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   BFH, 29.07.1976 - V B 10/76   

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BFH, 29.07.1976 - V B 10/76 (https://dejure.org/1976,197)
BFH, Entscheidung vom 29.07.1976 - V B 10/76 (https://dejure.org/1976,197)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 1976 - V B 10/76 (https://dejure.org/1976,197)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision - Beschwerde - Abweichung von Entscheidung - Beschwerdefrist - Kenntnis des Beschwerdeführers - Beschluß - Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2, 3, § 143 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 119, 380
  • BStBl II 1976, 684
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.02.1976 - V R 132/73

    Vorsteuerabzug bei Umbau eines Gebäudes auf einem Ehegattengrundstück

    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - V B 10/76
    Das auf die Zulassung der Revision gerichtete Begehren läßt sich allerdings nicht allein aus dem Beschwerdevorbringen rechtfertigen; denn weder ist eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu den bezeichneten Entscheidungen des BFH erkennbar, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil der BFH die entscheidungserhebliche, mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage inzwischen durch Urteil vom 26. Februar 1976 V R 132/73 (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309) geklärt hat.

    Die Entscheidung des FG weicht nämlich von diesem Urteil V R 132/73 ab und beruht auf dieser Abweichung, so daß dem Kläger der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugute kommt.

    Der BFH hat im Urteil V R 132/73 folgenden Rechtsgrundsatz aufgestellt:.

    Es ist deshalb offensichtlich, daß das angefochtene Urteil zu der später ergangenen Entscheidung des BFH V R 132/73 im Widerspruch steht und auf dieser Divergenz beruht.

    Schließlich kann gegen die Anwendung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO auch nicht eingewendet werden, das angefochtene Urteil beruhe nicht auf der Abweichung vom Urteil V R 132/73, weil im zweiten Rechtsgang sowohl das FG gemäß § 126 Abs. 5 FGO an die rechtliche Beurteilung des BFH-Urteils V R 29/74 gebunden gewesen sei als auch der BFH aus dem in dieser Vorschrift enthaltenen Leitgedanken einer Selbstbindung an seine in derselben Sache getroffene Entscheidung unterliege.

    Dieser Ausnahmefall von der Regel der Selbstbindung ist hier gegeben, so daß der BFH, wenn er mit der Revision gegen das nunmehrige Urteil des FG befaßt wird, den Rechtsstreit auf der Grundlage der im Urteil V R 132/73 vertretenen Rechtsauffassung prüfen kann.

  • BFH, 24.10.1974 - V R 29/74

    Ideelle Hälfte - Ehegatten - Grundstück - Unternehmen des Ehemanns -

    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - V B 10/76
    In dieser Sache hat der BFH durch Urteil vom 24. Oktober 1974 V R 29/74 (BFHE 114, 512, BStBl II 1975, 396) das der Klage stattgebende erste Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

    Außerdem wird in diesem Urteil die in der Entscheidung V R 29/74 vertretene Auffassung ausdrücklich aufgegeben, daß für den Vorsteuerabzug des Unternehmer-Ehegatten das durch besondere und eindeutige Vereinbarungen zwischen den Ehegatten erlangte wirtschaftliche Eigentum des Unternehmer-Ehegatten am Grundstücksanteil des anderen, hier der Ehefrau, Voraussetzung sei.

    Entsprechend dieser (früheren) Rechtsauffassung, an die das FG gemäß § 126 Abs. 5 FGO gebunden war, hat das FG die Klage abgewiesen, weil es auf Grund der Beweisaufnahme zwar eine Gebrauchsbefugnis des Ehemanns gemäß § 743 Abs. 2 BGB festgestellt, diese jedoch gemäß dem Urteil V R 29/74 für rechtlich unerheblich angesehen hat.

    Schließlich kann gegen die Anwendung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO auch nicht eingewendet werden, das angefochtene Urteil beruhe nicht auf der Abweichung vom Urteil V R 132/73, weil im zweiten Rechtsgang sowohl das FG gemäß § 126 Abs. 5 FGO an die rechtliche Beurteilung des BFH-Urteils V R 29/74 gebunden gewesen sei als auch der BFH aus dem in dieser Vorschrift enthaltenen Leitgedanken einer Selbstbindung an seine in derselben Sache getroffene Entscheidung unterliege.

  • BFH, 01.10.1970 - V R 49/70

    Leasinggeber - Selbstverbrauch - Grundmietzeit - Betriebsgewöhnliche

    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - V B 10/76
    "Eindeutige" Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, nach denen dem Kläger (Ehemann) nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 1. Oktober 1970 V R 49/70 (BFHE 100, 272, BStBl II 1971, 34 -- Leasingurteil --) und vom 19. Mai 1971 I R 18/70 (BFHE 102, 396, BStBl II 1971, 643) das wirtschaftliche Eigentum am rechtlichen Miteigentum der Ehefrau zustehe, hätten sich nicht feststellen lassen.

    Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer i. S. der Urteile V R 49/70 und I R 18/70 geworden sei.

    Der Kläger macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des BFH V R 49/70 und I R 18/70 ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

    Die für die Erlangung wirtschaftlichen Eigentums in den Urteilen V R 49/70 und I R 18/70 aufgestellten Grundsätze hätten Geltung für bewegliche Sachen; für Grundstükke müßten andere Maßstäbe angewendet werden.

