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   BFH, 11.12.1974 - I R 260/72   

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https://dejure.org/1974,395
BFH, 11.12.1974 - I R 260/72 (https://dejure.org/1974,395)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1974 - I R 260/72 (https://dejure.org/1974,395)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1974 - I R 260/72 (https://dejure.org/1974,395)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsaufspaltung - Besitzgesellschaft - Gewerbesteuerpflicht - Betriebskapitalgesellschaft - Doppelgesellschaft - Gesamtbeteiligung - Beherrschung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStDV § 1 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 114, 432
  • BFHE 114, 433
  • BStBl II 1975, 266
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 11.12.1974 - I R 260/72
    Es fehle indes in Ansehung der hinter der Klägerin und der GmbH stehenden Personen an jener Beherrschungskongruenz, die die Rechtsprechung des BFH im Beschluß vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) für die Bejahung einer Betriebsaufspaltung mit ihrem Gedanken von dem bestimmenden "einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen" der hinter Besitz- und Betriebsunternehmen stehenden Personen fordere.

    Entgegen der Auffassung des FG sei der nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH GrS 2/71 erforderliche einheitliche geschäftliche Betätigungswille der Gesellschafter der Klägerin und der GmbH als einer durch gleichgerichtete Interessen geschlossenen Personengruppe im Sinne des BFH-Urteils vom 2. August 1972 IV 87/65 (BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) gegeben.

    Für die Beurteilung der personellen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, die das FG zu Unrecht verneint hat, ist von der Entscheidung des Großen Senats GrS 2/71 auszugehen.

    a) Nach dem BFH-Urteil IV 87/65, welches den Streitfall betraf, der zur Anrufung des Großen Senats in der Sache GrS 2/71 geführt hatte, ist bei der Entscheidung darüber, ob die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, grundsätzlich davon auszugehen, daß die Personen, die an beiden Unternehmen beteiligt sind, der Natur der Sache nach eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe darstellen.

    Damit wird der Grundauffassung des Großen Senats Rechnung getragen, daß das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung weiterhin steuerrechtlich anzuerkennen ist (vgl. Entscheidung GrS 2/71, Abschn. V. 1.).

  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 11.12.1974 - I R 260/72
    Der I. Senat tritt der Rechtsauffassung des IV. Senats darin bei, daß in Fällen der Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft grundsätzlich zu bejahen ist, wenn dieselben Personen auch an der Betriebskapitalgesellschaft wenngleich in unterschiedlichem Verhältnis beteiligt sind und sie die Doppelgesellschaft vermöge ihrer Gesamtbeteiligungen beherrschen können (vgl. BFH-Urteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796; vom 23. November 1972 IV R 63/71, BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869).

    Entgegen der Auffassung des FG sei der nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH GrS 2/71 erforderliche einheitliche geschäftliche Betätigungswille der Gesellschafter der Klägerin und der GmbH als einer durch gleichgerichtete Interessen geschlossenen Personengruppe im Sinne des BFH-Urteils vom 2. August 1972 IV 87/65 (BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) gegeben.

    a) Nach dem BFH-Urteil IV 87/65, welches den Streitfall betraf, der zur Anrufung des Großen Senats in der Sache GrS 2/71 geführt hatte, ist bei der Entscheidung darüber, ob die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, grundsätzlich davon auszugehen, daß die Personen, die an beiden Unternehmen beteiligt sind, der Natur der Sache nach eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe darstellen.

    Extrem unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse im Sinne der bezeichneten BFH-Urteile IV 87/65 und IV R 63/71 lagen nicht vor.

  • BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71

    Zur Frage eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle einer

    Auszug aus BFH, 11.12.1974 - I R 260/72
    Der I. Senat tritt der Rechtsauffassung des IV. Senats darin bei, daß in Fällen der Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft grundsätzlich zu bejahen ist, wenn dieselben Personen auch an der Betriebskapitalgesellschaft wenngleich in unterschiedlichem Verhältnis beteiligt sind und sie die Doppelgesellschaft vermöge ihrer Gesamtbeteiligungen beherrschen können (vgl. BFH-Urteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796; vom 23. November 1972 IV R 63/71, BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869).

    Der letztgenannte Gesichtspunkt ist erläutert in dem BFH-Urteil vom 23. November 1972 IV R 63/71 (BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247).

    Extrem unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse im Sinne der bezeichneten BFH-Urteile IV 87/65 und IV R 63/71 lagen nicht vor.

  • BFH, 20.09.1973 - IV R 41/69

    Einstellung der eigenen Produktion - Überlassen der Herstellung - Überlassen des

    Auszug aus BFH, 11.12.1974 - I R 260/72
    Der I. Senat tritt der Rechtsauffassung des IV. Senats darin bei, daß in Fällen der Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft grundsätzlich zu bejahen ist, wenn dieselben Personen auch an der Betriebskapitalgesellschaft wenngleich in unterschiedlichem Verhältnis beteiligt sind und sie die Doppelgesellschaft vermöge ihrer Gesamtbeteiligungen beherrschen können (vgl. BFH-Urteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796; vom 23. November 1972 IV R 63/71, BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869).

    Im gleichen Sinne hat der IV. Senat einen Fall entschieden (Urteil vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869), in welchem Personenidentität vorlag, wobei innerhalb dieser Personengruppe eine engere Gruppe in der Besitzgesellschaft die einfache Mehrheit (60 v. H.) und in der Betriebskapitalgesellschaft eine qualifizierte Mehrheit besaß (99,27 v. H.).

  • BFH, 28.06.1973 - IV R 97/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen

    Auszug aus BFH, 11.12.1974 - I R 260/72
    Eine Besitzgesellschaft übt indes im Rahmen einer Betriebsaufspaltung keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Verbindung mit § 9 GewStDV, sondern eine ihrer Natur nach gewerbliche und daher nicht begünstigte Tätigkeit aus (BFH-Urteile vom 29. März 1973 I R 174/72, BFHE 109, 456, BStBl II 1973, 686; vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688).
  • BFH, 29.03.1973 - I R 174/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen

    Auszug aus BFH, 11.12.1974 - I R 260/72
    Eine Besitzgesellschaft übt indes im Rahmen einer Betriebsaufspaltung keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Verbindung mit § 9 GewStDV, sondern eine ihrer Natur nach gewerbliche und daher nicht begünstigte Tätigkeit aus (BFH-Urteile vom 29. März 1973 I R 174/72, BFHE 109, 456, BStBl II 1973, 686; vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688).
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