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   BFH, 05.02.1976 - IV R 31/74   

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https://dejure.org/1976,268
BFH, 05.02.1976 - IV R 31/74 (https://dejure.org/1976,268)
BFH, Entscheidung vom 05.02.1976 - IV R 31/74 (https://dejure.org/1976,268)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 1976 - IV R 31/74 (https://dejure.org/1976,268)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung altenteilsähnlicher Leistungen - Zurechnung der Einkünfte aus dem Betrieb - Alleiniges Nutzungsrecht - Übereignung des Inventars - Landwirtschaftlicher Betrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStDV § 7 Abs. 1; EStG § 10, § 12, § 13

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 118, 37
  • NJW 1976, 1232 (Ls.)
  • DB 1976, 896
  • BStBl II 1976, 335
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72

    Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes - Leistung von Unterhalt -

    Auszug aus BFH, 05.02.1976 - IV R 31/74
    Soweit für diese Zurechnung im Urteil vom 24. Juli 1975 IV R 99/72 (BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772) auch die Übereignung des lebenden und toten Inventars für erforderlich gehalten wurde, hält der Senat an dieser Auffassung nicht mehr fest.

    Wie der Senat im Urteil vom 24. Juli 1975 IV R 99/72 (BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772) ausgeführt hat, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH bürgerlich-rechtliche Verträge, wie z. B. Pachtverträge, die im Wirtschaftsleben allgemein zwischen Fremden üblich sind, unter Familienangehörigen steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie ernsthaft, klar und eindeutig vereinbart sind und das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird.

    Der vorliegende Fall ähnelt damit in mehrfacher Hinsicht dem Fall, der dem Urteil des Senats IV R 99/72 zugrunde lag.

    Aus der Nichtanerkennung des Pachtvertrages zwischen Eltern und Sohn hatten im Falle IV R 99/72 FA und FG -- wie bei der Nichtanerkennung eines Pachtvertrages zwischen Fremden -- die steuerrechtliche Folgerung gezogen, daß die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft weiterhin den Eltern zuzurechnen seien; der Sohn war also nach Meinung des FA und des FG nicht Unternehmer des Betriebes geworden und hatte infolgedessen keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

    Auch der Senat hat in dem Urteil IV R 99/72 ausgeführt, mit der Erkenntnis, daß das Pachtverhältnis einkommensteuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, weil es nicht dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist, stehe noch nicht abschließend fest, daß der Sohn nicht doch Unternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes geworden sei.

    Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen Überlassungsvertrages hat der Senat im Urteil IV R 99/72 dahingehend formuliert, daß sich aus den vertraglich festgelegten Vereinbarungen zwischen den Eltern einerseits und dem Kind andererseits und aus den tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und klar ergeben muß, daß dem Kind das alleinige Nutzungsrecht am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bis zum Eintritt des Erbfalls, zumindest aber für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach außen hin erkennbar eingeräumt wird, das Eigentum am lebenden und toten Inventar entgeltlich oder unentgeltlich übertragen und die alleinige Entscheidungsbefugnis über sämtliche zur Führung des Betriebes erforderlichen Maßnahmen überlassen wird.

    Der vorliegende Vertrag unterscheidet sich in einem Punkte wesentlich von dem Vertrag im Falle IV R 99/72.

  • BFH, 17.07.1975 - IV R 119/74

    Unternehmer - Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Hofeigentümer - Ehegatten

    Auszug aus BFH, 05.02.1976 - IV R 31/74
    In der Regel ist das der Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, falls er nicht aufgrund anzuerkennender Rechtsbeziehungen, wie z. B. aufgrund eines Pachtvertrages, die Nutzungen aus diesem Vermögen einem anderen überlassen muß (vgl. hierzu Beschluß des BFH vom 17. Juli 1975 IV R 119/74, BFHE 116, 359, BStBl II 1975, 770).

    Daß die Übereignung des gesamten lebenden und toten Inventars keine Übertragung eines Teilbetriebes darstellt, hat der Senat erst im Urteil IV R 119/74 hervorgehoben.

