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   BFH, 01.12.1976 - I R 73/74   

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https://dejure.org/1976,57
BFH, 01.12.1976 - I R 73/74 (https://dejure.org/1976,57)
BFH, Entscheidung vom 01.12.1976 - I R 73/74 (https://dejure.org/1976,57)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 1976 - I R 73/74 (https://dejure.org/1976,57)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsklage gegen Steuerbescheid - Prüfungspflicht des Finanzgerichts - Änderung einzelner Punkte - Festsetzung der Steuerschuld - Vermietung von Wohnungen an Arbeitnehmer eines Einzelunternehmers - Notwendiges Betriebsvermögen - Betriebliche Gründe für Vermietung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unzulässigkeit der Änderung einzelner Besteuerungsgrundlagen im Urteilstenor statt Betragsfestsetzung gem. § 100 Abs. 2 FGO; zur Behandlung von Werkswohnungen als Betriebsvermögen; zum Begriff der Entnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 121, 135
  • DB 1977, 704
  • BStBl II 1977, 315
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 23.07.1975 - I R 6/73

    Verwendung als Belegschaftsheim - Landhausgrundstück - Notwendiges

    Auszug aus BFH, 01.12.1976 - I R 73/74
    Sie sind ihrer Zweckbestimmung nach weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen; letzteres deshalb nicht, weil sie nicht objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (vgl. BFH-Urteile vom 30. April 1975 I R 111/73, BFHE 115, 500, BStBl II 1975, 582; vom 23. Juli 1975 I R 6/73, BFHE 117, 141, BStBl II 1976, 179).

    So fallen in den Bereich des notwendigen Betriebsvermögens auch soziale Einrichtungen des Unternehmens, wie etwa Belegschaftsheime (BFH-Urteil I R 6/73).

  • BFH, 21.06.1972 - I R 189/69

    Wirtschaftsgüter - Notwendiges Privatvermögen - Bilanzierung als Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 01.12.1976 - I R 73/74
    Sind sie es gleichwohl, müssen sie aus der Buchführung im Wege der Bilanzberichtigung wieder herausgenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juni 1972 I R 189/69, BFHE 106, 422, BStBl II 1972, 874; vom 23. Juli 1975 I R 210/73, BFHE 117, 144, BStBl II 1976, 180).

    Der auf objektiv nachprüfbaren ernstlichen Gründen beruhende Wille zur bloßen (bilanzberichtigenden) Ausbuchung kann einem Willen, ein Wirtschaftsgut vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen zu überführen, nicht gleichgestellt werden (vgl. BFH-Urteil I R 189/69).

  • BFH, 14.06.1967 - VI 180/65

    Steuerliche Berücksichtigung eines Gewinns aus der Veräußerung des Inventars

    Auszug aus BFH, 01.12.1976 - I R 73/74
    Die Entnahme kann nicht auf einen früheren Zeitpunkt, vor allem nicht auf einen früheren Bilanzstichtag zurückbezogen werden (BFH-Urteil vom 14. Juni 1967 VI 180/65, BFHE 89, 515, BStBl III 1967, 724).
  • BFH, 19.06.1975 - VIII R 13/74

    Entnahme - Eindeutige Entnahmehandlung - Feststellung einer Entnahmehandlung -

    Auszug aus BFH, 01.12.1976 - I R 73/74
    Dabei kommt für die Frage, wann die Entnahme stattgefunden hat, dem Zeitpunkt der Ausbuchung des Wirtschaftsguts aus der Buchführung die Bedeutung eines gewichtigen Indizes zu (BFH-Urteil vom 19. Juni 1975 VIII R 13/74, BFHE 116, 478, BStBl II 1975, 811).
  • BFH, 23.07.1975 - I R 210/73

