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   BFH, 26.06.1975 - IV R 122/71   

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BFH, 26.06.1975 - IV R 122/71 (https://dejure.org/1975,99)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1975 - IV R 122/71 (https://dejure.org/1975,99)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1975 - IV R 122/71 (https://dejure.org/1975,99)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Urteilsbegründung - Zwischenurteil - Berufung auf Zwischenurteil - Aufhebung aus formellen Gründen - Verstoß gegen Begründungszwang - Vermietung - Gewerbetreibender - Einstellung der werbenden Tätigkeit - Warenverkauf - Warenvernichtung - Betriebsverpachtung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 540
  • DB 1975, 2352
  • BStBl II 1975, 885
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 26.06.1975 - IV R 122/71
    Zur Begründung führte das FG aus, den Klägern habe bei der Einstellung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit das in der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) gewährte Wahlrecht, ob sie bei der Verpachtung ihres Betriebes die stillen Reserven auflösen und das Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführen oder ihre gewerbliche Tätigkeit als Verpächter eines Betriebes fortsetzen wollten, nicht zugestanden.

    Die Frage, ob die Kläger nach Einstellung ihrer werbenden Tätigkeit gleichwohl noch das Grundstück als Betriebsvermögen beibehalten und ein dahin gehendes Wahlrecht i. S. der Entscheidung GrS 1/63 S ausüben konnten, stellt sich nur, wenn davon ausgegangen werden kann, daß die Kläger ihren bisher selbst betriebenen Gewerbebetrieb nunmehr in Form der Verpachtung fortführten.

    Die Rechtsprechung hat jedenfalls in der Regel -- unter negativer Abgrenzung -- nicht mehr eine das Wahlrecht i. S. der Entscheidung GrS 1/63 S beinhaltende Betriebsverpachtung, sondern eine Betriebsaufgabe angenommen, wenn der Betriebsinhaber, nachdem er die übrigen Betriebsgegenstände veräußert oder in das Privatvermögen überführt hat, nur noch das Betriebsgrundstück vermietet oder verpachtet (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1973 I R 122/72, BFHE 111, 98, BStBl II 1974, 208, mit weiteren Hinweisen).

    In einem solchen Fall dem Vermieter ein Wahlrecht i. S. der Entscheidung GrS 1/63 S einzuräumen, würde eine nichtvertretbare Ausweitung der eng umgrenzten Ausnahme von dem Gesetzesbefehl des § 16 Abs. 3 EStG bedeuten (BFH-Urteil I R 122/72).

  • BFH, 12.12.1973 - I R 122/72

    Keine Betriebsverpachtung im ganzen bei erheblicher Umgestaltung der wesentlichen

    Auszug aus BFH, 26.06.1975 - IV R 122/71
    Die Rechtsprechung hat jedenfalls in der Regel -- unter negativer Abgrenzung -- nicht mehr eine das Wahlrecht i. S. der Entscheidung GrS 1/63 S beinhaltende Betriebsverpachtung, sondern eine Betriebsaufgabe angenommen, wenn der Betriebsinhaber, nachdem er die übrigen Betriebsgegenstände veräußert oder in das Privatvermögen überführt hat, nur noch das Betriebsgrundstück vermietet oder verpachtet (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1973 I R 122/72, BFHE 111, 98, BStBl II 1974, 208, mit weiteren Hinweisen).

    Der BFH hat auch im Urteil I R 122/72 unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats IV R 8/67 nochmals hervorgehoben, daß hinsichtlich der Betriebsaufgabe ein Wahlrecht nur bestehen kann, wenn der Pächter im wesentlichen den vom Verpächter betriebenen Gewerbebetrieb fortsetzt.

    In einem solchen Fall dem Vermieter ein Wahlrecht i. S. der Entscheidung GrS 1/63 S einzuräumen, würde eine nichtvertretbare Ausweitung der eng umgrenzten Ausnahme von dem Gesetzesbefehl des § 16 Abs. 3 EStG bedeuten (BFH-Urteil I R 122/72).

  • BFH, 04.11.1965 - IV 411/61 U

    Vorliegen einer zur Versteuerung aller stillen Reserven führenden Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 26.06.1975 - IV R 122/71
    Der BFH habe im Urteil vom 4. November 1965 IV 411/61 U (BFHE 84, 134, BStBl III 1966, 49) ausgeführt, bei einem Einzelhandelsgeschäft sei das Betriebsgrundstück mit den entsprechenden Ausstellungs- und Lagerräumen wesentliche Betriebsgrundlage.

    Nach dem BFH-Urteil IV 411/61 U bestehe das bei Betriebsverpachtung vom Großen Senat eingeräumte Wahlrecht auch, wenn zwar nicht der Betrieb als geschlossener Organismus, aber die wesentlichen Grundlagen des Betriebes im Betriebsvermögen belassen und fortan durch Vermietung oder Verpachtung genutzt würden.

