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   BFH, 26.01.1978 - IV R 97/76   

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https://dejure.org/1978,497
BFH, 26.01.1978 - IV R 97/76 (https://dejure.org/1978,497)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1978 - IV R 97/76 (https://dejure.org/1978,497)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1978 - IV R 97/76 (https://dejure.org/1978,497)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Handelsschiff - Anteile an Handelsschiffen - Kommanditanteil - Mitunternehmeranteil - Anlagevermögen - Sonderabschreibung - Sperrfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 124, 516
  • BStBl II 1978, 368
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.01.1974 - IV R 109/73

    Abfindung - Ausscheiden eines Gesellschafters - Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 26.01.1978 - IV R 97/76
    Einkommensteuerrechtlich ist Gegenstand der Anschaffung des übernehmenden Gesellschafters nicht etwa ein in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht bilanzierungsfähiger Anteil an einer Personengesellschaft; es sind dies vielmehr die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsgütern, die zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehören; demgemäß sind die Aufwendungen des übernehmenden Gesellschafters für den Erwerb des Gesellschaftsanteils, soweit sie die Buchwerte der Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsgütern übersteigen (und damit in der Bilanz der Gesellschaft als solcher fortgeführt werden), in einer Ergänzungsbilanz als Anschaffungskosten für die erworbenen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern den Gesellschaftsvermögens zu aktivieren (s. z. B. BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335 [338] BStBl II 1975, 807; vom 30. Januar 1974 IV R 109/73, BFHE 111, 483, BStBl II 1974, 352; vom 24. Mai 1973 IV R 64/70, BFHE 109, 438, BStBl II 1973, 655; vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50).
  • BFH, 12.06.1975 - IV R 129/71

    Ausscheiden eines Gesellschafters - KG - Übergang eines Gesellschaftsanteils -

    Auszug aus BFH, 26.01.1978 - IV R 97/76
    Einkommensteuerrechtlich ist Gegenstand der Anschaffung des übernehmenden Gesellschafters nicht etwa ein in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht bilanzierungsfähiger Anteil an einer Personengesellschaft; es sind dies vielmehr die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsgütern, die zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehören; demgemäß sind die Aufwendungen des übernehmenden Gesellschafters für den Erwerb des Gesellschaftsanteils, soweit sie die Buchwerte der Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsgütern übersteigen (und damit in der Bilanz der Gesellschaft als solcher fortgeführt werden), in einer Ergänzungsbilanz als Anschaffungskosten für die erworbenen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern den Gesellschaftsvermögens zu aktivieren (s. z. B. BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335 [338] BStBl II 1975, 807; vom 30. Januar 1974 IV R 109/73, BFHE 111, 483, BStBl II 1974, 352; vom 24. Mai 1973 IV R 64/70, BFHE 109, 438, BStBl II 1973, 655; vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50).
  • BFH, 11.07.1973 - I R 126/71

    Personengesellschaft - Ausscheidender Gesellschafter - Abfindung - Buchwert der

    Auszug aus BFH, 26.01.1978 - IV R 97/76
    Einkommensteuerrechtlich ist Gegenstand der Anschaffung des übernehmenden Gesellschafters nicht etwa ein in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht bilanzierungsfähiger Anteil an einer Personengesellschaft; es sind dies vielmehr die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsgütern, die zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehören; demgemäß sind die Aufwendungen des übernehmenden Gesellschafters für den Erwerb des Gesellschaftsanteils, soweit sie die Buchwerte der Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsgütern übersteigen (und damit in der Bilanz der Gesellschaft als solcher fortgeführt werden), in einer Ergänzungsbilanz als Anschaffungskosten für die erworbenen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern den Gesellschaftsvermögens zu aktivieren (s. z. B. BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335 [338] BStBl II 1975, 807; vom 30. Januar 1974 IV R 109/73, BFHE 111, 483, BStBl II 1974, 352; vom 24. Mai 1973 IV R 64/70, BFHE 109, 438, BStBl II 1973, 655; vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50).
  • BFH, 24.05.1973 - IV R 64/70

