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   BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75   

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https://dejure.org/1978,326
BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75 (https://dejure.org/1978,326)
BFH, Entscheidung vom 03.08.1978 - VI R 212/75 (https://dejure.org/1978,326)
BFH, Entscheidung vom 03. August 1978 - VI R 212/75 (https://dejure.org/1978,326)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Synchronsprecher - Selbständige Tätigkeit - Künstlerische Tätigkeit - Synchronisierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1965) § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 34 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Die Tätigkeit eines Synchronsprechers bei der Synchronisierung eines ausländischen Spielfilms ist in der Regel selbständig und künstlerisch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitnehmer
    Arbeitnehmerbegriffe in ABC-Form
    Synchronsprecher

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 271
  • DB 1979, 774
  • BStBl II 1979, 131
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.10.1976 - V R 137/73

    Keine Unternehmereigenschaft eines als freier Mitarbeiter verpflichteten

    Auszug aus BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75
    Unselbständig als Arbeitnehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. § 1 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) 1965 ist, wer einem Unternehmen derart eingegliedert ist, daß er den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 10. September 1976 VI R 80/74, BFHE 120, 465, BStBl II 1977, 178, und vom 14. Oktober 1976 V R 137/73, BFHE 120, 301, BStBl II 1977, 50).

    Im Gegensatz zu dem dem BFH-Urteil V R 137/73 zugrunde liegenden Fall, der die Tätigkeit eines Rundfunksprechers betraf, hat der Kläger im Streitfall mithin nicht überwiegend nur für ein einzelnes Synchronunternehmen gearbeitet und etwa in begründetem Vertrauen auf die Gewährung fortdauernder Arbeitsgelegenheiten und einer seinen Lebensbedürfnissen genügenden Vergütung durch diese Synchronunternehmen in weitgehendem Umfang die eigene Initiative zu einer selbst bestimmten beruflichen Tätigkeit unterlassen.

  • BFH, 10.09.1976 - VI R 80/74

    Grundsätze zur Arbeitnehmereigenschaft von nebenberuflich in Gaststätten

    Auszug aus BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75
    Unselbständig als Arbeitnehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. § 1 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) 1965 ist, wer einem Unternehmen derart eingegliedert ist, daß er den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 10. September 1976 VI R 80/74, BFHE 120, 465, BStBl II 1977, 178, und vom 14. Oktober 1976 V R 137/73, BFHE 120, 301, BStBl II 1977, 50).

    Diesen Gesichtspunkt hat der BFH zuletzt noch im Urteil VI R 80/74 besonders hervorgehoben.

  • BFH, 26.05.1971 - IV 280/65

    Kulturfilm - Lehrfilm - Industriewerbefilm - Nebeneinkünfte - Filmbegleittext -

    Auszug aus BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75
    In dem Urteil vom 26. Mai 1971 IV 280/65 (BFHE 102, 509, BStBl II 1971, 703), das sich mit der Synchronisation von Dokumentar-(Kultur-), Industrie- und Lehrfilmen befaßte, wird unterstellt, daß der Synchronsprecher eine selbständige Tätigkeit ausübte.

    Diese Tätigkeit ist nach dem BFH-Urteil IV 280/65 keine künstlerische Tätigkeit, weil sie ihrer Natur nach keinen Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bietet.

  • BFH, 27.11.1962 - I 116/61 U

    Zur Frage, inwieweit Filmschauspieler als Arbeitnehmer anzusehen sind und ihre

    Auszug aus BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75
    Schauspieler werden in der Regel als Arbeitnehmer angesehen, weil sie bei der Aufnahme ganzer Filme zeitlich in viel stärkerem Maße vom Unternehmen abhängig sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1962 I 116/61 U, BFHE 76, 266, BStBl III 1963, 95) und ihre Arbeitskraft meist nur einem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ganz zur Verfügung stellen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1966 I 216/64, BFHE 88, 370, BStBl III 1967, 392, und Hartz/Meeßen/Wolff, Lohnsteuer-ABC, Stichwort: "Filmgewerbe", Abschn. 1 Abs. 1).
  • BFH, 21.03.1975 - VI R 60/73