    Gewillkürte Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 01.12.1976 - I R 73/74
    Sind sie es gleichwohl, müssen sie aus der Buchführung im Wege der Bilanzberichtigung wieder herausgenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juni 1972 I R 189/69, BFHE 106, 422, BStBl II 1972, 874; vom 23. Juli 1975 I R 210/73, BFHE 117, 144, BStBl II 1976, 180).
  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus BFH, 01.12.1976 - I R 73/74
    Eine Entnahme erfordert - von besonderen Fällen abgesehen - eine Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen, die auch in dem schlüssigen Verhalten liegen kann, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen gelöst wird (BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).
  • BFH, 02.07.1969 - I R 143/66

    Erfordernis der Einlagehandlung eines - nicht notwendigen - Wirtschaftsgutes für

    Auszug aus BFH, 01.12.1976 - I R 73/74
    In diesem Zusammenhang kann auch der Vortrag des Klägers, seine Auffassung gehe auf die Besprechung mit dem Betriebsprüfer zurück, Bedeutung erlangen (vgl. den in verschiedenen Punkten ähnlichen Fall des BFH-Urteils vom 2. Juli 1969 I R 143/66, BFHE 96, 302, BStBl II 1969, 617).
  • BFH, 10.02.1972 - IV 317/65

    Gesellschafter einer KG - Teilbetriebe - Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens -

    Auszug aus BFH, 01.12.1976 - I R 73/74
    b) Das FG ist nach dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe offensichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von der Voraussetzung ausgegangen, der Kläger habe den Sektor Landschaftsgestaltung im Wege einer Realteilung unter Ansatz der übernommenen Wirtschaftsgüter zu den Buchwerten übernommen (zu den Grundsätzen der Realteilung vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1972 IV 317/65, BFHE 104, 543, BStBl II 1972, 419, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 30.04.1975 - I R 111/73

    Notwendiges Betriebsvermögen - Notwendiges Privatvermögen - Gewillkürtes

    Auszug aus BFH, 01.12.1976 - I R 73/74
    Sie sind ihrer Zweckbestimmung nach weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen; letzteres deshalb nicht, weil sie nicht objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (vgl. BFH-Urteile vom 30. April 1975 I R 111/73, BFHE 115, 500, BStBl II 1975, 582; vom 23. Juli 1975 I R 6/73, BFHE 117, 141, BStBl II 1976, 179).
  • BFH, 10.07.1974 - I R 223/70

    Ausbuchung von Anteilen - Notwendiges Betriebsvermögen - GmbH - Überführung in

    Auszug aus BFH, 01.12.1976 - I R 73/74
    Die Ausbuchung von Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebsvermögens kann die Zugehörigkeit des Vermögensgegenstandes zum Betriebsvermögen nicht ändern (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1974 I R 223/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736).
  • BFH, 12.02.1976 - IV R 188/74

    Grundstücksteil - Private Nutzung - Gewinnermittlung - Vermögensvergleich -

  • BFH, 16.12.1968 - GrS 3/68

    Möglichkeit der Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Antrag auf Abänderung

  • BFH, 18.03.1965 - IV 78/64
  • FG Düsseldorf, 03.04.2001 - 3 K 6400/94

    Apotheke; Arztpraxis; Notwendiges Betriebsvermögen; Entnahme;

    Der Beklagte wies den Einspruch durch Entscheidung vom 19.09.1994 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Ebenso wie die Wohnungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer vermiete, notwendiges Betriebsvermögen des Unternehmens seien (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.12.1976 I R 73/74, BStBl. II 1977, 315), seien Praxisräume, die ein Apotheker an Ärzte vermiete, zumindest dann notwendiges Betriebsvermögen der Apotheke, wenn der Sachverhalt - wie im Streitfall - Besonderheiten aufweise, die darauf schließen ließen, dass für die Vermietung lediglich oder zumindest fast ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich seien.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs I R 73/74 sei nicht vergleichbar, weil weder die mietenden Ärzte noch deren Patienten in irgendeiner Weise in den Apothekenbetrieb eingebunden seien.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin sei das Urteil des Bundesfinanzhofs I R 73/74 mit dem Streitfall vergleichbar.

