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   BFH, 18.10.1974 - VI R 249/71   

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https://dejure.org/1974,601
BFH, 18.10.1974 - VI R 249/71 (https://dejure.org/1974,601)
BFH, Entscheidung vom 18.10.1974 - VI R 249/71 (https://dejure.org/1974,601)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 1974 - VI R 249/71 (https://dejure.org/1974,601)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftsgut - Überlassung eines Wirtschaftsguts - Verkehrswert - Geldwerter Vorteil - Dienstverhältnis - Objektive Betrachtung - Gesamtumstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 114, 56
  • DB 1975, 333
  • BStBl II 1975, 182
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.06.1968 - VI R 135/66

    Steuerpflichtiger - Erklärung - Mangelnde Aufklärung des Finanzamts -

    Auszug aus BFH, 18.10.1974 - VI R 249/71
    Wie der BFH im Urteil vom 21. Juni 1968 VI R 135/66 (BFHE 93, 33, BStBl II 1968, 698) zutreffend ausgeführt habe, lägen bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern hinsichtlich des Preisvorteils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn der Vorteil gerade im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis gewährt werde.

    Logisch müsse zuerst geprüft werden, ob überhaupt von seiten des Arbeitgebers ein Vorteil "gerade im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis" (Urteil VI R 135/66) gewährt worden sei.

    Der BFH hat die angeführten Erwägungen des RFH im Urteil VI R 135/66 dahin präzisiert, daß dann, wenn dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Gegenstand verbilligt überlassen wird, zur Annahme eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist, daß die Gewährung gerade im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erfolgt.

    Es muß nach dem BFH-Urteil VI R 135/66 hinzukommen, daß die Gewährung des Vorteils gerade im Hinblick auf das Dienstverhältnis erfolgt ist.

  • BFH, 02.10.1968 - VI R 64/68

    Anrechnung eines Mietvorteils auf Grund einer verbilligten Dienstwohnung auf den

    Auszug aus BFH, 18.10.1974 - VI R 249/71
    Für den hiernach anzustellenden Preisvergleich kommt es dabei allein auf die Anlegung objektiver Merkmale an; die Einstellung und die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers haben außer Betracht zu bleiben (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1968 VI R 64/68, BFHE 94, 23, BStBl II 1969, 73).
  • BFH, 01.09.2016 - VI R 67/14

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    Zum einen hat der Senat entschieden, dass vor allem bei einem großen Wertunterschied zwischen Kaufpreis und Verkehrswert, insbesondere bei wertvollen Gegenständen, in vielen Fällen die Vermutung zunächst für das Vorliegen von Arbeitslohn spreche und Arbeitslohn selbst dann angenommen werden könne, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Wirtschaftsgut nicht bewusst unter dem Verkehrswert überlassen hat (Senatsurteil vom 18. Oktober 1974 VI R 249/71, BFHE 114, 56, BStBl II 1975, 182).

    Hätte die H-GmbH, wenn der Kläger nicht Arbeitnehmer der X-GmbH gewesen wäre, für den Geschäftsanteil einen höheren Preis bezahlen müssen, spricht dieser Umstand indiziell dafür, dass die Ursache für den niedrigeren Preis (die Verbilligung) im Arbeitsverhältnis des Klägers lag, der geldwerte Vorteil also "aus dem Dienstverhältnis" resultierte (Senatsurteil in BFHE 114, 56, BStBl II 1975, 182).

  • BFH, 25.05.1992 - VI R 18/90

    Übereignung eines geförderten Hausgrundstücks an Arbeitnehmer

    Im übrigen sei der Streitfall genauso gelagert wie der Sachverhalt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 1974 VI R 249/71 (BFHE 114, 56, BStBl II 1975, 182).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - 4 K 2257/01

    Zur steuerlichen Berücksichtigung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitslohn

    Aber auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der vorgenannten Frage entscheidend darauf an, ob aus den gesamten Umständen bei objektiver Betrachtung zu schließen ist, dass der Vorteil gerade im Hinblick auf das Dienstverhältnis gewährt worden ist (BFH Urteil v. 18.10.1974 - VI R 249/71 (V), BStBl. II 1975, 182).
  • BFH, 22.01.1988 - VI R 135/84

