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   BFH, 21.03.1975 - VI R 94/72   

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BFH, 21.03.1975 - VI R 94/72 (https://dejure.org/1975,994)
BFH, Entscheidung vom 21.03.1975 - VI R 94/72 (https://dejure.org/1975,994)
BFH, Entscheidung vom 21. März 1975 - VI R 94/72 (https://dejure.org/1975,994)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Essensgeldzuschuß - Barzuschuß - Kantine - Gaststätte - Essenmarken - Leistung an Arbeitnehmer - Lebensmittelgeschäft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit der Essensgeldzuschüsse bis zu 1,50 DM arbeitstäglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 268
  • DB 1975, 1155
  • BStBl II 1975, 486
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.01.1975 - VI R 242/71

    Sachzuwendungen - Kur - Steuerpflichtiger Arbeitslohn - Betriebliches Interesse -

    Auszug aus BFH, 21.03.1975 - VI R 94/72
    Der Senat gelangt jedoch nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung über den Begriff des "Arbeitslohns" (vgl. das Urteil vom 24. Januar 1975 VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340) zu dem Ergebnis, daß Vorteile, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen des Abschn. 15 Abs. 1 LStR 1963/1966 durch unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb oder Ausgabe von Essenmarken gewährt, zu den Annehmlichkeiten gehören, die lohnsteuerfrei bleiben.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Frage, ob ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis (und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn) vorliegt, grundsätzlich aus der Sicht des Arbeitnehmers zu beurteilen ist (vgl. zuletzt das Urteil VI R 242/71).

    Nach diesen Überlegungen ist z. B. die kostenlose Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern in Betriebskindergärten sowie die unentgeltliche Abgabe von Milch und anderen Getränken an Arbeitnehmer zum Verbrauch im Betrieb als steuerfreie Annehmlichkeit angesehen worden (vgl. das Urteil VI R 242/71 und die weiteren dort angeführten Entscheidungen).

    Dieser Gesichtspunkt war mitbestimmend dafür, daß der Senat im Urteil vom 15. März 1974 VI R 25/70 (BFHE 112, 70, BStBl II 1974, 413) bestimmte Rabattgewährungen an Arbeitnehmer und im Urteil VI R 242/71 die Teilnahme an unter betriebsärztlicher Aufsicht durchgeführten Kreislauftrainingskuren nicht als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) angesehen hat.

  • BFH, 26.04.1963 - VI 291/62 U

    Übernahme der Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes während der Dienstzeit

    Auszug aus BFH, 21.03.1975 - VI R 94/72
    So hat der Senat schon im Urteil vom 26. April 1963 VI 291/62 U (BFHE 77, 35, BStBl III 1963, 329) ausgeführt, daß nicht jede Annehmlichkeit des Arbeitsplatzes oder jeder Sozialaufwand des Arbeitgebers ein Vorteil im Sinne des § 19 Nr. 1 EStG 1958 ist.
  • BFH, 15.03.1974 - VI R 25/70

    Nachlaß bei Provision - Kauf von Wertpapieren - Steuerpflichtiger Arbeitslohn -

    Auszug aus BFH, 21.03.1975 - VI R 94/72
    Dieser Gesichtspunkt war mitbestimmend dafür, daß der Senat im Urteil vom 15. März 1974 VI R 25/70 (BFHE 112, 70, BStBl II 1974, 413) bestimmte Rabattgewährungen an Arbeitnehmer und im Urteil VI R 242/71 die Teilnahme an unter betriebsärztlicher Aufsicht durchgeführten Kreislauftrainingskuren nicht als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) angesehen hat.
  • BFH, 05.02.1965 - VI 46/64 U

    Steuerliche Einordnung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten oder von

    Auszug aus BFH, 21.03.1975 - VI R 94/72
    Der erkennende Senat hat zwar im Urteil vom 5. Februar 1965 VI 46/64 U (BFHE 82, 155, BStBl III 1965, 302) ausgeführt, die Rechtsgrundlage der Regelung in Abschn. 15 Abs. 1 LStR, nach der Zuwendungen in Form von Essenmarken bis zu einem geldwerten Vorteil von 1, 50 DM arbeitstäglich lohnsteuerfrei sind, sei zweifelhaft.
  • BFH, 03.07.2019 - VI R 36/17

    Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück

    Aufgrund dieser Überlegungen hat der erkennende Senat schon bisher z.B. die unentgeltliche Abgabe von Getränken an Arbeitnehmer zum Verbrauch im Betrieb als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten angesehen (Senatsurteile vom 17.07.1959 - VI 107/57 U, BFHE 69, 406, BStBl III 1959, 412; vom 24.01.1975 - VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340, und vom 21.03.1975 - VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.11.2019 - 2 K 768/16

    Mitarbeiterverpflegung durch Restaurantschecks - Bewertung der Sachbezüge

    Nach der Rechtsprechung des BFH gehören zu den Mahlzeiten alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen Getränke (BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486; vom 7. November 1975, BStBl. II 1976, 50).