    Fremdvermietete Grundstücke gehören zwar nicht allein deshalb, weil die Mieterträge geeignet sind, den Betrieb zu fördern, zum notwendigen Betriebsvermögen; da aber nicht nur die dem technischen, verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Ablauf des eigentlichen Betriebsprozesses gewidmeten Wirtschaftsgüter, sondern auch diejenigen, die sich sonstwie unmittelbar auf den Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sind, zum notwendigen Betriebsvermögen rechnen, können z. B. an Arbeitnehmer vermietete Wohngebäude notwendiges Betriebsvermögen sein (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 01.12.1976 I R 73/74, Bundessteuerblatt II 1977, 315 und vom 14.04.1988 IV R 160/84, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1989, 95).

    Dass - wie die Klägerin einwendet - weder die Ärzte Empfehlungen aussprechen dürfen noch die Patienten zum Aufsuchen der Apotheke verpflichtet sind (vgl. dazu den Beschluss des Bundesfinanzhofs X R 72/90) ändert nichts daran, dass die Klägerin mit der Schaffung und Vermietung der Arztpraxen Umsatzsteigerungen bei der Apotheke erwartet hat und aller Erfahrung nach auch erwarten durfte und dass sich die Schaffung und Vermietung der Arztpraxen deshalb - vergleichbar der Vermietung von Werkswohnungen an Betriebsangehörige, um diese an den Betrieb zu binden (Urteil des Bundesfinanzhofs I R 73/74) - unmittelbar auf den Betriebsablauf der Apotheke bezieht und diesem zu dienen bestimmt ist; auch bei der Vermietung von Werkswohnungen an Betriebsangehörige, bei der der Bundesfinanzhof in seinem Urteil I R 73/74 trotz des außerbetrieblichen, privaten Vorgangs des Wohnens einen unmittelbaren betrieblichen Bezug angenommen hat, sind die Arbeitnehmer rechtlich nicht verpflichtet, in dem Betrieb zu verbleiben.

    Dass die die Apotheke aufsuchenden Patienten - anders als die zum Betrieb gehörenden Arbeitnehmer im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs I R 73/74 - nicht organisatorisch in den Apothekenbetrieb eingebunden sind, steht der Annahme notwendigen Betriebsvermögens nicht entgegen; denn Patienten, die nach einem Besuch in einer Arztpraxis die in dem selben Gebäude befindlichen Apotheke aufsuchen, nehmen unmittelbarer - und zwar umsatzsteigernd - am Betriebsablauf teil als ein Arbeitnehmer durch sein privates Wohnen in einer Werkswohnung.

    Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens können bei fortbestehender betrieblicher Nutzung nicht entnommen werden; ihre Ausbuchung ändert nicht die fortdauernde Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 10.07.1974 I R 223/70, Bundessteuerblatt II 1974, 736 und vom 12.10.1977 I R 248/74, Bundessteuerblatt II 1978, 191; Urteil des Bundesfinanzhofs I R 73/74; Schmidt, a. a. O., § 4 Rz. 314).

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 32/01

    Im Privateigentum stehende Wohnung einer in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

    Wie die Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel zeige, stehe eine wohnungswirtschaftliche Nutzung der Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht entgegen (so auch BFH-Urteil vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315).

    Auch in der vom FG angeführten Entscheidung des BFH in BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315 werden die an Arbeitnehmer des Klägers vermieteten Wohnungen dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet.

    a) Zum notwendigen Betriebsvermögen rechnen nicht nur die dem technischen und verwaltungsmäßigen Ablauf des eigentlichen Betriebsprozesses gewidmeten Einrichtungen, sondern auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die sich "sonstwie" unmittelbar auf den Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sind (BFH in BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315).

  • BFH, 06.03.1991 - X R 57/88

    Notwendiges Betriebsvermögen nur bei endgültiger Zuweisung einer betrieblichen

    Sie müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315, m. w. N.).
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