    Personengesellschaft - Ausscheidender Gesellschafter - Abfindung mit Sachwert -

    Auszug aus BFH, 26.01.1978 - IV R 97/76
    Einkommensteuerrechtlich ist Gegenstand der Anschaffung des übernehmenden Gesellschafters nicht etwa ein in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht bilanzierungsfähiger Anteil an einer Personengesellschaft; es sind dies vielmehr die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsgütern, die zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehören; demgemäß sind die Aufwendungen des übernehmenden Gesellschafters für den Erwerb des Gesellschaftsanteils, soweit sie die Buchwerte der Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsgütern übersteigen (und damit in der Bilanz der Gesellschaft als solcher fortgeführt werden), in einer Ergänzungsbilanz als Anschaffungskosten für die erworbenen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern den Gesellschaftsvermögens zu aktivieren (s. z. B. BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335 [338] BStBl II 1975, 807; vom 30. Januar 1974 IV R 109/73, BFHE 111, 483, BStBl II 1974, 352; vom 24. Mai 1973 IV R 64/70, BFHE 109, 438, BStBl II 1973, 655; vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50).
  • BFH, 28.11.2002 - III R 1/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Anteilsveräußerungen

    Bei Gesamthandsgesellschaften kann der Gesellschafter zivilrechtlich weder über seinen Anteil an den einzelnen Gegenständen noch über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen verfügen (§ 719 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; BFH-Urteile vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368; vom 26. Juni 1990 VIII R 81/85, BFHE 161, 472, BStBl II 1994, 645, unter 3. b; Reiß in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 16 Anm. C 24, 26; Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 5 Rz. 270 "Beteiligung an PersGes.").

    Hingegen ist die Gesellschafterbeteiligung steuerrechtlich kein einheitliches immaterielles Wirtschaftsgut wie die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (BFH-Urteile in BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368, unter 3.; vom 6. November 1985 I R 242/81, BFHE 145, 359, BStBl II 1986, 333; Reiß in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 16 Anm. C 26, m.w.N.).

    Vielmehr stellen Veräußerung und Erwerb des Gesellschaftsanteils die Übertragung ideeller Anteile des Veräußernden an den einzelnen gesamthänderisch gebundenen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens dar, für die insoweit eine getrennte Zurechnung für Zwecke der Besteuerung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 erforderlich ist (BFH-Urteile vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350; in BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368; in BFHE 161, 472, BStBl II 1994, 645; ferner Wacker in Schmidt, a.a.O., § 16 Rz. 452, m.w.N.).

    Wie der BFH im Urteil in BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368 (unter. 3.) betont hat, gilt dies unabhängig davon, dass das EStG die Veräußerung der Anteile eines Gesellschafters an sämtlichen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern "tarifbegünstigt" und zu diesem Zweck in § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils besonders erwähnt.

  • BFH, 21.04.1994 - IV R 70/92

    Zur bilanziellen Darstellung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung zu einem vom

    Übersteigt, wie im Falle der Beteiligung A, der Anschaffungspreis das Kapitalkonto, muß der Mehrbetrag in der Ergänzungsbilanz auf den Anteil des Erwerbers an den stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft und an einem Geschäftswert verteilt werden (BFH-Urteile vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368, und vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224).
  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 13/04

    Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV bei Gesellschafterwechsel

    Diese gesellschafterbezogene (mitunternehmerbezogene) Beurteilung ist nicht nur der Gewährung erhöhter Absetzungen beispielsweise nach den §§ 7b, 7d, 7h EStG, § 14 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) zugrunde zu legen (BFH-Urteile vom 13. Juli 1993 VIII R 85/91, BFHE 172, 416, BStBl II 1994, 243; vom 17. Juli 2001 IX R 50/98, BFHE 196, 124, BStBl II 2001, 760; Gleiches gilt darüber hinaus --vorbehaltlich einer gesetzlichen Sonderbestimmung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fördergebietsgesetzes --FördG--; § 1 Abs. 1 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes --InvZulG-- 1999)-- auch für Sonderabschreibungen und damit auch für die Bewertungsfreiheit nach § 82f EStDV (BFH-Urteile vom 19. Januar 1977 I R 89/74, BFHE 121, 421, BStBl II 1977, 517; vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368; Urteil des Finanzgerichts --FG-- Düsseldorf vom 17. November 1995 14 K 1782/91 F, EFG 1996, 171, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 19/96, nicht veröffentlicht --n.v.--).

