Rechtsprechung
   BFH, 01.10.1975 - I R 243/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,884
BFH, 01.10.1975 - I R 243/73 (https://dejure.org/1975,884)
BFH, Entscheidung vom 01.10.1975 - I R 243/73 (https://dejure.org/1975,884)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 1975 - I R 243/73 (https://dejure.org/1975,884)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,884) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abbruch eines wirtschaftlich verbrauchten Gebäudes - Errichtung eines neuen Gebäudes - Abstandszahlung - Dinglich Wohnberechtigter - Aufgabe des Wohnrechts - Vorzeitige Räumung - Herstellungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abstandszahlungen für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts als Herstellungskosten eines Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 117, 153
  • DB 1976, 273
  • BStBl II 1976, 153
  • BStBl II 1976, 184
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.07.1970 - I 130/65

    Grundstückserwerb - Bebauungsabsicht - Entschädigungen für vorzeitige Räumung -

    Auszug aus BFH, 01.10.1975 - I R 243/73
    Nach dem BFH-Urteil vom 29. Juli 1970 I 130/65 (BFHE 100, 32, BStBl II 1970, 810) ständen Entschädigungs- oder Abfindungszahlungen, die an die Mieter oder Pächter für die vorzeitige Räumung eines erworbenen Grundstücks geleistet würden, in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Gebäudes, wenn das erworbene und geräumte Grundstück bebaut werde.

    Gleiches gilt nach dem BFH-Urteil I 130/65, wenn derartige Abfindungen für die vorzeitige Räumung teils kurz vor und teils kurz nach dem Erwerb des Grundstücks gezahlt werden.

    Die wirtschaftliche Zweckbestimmung einer Abfindungszahlung stand auch im Mittelpunkt der Entscheidung des BFH I 130/65, deren Gründe das FG unter Hinweis auf eine Kommentarstelle für nicht überzeugend gehalten hat.

  • BFH, 02.03.1970 - GrS 1/69

    Abstandszahlung - Erwerber eines Grundstücks - Anschaffungskosten - Selbständig

    Auszug aus BFH, 01.10.1975 - I R 243/73
    Es sah in den streitigen Aufwendungen unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH vom 2. März 1970 GrS 1/69 (BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382) Anschaffungskosten für ein aktivierungspflichtiges immaterielles Wirtschaftsgut, das im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 10 Jahren, beginnend am 1. Juli 1966, abzuschreiben sei.

    Durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH GrS 1/69 ist klargestellt, daß Abstandszahlungen, die der Erwerber eines Grundstücks kurze Zeit nach dem Erwerb an den Pächter oder Mieter für die vorzeitige Räumung leistet, nicht zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks gehören.

    Der BFH hat in der genannten Entscheidung GrS 1/69 in der Abstandszahlung des Eigentümers eines bebauten Grundstücks an einen Nutzungsberechtigten, der sich zur vorzeitigen Räumung verpflichtete, die Erlangung eines Vorteils gesehen, der darin bestehe, daß der Eigentümer das Grundstück und die aufstehenden Gebäude schon vor Ablauf des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses eigengewerblich nutzen könne.

  • BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03

    Aufwendungen für die Ablösung von Erbbaurechten als Herstellungskosten

    Entsprechend gehören die Aufwendungen für die Ablösung eines dinglichen Nutzungsrechts im Jahr der Fertigstellung zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes, wenn sie im erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dem Abbruch eines Altgebäudes und der Errichtung des neuen Gebäudes geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1975 I R 243/73, BFHE 117, 153, BStBl II 1976, 184).
  • BFH, 20.09.2022 - IX R 29/21

    Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Dementsprechend gehören auch die Aufwendungen für die Ablösung eines dinglichen Nutzungsrechts im Jahr der Fertigstellung zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes, wenn sie im erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dem Abbruch eines Altgebäudes und der Errichtung des neuen Gebäudes geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.1975 - I R 243/73, BFHE 117, 153, BStBl II 1976, 184).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 57/01

    Aufwendungen zur Zwangsräumung eines besetzten Grundstücks

    Der BFH hat nämlich Abstandszahlungen an Nutzungsberechtigte, die im Anschluss an einen Grundstückserwerb geleistet werden, um ein neues Gebäude errichten zu können, als Herstellungskosten des neuen Gebäudes beurteilt (u.a. BFH-Beschluss in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D. II. 2. a; BFH-Urteile vom 9. Februar 1983 I R 29/79, BFHE 138, 63, BStBl II 1983, 451, unter 3. a; vom 1. Oktober 1975 I R 243/73, BFHE 117, 153, BStBl II 1976, 184; Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 6 Rdnr. B 600 "Abstandszahlungen").
  • FG Münster, 12.11.2021 - 4 K 1941/20

    Berücksichtigen von gezahlten Mieterabfindungen als sofort abzugsfähige

    Insoweit ist geklärt, dass zu den Herstellungskosten eines neu zu errichtenden Gebäudes auch Abfindungs- bzw. Abstandszahlungen an Mieter zur vorzeitigen Räumung zählen, soweit mit diesen Zahlungen das Ziel einer Neubebauung verfolgt wird (vgl. hierzu u.a. BFH-Urteile vom 09.02.1983 I R 29/79, BStBl II 1983, 451 und vom 01.10.1975 I R 243/73, BFHE 117, 153, BStBl II 1976, 184).
  • BFH, 09.02.1983 - I R 29/79

    Zeitpunkt des Beginns eines gewerblichen Grundstückshandels; Bedeutung der

    Damit ist der enge wirtschaftliche Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Gebäudes gegeben, so daß die Abfindungsbeträge in den Herstellungskosten des neuen Gebäudes aufgehen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1975 I R 243/73, BFHE 117, 153, BStBl II 1976, 184).
  • FG München, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
    Insoweit ist geklärt, dass zu den Herstellungskosten eines neu zu errichtenden Gebäudes auch Abfindungs- bzw. Abstandszahlungen an Mieter zur vorzeitigen Räumung zählen, soweit mit diesen Zahlungen das Ziel einer Neubebauung verfolgt wird (vgl. hierzu u.a. BFH-Urteile vom 09.02.1983 I R 29/79, BStBl II 1983, 451 und vom 01.10.1975 I R 243/73, BFHE 117, 153, BStBl II 1976, 184).
  • FG München, 14.08.2001 - 13 V 2435/01

    Abstandszahlungen an den Mieter als Herstellungsten eines neu errichteten

    Der Abfindungsbetrag zählt daher zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes (vgl. BFH-Urteile vom 01.10.1975 I R 243/73, BStBl II 1976, 184).
  • FG Hessen, 29.09.1997 - 4 K 2488/93
    Die Verwaltung hatte sich damals auf der Grundlage des Abschn. 33 EStR in Abschn. 33 a Abs. 1 Nr. 7 EStR 1984 (jetzt H 33 a EStR ) der Rechtsprechung des BFH aus der Zeit vor § 255 HGB angeschlossen, wonach Abstandszahlungen, die an Mieter geleistet wurden, um ein Gebäude errichten zu können, zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehörten, und zwar wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Gebäudeerrichtung (Urteil vom 9. Februar 1983 - I R 29/79, BStBl II 1983, 451 , BFHE 138, 63 ; vom 1. Oktober 1975 - I R 243/73, BStBl II 1976, 184, BFHE 117, 153 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht