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   BFH, 09.03.1979 - VI R 141/77   

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BFH, 09.03.1979 - VI R 141/77 (https://dejure.org/1979,358)
BFH, Entscheidung vom 09.03.1979 - VI R 141/77 (https://dejure.org/1979,358)
BFH, Entscheidung vom 09. März 1979 - VI R 141/77 (https://dejure.org/1979,358)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen eines Zeitsoldaten - Lehrgang zum Linienflugzeugführer - Zivilluftfahrt - Werbungskosten - Bundeswehrdienstzeit - Übertritt in den Zivilberuf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten beim Übertritt eines Soldaten auf Zeit in einen zivilen Beruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 127, 210
  • DB 1980, 1102
  • BStBl II 1979, 33
  • BStBl II 1979, 337
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.10.1978 - VI R 132/76

    Aufwendungen einer Hotelsekretärin für einen Sprachlehrgang als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 09.03.1979 - VI R 141/77
    Der BFH unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH werden als Werbungskosten auch solche Aufwendungen anerkannt, die vor Beginn einer Tätigkeit und vor Erzielung von Einnahmen gemacht werden, soweit ein ausreichend klarer Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Tätigkeit besteht (Urteil VI R 132/76).

  • BFH, 03.12.1974 - VI R 78/73

    Teilnahme an Bildungslehrgang - Bildungslehrgang - Bundeswehrfachschule - Kosten

    Auszug aus BFH, 09.03.1979 - VI R 141/77
    Die abweichende Auffassung des FA läßt sich nicht auf das BFH-Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 78/73 (BFHE 114, 485, BStBl II 1975, 334) stützen.
  • BFH, 10.12.1971 - VI R 253/68

    Mehraufwendungen eines Referendars - Auswärtige Beschäftigung - Ausbildungszeit

    Auszug aus BFH, 09.03.1979 - VI R 141/77
    In Fällen dieser Art hat indes der BFH wiederholt betont, daß es im öffentlichen Interesse liege, das Streben nach einer Verbesserung der beruflichen Leistungen zu fördern und den Begriff der Fortbildungskosten nicht eng auszulegen (Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 253/68, BFHE 104, 226, BStBl II 1972, 247, und vom 12. Juli 1974 VI R 125/72, BFHE 113, 109, BStBl II 1974, 712).
  • BFH, 24.08.1962 - VI 110/62 U

    Aufwendungen eines Steuerinspektors für ein berufsunabhängiges Studium als

    Auszug aus BFH, 09.03.1979 - VI R 141/77
    Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Nach der Rechtsprechung gehörten zu den Werbungskosten auch die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zur Fortbildung im ausgeübten Beruf, weil sie der Erhaltung und regelmäßig auch der Erhöhung der Einnahmen aus der Berufstätigkeit dienten (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. August 1962 VI 110/62 U, BFHE 75, 606, BStBl III 1962, 488).
  • BFH, 10.12.1971 - VI R 255/70

    Besuch allgemeinbildender Schulen - Ausbildungskosten - Werbungskosten -

    Auszug aus BFH, 09.03.1979 - VI R 141/77
    Der Senat sah es unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 10. Dezember 1971 VI R 255/70, BFHE 104, 220, BStBl II 1972, 242) als entscheidend an, daß Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anzusehen seien und für Lehrgänge an einer Bundeswehrfachschule mit allgemeinberuflichem Unterricht nichts anderes gelten dürfe.
  • BFH, 12.07.1974 - VI R 125/72

