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   BFH, 01.08.1979 - VII R 115/76   

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https://dejure.org/1979,300
BFH, 01.08.1979 - VII R 115/76 (https://dejure.org/1979,300)
BFH, Entscheidung vom 01.08.1979 - VII R 115/76 (https://dejure.org/1979,300)
BFH, Entscheidung vom 01. August 1979 - VII R 115/76 (https://dejure.org/1979,300)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 251
  • BStBl II 1979, 714
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17

    Rechtsprechungsänderung zum Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

    Wird über die Entstehung von Säumniszuschlägen gestritten, müssen diese nach Art, Zeitraum und Betrag aufgeführt werden und zwar bezogen auf jede einzelne Steuerschuld getrennt; es genügt nicht, wenn die Säumniszuschläge vom Gesamtbetrag der Steuerforderungen berechnet werden (vgl. Senatsurteil vom 1. August 1979 VII R 115/76, BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714, am Ende).
  • BFH, 12.08.1999 - VII R 92/98

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge

    Da eine andere gesetzliche Grundlage für die Feststellung der verwirkten Säumniszuschläge nicht vorgesehen ist (§ 240 AO 1977), erlangt der Steuerpflichtige erst durch den Bescheid i.S. des § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 einen nachvollziehbaren und nachprüfbaren Verwaltungsakt und damit die Möglichkeit des effektiven, auf eine Sachentscheidung gerichteten gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1979 VII R 115/76, BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714; Schöll, Praktikerkommentar zur Abgabenordnung, § 218 Rz. 8).

    Entgegen der Auffassung des FA kann der Steuerpflichtige die lediglich an die Versäumung der Zahlungsfrist geknüpfte Rechtsfolge der Verwirkung von Säumniszuschlägen, für deren Erhebung allein die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes (§ 240 AO 1977) genügt und für deren Beitreibung zusammen mit der Steuer kein Leistungsgebot nach § 254 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 erforderlich ist, oftmals nicht allein aus den zugrundeliegenden Steuerbescheiden ableiten und ohne jede Erläuterung übersehen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714, 715).

    Vielmehr bedarf es für die Erteilung eines Abrechnungsbescheides nicht einmal eines Antrages des Steuerpflichtigen; denn der Gesetzgeber hat bei Einführung des § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 --anders als bei der Vorgängernorm des § 125 AO-- auf das Antragserfordernis verzichtet (vgl. Senatsurteile in BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714, und vom 12. Juni 1986 VII R 103/83, BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702, 703).

    In diesem Bescheid hat es sich mit der Entstehung und dem Fortbestand oder dem Erlöschen der Säumniszuschläge nach Zeitpunkt und Erlöschensgrund selbst dann konkret auseinanderzusetzen, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkung verweigert bzw. seine Mitwirkungspflichten verletzt (so schon BFH in BFHE 86, 409, BStBl II 1966, 563, 564; vgl. auch BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714, 715).

  • BFH, 14.07.2004 - I R 17/03

    Vorlage an den EuGH: Abzugsfähigkeit von Beteiligungsaufwendungen bei

    Zwischenzeitlich ist das Finanzamt B (FA) für die Besteuerung der Klägerin zuständig geworden (vgl. § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 11. Dezember 2003, Gesetz- und Verordnungsblatt --GVBl-- I 2003, 335) und im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels als nunmehriger Revisionskläger in das Verfahren eingetreten (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 1. August 1979 VII R 115/76, BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714, m.w.N.).
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