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   BFH, 11.01.1980 - VI R 165/77   

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https://dejure.org/1980,211
BFH, 11.01.1980 - VI R 165/77 (https://dejure.org/1980,211)
BFH, Entscheidung vom 11.01.1980 - VI R 165/77 (https://dejure.org/1980,211)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 1980 - VI R 165/77 (https://dejure.org/1980,211)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1975 § 3 Nr. 9

  • Wolters Kluwer

    Abfindung - Arbeitgeber - Fortbestand des Dienstverhältnisses - Auflösung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1975) § 3 Nr. 9

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen für Beträge, auf die der Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hatte; laufende Beträge als Abfindungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 479
  • DB 1980, 906
  • BStBl II 1980, 205
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.10.1978 - VI R 91/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten

    Auszug aus BFH, 11.01.1980 - VI R 165/77
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 17. Mai 1977 VI R 150/76, BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735, und vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155) ist die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber "veranlaßt", wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung des Verhältnisses gesetzt hat und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf dieses Verhalten eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist.

    Mit dem Wirksamwerden der Auflösung des Dienstverhältnisses endet das Recht des Arbeitnehmers auf Entlohnung, so daß darüber hinaus gezahlte Beträge keine Abgeltung bereits vertraglich erlangter Ansprüche sein können (BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155, unter 3.).

    Soweit der Senat im Urteil in BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735, bei der Weiterzahlung von Lohn für einen nach Beendigung des Dienstverhältnisses liegenden Zeitraum einen anderen Standpunkt vertreten hatte, hat er hieran im Urteil in BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155, nicht mehr festgehalten.

    Der Begriff der Abfindung in § 3 Nr. 9 EStG 1975 ist nach den Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155, aus sich heraus und nicht, wie früher, entsprechend den Begriffen des Kündigungsschutzgesetzes oder Betriebsverfassungsgesetzes auszulegen.

  • BFH, 17.05.1977 - VI R 150/76

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses 1)

    Auszug aus BFH, 11.01.1980 - VI R 165/77
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 17. Mai 1977 VI R 150/76, BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735, und vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155) ist die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber "veranlaßt", wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung des Verhältnisses gesetzt hat und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf dieses Verhalten eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist.

    Soweit der Senat im Urteil in BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735, bei der Weiterzahlung von Lohn für einen nach Beendigung des Dienstverhältnisses liegenden Zeitraum einen anderen Standpunkt vertreten hatte, hat er hieran im Urteil in BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155, nicht mehr festgehalten.

  • BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77

    Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und Anwendung des ermäßigten

    Auszug aus BFH, 11.01.1980 - VI R 165/77
    Dort hat die Rechtsprechung den Begriff der "außerordentlichen Einkünfte" dahin ausgelegt, es müsse sich um eine Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr, in besonders liegenden Fällen ausnahmsweise auch in zwei Jahren, handeln, da sonst kein Grund für eine Steuerermäßigung ersichtlich sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176, und die dort erwähnte Rechtsprechung).
  • BFH, 10.11.2004 - XI R 51/03

    Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit ist keine Voraussetzung für die

    Das finanzgerichtliche Urteil widerspreche der Rechtsauffassung, die der Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 11. Januar 1980 VI R 165/77 (BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205), vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77 (BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155) und vom 17. Mai 1977 VI R 150/76 (BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735) vertreten habe.

    Das hat der BFH in der Folgezeit getan, als er die Veranlassung durch den Arbeitgeber im Sinne eines "Setzen der entscheidenden Ursachen" ausgelegt hat (vgl. insbesondere die BFH-Urteile in BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735; in BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155; in BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205).

    Im Urteilsfall in BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205 war einem Arbeitnehmer die vorzeitige Pensionierung angeboten und schließlich einvernehmlich vereinbart worden.

  • BFH, 16.06.2004 - XI R 55/03

    Vorruhestandsgeld als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

    "Abfindungen" im Sinne dieser Vorschrift sind alle Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Ausgleich von Nachteilen wegen Verlustes des Arbeitsplatzes erhält (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205).

    Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis letztlich einvernehmlich durch die Vereinbarung vom 5. Oktober 1995 zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin aufgelöst worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205).

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 23/09

    Zuzahlungen zum Kurzarbeitergeld - Auflösung eines bestehenden

    Dabei ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, wer die Auflösung "betrieben" hat, von wem also die (Initiative zur) Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205; vom 10. November 2004 XI R 51/03, BFHE 208, 186, BStBl II 2005, 441, und XI R 64/03, BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).

    So können "Abfindungen" auch als laufende (wiederkehrende) Beträge gezahlt werden (BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205, Rz 33 bei juris; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 3 Nr. 9 Rz 38).

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