    Aufwendungen - Studienassessorin - Zweisemestriges Studium -

    Auszug aus BFH, 09.03.1979 - VI R 141/77
    In Fällen dieser Art hat indes der BFH wiederholt betont, daß es im öffentlichen Interesse liege, das Streben nach einer Verbesserung der beruflichen Leistungen zu fördern und den Begriff der Fortbildungskosten nicht eng auszulegen (Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 253/68, BFHE 104, 226, BStBl II 1972, 247, und vom 12. Juli 1974 VI R 125/72, BFHE 113, 109, BStBl II 1974, 712).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    b) In der Folge unterschied der Bundesfinanzhof - in ständiger Rechtsprechung - zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Kosten einer Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf und den (nur) als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Kosten einer Ausbildung zu einem künftigen Beruf (vgl. BFHE 127, 210; 201, 156).
  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    b) Dagegen nahm der BFH Berufsausbildungskosten bereits dann an, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind oder welche die Grundlage dafür bilden sollen, um von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, die also einen Berufswechsel vorbereiten sollen (BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 141/77, BFHE 127, 210, BStBl II 1979, 337).
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    b) Dagegen nahm der BFH Berufsausbildungskosten bereits dann an, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind oder welche die Grundlage dafür bilden sollen, um von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, die also einen Berufswechsel vorbereiten sollen (BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 141/77, BFHE 127, 210, BStBl II 1979, 337).
  • BFH, 06.11.1992 - VI R 12/90

    Vorbereitungsaufwendungen für Steuerberaterprüfung sind Werbekosten

    Für diese Aufwendungen ist kennzeichnend, daß sie noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und mit hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen (BFH-Urteile vom 9. März 1979 VI R 141/77, BFHE 127, 210, BStBl II 1979, 337, und in BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616).
  • BFH, 28.09.1984 - VI R 44/83

    Aufwendungen für "berufsintegrierendes" Erststudium an Fachhochschule mit

    Berufsausbildungskosten liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind und die ggf. die Grundlage dafür bilden sollen, um von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 141/77, BFHE 127, 210, BStBl II 1979, 337).
  • BFH, 16.08.1979 - VI R 14/77

    Ausbildungskosten - Wirtschaftsfachschule - Betriebswirtschaft - Staatlich

    Der BFH unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen den als Werbungskosten (Betriebsausgaben) absetzbaren Kosten einer Fortbildung im bereits ausgeübten Beruf und den lediglich begrenzt als Sonderausgaben abziehbaren Kosten der Ausbildung zu einem künftigen Beruf (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 9. März 1979 VI R 141/77, BFHE 127, 210, BStBl II 1979, 337).

    Diese Beurteilung entspricht der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß es im öffentlichen Interesse liege, das Streben nach einer Verbesserung der beruflichen Leistungen zu fördern und den Begriff der Fortbildungskosten nicht zu eng auszulegen (vgl. Senats-Urteil VI R 141/77 mit weiteren Hinweisen).

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 144/83

    Aufwendungen zur Erlangung der mittleren Reife im Rahmen eines

    Ausbildungskosten im Sinne dieser Vorschrift sind gegeben, wenn die Aufwendungen dazu dienen, Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 141/77, BFHE 127, 210, BStBl. II 1979, 337).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.02.2002 - 6 K 2087/99

    Abgrenzung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten

    In Fällen dieser Art. hat der BFH wiederholt betont, dass es im öffentlichen Interesse liege, das Streben nach einer Verbesserung der beruflichen Leistungen zu fördern und den Begriff der Fortbildungskosten nicht eng auszulegen (Urteil vom 9. März 1979 VI R 141/77, BStBl II 1979, 337 m. w. N.).

    (BFH-Urteil vom 9. März 1979 a. a. O.).

  • FG Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 11 K 4253/08

    Abzugsfähigkeit der Kosten der im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung

    Anders als die Aufwendungen für Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf sind die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung deshalb ungeachtet ihres unbestreitbaren beruflichen Bezugs von der Rechtsprechung des BFH bis Ende des Jahres 2002 stets als nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG betragsmäßig nur begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben beurteilt worden (vgl. die Urteile vom 09. März 1979 VI R 141/77, BStBl II 1979, 337; vom 06. November 1992 VI R 12/90, BStBl II 1993, 108; sowie den eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Rücksicht auf diese Sichtweise noch im Jahr 2001 zurückweisenden Beschluss vom 22. August 2001 X B 9/01 BFH/NV 2002, 326).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1466/99