    Arbeitnehmereigenschaft - nebenberufliche Schwarzarbeit

    Auszug aus BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75
    Bei einfachen Arbeiten, vor allem bei Handarbeiten, ist eine Eingliederung in den Betrieb eher anzunehmen als bei gehobenen Arbeiten, in denen die Weisungsbefugnis des Unternehmers sich mehr auf äußere und organisatorische Dinge beschränkt, während der Betroffene im übrigen in der Gestaltung seiner Tätigkeit freie Hand hat (vgl. insoweit auch das BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 60/73, BFHE 115, 466, BStBl II 1975, 513).
  • BFH, 14.12.1976 - VIII R 76/75

    Für die Abgrenzung der künstlerischen gegenüber der gewerblichen Tätigkeit sind

    Auszug aus BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75
    Eine künstlerische Tätigkeit setzt voraus, daß sie nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch ist und eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH-Urteile vom 20. Januar 1972 IV R 1/69, BFHE 104, 169, BStBl II 1972, 214, und vom 14. Dezember 1976 VIII R 76/75, BFHE 121, 410, BStBl II 1977, 474).
  • BFH, 01.03.1973 - IV R 231/69

    Tätigkeit eines Synchronsprechers - Selbständige Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75
    Dies ist für die Synchronisation ausländischer Filme und Fernsehspiele in dem BFH-Urteil vom 1. März 1973 IV. R 231/69 (BFHE 109, 39, BStBl II 1973, 458) eingehend begründet worden.
  • BFH, 20.01.1972 - IV R 1/69

    Mitwirkung von Schauspielern - Fernsehspielfilme - Fernsehproduktion - Vergütung

    Auszug aus BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75
    Eine künstlerische Tätigkeit setzt voraus, daß sie nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch ist und eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH-Urteile vom 20. Januar 1972 IV R 1/69, BFHE 104, 169, BStBl II 1972, 214, und vom 14. Dezember 1976 VIII R 76/75, BFHE 121, 410, BStBl II 1977, 474).
  • BFH, 29.11.1966 - I 216/64

    Begriff der freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des deutsch-schweizerischen

    Auszug aus BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75
    Schauspieler werden in der Regel als Arbeitnehmer angesehen, weil sie bei der Aufnahme ganzer Filme zeitlich in viel stärkerem Maße vom Unternehmen abhängig sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1962 I 116/61 U, BFHE 76, 266, BStBl III 1963, 95) und ihre Arbeitskraft meist nur einem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ganz zur Verfügung stellen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1966 I 216/64, BFHE 88, 370, BStBl III 1967, 392, und Hartz/Meeßen/Wolff, Lohnsteuer-ABC, Stichwort: "Filmgewerbe", Abschn. 1 Abs. 1).
  • BFH, 10.03.2005 - V R 29/03

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

    Wird eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt, spricht dies für Selbständigkeit (BFH-Urteil in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; vom 3. August 1978 VI R 212/75, BFHE 126, 271, BStBl II 1979, 131, m.w.N.).
  • BSG, 27.04.2016 - B 12 KR 16/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Synchronsprecher -

    Aus der bloßen Kurzzeitigkeit von Tätigkeiten kann - anders als der BFH dies für das Steuerrecht annimmt (BFHE 109, 39; 126, 271; 133, 357) - schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil das Sozialversicherungsrecht mit den Regelungen für unständig Beschäftigte (anders als das Einkommensteuerrecht) gerade Sondernormen für Personen mit sehr kurzfristigen Beschäftigungen kennt.
  • BSG, 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R

    Rentenversicherung - Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von

    Aus der bloßen Kurzzeitigkeit von Tätigkeiten kann - anders als der BFH dies für das Steuerrecht annimmt (BFH Urteil vom 1.3.1973 - IV R 231/69 - BFHE 109, 39; Urteil vom 3.8.1978 - VI R 212/75 - BFHE 126, 271; Urteil vom 12.10.1978 - IV R 1/77 - BFHE 133, 357) - schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil das Sozialversicherungsrecht mit den Regelungen der Zeitgeringfügigkeit (vgl § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) und für "unständig Beschäftigte" (anders als das Einkommensteuerrecht) Sondernormen für Personen mit sehr kurzfristigen Beschäftigungen enthält.
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