    Dabei soll es nach gefestigter Rechtsprechung des BFH ohne Bedeutung sein, ob gegen Essenmarken nur hergerichtete Mahlzeiten oder auch einzelne Lebensmittel (z.B. Brot, Butter und Aufschnitt), die sich der Arbeitnehmer an Ort und Stelle selbst herrichte, abgegeben werden (BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486, Rn. 12).

    Zulässig ist auch die Einlösung von Essensmarken in Lebensmittelgeschäften, sofern durch Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Lebensmittelgeschäft sichergestellt sei, dass auf die Essenmarken nur Lebensmittel zum Verzehr während der Arbeitszeit verabfolgt werden dürfen (BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486, Rn. 12; ebenso: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2016 L 11 R 4048/15, Rn. 82, juris ebenso Hessisches LSG 27.05.2010, L 8 KR 168/09, SG F., Urteil vom 6. April 2009 - S 25 KR 636/06 - beide juris; vgl. im Übrigen auch BMF-Schreiben vom 18. Januar 2019, IV C 5-S 2334/08/10006-01, FMNR027000019v).

    Im Übrigen besteht die abstrakte Gefahr des Missbrauchs, z. B. durch Eintausch der Essenmarken gegen Tabakwaren, nicht nur bei Supermärkten, sondern auch z. B. bei Gaststätten (vgl. schon BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486).

    Entsprechend konnte nach der oben zitierten Rechtsprechung des BFH ein in einem Lebensmittelgeschäft mittels Einlösung von Essensmarken "zum Verzehr während der Arbeitszeit verabfolgtes" Lebensmittel (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486, Rn. 12), durchaus auch im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitszeit verzehrt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1975 VI R 174/73, BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50, Rn. 8).

  • BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79

    1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung

    Zwar hat der Senat in seinen Urteilen vom 21. März 1975 VI R 94/72 (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486) und in BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50 ausgeführt, es liege wesentlich im Interesse des Arbeitgebers, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Arbeitnehmer die Möglichkeit bekämen, Mahlzeiten im Betrieb zu sich zu nehmen.

    Dieser Freibetrag wird in der bisherigen Rechtsprechung als sog. Annehmlichkeit beurteilt (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486; BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50).

    aa) Die Argumente, die in den Urteilen in BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486 und in BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50 für den Freibetrag von 1, 50 DM angeführt worden sind (vgl. hierzu oben 1. b), sprechen zwar für die Lohnsteuerfreiheit der Überlassung der Kantinenräume, nicht aber dafür, daß auch die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung des Essens selbst lohnsteuerfrei sein darf.

    ff) Auch soziale Erwägungen, die insbesondere in den Urteilen in BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486 und BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50 sowie in den Ausführungen des BMF zum Ausdruck kommen, gestatten keine Erhöhung des Freibetrags.

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Es wird jedweder geldwerte Vorteil erfaßt, und zwar ohne Rücksicht auf Häufigkeit, Rechtspflicht, Form und Bezeichnung des Zuflusses; es genügt, daß der Arbeitnehmer objektiv bereichert ist (vgl. grundlegend Urteile des BFH vom 24. Januar 1975 VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340 und vom 21. März 1975 VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486).
  • BFH, 22.03.1985 - VI R 170/82

    Übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kein Arbeitslohn;

    Dem entspreche die ständige Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urteil vom 17. Juli 1981 VI R 204/78, BFHE 133, 556, BStBl II 1981, 724), die auch eine objektive Bereicherung der Arbeitnehmer annehme (Urteil vom 21. März 1975 VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486).
  • BFH, 19.09.1975 - VI R 161/73

    Betriebsfremder Kindergarten - Zuschüsse - Unterbringung von Kindern - Betreuung

    Es handelt sich aus seiner Sicht vielmehr um die Art und Weise, in der er seine Arbeitsleistungen zu erbringen hat, also um die Ausgestaltung seiner Arbeitsleistung selbst (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 1975 VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486).

    Der erkennende Senat hat zwar in ausdehnender Anwendung des von ihm entwickelten Begriffs der Annehmlichkeit, nämlich zu den Sachzuwendungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die der Belegschaft im ganzen gewährt werden, auch die kostenlose Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern in Betriebskindergärten gerechnet (vgl. Urteile des Senats VI 291/62 U, VI R 242/71 und VI R 94/72).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Urteil VI R 94/72) kann die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn auch dann abzulehnen sein, wenn bei der Vorteilsgewährung wesentlich die Interessen des Arbeitgebers mitsprechen und dieser damit ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse verfolgt.