    Aufwendungen einer Busfahrerin zum Erwerb der Fahrerlizenz sind Ausbildungskosten

    Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführten BFH-Entscheidungen vom 9. März 1979 VI R 141/77, BStBl II 1979 S. 337, und vom 14. April 1993 I R 95/92, BFH/NV 1994 S. 157, in denen die erkennenden Senate Aufwendungen eines Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung zum Linienflugzeugführer in der Zivilluftfahrt und diejenigen eines Steuerbeamten zur Vorbereitung auf eine selbständige Tätigkeit als Steuerberater als Werbungskosten bzw. als vorweggenommene Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen habe, seien im Streitfall nicht einschlägig.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin sprechen die BFH-Urteile vom 9. März 1979 VI R 141/77, BStBl II 1979, 377 und vom 14. April 1993 I R 95/92, BFH/NV 1994, 157 nicht dafür, dass im Streitfall Fortbildungskosten angenommen werden können. Ein Bundeswehr-Pilot, der sich zum Flugzeugführer in der Zivilluftfahrt qualifiziert, übt im Zivilberuf keine andersartige Tätigkeit aus. Bei Bildungsaufwendungen eines Steuerbeamten, der Steuerberater werden will, hat der BFH zwar ausgeführt, dass die Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung zwar zu vorweggenommenen Betriebsausgaben führen kann, doch an anderer Stelle (unter 2 b) deutlich gemacht, dass eine andere Würdigung der Umstände geboten sein könne, wenn z. B. eine nebenberufliche Lehrtätigkeit angestrebt würde.

  • FG Hessen, 26.02.1998 - 6 K 2275/97

    Aufwendungen zur Erlangung der Berufsflugzeugführerlizenz (CPL-Gewerbliche

  • FG Hamburg, 06.09.1996 - II 3/96

    Grunderwerbsteuer; flächenweise Teilung eines Gesamthandsgrundstücks

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.12.2006 - 1 K 2670/05

    Aufwendungen für ein erstmaliges Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung ab

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.11.1996 - 1 K 2702/94

    Lohnsteuer; Berufsförderung eines Zeitsoldaten als Berufsausbildung

  • BFH, 19.01.1990 - VI R 119/86

    Aufwendungen eines bei einem Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 127/80

    Aufwendungen für Universitätsstudium bei beurlaubtem Sanitätsoffiziers-Anwärter

  • BFH, 22.08.2001 - X B 9/01

    Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Beschwerdebegründung -

  • FG Köln, 08.02.2000 - 9 K 1857/99

    Werbungskostenabzug bei Aufbaustudium

  • BFH, 27.04.1990 - VI R 157/88

    Anforderungen an die Geltendmachung von Werbungskosten - Steuerliche Behandlung

  • FG Hamburg, 18.09.2002 - II 220/01

    Werbungskosten bei Verpflichtung zur Ausbildung:

  • FG Düsseldorf, 02.08.2002 - 16 K 658/99

    Fortbildungskosten; Fluglizenzerweiterung; Ausbildungskosten; Verkehrspilot;

  • FG Düsseldorf, 26.06.2002 - 16 K 658/99
  • FG Baden-Württemberg, 13.01.1998 - 1 K 23/95

    Studium der Pflegedienstleitung bzw. des Pflegemanagements

  • FG Thüringen, 19.08.1998 - III 96/98

    Anerkennung von Aufwendungen aus zwei Studiengängen als Werbungskosten bei den

  • FG Baden-Württemberg, 15.10.1996 - 2 K 122/92

    Aufwendungen für eine Umschulung als Berufsausbildungskosten; Abzug von

  • FG Hessen, 15.02.1996 - 13 K 2517/94

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von Aufwendungen zum Erwerb der Erlaubnis für

  • BFH, 09.10.1992 - VI R 17/92

    Berücksichtigung der Aufwendungen für Lehrgänge zum Erwerb der privaten

  • FG Hessen, 20.10.1995 - 4 K 3768/92

    Begriff der Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit; Einordnung von

  • BFH, 26.11.1982 - VI R 125/79
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