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   BFH, 25.06.1975 - I R 201/73   

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BFH, 25.06.1975 - I R 201/73 (https://dejure.org/1975,257)
BFH, Entscheidung vom 25.06.1975 - I R 201/73 (https://dejure.org/1975,257)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 1975 - I R 201/73 (https://dejure.org/1975,257)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Auflösung einer Rücklage - Ersatzbeschaffung - Aufgabe eines Betriebes - Veräußerung eines Betriebes - Teilbetrieb - Gewinnerhöhung - Tarifbegünstigung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 16 Abs. 1; EStG § 3; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 1, 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Betriebsveräußerung erhöht den tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 535
  • BFHE 116, 532
  • NJW 1976, 312
  • VersR 1976, 398
  • DB 1976, 703
  • BStBl II 1975, 848
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.08.1964 - IV 40/62 U

    Steuerliche Behandlung von gebildeten steuerfreien Rücklagen für spätere

    Auszug aus BFH, 25.06.1975 - I R 201/73
    Die Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung infolge der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebes oder Teilbetriebes führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns (Abweichung vom BFH-Urteil vom 20. August 1964 IV 40/62 U, BFHE 80, 83, BStBl III 1964, 504).

    In den Urteilsgründen stützte sich das FG auf das Urteil des BFH vom 20. August 1964 IV 40/62 U (BFHE 80, 83, BStBl III 1964, 504).

    Sie rügen Verletzung der §§ 16, 34 EStG und tragen vor, das FG habe sich zu Unrecht auf das BFH-Urteil IV 40/62 U gestützt.

    Das FA ist der Auffassung, nach den BFH-Urteilen IV 40/62 U und vom 30. März 1966 IV 237/63 (BFHE 86, 83, BStBl III 1966, 353) sei das FG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Rücklage zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen sei.

    Für die Annahme laufenden Gewinns haben sich insbesondere ausgesprochen die BFH-Urteile IV 40/62 U und IV 237/63, das Niedersächsische FG im Urteil vom 21. Dezember 1956 VII (VI) 350/54 (EFG 1957, 125), das FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 31. Juli 1962 (inhaltlich wiedergegeben in FR 1962, 391, mit zustimmender Besprechung von Dürschke), Stockhausen (DStZ A 1961, 117) und Seithel (Rechts- und Wirtschaftspraxis, D Einkommensteuer II B 8, Einzelfragen).

    Die in den BFH-Urteilen IV 40/62 U und IV 237/63 für die Ersatzbeschaffungsrücklage gemachte Ausnahme wurde in den Urteilen IV R 133/71 und IV R 183/70 zwar wiederholt.

    Wenn demgegenüber der IV. Senat in seinem Urteil IV 40/62 U die Auffassung vertritt, die Begünstigung sei zu versagen, weil die Absicht der Ersatzbeschaffung auch im Falle der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe freiwillig aufgegeben werde, so vermag der Senat dem -- jedenfalls für den Streitfall -- nicht zu folgen.

    Der Senat ist nicht der Auffassung, daß der Entschluß, die Voraussetzungen der steuerfreien Rücklage nicht mehr zu erfüllen, der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe in der Regel voraufgehe (so aber Urteil des IV. Senats IV 40/62 U).

  • BFH, 04.06.1973 - IV R 133/71

    Mitunternehmeranteil - Rücklage für Preissteigerung - Anteiliger Wegfall -

    Auszug aus BFH, 25.06.1975 - I R 201/73
    Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 1973 IV R 133/71 (BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27) entschieden, daß es einen allgemeinen Grundsatz dieses Inhalts nicht gibt.

    Im Urteil IV R 133/71 hat der BFH deshalb die Auflösung einer Rücklage für Preissteigerung gemäß § 74 EStDV zugunsten des Veräußerungsgewinns vorgenommen.

    Die in den BFH-Urteilen IV 40/62 U und IV 237/63 für die Ersatzbeschaffungsrücklage gemachte Ausnahme wurde in den Urteilen IV R 133/71 und IV R 183/70 zwar wiederholt.

    Für die Entscheidungen kam es jedoch auf die vom IV. Senat vertretene Rechtsauffassung weder in dem Urteil IV 237/63 noch in den Urteilen IV R 133/71 und IV R 183/70 an.