  • BFH, 19.05.1971 - I R 18/70

    Mittel des gewerblichen Betriebs - Errichtung eines Grundstücks - Hälftiger

    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - V B 10/76
    "Eindeutige" Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, nach denen dem Kläger (Ehemann) nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 1. Oktober 1970 V R 49/70 (BFHE 100, 272, BStBl II 1971, 34 -- Leasingurteil --) und vom 19. Mai 1971 I R 18/70 (BFHE 102, 396, BStBl II 1971, 643) das wirtschaftliche Eigentum am rechtlichen Miteigentum der Ehefrau zustehe, hätten sich nicht feststellen lassen.

    Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer i. S. der Urteile V R 49/70 und I R 18/70 geworden sei.

    Der Kläger macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des BFH V R 49/70 und I R 18/70 ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

    Die für die Erlangung wirtschaftlichen Eigentums in den Urteilen V R 49/70 und I R 18/70 aufgestellten Grundsätze hätten Geltung für bewegliche Sachen; für Grundstükke müßten andere Maßstäbe angewendet werden.

  • BFH, 20.06.1974 - VI B 15/74

    Revision - Nichtzulassung - Anfechtung eines Urteils - Eingang der

    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - V B 10/76
    Die Revision ist auf Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, auch dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil in einem tragenden Grund von einer neuen Entscheidung des BFH abweicht, die der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht kennen konnte (im Anschluß an den Beschluß des BFH vom 20. Juni 1974 VI B 15/74, BFHE 112, 342, BStBl II 1974, 583).

    Der Anwendung dieser Vorschrift steht nicht entgegen, daß das Urteil des BFH erst nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils ergangen ist (Beschlüsse des BVerwG vom 24. Mai 1965 III B 10/65, HFR 1966, 196, sowie vom 11. Mai 1966 VIII B 109/64, BVerwGE 24, 91 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64] , und Beschluß des BFH vom 20. Juni 1974 VI B 15/74, BFHE 112, 342, BStBl II 1974, 583).

    Für einen solchen Fall ist nach den bereits genannten Beschlüssen des BVerwG III B 10/65 und des BFH VI B 15/74 die Entscheidung des obersten Bundesgerichts von Amts wegen zu berücksichtigen.

  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - V B 10/76
    Denn jedenfalls hinsichtlich der Selbstbindung des Revisionsgerichts wird dieser Grundsatz dann durchbrochen, wenn dieses Gericht, bevor es in derselben Sache im zweiten Rechtsgang zu entscheiden hat, seine im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung geändert hat (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Februar 1973 GmS-OGB 1/72, BFHE 109, 206).
  • BVerwG, 04.05.1971 - VIII B 44.70

    Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers eines Beschwerdeverfahrens auf

    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - V B 10/76
    Dabei ist die Nichteinlegung der Revision nach erfolgreicher Durchführung des Beschwerdeverfahrens entsprechend der Entscheidung des BVerwG vom 4. Mai 1971 VIII B 44 und 45/70 (BVerwGE 38, 104) "der Rücknahme der zugelassenen Revision gleichzuerachten, weil hier wie dort von der zunächst betriebenen Aufhebung einer Endentscheidung später freiwillig Abstand genommen wird".
  • BVerwG, 21.09.1964 - VII B 109.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - V B 10/76
    Da die Divergenzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO lediglich ein besonderer Fall der Grundsatzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist (vgl. BVerwG-Entscheidung VII B 109/64), genügt der Bewerdeführer in diesen Fällen seinen formellen Pflichten nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt.
  • BVerwG, 11.05.1966 - VIII B 109.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - V B 10/76
    Der Anwendung dieser Vorschrift steht nicht entgegen, daß das Urteil des BFH erst nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils ergangen ist (Beschlüsse des BVerwG vom 24. Mai 1965 III B 10/65, HFR 1966, 196, sowie vom 11. Mai 1966 VIII B 109/64, BVerwGE 24, 91 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64] , und Beschluß des BFH vom 20. Juni 1974 VI B 15/74, BFHE 112, 342, BStBl II 1974, 583).
  • BVerwG, 04.02.2014 - 6 PB 36.13

    Mitbestimmung beim Absehen von Stellenausschreibungen; Abweichung von einer

    Zwar ist eine dahingehende Verfahrensweise in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, wenn eine ursprünglich begründete Grundsatzrüge ihre Grundlage durch eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergehende Entscheidung des Revisionsgerichts verliert, welche den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49, vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240; BFH, Beschlüsse vom 20. Juni 1974 - VI B 15/74 - BFHE 112, 342, vom 29. Juli 1976 - V B 10/76 - BFHE 119, 380 und vom 8. November 2011 - X B 237/10 - juris Rn. 14; im Ergebnis ebenso: BAG, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 AZN 1389/11 - juris Rn. 21 f.).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Es ist nicht auszuschließen, daß die Darlegung der subjektiven Unmöglichkeit den Bundesfinanzhof veranlaßt hätte, von der Einhaltung der strengen Formerfordernisse abzusehen (vgl. BStBl. 1974 II S. 583; BStBl. 1976 II S. 684).
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Es handelt sich um eine Fremdversicherung (Prölss in Prölss/ Martin, Gesetz über den Versicherungsvertrag, 26. Aufl., § 179 Rz. 9, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 119, 247, BStBl II 1976, 684), bei der der Arbeitnehmer zwar materiell Inhaber des Rechtsanspruchs gegenüber dem Versicherer ist (§§ 179 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 VVG), der Anspruch aber nur vom Versicherungsnehmer geltend gemacht werden kann (§ 12 Abs. 1 AUB).
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