  • BFH, 18.03.1964 - IV 114/61 S

    Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - Land- und

    Auszug aus BFH, 05.02.1976 - IV R 31/74
    Der Abschluß eines solchen unentgeltlichen Überlassungsvertrages hat für den Hofeigentümer -- mit Ausnahme des Umstandes, daß er keine Pachteinnahmen, sondern Unterhaltsleistungen von seiten des Sohnes erhält -- dieselben Rechtsfolgen, wie sie im Urteil vom 18. März 1964 IV 114/61 S (BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303) für die Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe dargelegt sind.
  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Auszug aus BFH, 05.02.1976 - IV R 31/74
    Von diesem Standpunkt aus folgerichtig wurden auch die Leistungen des Sohnes an den Vater steuerrechtlich nach den Grundsätzen des Urteils vom 16. September 1965 IV 67/61 S (BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706) wegen ihres Versorgungscharakters dem privaten Bereich zugerechnet und deshalb als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt.
  • BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim

    Der Wirtschaftsüberlassungsvertrag soll dem aus Altersgründen als Unternehmer abtretenden Landwirt die Möglichkeit eröffnen, den Betrieb dem Hoferben bzw. seinem Nachfolger zu überlassen, ohne sich schon seines Eigentumsrechts zu begeben (grundlegend BFH-Urteile vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335; s. auch Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 43, Rz 8).

    Auf Seiten des Nutzungsberechtigten bildet der Wirtschaftsüberlassungsvertrag die Rechtsgrundlage für das Nutzungsrecht, durch das er Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs werden kann (BFH-Urteil in BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Dort entstehen infolge der Wirtschaftsüberlassung und der darin liegenden Aneignungsgestattung (vgl. § 956 BGB) zwei Betriebe, und zwar ein ruhender in der Hand des Eigentümers und ein wirtschaftender in der Hand des Nutzungsberechtigten (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335; vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, sowie BFH-Beschluß vom 17. Juli 1989 IV R 84/87, BFH/NV 1990, 623).
  • BFH, 23.01.1992 - IV R 104/90

    Absetzungen für Abnutzung bei Wirtschaftsüberlassungsvertrag

    Diese Vereinbarung erfüllt die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Senats an derartige Gestaltungen zur Vorbereitung der Hofesnachfolge zu stellen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).

    Wie der Senat in BFHE 118, 37, 44, BStBl II 1976, 335 ausgeführt hat, sind aus dem Abschluß eines solchen unentgeltlichen Überlassungsvertrages für den Hofeigentümer - mit Ausnahme des Umstandes, daß er keine Pachteinnahmen, sondern Unterhaltsleistungen vom Nutzungsberechtigten erhält - dieselben Rechtsfolgen abzuleiten, wie sie für die Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe gelten.

    Aus der Rechtsprechung des Senats zu den Wirtschaftsüberlassungsverträgen folgt vielmehr, daß der Nutzungsberechtigte - mit der erwähnten Ausnahme, der Verpflichtung zu Versorgungsleistungen anstelle von Pachtzahlungen - einem Pächter gleichzustellen ist (BFHE 118, 37, 44, BStBl II 1976, 335).

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 60/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2017 VI R 59/15 -

    Der Wirtschaftsüberlassungsvertrag soll dem aus Altersgründen als Unternehmer abtretenden Landwirt die Möglichkeit eröffnen, den Betrieb dem Hoferben bzw. seinem Nachfolger zu überlassen, ohne sich schon seines Eigentumsrechts zu begeben (grundlegend BFH-Urteile vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335; s. auch Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 43, Rz 8).

    Auf Seiten des Nutzungsberechtigten bildet der Wirtschaftsüberlassungsvertrag die Rechtsgrundlage für das Nutzungsrecht, durch das er Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs werden kann (BFH-Urteil in BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).

  • BFH, 26.08.1993 - IV B 32/93

    Betriebsüberlassungsvertrag in der Landwirtschaft (§ 13 EStG )

    Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat vorgetragen, aus den Urteilen des Senats vom 24. Juli 1975 IV R 99/72 (BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772) und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74 (BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335) ergebe sich nur, daß dem aus einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag Berechtigten die alleinige Führung des Betriebs übertragen werden müsse, nicht aber, daß er den Hof persönlich zu bewirtschaften habe.

    Im Urteil in BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335 hat der Senat jedoch ausgeführt, der Betriebsüberlassungsvertrag solle es gerade in der Landwirtschaft ermöglichen, daß das den Hof tatsächlich bewirtschaftende Kind... gegen Übernahme der Versorgung der Eltern den Betrieb unentgeltlich übernehmen könne.

    Voraussetzung für die Anerkennung eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags ist nach der Rechtsprechung des Senats die Übertragung des alleinigen Nutzungsrechts am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Bundesfinanzhof - BFH - in BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und in BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).