    Den BFH-Urteilen IV R 133/71 und IV R 183/70 liegt der Gedanke zugrunde, daß die steuerfreien Rücklagen gleichsam offen ausgewiesene "stille Reserven" seien, die im Rahmen des Veräußerungsgewinns ebenso realisiert werden müssen wie nicht offen ausgewiesene stille Reserven der Aktivseite (vgl. auch Seithel, a. a. O.).

  • BFH, 12.07.1973 - IV R 183/70

    Betriebsveräußerung - Rückstellung für Pensionsanwartschaften - Laufender Gewinn

    Auszug aus BFH, 25.06.1975 - I R 201/73
    Im Urteil vom 12. Juli 1973 IV R 183/70 (BFHE 110, 257, BStBl II 1974, 3) entschied er, daß eine gemäß § 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr gebildete Ausfuhrförderungsrücklage ebenfalls zugunsten des tarifbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinns aufzulösen ist.

    Die in den BFH-Urteilen IV 40/62 U und IV 237/63 für die Ersatzbeschaffungsrücklage gemachte Ausnahme wurde in den Urteilen IV R 133/71 und IV R 183/70 zwar wiederholt.

    Für die Entscheidungen kam es jedoch auf die vom IV. Senat vertretene Rechtsauffassung weder in dem Urteil IV 237/63 noch in den Urteilen IV R 133/71 und IV R 183/70 an.

    Den BFH-Urteilen IV R 133/71 und IV R 183/70 liegt der Gedanke zugrunde, daß die steuerfreien Rücklagen gleichsam offen ausgewiesene "stille Reserven" seien, die im Rahmen des Veräußerungsgewinns ebenso realisiert werden müssen wie nicht offen ausgewiesene stille Reserven der Aktivseite (vgl. auch Seithel, a. a. O.).

  • BFH, 30.03.1966 - IV 237/63
    Auszug aus BFH, 25.06.1975 - I R 201/73
    Das FA ist der Auffassung, nach den BFH-Urteilen IV 40/62 U und vom 30. März 1966 IV 237/63 (BFHE 86, 83, BStBl III 1966, 353) sei das FG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Rücklage zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen sei.

    Für die Annahme laufenden Gewinns haben sich insbesondere ausgesprochen die BFH-Urteile IV 40/62 U und IV 237/63, das Niedersächsische FG im Urteil vom 21. Dezember 1956 VII (VI) 350/54 (EFG 1957, 125), das FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 31. Juli 1962 (inhaltlich wiedergegeben in FR 1962, 391, mit zustimmender Besprechung von Dürschke), Stockhausen (DStZ A 1961, 117) und Seithel (Rechts- und Wirtschaftspraxis, D Einkommensteuer II B 8, Einzelfragen).

    Die in den BFH-Urteilen IV 40/62 U und IV 237/63 für die Ersatzbeschaffungsrücklage gemachte Ausnahme wurde in den Urteilen IV R 133/71 und IV R 183/70 zwar wiederholt.

    Für die Entscheidungen kam es jedoch auf die vom IV. Senat vertretene Rechtsauffassung weder in dem Urteil IV 237/63 noch in den Urteilen IV R 133/71 und IV R 183/70 an.

  • BFH, 16.09.1966 - VI 118/65

    Überführung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens in ein Privatvermögen bei

    Auszug aus BFH, 25.06.1975 - I R 201/73
    In Übereinstimmung mit den Beteiligten und der Vorinstanz geht der Senat davon aus, daß es sich bei der Holzhandlung um einen Teilbetrieb des aus Sägewerk und Holzhandlung bestehenden Gesamtbetriebes handelte und daß dieser Teilbetrieb im Zuge eines -- aus Einstellung der werbenden Tätigkeit, gewerberechtlicher Abmeldung und Verkauf der Holzvorräte bestehenden -- einheitlichen Vorganges zum 30. April 1967 aufgegeben wurde (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. September 1966 VI 118, 119/65, BFHE 87, 134, BStBl III 1967, 70).
  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Zutreffend sind FA und FG davon ausgegangen, daß der Gewinn aus der Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung zum tarifbegünstigten Betriebsaufgabegewinn gehört (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1975 I R 201/73, BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848).

