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   BFH, 19.02.1976 - IV R 195/75   

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https://dejure.org/1976,812
BFH, 19.02.1976 - IV R 195/75 (https://dejure.org/1976,812)
BFH, Entscheidung vom 19.02.1976 - IV R 195/75 (https://dejure.org/1976,812)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 1976 - IV R 195/75 (https://dejure.org/1976,812)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Buchführender Landwirt - Bewertungswahlrecht - Bilanzänderung - Gewinnerwartung - Wirtschaftsjahr - Zustimmungspflicht des Finanzamtes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Zustimmung zur Bilanzänderung bei buchführenden Land- und Forstwirten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 118, 328
  • DB 1976, 1265
  • BStBl II 1976, 417
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.01.1952 - I 103/51 U

    Antrag auf Änderung einer Bilanz bei Erhöhung des Gewinns gegenüber der

    Auszug aus BFH, 19.02.1976 - IV R 195/75
    Zutreffend geht die Vorentscheidung davon aus, daß nach dem Urteil des BFH vom 29. Januar 1952 I 103/51 U (BFHE 56, 137, BStBl III 1952, 57) einer beantragten Bilanzänderung im allgemeinen dann zuzustimmen ist (und damit die Verweigerung der Zustimmung ermessensfehlerhaft ist), wenn sich die tatsächlichen Grundlagen, von denen der Steuerpflichtige bei der Ausübung seines gesetzlichen Bewertungswahlrechtes ausgegangen ist, nach Einreichung der Bilanz erheblich verändert haben, so z. B. wenn bei der Einkommensteuerveranlagung aufgrund einer zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsprüfung der Gewinn wesentlich höher angesetzt wird als der Steuerpflichtige ihn in seiner Bilanz und seiner Einkommensteuererklärung ausgewiesen hat.

    Der erkennende Senat kann offenlassen, ob, wie der I. Senat des BFH in seinem Urteil vom 29. Oktober 1975 I R 47/74 (BFHE 117, 239, BStBl II 1974, 212) ausführt, die Rechtsprechung des BFH in einer Weiterentwicklung des Urteils I 103/51 U den Ermessensspielraum des FA bei seiner Entscheidung nach § 4 Abs. 2 EStG weiter eingeengt hat, und zwar dahin, daß die Zustimmung stets dann zu erteilen ist, wenn der Steuerpflichtige triftige Gründe für die Bilanzänderung dargetan hat und das Verhalten des Steuerpflichtigen mithin nicht willkürlich ist.

    Denn bereits auf der Grundlage der im Urteil I 103/51 U entwickelten Rechtsgrundsätze über die Grenzen der Ermessensfreiheit des FA erscheint im Streitfall die Versagung der Zustimmung ermessensfehlerhaft, weil das FA bei seiner Entscheidung die Besonderheiten, die nach dem Einkommensteuergesetz für die Einkommensbesteuerung buchführender Landwirte gelten, nicht ausreichend berücksichtigt hat.

  • BFH, 29.10.1975 - I R 47/74

    Änderung einer Bilanz - Erhöhung des Gewinns - Kein Verlust der

    Auszug aus BFH, 19.02.1976 - IV R 195/75
    Der erkennende Senat kann offenlassen, ob, wie der I. Senat des BFH in seinem Urteil vom 29. Oktober 1975 I R 47/74 (BFHE 117, 239, BStBl II 1974, 212) ausführt, die Rechtsprechung des BFH in einer Weiterentwicklung des Urteils I 103/51 U den Ermessensspielraum des FA bei seiner Entscheidung nach § 4 Abs. 2 EStG weiter eingeengt hat, und zwar dahin, daß die Zustimmung stets dann zu erteilen ist, wenn der Steuerpflichtige triftige Gründe für die Bilanzänderung dargetan hat und das Verhalten des Steuerpflichtigen mithin nicht willkürlich ist.
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99

    Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

    Das gilt insbesondere auch für den hier vorliegenden Fall, dass sich der Steuerpflichtige in seiner Erwartung zur Höhe der vom FA festgesetzten Steuer enttäuscht sieht (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 19. Februar 1976 IV R 195/75, BFHE 118, 328, BStBl II 1976, 417); denn auch in diesem Fall fällt die Grundlage für die Bilanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen weg und beruht der Antrag auf Zustimmung zur Bilanzänderung auf einem sachlich vernünftigen Grund.
  • BFH, 27.05.2020 - XI R 8/18

    Zulässigkeit und Umfang einer Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG);

