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   BFH, 27.03.1979 - VIII R 209/77   

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https://dejure.org/1979,1098
BFH, 27.03.1979 - VIII R 209/77 (https://dejure.org/1979,1098)
BFH, Entscheidung vom 27.03.1979 - VIII R 209/77 (https://dejure.org/1979,1098)
BFH, Entscheidung vom 27. März 1979 - VIII R 209/77 (https://dejure.org/1979,1098)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewinnfeststellungsverfahren - Personengesellschaft - Einbringung von Betriebsvermögen - Kapitalgesellschaft - Gewerbliche Einkünfte - Auflösung einer Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 191
  • DB 1979, 1919
  • BStBl II 1979, 724
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.04.1976 - I R 75/73

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch

    Auszug aus BFH, 27.03.1979 - VIII R 209/77
    Über die Frage, ob eine Personengesellschaft, die ihr Betriebsvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht hat, bei der Veräußerung der Gesellschaftsrechte nachträgliche gewerbliche Einkünfte i. S. von §§ 15, 16 EStG erzielt hat, ist im gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 - früher nach § 215 Abs. 2 AO - zu entscheiden (Anschluß an BFH-Urteil vom 7. April 1976 I R 75/73, BFHE 119, 146, BStBl II 1976, 557).

    Dafür muß im Jahr der Veräußerung eine gesonderte Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977, früher nach § 215 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO), durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1976 I R 75/73, BFHE 119, 146, BStBl II 1976, 557).

    Bei Gesamthandseigentum richtet sich das Beteiligungsverhältnis nicht nach der Höhe der Beteiligung der Gesamthand, sondern nach der Höhe der den einzelnen Miteigentümern zuzurechnenden Beteiligung (vgl. BFH-Urteil I R 75/73).

  • BFH, 08.02.1977 - VIII R 50/74

    Verwaltungsentscheidung - Inkrafttreten von Änderungen - Berücksichtigung durch

    Auszug aus BFH, 27.03.1979 - VIII R 209/77
    Das FG lasse dahingestellt, ob das FA den zweiten, inhaltlich mit dem ersten übereinstimmenden Einkommensteuerbescheid für 1967 habe erlassen dürfen, weil bei Verneinung dieser Frage und Aufhebung des zweiten Bescheids das FA nunmehr nach § 175 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nochmals über die Einkommensteuer 1967 befinden müsse (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Februar 1977 VIII R 50/74, BFHE 121, 379, BStBl II 1977, 516).

    Aus diesen Vorschriften, nach denen § 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) zufolge die am 1. Januar 1977 anhängigen Verfahren zu Ende zu führen sind (vgl. BFH-Urteil VIII R 50/74; BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1977 I B 16/77, BFHE 124, 19, BStBl II 1978, 265), ergibt sich, daß ein Steuerbescheid entsprechend geändert werden muß, wenn ein Grundlagenbescheid mit für den Steuerbescheid bedeutsamen Feststellungen aufgehoben wurde.

  • BFH, 26.01.1977 - VIII R 109/75

    Einbringen eines Einzelunternehmens - Gewährung von Gesellschaftsrechten -

    Auszug aus BFH, 27.03.1979 - VIII R 209/77
    Die Besteuerung durch das FA entspreche den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH über die steuerliche Behandlung der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die gegen Einbringen eines Einzelunternehmens oder des Anteils an einer Personengesellschaft erworben wurden, wie sie sich insbesondere aus den BFH-Urteilen vom 29. März 1972 I R 43/69 (BFHE 105, 271, BStBl II 1972, 537) und vom 26. Januar 1977 VIII R 109/75 (BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283) ergäben.

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH kann in den sog. Einbringungsfällen, die nicht in den Anwendungsbereich der Umwandlungs-Steuergesetze (UmwStG) fallen, eine Gewinnverwirklichung unterbleiben, wenn das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht wird, die Kapitalgesellschaft die Buchwerte fortführt und der Einbringende im wesentlichen Herr des Unternehmens bleibt; der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft wird dann nach den §§ 15, 16 EStG erfaßt oder es wird der Gewinn aufgedeckt, wenn eine Besteuerung der stillen Reserven nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BFH-Urteile I R 43/69 und VIII R 109/75).

  • BFH, 29.03.1972 - I R 43/69

    Einbringung eines Einzelunternehmens - Kapitalgesellschaft - Gewährung von

    Auszug aus BFH, 27.03.1979 - VIII R 209/77
    Die Besteuerung durch das FA entspreche den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH über die steuerliche Behandlung der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die gegen Einbringen eines Einzelunternehmens oder des Anteils an einer Personengesellschaft erworben wurden, wie sie sich insbesondere aus den BFH-Urteilen vom 29. März 1972 I R 43/69 (BFHE 105, 271, BStBl II 1972, 537) und vom 26. Januar 1977 VIII R 109/75 (BFHE 121, 63, BStBl II 1977, 283) ergäben.

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH kann in den sog. Einbringungsfällen, die nicht in den Anwendungsbereich der Umwandlungs-Steuergesetze (UmwStG) fallen, eine Gewinnverwirklichung unterbleiben, wenn das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht wird, die Kapitalgesellschaft die Buchwerte fortführt und der Einbringende im wesentlichen Herr des Unternehmens bleibt; der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft wird dann nach den §§ 15, 16 EStG erfaßt oder es wird der Gewinn aufgedeckt, wenn eine Besteuerung der stillen Reserven nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BFH-Urteile I R 43/69 und VIII R 109/75).

  • BFH, 07.12.1977 - I B 16/77

    Aussetzung eines Verfahrens - Fehlende gesonderte Feststellung von

    Auszug aus BFH, 27.03.1979 - VIII R 209/77
    Aus diesen Vorschriften, nach denen § 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) zufolge die am 1. Januar 1977 anhängigen Verfahren zu Ende zu führen sind (vgl. BFH-Urteil VIII R 50/74; BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1977 I B 16/77, BFHE 124, 19, BStBl II 1978, 265), ergibt sich, daß ein Steuerbescheid entsprechend geändert werden muß, wenn ein Grundlagenbescheid mit für den Steuerbescheid bedeutsamen Feststellungen aufgehoben wurde.
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