    Für die Zuordnung des Gewinns aus der Rücklagenauflösung zum begünstigten Betriebsaufgabegewinn ist darauf abzustellen, ob die Aufgabe der Ersatzbeschaffungsabsicht durch die Betriebsaufgabe bedingt ist oder davon unabhängig erfolgte (Urteil in BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848, 850).

  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

    Dem hat der BFH im Urteil vom 25. Juni 1975 I R 201/73 (BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848, 850, rechte Spalte), das die aus Anlass der Betriebsveräußerung gebotene Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung betraf, mit der zutreffenden Erwägung widersprochen, "dass die Absicht der Ersatzbeschaffung in ihrem Fortbestehen regelmäßig von der grundsätzlichen unternehmerischen Entscheidung über Fortführung oder Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebes abhängt, also endgültig erst aufgegeben wird, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige den Betrieb nicht fortführt.
  • BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03

    Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines

    Entgegen der Auffassung des FG hat der BFH dies nicht nur für die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Abschn. 35 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- (BFH-Urteil vom 25. Juni 1975 I R 201/73, BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848; Anschluss hieran BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II.4.), sondern auch für normierte steuerfreie Rücklagen entschieden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Juli 1973 IV R 183/70, BFHE 110, 257, BStBl II 1974, 3: Rücklage nach § 3 des Ausfuhrfördergesetzes; vom 4. Juni 1973 IV R 133/71, BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27: Preissteigerungsrücklage nach § 74 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--; insoweit zustimmend auch BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 VIII R 221/85, BFHE 161, 466, 471).

    Einen Grundsatz des Inhalts, dass die zu Lasten des laufenden Gewinns gebildeten steuerfreien Rücklagen stets zugunsten des laufenden Gewinns wieder aufgelöst werden müssten, gibt es nicht (vgl. z.B. BFH in BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848; Dötsch, a.a.O., S. 414).

  • FG Düsseldorf, 30.09.2005 - 8 K 1614/02

    Ansparrücklage; Gewinnzuschlag; Veräußerungsgewinn; Laufender Gewinn - Zurechnung

    Es entspricht der herrschenden Meinung, dass die anlässlich einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe durch Auflösung steuerfreier Rücklagen entstehenden Erträge zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn gehören (BFH-Urteil vom 12. Juli 1973 IV R 183/70, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1974, 3 zur früheren Ausfuhrförderungsrücklage; BFH-Urteil vom 25. Juni 1975 I R 201/73, BStBl II 1975, 848 zur Ersatzbeschaffungsrücklage; BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 VIII R 221/85, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 161, 466, 471 zur früheren Preissteigerungsrücklage; Kobor in Herrmann/Heuer/Raubach, EStG/KStG, § 16 EStG Anm. 338; Blümich/Schlenker, EStG/KStG/GewStG, § 6b EStG, Rn. 257; Schmidt/Drenseck, EStG, 24. Aufl., 2005, § 7g, Rz. 24; Dötsch in Gedächtnisschrift für Knobbe-Keuk, 1997, 411, 414; Weßling, Deutsches Steuerrecht 2002, 1165).

    Es gibt keinen Grundsatz, dass die zu Lasten des laufenden Gewinns gebildeten steuerfreien Rücklagen stets zu Gunsten des laufenden Gewinns wieder aufgelöst werden müssten (BFH in BStBl II 1975, 848).

    Es handelt sich um "gleichsam offen ausgewiesene stille Reserven" (vgl. BFH in BStBl II 1975, 848).

  • BFH, 07.04.1989 - III R 9/87

    Gewinn aus der Auflösung eines Importwarenabschlags nur Aufgabegewinn, soweit im

    c) Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des BFH zur Behandlung der Gewinne aus der Auflösung steuerfreier Rücklagen infolge der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juni 1973 IV R 133/71, BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27 zur Preissteigerungsrücklage; vom 12. Juli 1973 IV R 183/70, BFHE 110, 257, BStBl II 1974, 3 zur Ausfuhrförderungsrücklage, und vom 25. Juni 1975 I R 201/73, BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848 zur Rücklage für Ersatzbeschaffung).

    Dies gilt grundsätzlich auch, soweit die stillen Reserven durch Bewertungsabschläge und Sonderabschreibungen zu Lasten des laufenden Gewinns entstanden sind (BFH-Urteil in BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848).

