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   BFH, 17.12.1976 - VI R 145/74   

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https://dejure.org/1976,505
BFH, 17.12.1976 - VI R 145/74 (https://dejure.org/1976,505)
BFH, Entscheidung vom 17.12.1976 - VI R 145/74 (https://dejure.org/1976,505)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 1976 - VI R 145/74 (https://dejure.org/1976,505)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Steuerpflichtiger - Wahl der Übernachtungsmöglichkeit - Dienstreise - Einzugsbereich des Zielortes - Fahrtkosten - Werbungskosten - Aufwendungen der Dienstreise - Steuerliche Berücksichtigung - Ort des Lebensmittelpunktes - Heimfahrtkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei einer Dienstreise sind die Fahrtkosten des eigenen Pkw für Fahrten zwischen Übernachtungsstätte und Zielort auch dann in tatsächlicher Höhe abzugsfähig, wenn sich die Übernachtungsstätte nicht unmittelbar am Zielort, sondern in dessen Einzugsbereich befindet; Kosten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 121, 190
  • NJW 1977, 832 (Ls.)
  • DB 1977, 659
  • BStBl II 1977, 294
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 19.11.1971 - VI R 132/69

    Lediger - Versetzung - Abordnung - Anderer Beschäftigungsort - Annahme eines

    Auszug aus BFH, 17.12.1976 - VI R 145/74
    Der Kläger kann zwar als Lediger grundsätzlich keine Kosten für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend machen, da er im allgemeinen keinen doppelten Haushalt führt (vgl. Urteil des Senats vom 19. November 1971 VI R 132/69, BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei

    Dies erscheint angesichts der Nähe der Einsatzwechseltätigkeit zur Dienstreise und der gebotenen einheitlichen Behandlung der verschiedenen Formen der Auswärts- bzw. Reisetätigkeiten folgerichtig (zur Rechtslage bei der Dienstreise vgl. bereits das Senatsurteil vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74, BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294).
  • BFH, 15.11.1991 - VI R 144/89

    Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer Dienstreise sind auch bei

    Ebenso wie die Kosten einer Hin- und Rückreise seien auch die Kosten für Zwischenheimfahrten zu behandeln, denn auch die letzteren Kosten seien durch die Dienstreise veranlaßt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74, BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294).

    Nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294 seien Zwischenheimfahrten dann ausschließlich beruflich veranlaßt, wenn der Arbeitnehmer bei ständig wechselnden Dienstreisen an den jeweiligen Beschäftigungsorten weder wohne noch dort seinen Haushalt unterhalte.

    Wie der Senat bereits im Urteil in BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294 ausgeführt hat, sind solche Kosten deshalb durch das Dienstverhältnis veranlaßt, weil ohne Antritt der Dienstreise keine Kosten für Heimfahrten angefallen wären.

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 34/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung, auswärtiger Unterkunft und

    c) Aus den gleichen Gründen sind auch die Wege zwischen den auswärtigen Unterkünften und den vorübergehenden Tätigkeitsstätten keine Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (vgl. insoweit für den vergleichbaren Fall der Dienstreise bereits Senatsurteil vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74, BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294; ebenso H 38 (Dienstreisen) Nr. 3 LStR).
  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Ebenso sind die Kfz-Kosten für Fahrten zwischen einer Unterkunft (z. B. Hotel) am Dienstreiseort und der auswärtigen Tätigkeitsstätte - weil keine Fahrten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gegeben sind - in tatsächlicher Höhe abziehbar (Abschn. 38 Abs. 3 Nr. 3 LStR 1993 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74, BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294).
  • FG Baden-Württemberg, 09.03.2009 - 8 K 295/06

    Ausbildungsbedingter Mehrbedarf in Form von Unterbringungskosten und

    Anders als die doppelte Haushaltsführung setzt eine Auswärtstätigkeit nicht voraus, dass der Steuerpflichtige neben der auswärtigen Unterkunft einen eigenen Hausstand vorweisen kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02 BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 und vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74 BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294).
  • BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85

    Arbeitnehmer - Ort der Familienwohnung - Zweite Wohnung - Aufwendungen für

    Die Kläger führten im Streitjahr zwei Haushalte, da ihre Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittert war (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Februar 1979 VI R 108/75, BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338; vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74, BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294).
  • FG Baden-Württemberg, 18.03.2008 - 4 K 284/06

    Teilweise Nichtabziehbarkeit von Werbungskosten eines bei einer amerikanischen

    Daraus folgt, dass die Wege zwischen einer auswärtigen Unterkunft und einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte keine Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. sind (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74, BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294, undvom 11. Mai 2005 VI R 34/04, BFHE 209, 527, BStBl II 2005, 793, unter II.c).
  • BFH, 18.12.1981 - VI R 201/78

    Kfz-Unfallkosten, die auf der Fahrt zur Esseneinnahme während der Arbeitszeit

    Aus den gleichen Erwägungen hat der Senat die berufliche Veranlassung für Wochenend-Zwischenheimfahrten eines (ledigen) Steuerpflichtigen während einer länger dauernden Dienstreise anerkannt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74, BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294).
  • BFH, 09.06.1988 - VI R 65/85

    1. Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen Aufwendungen für Fahrten zwischen

    Die Kläger führten im Streitjahr zwei Haushalte, da ihre Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittert war (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Februar 1979 VI R 108/75, BFHE 127, 37, BStBl 1979 II S. 338; vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74, BFHE 121, 190, BStBl 1977 II S. 294).
  • BFH, 19.03.1982 - VI R 141/78
    Denn es fehlt an der Führung zweier Haushalte, was eine Aufsplitterung der normalerweise gemeinsamen Haushaltsführung voraussetzt (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.1976 VI R 145/74 und vom 2.2.1979 VI R 108/75).
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