  • BFH, 05.02.1988 - III R 234/84

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Pachtverhältnisses zwischen Schwiegersohn

    Daran ist die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses zu messen (BFH-Urteil vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).
  • BFH, 07.08.1979 - VIII R 153/77

    Zur schenkweisen Unterbeteiligung von Kindern an einer atypischen stillen

    Denn selbst wenn ein Pachtverhältnis nicht anerkannt werden könnte, läge jedenfalls ein unentgeltlicher Betriebsüberlassungsvertrag vor, der in diesem Fall steuerrechtlich ebenso zu behandeln ist wie ein Pachtverhältnis (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335; vom 23. Juni 1977 IV R 43/73, BFHE 122, 500, BStBl II 1977, 719).
  • BFH, 26.11.1992 - IV R 53/92

    Voraussetzung für stillschweigende Mitunternehmerschaft bei Landwirts-Ehegatten

    So stand dem Kläger im gleichen Umfang wie nach dem zuvor abgeschlossenen Pachtvertrag das alleinige Nutzungsrecht am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum zu; er verfügte über das Eigentum am lebenden und toten Inventar und ihm war die alleinige Entscheidungsbefugnis über sämtliche zur Führung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen übertragen (BFH-Urteile vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).

    Derartiges hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Wirtschaftsüberlassungsvertrag nicht gefordert (BFH-Urteile in BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335) und daher auch einen Wirtschaftsüberlassungsvertrag anerkannt, den der minderjährige Hofeigentümer mit seinen Eltern geschlossen hatte (Senatsbeschluß vom 17. Juli 1989 IV R 84/87, BFH/NV 1990, 623).

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 325/84

    Gewinn aus der Veräußerung eines unter Vorbehaltsnießbrauch erworbenen

    Die Sachlage ist vergleichbar mit dem Wirtschaftsüberlassungsvertrag zwischen dem bisherigen Hofinhaber und dem voraussichtlichen Hoferben (vgl. dazu BFH-Urteile vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335, und vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772).
  • BFH, 19.02.1976 - IV R 179/72

    Lebendes Inventar - Totes Inventar - Landwirtscahftlicher Betrieb -

    c) Schließlich wird das FG bei seiner erneuten Entscheidung zu beachten haben, daß der Senat in dem Urteil vom 5. Februar 1976 IV R 31/74 (BStBl II 1976, 335) ausgeführt hat, einem Vertrag zwischen Eltern und ihren Kindern sei die steuerrechtliche Anerkennung als Pachtvertrag zu versagen, wenn die vereinbarten Leistungen der Kinder keinen echten Pachtzins darstellen, wie ihn der Pächter bei einem Pachtvertrag unter Fremden als marktgerechte Gegenleistung üblicherweise zu entrichten hätte.

    Wie der Senat in dem Urteil IV R 31/74 entschieden hat, kann ein solcher Vertrag auch als unentgeltlicher Betriebsüberlassungsvertrag steuerrechtlich anerkannt werden, wenn das alleinige Nutzungsrecht am gesamten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, das volle Verfügungsrecht über das lebende und tote Inventar (oder das Eigentum an diesen Wirtschaftsgütern) und die alleinige Entscheidungsbefugnis für alle zur Führung des Betriebes erforderlichen Maßnahmen bis zum Eintritt des Erbfalles oder zumindest für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eingeräumt werden.

  • BFH, 23.06.1977 - IV R 43/73

    Zu Fragen der Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • BFH, 23.11.1995 - IV R 36/94

    Aufgabeerklärung bei einer Betriebsverpachtung

  • BFH, 20.01.1976 - VII R 18/72

    Steuerhehlerei - Verjährung - Haftungsanspruch

  • FG Niedersachsen, 14.09.2005 - 12 K 635/00

    Steuerliche Einordnung eines Vertrages zur Überlassung eines landwirtschaftlichen

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92

    Leistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags als dauernde Lasten

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 50/92

    Einkünfte eines Hofeigentümers aufgrund eines sog.

  • FG Niedersachsen, 25.03.2013 - 4 K 338/11

    Wertung der Überlassung eines Betriebs zur Bewirtschaftung als Übertragung

  • BFH, 14.08.1986 - IV R 341/84

    Keine Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft trotz

  • FG Niedersachsen, 14.02.2001 - 12 K 835/96

    Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten

  • BFH, 05.02.1988 - III R 216/84

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Pachtverhältnisses zwischen nahen

  • FG Niedersachsen, 27.05.2004 - 11 K 842/99

    Voraussetzungen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages; Voraussetzungen der

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 51/92

    Unentgeltliche Überlassung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen

  • BFH, 06.12.1979 - IV R 32/79

    Landwirtschaftliches Vermögen - Forstwirtschaftliches Vermögen -

  • FG Saarland, 18.12.1996 - 1 K 49/94

    Einkommensteuer; Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten

  • FG Thüringen, 02.10.1997 - II 4/96

    Sonderausgabenabzug nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG); Teilentgeltlicher

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