Begründung zum Gewerbesteuergesetz in RStBl 1937, 693 [696]; BVerfG-Beschlüsse vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 54 [65]; 1 BvR 845/58; 1 BvR 25/64).

    Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bieten diese Faktoren Anhaltspunkte für die Größe eines Betriebs und damit auch für den Umfang der -- durch die Gewerbesteuer auszugleichenden -- Lastenverursachung (BVerfG-Beschlüsse 1 BvR 25/64; 1 BvR 33/64); im übrigen ist jedoch -- wie das BVerfG (Beschluß 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 66 [BVerfG 21.12.1966 - 1 BvR 33/64] ) ausdrücklich betont -- das Ausmaß der der Gemeinde erwachsenden Lasten unabhängig von den Erträgen der sie verursachenden Unternehmen.

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BFH, 31.10.1974 - IV R 98/71
    Willkür in diesem Sinne kann nur angenommen werden, wenn für die vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund nicht zu finden ist (BVerfG-Urteil vom 23. Oktober 1951 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14 [52], seither ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 10.07.1973 - VIII R 34/71

    Ausgleichszahlung im Sinne des § 89b HGB kein Gewerbeertrag des mit dem Tode des

    Auszug aus BFH, 31.10.1974 - IV R 98/71
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1961 IV 213/59, HFR 1962, 193; zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juli 1973 VIII R 34/71, BFHE 110, 137, BStBl II 1973, 786) unterliegt der Betrieb des selbständigen Handesvertreters der Gewerbesteuer.
  • BFH, 19.10.1961 - IV 213/59
    Auszug aus BFH, 31.10.1974 - IV R 98/71
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1961 IV 213/59, HFR 1962, 193; zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juli 1973 VIII R 34/71, BFHE 110, 137, BStBl II 1973, 786) unterliegt der Betrieb des selbständigen Handesvertreters der Gewerbesteuer.
  • BFH, 17.03.1960 - IV 178/58 U

    Tätigkeit der für ein Revier bestellten Seelotsen als Gewerbebetrieb - Geltung

    Auszug aus BFH, 31.10.1974 - IV R 98/71
    Die Auffassung, zum Gewerbebetrieb müsse eine von der Persönlichkeit des Unternehmers getrennte und ihn überdauernde Betriebsanlage gehören (Theorie vom sog. fundierten Einkommen), ist dem geltenden Gewerbesteuerrecht fremd (BFH-Urteil vom 17. März 1960 IV 178/58 U, BFHE 70, 561, BStBl III 1960, 209) und kann deshalb der Auslegung des Begriffs "Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuergesetz nicht zugrunde gelegt werden (Blümich-Boyens-Steinbring-Klein-Hübl, Gewerbesteuergesetz. 8. Aufl., Anm. 41 zu § 2).
  • BVerfG, 13.05.1969 - 1 BvR 25/65

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen

    Auszug aus BFH, 31.10.1974 - IV R 98/71
    Für die Höhe der Gewerbesteuer soll deshalb nicht der auf ein bestimmtes Steuersubjekt bezogene Gewinn maßgebend sein, sondern der Ertrag, den der von dem jeweiligen Rechtsträger losgelöste Gewerbebetrieb an sich abwirft (BVerfG-Beschluß vom 13. Mai 1969 1 BvR 25/64, BVerfGE 26, 1 [9]).
  • BFH, 29.09.1967 - VI 393/65

    Dauerschulden - Rechtsnorm - Bindungswirkung - Verfassungsrechtliche Beurteilung

    Auszug aus BFH, 31.10.1974 - IV R 98/71
    Daß die Gewerbesteuer als solche verfassungsmäßig ist, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 1967 VI 393/65, BFHE 90, 501, BStBl II 1968, 183) bejaht.
  • BFH, 17.01.1973 - I R 191/72

    Gewerbliche Tätigkeit - Beurteilung einer Tätigkeit - Private Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 31.10.1974 - IV R 98/71
    Zur Auslegung des Begriffs "gewerbliches Unternehmen" im Sinne des EStG ist auf die Bestimmung des Begriffs "Gewerbebetrieb" in § 1 GewStDV zurückzugreifen (Urteil des BFH vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260).
  • BGH, 10.02.1987 - VI ZR 17/86

    Darlegungs- und Beweislast für Steuerersparnisse

    b) Auch unterliegt der Schadensersatz, den ein Gewerbetreibender wegen unfallbedingter Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erhält, nicht der Gewerbesteuer (BFHE 84, 258), so daß diese Steuerersparnis, soweit der Kläger auch gewerbesteuerpflichtig war (Beschl. BVerfG v. 25. Oktober 1977 - 1 BvR 15/75 - DB 1978, 190 ; BFH Urt. v. 31. Oktober 1974 - IV R 98/71 - DB 1975, 189; s. auch Müthling/Fock, Gewerbesteuergesetz , § 2 S. 5b), bei Berechnung der zu ersetzenden Gewinneinbußen ebenfalls berücksichtigt werden muß (BGH Urteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 4/77 - VersR 1979, 519 f).
  • BFH, 24.10.1990 - X R 64/89

    Erhöhung des Betriebsvermögens durch Wegfall einer Rentenverpflichtung ist

    Die Objektsteuer stellt daher nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit ab (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 13. Mai 1969 1 BvR 25/65, BVerfGE 26, 1, 9; vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224 unter B I.3.; BFH-Urteil vom 31. Oktober 1974 IV R 98/71, BFHE 113, 525, BStBl II 1975, 115; vgl. auch Senatsurteil vom 5. September 1990 X R 20/89, BStBl II 1991, 25).
  • BFH, 26.07.2017 - III R 4/16

    Investitionszulage für Verkaufsläden einer Bäckereikette

    Auch ist ein unselbständiger Handelsvertreter voll in den Betrieb des Geschäftsherrn eingegliedert und unterliegt dessen Weisungen (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1974 IV R 98/71, BFHE 113, 525, BStBl II 1975, 115).
  • BFH, 26.10.1977 - I R 110/76

    Die Tätigkeit selbständiger Versicherungsvertreter ist auch dann gewerblich, wenn

    Daß der selbständige Handelsvertreter zu Recht zur Gewerbesteuer herangezogen wird, hat der BFH im Urteil vom 31. Oktober 1974 IV R 98/71 (BFHE 113, 525, BStBl II 1975.115) im einzelnen dargelegt und sich dabei auch mit Einwänden befaßt, wie sie der Kläger gegen seine Heranziehung zur Gewerbesteuer geltend gemacht hat.
  • FG München, 29.05.2001 - 6 K 1934/97

    Bausparkasservertreter als scheinselbständige Tätigeit

    d) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Urteil vom 31. Oktober 1974 IV R 98/71, BStBl II 1975, 115 ) unterliegt der Betrieb des selbständigen Handelsvertreters der Gewerbesteuer.
  • FG Hamburg, 12.11.2004 - VI 230/02

    Abgrenzung selbstständiger Handelsvertreter von angestellten Reisenden

    Dem fehlenden Kapitaleinsatz kommt ebenfalls keine Bedeutung zu, denn das Nichtvorhandensein von Betriebsvermögen spricht bei Handelsvertretern nicht gegen eine Selbstständigkeit (BFH v. 31.10.1974, BStBl II 1975, 115 [BFH 31.10.1974 - IV R 98/71] ; H 134 EStR).
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