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   BFH, 28.02.1975 - VI R 120/73   

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https://dejure.org/1975,1202
BFH, 28.02.1975 - VI R 120/73 (https://dejure.org/1975,1202)
BFH, Entscheidung vom 28.02.1975 - VI R 120/73 (https://dejure.org/1975,1202)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 1975 - VI R 120/73 (https://dejure.org/1975,1202)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umzugskosten - Wohnungskündigung - Mieter - Vermieter - Außergewöhnliche Belastung - Art der Wohnungskündigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umzugskosten (unabhängig von der Art der Wohnungskündigung) in der Regel keine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 259
  • NJW 1975, 1992
  • DB 1975, 1538
  • BStBl II 1975, 482
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 28.02.1975 - VI R 120/73
    Da der PKW des Klägers Teil seines Privatvermögens war und er ihn als Arbeitnehmer im Streitjahr 1968 nach den zurückgelegten Fahrtstrecken zu 55, 5 v. H. beruflich für Dienstreisen benutzt hat, könnte es zweifelhaft sein, ob der Kläger nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) 55, 5 v. H. der auf das Streitjahr 1968 entfallenden AfA als Werbungskosten geltend machen kann; denn nach diesem Beschluß des Großen Senats ist dann, wenn die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts zu den in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bezeichneten Aufwendungen für die Lebensführung gehören, eine Aufteilung in nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zulässig, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

    Der erkennende Senat ist der Ansicht, daß eine diesem Beschluß des Großen Senats GrS 2/70 entsprechende Aufteilung der fixen, wie auch der variablen Kosten eines teilweise betrieblich genutzten PKW auf Grund objektiver Merkmale und Unterlagen zutreffend und leicht nachprüfbar möglich ist, wenn ein Steuerpflichtiger ein Fahrtenbuch führt, in dem er gewissenhaft sämtliche in einem Veranlagungszeitraum zurückgelegte Fahrten nach der Anzahl der zurückgelegten Kilometer und dem beruflichen oder privaten Zweck (und ggf. zusätzlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) angegeben hat, wie dies im Streitfall geschehen ist.

  • BFH, 19.06.1956 - I 207/53 U

    Abnutzungsabsetzungen für Personenkraftwagen - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 28.02.1975 - VI R 120/73
    Im Urteil vom 19. Juni 1956 I 207/53 U (BFHE 63, 70, BStBl III 1956, 224) hat er die vom FA auf drei Jahre geschätzte Nutzungsdauer des "besonders stark beanspruchten" PKW eines Handelsvertreters gebilligt.
  • BFH, 07.12.1967 - GrS 1/67

    AfA - Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

    Auszug aus BFH, 28.02.1975 - VI R 120/73
    Nach dem zu § 7 Abs. 1 EStG ergangenen Beschluß des Großen Senats des BFH vom 7. Dezember 1967 GrS 1/67 (BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268) soll durch diese Vorschrift der Anschaffungs- bzw. Herstellungsaufwand auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung des Wirtschaftsgutes verteilt werden, wobei die AfA den durch die Abnutzung entstandenen Wertverlust ausgleichen soll.
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 66/12

    Ehescheidungs- und Räumungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Allgemein gilt, dass die Räumung und Herausgabe der Wohnung mit der entsprechenden Kostentragung diese Kosten des Zivilprozesses nicht zu außergewöhnlichen Belastungen macht, und zwar unabhängig von der Art der Wohnungskündigung (Senatsurteile vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BFHE 115, 259, BStBl II 1975, 482; vom 23. Juni 1978 VI R 175/76, BFHE 125, 263, BStBl II 1978, 526).
  • BFH, 23.06.1978 - VI R 175/76

    Umzugskosten - Außergewöhnliche Belastung - Bau einer Stadtbahn - Kündigung des

    Sie sind unabhängig von der Art der Wohnungskündigung durch den Vermieter in aller Regel keine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG (Urteil des Senats vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BFHE 115, 259, BStBl II 1975, 482).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fallen hierunter nicht die Kosten für Ernährung, Kleidung und Obdach, die in mehr oder minder hohem Maße jedermann treffen, sondern lediglich Aufwendungen, die den Steuerpflichtigen zusätzlich zu den üblichen Lebenshaltungskosten in außergewöhnlicher Weise finanziell belasten (Urteil VI R 120/73).