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 56/03

    Auflösung einer Ansparrücklage wegen Betriebsveräußerung

    Einen Grundsatz des Inhalts, dass die zu Lasten des laufenden Gewinns gebildeten steuerfreien Rücklagen stets zu Gunsten des laufenden Gewinns wieder aufgelöst werden müssten, gibt es nicht (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1975 I R 201/73, BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848).
  • BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99

    Milchaufgabevergütung bei Betriebsaufgabe

    Für die Zuordnung von Erträgen zum Aufgabegewinn kommt es jeweils darauf an, ob sie wirtschaftlich durch die Betriebsaufgabe bedingt sind oder unabhängig davon anfallen (BFH-Urteil vom 25. Juni 1975 I R 201/73, BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848).
  • BFH, 20.12.2006 - X R 42/04

    Ansparrücklage; Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Dem hat der BFH im Urteil vom 25. Juni 1975 I R 201/73 (BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848, 850, rechte Spalte), das die aus Anlass der Betriebsveräußerung gebotene Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung betraf, mit der zutreffenden Erwägung widersprochen, "dass die Absicht der Ersatzbeschaffung in ihrem Fortbestehen regelmäßig von der grundsätzlichen unternehmerischen Entscheidung über Fortführung oder Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebes abhängt, also endgültig erst aufgegeben wird, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige den Betrieb nicht fortführt.
  • BFH, 05.12.1995 - VIII R 10/91

    § 71 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) vom 23. 2. 1957 enthält keine

    Führt die Enteignung zur Betriebsaufgabe, so greift neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ebenfalls die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 EStG ein, wobei § 16 Abs. 3 EStG gegenüber § 24 Ziff. 1 EStG ein Vorrang zukommt (BFH-Urteile vom 25. Juni 1975 I R 201/73, BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848; vom 26. Oktober 1961 IV 360/60 U, BFHE 74, 594, BStBl III 1962, 220, 222).
  • BFH, 26.06.1990 - VIII R 221/85

    Auflösung einer steuerfreien Rücklage nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 EntwHStG bei

    Die für den vorliegenden Streitfall entscheidende Frage, ob bei der Ermittlung des Wertes der veräußerten Beteiligung die noch nicht aufgelöste steuerfreie Rücklage nach dem EntwHStG wie eine Verbindlichkeit von dem aktivierten Buchwert der Beteiligung abzuziehen sei, was eine Erhöhung des Veräußerungsgewinns zur Folge haben würde, sei bei Anwendung der in den BFH-Urteilen in BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27; vom 12. Juli 1973 IV R 183/70 (BFHE 110, 257, BStBl II 1974, 3) und vom 25. Juni 1975 I R 201/73 (BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848) entwickelten Grundsätze zu bejahen.

    Die in der Vorentscheidung enthaltene Bezugnahme auf die Urteile des BFH in BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27; BFHE 110, 257, BStBl II 1974, 3, sowie in BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848 geht fehl.

  • BFH, 23.05.2007 - X R 35/06

    Auflösung einer Ansparrücklage im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der

  • BFH, 24.11.1982 - I R 60/79

    Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB im Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs

  • FG Düsseldorf, 25.09.2003 - 11 K 2035/01

    Ansparrücklage; Einbringungsbedingte Auflösung; Rumpfwirtschaftsjahr; Zurechnung;

  • BFH, 12.02.1992 - II R 113/88

    Schätzung nach dem Stuttgarter Verfahren

  • FG Münster, 14.12.2007 - 12 K 4369/04

    Abgrenzung laufender Gewinn - Aufgabegewinn

  • BFH, 15.11.1979 - IV R 49/76

    Zur Abgrenzung des Veräußerungsgewinns vom laufenden Gewinn, wenn die Veräußerung

  • FG München, 16.07.2008 - 1 K 4388/06

    Gewinn aus der Auflösung der Bilanzposition "erhaltene Anzahlungen"

  • FG München, 03.05.2007 - 1 V 4641/06

    Gewinnrealisierung von erhaltenen Anzahlungen auf vormals noch nicht vollständig

  • FG Münster, 26.01.2006 - 8 K 6071/02

    Abgrenzung laufender Gewinn und Betriebsaufgabegewinn

  • FG Schleswig-Holstein, 28.02.1995 - III 973/94
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