    a) Aus der gesellschafterbezogenen (mitunternehmerbezogenen) Auslegung des § 82f EStDV folgt zum einen, dass --was zwischen den Beteiligten nicht umstritten und auch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist-- die Anteilsveräußerung durch D zu einem Verstoß gegen die Bindungsvoraussetzung des § 82f Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStDV und damit zum rückwirkenden Wegfall der ihm für die Jahre 1994 und 1995 gewährten Sonderabschreibungen geführt hat (dazu BFH-Urteile in BFHE 121, 421, BStBl II 1977, 517; in BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368).

    b) Auf der Grundlage der gesellschafterbezogenen Betrachtung kann zum anderen nicht zweifelhaft sein, dass der entgeltliche Erwerb des Mitunternehmeranteils durch M als Anschaffung von Anteilen an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens der KG (Klägerin) zu deuten ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 416, BStBl II 1994, 243; H.G., DStR 1994, 168; zu § 82f EStDV vgl. BFH-Urteil in BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368; BFH-Beschlüsse vom 13. März 1980 IV B 58/78, BFHE 130, 305, BStBl II 1980, 499; weiter gehend in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, 700; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 452, 480, m.w.N.).

    Die Erwägung vermag bereits deshalb nicht zu greifen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 82f EStDV personenbezogen zu prüfen sind und dieser Prüfungsmaßstab nicht nur für die Verletzung der Sperrfrist (vgl. dazu oben sowie BFH-Urteil in BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368), sondern --wie aufgezeigt-- auch mit Rücksicht darauf zu beachten ist, von welchem Mitunternehmer die Sonderabschreibungen unter Wahrung der zeitlichen Grenzen des § 82f Abs. 5 EStDV noch in Anspruch genommen werden können.

  • BFH, 25.04.1985 - IV R 83/83

    Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Übertragung einer Rücklage -

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, daß § 6b EStG eine "personenbezogene" Steuerbegünstigung beinhaltet und somit denjenigen begünstigt, der einen Veräußerungsgewinn zu versteuern hätte (z. B. BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 136/77, BFHE 131, 313, 320, BStBl II 1981, 84), daß der Mitunternehmer bei der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des § 16 EStG in wesentlicher Beziehung einem Einzelunternehmer, der einen Betrieb veräußert, gleichgestellt ist, und daß demgemäß bilanzsteuerrechtlich bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils als Gegenstand der Veräußerung nicht der Personengesellschaftsanteil als besonderes (immaterielles) Wirtschaftsgut, vergleichbar der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, zu werten ist, sondern vielmehr die dem Veräußerer zuzurechnenden Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens (Gesamthandsvermögen), für die insoweit "eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist" (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 - s. auch BFH-Urteil vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, 519, BStBl II 1978, 368).

    Die bilanztechnische Konsequenz dieser Wertung ist, daß z. B. Aufwendungen des neuen Gesellschafters, soweit diese den Buchwert seines Kapitalkontos in der Bilanz der Gesellschaft übersteigen, in einer Ergänzungsbilanz als Anschaffungskosten für die erworbenen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu aktivieren sind (z. B. Urteil in BFHE 124, 516, 519, BStBl II 1978, 368) und daß umgekehrt die anteilige Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens durch Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG seitens eines von mehreren Mitunternehmern einer Personengesellschaft in gleicher Weise durch entsprechende Wertberichtigungen in einer Ergänzungsbilanz zu den Ansätzen in der Bilanz der Gesellschaft auszuweisen ist.

  • BFH, 03.12.2015 - IV R 4/13

    Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG auch für die Gewerbesteuer

    Dies folgt schon daraus, dass es bei der Anwendung einer typisierenden Missbrauchsverhinderungsvorschrift --wie hier des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG-- gerade nicht des Nachweises bedarf, der im Einzelfall verwirklichte Sachverhalt sei für sich betrachtet als missbräuchlich zu werten (BFH-Urteil vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368, unter 4.a der Gründe).
  • BFH, 18.02.1993 - IV R 40/92

    Aktivierung von Aufwendungen für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einem

    Das hat zur Folge, daß die Aufwendungen des Erwerbers, soweit sie als Anschaffungskosten für die Anteile an den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens anzusehen sind, in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz zu aktivieren sind, soweit die Aufwendungen den Betrag des übergehenden Kapitalkontos in der Steuerbilanz der Personengesellschaft übersteigen (Senatsurteile vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368, m. w. N.; in BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350).
  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