    Dies gilt, wie der Senat in dem Urteil VI R 120/73 ausgeführt hat, unabhängig von der Art der Wohnungskündigung durch Mieter oder Vermieter.

    Aus diesen Erwägungen hat der Senat in dem Urteil VI R 120/73 die mit einem nicht beruflich bedingten Wohnungswechsel zusammenhängenden Kosten dem Bereich der üblichen Lebenshaltungskosten zugeordnet, die gemäß § 33 EStG unabhängig davon nicht berücksichtigt werden können, ob der Wohnungswechsel für den einzelnen Steuerpflichtigen mehr oder minder überraschend eintritt und ihn finanziell stark belastet.

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 5/13

    Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen wegen Streitigkeiten über

    Derartige Auseinandersetzungen sind im Rahmen von Mietverhältnissen --unabhängig von der Art der Wohnungskündigung-- indes keineswegs unüblich (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BFHE 115, 259, BStBl II 1975, 482; vom 23. Juni 1978 VI R 175/76, BFHE 125, 263, BStBl II 1978, 526) und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar.
  • BFH, 24.08.1995 - IV R 27/94

    Bei einem beruflich veranlaßten Umzug in ein erworbenes Einfamilienhaus sind die

    Der BFH hat wiederholt zutreffend entschieden, daß privat veranlaßte Umzugskosten unabhängig vom Grund ihres Entstehens zu den Aufwendungen für Obdach gehören, die der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (BFH-Urteile vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BFHE 115, 259, BStBl II 1975, 482; vom 23. Juni 1978 VI R 175/76, BFHE 125, 263, BStBl II 1978, 526; BFH-Beschluß vom 25. Februar 1993 I B 125/92, BFH/NV 1993, 658).
  • BFH, 08.10.2008 - VI B 66/08

    Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung - Verfahrensfehler

    Privat veranlasste Umzugskosten sind nach ständiger Rechtsprechung unabhängig vom Grund ihres Entstehens grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung, weil sie typische Lebenshaltungskosten darstellen, mit denen jedermann zu rechnen hat (BFH-Urteile vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BFHE 115, 259, BStBl II 1975, 482; vom 23. Juni 1978 VI R 175/75, BFHE 125, 263, BStBl II 1978, 526; vom 24. August 1995 IV R 27/94, BFHE 178, 359, BStBl II 1995, 895).
  • BFH, 14.04.2016 - VI R 38/15

    Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als

    Derartige Auseinandersetzungen sind im Rahmen von Mietverhältnissen indes keineswegs unüblich (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BFHE 115, 259, BStBl II 1975, 482; vom 23. Juni 1978 VI R 175/76, BFHE 125, 263, BStBl II 1978, 526) und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar.
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02

    Aufwendungen für die Wohnungsausstattung im Zusammenhang mit einem

    Privat veranlasste Umzugskosten seien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof ?BFH- typische Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Grund des Wohnungswechsels nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien (Hinweis auf BFH-Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BStBl II 1975, 482 und vom 23. Juni 1978 VI R 175/75, BStBl II 1978, 526 und auf BFH-Beschluss vom 25. Februar 1993 I B 125/93, BFH/NV 1993, 658).
  • FG Baden-Württemberg, 10.09.2012 - 6 K 3622/10

    Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten - Kein Abzug von Hotelkosten nach

    Eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs ist nicht ungewöhnlich (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BStBl II 1975, 482; bestätigt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 VI B 66/08, BFH/NV 2009, 149).
  • FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16

    Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen aus einer Arbeitsecke - Aufwendungen

    Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit und die Beendigung eines Mietverhältnisses einschließlich ggf. daraus folgender Schadensersatzansprüche sind im Rahmen von Mietverhältnissen keineswegs unüblich (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BFHE 115, 259, BStBl II 1975, 482; vom 23. Juni 1978 VI R 175/76, BFHE 125, 263, BStBl II 1978, 526) und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar.
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