    Zur Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übertragung eines Grundstücks an

    Der Vorteil besteht nach § 8 Abs. 2 EStG im Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu zahlenden Preis und dem örtlichen Mittelpreis des Verbraucherorts, den der Arbeitnehmer sonst zum Erwerb des Gegenstandes hätte aufwenden müssen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. April 1974 VI R 107/70, BFHE 115, 98, BStBl II 1975, 383, und vom 18. Oktober 1974 VI R 249/71, BFHE 114, 56, BStBl II 1975, 182).
  • BFH, 10.06.1983 - VI R 176/80

    Zuwendung eines geldwerten Vorteils - Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit -

    Für die Veranlassung eines Vorteils durch das Dienstverhältnis reicht es aus, wenn sich aufgrund der objektiven Betrachtung der gesamten Umstände ergibt, daß ein Grundstücksgeschäft mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis abgeschlossen worden ist (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1974 VI R 249/71, BFHE 114, 56, BStBl II 1975, 182).
  • FG Saarland, 21.06.2011 - 1 K 1196/08

    Eigenmächtige erhöhte Lohnauszahlungen eines Personalsachbearbeiters an sich

    Auch ohne Wissen und Wollen des Arbeitgebers bezogene Vorteile können zum Arbeitslohn gehören (BFH vom 18. Oktober 1974 VI R 249/71, BStBl II 1975, 182 zu einer Wertdifferenz bei veräußertem Hausgrundstück; Thürmer in Blümich, a.a.O., § 19 EStG, Rz. 227).
  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2002 - 2 K 151/01

    Arbeitslohn bei verbilligter Vermietung an Arbeitnehmer infolge einer vom

    So kann z. B. beim Verkauf eines Grundstücks an einen Arbeitnehmer zu einem Preis unter dem Verkehrswert auch bei einem Irrtum über dessen tatsächliche Höhe Arbeitslohn vorliegen, wenn sich aus den sonstigen Umständen ergibt, dass die Vorteilsgewährung aus dem Dienstverhältnis erfolgt ist (s. Urteil des BFH vom 18. Oktober 1974 VI R 249/71, BStBl II 1975, 182).
  • BFH, 27.03.1981 - VI R 132/78

    Inländische Kapitalgesellschaft - Ausländische Muttergesellschaft - Mittelpreis

    Er bestimmt sich nach dem Betrag, den ein Fremder für Güter gleicher Art im allgemeinen Verkehr unter gewöhnlichen Verhältnissen hätte aufwenden müssen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Oktober 1974 VI R 249/71, BFHE 114, 56, BStBl II 1975, 182; Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 8 EStG Anm. 21; Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 8 Anm. 2 Nr. 3; Blümich/Falk/Uelner/Haas Einkommensteuer, 11. Aufl., § 8 Anm. 6a; Klein/Flockermann/Kühr, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 8 Anm. 4c).
  • BFH, 15.12.1977 - VI R 150/75

    Gewinne aus Verlosung - Veranstaltung durch Arbeitgeber - Steuerpflichtiger

    Dabei handelt es sich um einen objektiven Wert, so daß es - wie das FG zutreffend ausführt - auf die subjektive Einschätzung der Sachzuwendungen durch die Empfänger nicht ankommt (Urteile des Senats vom 2. Oktober 1968 VI R 64/68, BFHE 94, 23, BStBl II 1969, 73; vom 3. Oktober 1974 VI R 79/72, BFHE 113, 452, BStBl II 1975, 81; vom 18. Oktober 1974 VI R 249/71, BFHE 114, 56, BStBl II 1975, 182).
  • FG Hessen, 29.09.1997 - 4 K 1986/93

    Arbeitslohn bei verbilligter Grundstücksüberlassung

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  • FG Hessen, 13.01.2000 - 10 K 3911/98

    Arbeitslohn; Überzahlung; Lohnsteuerhaftung - Lohnsteuerhaftung bei überzahltem

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