    Eine Ergänzungsbilanz ist für den Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft insbesondere dann zu erstellen, wenn die Aufwendungen des Gesellschafters für den entgeltlichen Erwerb seines Gesellschaftsanteils den Betrag des für ihn in der Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft ausgewiesenen Kapitalkontos übersteigen; in diesem Falle sind die Wertansätze in der Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft für die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens in einer Ergänzungsbilanz für den einzelnen Gesellschafter in der Weise zu korrigieren, daß seine Aufwendungen für den Erwerb des Gesellschaftsanteils, soweit sie höher sind als das in der Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft für ihn ausgewiesene Kapitalkonto, als zusätzliche Anschaffungskosten für die Anteile an den einzelnen (materiellen und immateriellen, bilanzierten und nichtbilanzierten) Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens aktiviert werden (z. B. BFH-Urteile vom 10. Juli 1980 IV R 136/77, BFHE 131, 313, 322, BStBl II 1981, 84; vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, 519, BStBl II 1978, 368, m. w. N.).
  • BFH, 10.07.1980 - IV R 136/77

    Entgeltliche Übertragung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden

    a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, daß die entgeltliche Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (oder des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils) einkommensteuerrechtlich aus der Sicht des Veräußerers als entgeltliche Veräußerung bestimmter Anteile an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Wirtschaftsgütern und aus der Sicht des Erwerbers als entgeltliche Anschaffung bestimmter Anteile an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Wirtschaftsgütern zu beurteilen ist (siehe Urteil vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 06.07.1995 - IV R 30/93

    Keine Vermutung eines niedrigeren Teilwerts von Einzel-Wirtschaftsgütern des

    Aufwendungen des Erwerbers, die den Betrag des übergehenden Kapitalkontos in der Steuerbilanz der Personengesellschaft übersteigen, sind demzufolge in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren, soweit sie als Anschaffungskosten für die Anteile an den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens anzusehen sind (Senatsurteile vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368 m. w. N.; in BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350).
  • BFH, 04.10.1990 - X R 148/88

    Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an geschlossenen

    Diese Maßgeblichkeit zivilrechtlicher Wertung im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bedeutet, daß hier - anders als z. B. im Regelungsbereich der §§ 6 b und § 16 EStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., 1990, § 6 b Anm. 3 a, und Schmidt, ebenda, § 16 Anm. 81 - jeweils m. w. N. -) - ein Durchgriff durch die gesamthänderische Beteiligung auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nicht stattfindet.
  • FG Düsseldorf, 17.11.1995 - 14 K 1782/91

    Veräußerung von Kommanditanteilen innerhalb der Sperrfrist der

  • BFH, 19.02.1981 - IV R 41/78

    Anschaffungspreis - Mitunternehmeranteil - Kapitalkonto - Ergänzungsbilanz -

  • FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99

    Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer

  • BFH, 06.11.1985 - I R 242/81

    Gewinn - Personengesellschaft - Einbringen eines Wirtschaftsgutes - Ansatz des

  • BFH, 30.07.1980 - I B 27/80

    Veräußerung eines Schiffes - Sperrfrist - Wegfall der Sonderabschreibung -

  • BFH, 13.07.1993 - VIII R 85/91

    Kein Erfüllen der Verbleibensvoraussetzung des § 7d EStG, soweit bei einer

  • FG Köln, 05.04.2001 - 3 K 2431/98

    Einlageminderungsgewinn bei einer (nur) vermögensverwaltenden KG

  • FG Köln, 14.10.1998 - 6 K 196/97

    Voraussetzungen für die Erzielung eines Veräußerungsgewinn i.S.d. § 17 EStG

  • BFH, 05.10.1989 - IV R 107/88

    Erforderlichekeit einer getrennten Zurechnung für die Besteuerung - Übernahme der

  • BFH, 30.01.1985 - I R 12/82

    Einkommensteueranspruch - Beginn der Verjährung - Rückwirkender Wegfall einer

  • FG Münster, 12.04.2023 - 13 K 1566/20

    Einkommensteuer - Ist auf einen Einbringungsgewinn II, der allein aufgrund des

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