    Die Zustimmung oder Ablehnung war eine Ermessensentscheidung i.S. des § 5 AO; das FA musste einer Bilanzänderung zustimmen, wenn gewichtige Gründe vorlagen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.02.1976 - IV R 195/75, BFHE 118, 328, BStBl II 1976, 417, unter 1.; vom 12.12.2000 - VIII R 10/99, BFHE 194, 135, BStBl II 2001, 282, unter II.B.2.).
  • BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95

    Antrag auf Bilanzänderung zur Bildung einer § 6 b-Rücklage auch noch nach Ablauf

    Die Zustimmung zur Bilanzänderung ist eine Ermessensentscheidung des FA (Senatsurteil vom 19. Februar 1976 IV R 195/75, BFHE 118, 328, BStBl II 1976, 417).

    Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige mittels des Antrags auf Bilanzänderung auf die Berichtigung von Bilanzansätzen durch das FA, z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, reagiert (Senatsurteil in BFHE 118, 328, BStBl II 1976, 417).

  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 72/87

    Ablehnung der Zustimmung zu einer Bilanzänderung

    a) Einer beantragten Bilanzänderung ist im allgemeinen dann zuzustimmen, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen, von denen der Steuerpflichtige bei der ursprünglichen - negativen - Ausübung eines Ansatzwahlrechtes ausgegangen ist, nach Einreichen der Bilanz erheblich verändert haben (BFH-Urteile vom 19. Februar 1976 IV R 195/75, BFHE 118, 328, BStBl II 1976, 417, 418; vom 9. August 1989 X R 110/87, BFHE 158, 520, BStBl II 1990, 195, m. w. N.).
  • FG München, 30.07.2002 - 1 K 1772/01

    Rücklagenauflösung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides bei abweichendem

    Ergänzend tragen die Kläger vor, dass Landwirten wegen der Besonderheiten bei ihrer Besteuerung nach den Urteilen des BFH vom 29.01.1952 I 103/51 U (BStBl III 1952, 57) und 19.02.1976 IV R 195/75 (BStBl II 1976, 417) zu gestatten sei, einmal ausgeübte Wahlrechte trotz bestandskräftiger Veranlagung zu revidieren, sollte sich die erste Wahl als unrichtig erweisen.

    Ob bei berechtigtem Interesse auch bei bestandskräftiger Veranlagung das Recht, eine Rücklage nach § 6 c Abs. 1 EStG gewinnerhöhend aufzulösen, nachträglich neu ausgeübt werden kann, braucht der Senat für dieses Verfahren nicht abschließend zu entscheiden (BFH-Urteile vom 29.01.1952 I 103/51 U, BFHE 56, 137, BStBl III 1952, 57, und 19.02.1976 IV R 195/75, BFHE 118, 328 , BStBl II 1976, 417).

  • FG Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 5 K 171/04

    Bindung an das Wahlrecht über die Auflösung einer Rücklage nach § 6c i.V.m. § 6b

    Hierzu habe der Bundesfinanzhof --BFH-- in seinen Urteilen vom 29. Januar 1952 I 103/51 (Bundessteuerblatt --BStBl-- III 1952, 57) und vom 19. Februar 1976 IV R 195/75 (BStBl II 1976, 417) entschieden, dass einer Bilanzänderung durch Austausch zulässiger Bilanzansätze zuzustimmen sei, wenn sich nach Einreichung der Bilanz die tatsächlichen Grundlagen, von denen der Steuerpflichtige bei der Ausübung seines Bewertungswahlrechts ausgegangen sei, erheblich verändert hätten.

    Die von den Kl zitierten BFH-Urteile vom 29. Januar 1952 I 103/51 (BStBl III 1952, 57) und vom 19. Februar 1976 IV R 195/75 (BStBl II 1976, 417) stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen, da sie die vorliegend nicht gegenständliche Frage der Zustimmung bzw. des Ermessensgebrauchs des Finanzamts im Fall eines Antrags auf Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (a.F.) betreffen.

  • FG Thüringen, 18.07.2001 - III 1238/00

    Zugehörigkeit eines unbebauten Teilgrundstücks zum gewillkürten Betriebsvermögen;

    Das galt insbesondere in den Fällen, in denen sich der Steuerpflichtige in seiner Erwartung zur Höhe der vom Finanzamt festgesetzten Steuer enttäuscht sah (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 19. Februar 1976 IV R 195/75, BFHE 118, 328 , BStBl II 1976, 417 ).
  • FG Baden-Württemberg, 16.03.1999 - 4 K 165/97

    Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts ; Bindung an die Bilanzierungsentscheidung

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