    Von diesen Grundsätzen ging der Senat z. B. im Urteil VI 197/60 U bei der lohnsteuerfreien Behandlung von tariflichem Waschgeld aus, das Kaminkehrergesellen statt der Waschgelegenheit erhalten haben, sowie im Urteil VI R 94/72 bei der steuerlichen Behandlung von Essensgeldzuschüssen bis zur Höhe von 1, 50 DM arbeitstäglich, die in Form von Barzuschüssen an Kantinen oder Gaststätten oder in Form von Essenmarken an die Arbeitnehmer selbst geleistet werden.

  • BFH, 22.10.1976 - VI R 26/74

    Kostenlose Führung privater Ferngespräche auf Dienstapparaten als

    Nach dem BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 94/72 (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486) sei die Annahme von Arbeitslohn auch dann abzulehnen, wenn bei einer Vorteilsgewährung wesentlich die Interessen des Arbeitgebers mitsprächen und dieser damit ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse verfolge.

    Zum Bereich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im weiteren Sinne und damit zu den steuerfreien Annehmlichkeiten werden in eingeschränktem Umfang auch betriebsübliche Sozialleistungen gezählt (BFH-Urteil VI R 94/72).

    Ein derart überwiegendes Eigeninteresse hat der BFH z. B. bei den vom Betrieb durchgeführten Kreislauftrainingskursen (Urteil VI R 242/71), bei den Unterkunfts- und Verpflegungskosten für ehrenamtliche Helfer von Wohlfahrtsverbänden (Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134) und bei den Essensgeldzuschüssen (Urteil VI R 94/72) angenommen.

  • BFH, 11.03.1988 - VI R 106/84

    1. Im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs an Arbeitnehmer gezahlte Prämien sind

    In seiner Entscheidung vom 21. März 1975 VI R 94/72 (BFHE 115, 269, BStBl II 1975, 486) habe der BFH anerkannt, daß Zuwendungen, die dazu dienten, den Betrieb störungsfrei zu gestalten, kein Arbeitslohn seien.
  • BFH, 07.11.1975 - VI R 174/73

    Essensgeldzuschüsse als Annehmlichkeit bei Erwerb verpackter Lebensmittel in

    Der Senat hat mit Urteil vom 21. März 1975 VI R 94/72 (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486) entschieden, daß Essensgeldzuschüsse bis zur Höhe von 1, 50 DM täglich, die nach Abschn. 15 Abs. 1 LStR 1963/1966 gezahlt werden, als Annehmlichkeiten lohnsteuerfrei sind, da sie der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im weiteren Sinne dienen.

    Schon im Urteil VI R 94/72 hat der Senat ausgeführt, zu den steuerfreien Annehmlichkeiten gehöre auch der Wert solcher Essenmarken, die in Lebensmittelgeschäften eingelöst werden können, sofern durch Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Lebensmittelgeschäft sichergestellt ist, daß auf die Essenmarken nur Lebensmittel zum Verzehr während der Arbeitzeit verabfolgt werden dürfen.

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 112/79

    Verwaltungsanweisung - Gewährung der steuerfreien Annehmlichkeit - Mahlzeit -

    Der Freibetrag von arbeitstäglich 1, 50 DM bei Gewährung einer Mahlzeit ist aber nach den Urteilen des Senats VI R 174/73 und vom 21. März 1975 VI R 94/72 (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486) schon für Lohnzahlungszeiträume, die vor den Streitjahren des vorliegenden Falles liegen - anders als die o.g. Freigrenze von 20 DM -, nicht unter dem Gesichtspunkt einer "Vereinfachungsmaßnahme", sondern unter dem einer Annehmlichkeit lohnsteuerfrei.

    Gleichwohl hat sich der Senat für die Beibehaltung des Freibetrags - nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Annehmlichkeit - ausgesprochen, insbesondere weil diese Freibetragsregelung als übliche Sozialleistung im Bewußtsein der Sozialpartner verankert ist (vgl. Urteile VI R 94/72, VI R 174/73).

  • FG Niedersachsen, 28.09.2000 - 11 K 380/98

    Keine Anwendung der Sachbezugswerte auf sog. Restaurantschecks im Nennwert von

  • BSG, 24.09.1986 - 10 RKg 9/85

    Ermessen - VA mit Dauerwirkung - Vermögenswirksame Leistungen

  • BFH, 17.07.1981 - VI R 204/78

    Betriebsveranstaltung - Arbeitgeber - Verwaltungsvereinfachung -

  • BFH, 23.02.1979 - VI R 74/76

    Betriebsveranstaltung - Zuwendung - Verwaltungsvereinfachung - Freigrenze

  • BFH, 11.01.1980 - VI R 51/77

    Essensgeldzuschuß - Steuerfreie Annehmlichkeit - Betriebskantine

  • BFH, 14.06.1985 - VI R 167/81

    Aufhebung einer Vorentscheidung wegen mangelnder Sachaufklärung - Anwendung eines

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