    Einen Ausnahmeund -- wie Littmann (a. a. O.) und Grieger (Der Betriebs-Berater 1966 S. 358) ihn bezeichnen -- Grenzfall betraf das zur Stützung der Revision angeführte Urteil IV 411/61 U, in dem der Senat eine Betriebsverpachtung annahm, obwohl der Verpächter dem Pächter im wesentlichen nur das zum Betrieb eines Möbeleinzelhandels und einer angeschlossenen Werkstatt ausgestaltete und dafür geeignete Gebäude zur Fortsetzung eines Möbeleinzelhandels überließ.

  • BFH, 16.11.1967 - IV R 8/67

    Personengesellschaft - Einstellung eines Kinounternehmens - Gesamthandsvermögen -

    Auszug aus BFH, 26.06.1975 - IV R 122/71
    Die einschränkenden Ausführungen des BFH im Urteil vom 16. November 1967 IV R 8/67 (BFHE 90, 329, BStBl II 1968, 78) stünden dem nicht entgegen.

    Der BFH hat auch im Urteil I R 122/72 unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats IV R 8/67 nochmals hervorgehoben, daß hinsichtlich der Betriebsaufgabe ein Wahlrecht nur bestehen kann, wenn der Pächter im wesentlichen den vom Verpächter betriebenen Gewerbebetrieb fortsetzt.

  • BFH, 03.03.1970 - VII R 43/68

    Verfahrensmangel - Beteiligte - Beginn der Revisionsfrist - Tatrichterliche

    Auszug aus BFH, 26.06.1975 - IV R 122/71
    Das Gericht, das nun im formell ordnungsmäßigen Verfahren erneut seine Entscheidung trifft, jetzt zu zwingen, sich wortwörtlich zu wiederholen, wäre ein Formalismus, den die in rechtsstaatlichen Bereichen angesiedelten absoluten oder zulassungsfreien Revisionsgründe keineswegs fordern (vgl. hierzu auch die BFH-Entscheidung vom 3. März 1970 VII R 43/68, BFHE 98, 525, BStBl II 1970, 494; ferner v. Wallis/List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Anm. 10).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    An der im Senatsurteil vom 26. Juni 1975 IV R 122/71 (BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885) geäußerten Auffassung wird nicht mehr festgehalten.

    d) Eine Betriebsverpachtung setzt danach u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige dem Pächter einen Betrieb zur Nutzung überlässt, den der Pächter im Wesentlichen fortsetzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885).

    Allerdings hat die Rechtsprechung früher angenommen, die Vermietung des Betriebsgrundstücks an ein "branchenfremdes" Unternehmen führe stets zu einer Betriebsaufgabe, auch wenn diese nicht erklärt werde (BFH-Urteile in BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885 --Handel mit Lebensmitteln statt mit Haushaltswaren--; vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497 --Vermietung eines bisher als Ladengeschäft genutzten Gebäudes an einen Imbissbetrieb--).

    c) Der erkennende Senat hält an der in seinem Urteil in BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885 geäußerten Rechtsauffassung, die Betriebsverpachtung setze die pachtweise Fortführung des bisherigen Betriebs durch ein branchengleiches Unternehmen voraus, nicht mehr fest.

    Soweit in anderen BFH-Urteilen auf die Urteile in BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885 und in BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497 verwiesen wird, spielte der Gesichtspunkt der branchenfremden Vermietung keine entscheidungserhebliche Rolle.

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Eine Betriebsverpachtung setzt danach u. a. voraus, daß der Steuerpflichtige dem Pächter einen Betrieb bzw. seine Produktion zur Nutzung überläßt, der Pächter diesen im wesentlichen fortsetzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885).

    Allerdings hat der BFH die bloße Verpachtung eines Grundstücks allenfalls ausnahmsweise als Betriebsverpachtung beurteilt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 659, 661, m. w. N.; vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84, BFHE 155, 538, BStBl II 1989, 363, 365, m. w. N.; offengelassen im Urteil vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497, 499; einschränkend im Urteil in BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885, 887, wo er ausdrücklich offen läßt, ob er den im BFH-Urteil vom 4. November 1965 IV 411/61 U, BFHE 84, 134, BStBl III 1966, 49 als Ausnahme- bzw. Grenzfall - Möbeleinzelhandel mit Werkstatt und anschließender Gebäudeverpachtung - nochmals so entscheiden würde; ferner vom 12. März 1964 IV 107/63 U, BFHE 79, 476, BStBl III 1964, 406, 407).

    Eine Betriebsverpachtung setzt voraus, daß der Steuerpflichtige dem Pächter einen Betrieb zur Nutzung überläßt und der Pächter diesen im wesentlichen fortsetzen kann (BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922, 925; BFH-Urteil vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521; BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474, 479; BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885; Reiss, a. a. O., § 16 F 52).

    Ebenso hat der IV. Senat in BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885, 887 es als unerheblich für die Frage angesehen, ob in einem Gebäude nach Pachtende ohne größere Aufwendungen wieder ein Einzelhandel der bisherigen Art eröffnet werden könnte, ob die Pächterin als Nutzerin des Unternehmens der Klägerin angesehen werden kann.

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95

    1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor § 15 Abs. 1 Nr. 2

    Das hat der BFH für vergleichbare Fälle bereits mehrfach bestätigt (BFH-Urteile vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885; vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; in BFH/NV 1993, 358).
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