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   BFH, 12.06.1980 - IV R 23/79   

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BFH, 12.06.1980 - IV R 23/79 (https://dejure.org/1980,698)
BFH, Entscheidung vom 12.06.1980 - IV R 23/79 (https://dejure.org/1980,698)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 1980 - IV R 23/79 (https://dejure.org/1980,698)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 164 Abs. 1, § 367 Abs. 2 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Nachprüfungsvorbehalt - Einspruchsverfahren - Angefochtener Steuerbescheid - Aufrechterhalten eines Nachprüfungsvorbehalts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Der Vorbehalt der Nachprüfung kann im Einspruchsverfahren aufrechterhalten bleiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (1977) § 164 Abs. 1, § 367 Abs. 2 Satz 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 130, 370
  • DB 1980, 1828
  • BStBl II 1980, 527
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 18.12.1974 - I R 14/74

    Entscheidung über Einspruch - Vorläufiger Steuerbescheid -

    Auszug aus BFH, 12.06.1980 - IV R 23/79
    Ebenso kann es einen bisher vorhandenen Nachprüfungsvorbehalt in der Einspruchsentscheidung aufheben (vgl. BFH-Entscheidung vom 18. Dezember 1974 I R 14/74, BFHE 115, 170, BStBl II 1975, 592, zur Endgültigerklärung gemäß § 225 der Reichsabgabenordnung - AO -), wenn es eine abschließende Prüfung vorgenommen hat oder den Vorbehalt aus anderen Gründen nicht mehr für erforderlich hält.
  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

    Dies führt indes nicht zwingend zu einer abschließenden Prüfung im Sinne von § 164 Abs. 1 Satz 1 AO und damit zu einer Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts (vgl. BFHE 130, 370 f; Heuermann, aaO Rn. 45).
  • BFH, 22.02.2006 - I R 125/04

    Berichtigung eines geänderten Steuerbescheids im Einspruchsverfahren gegen

    Ebenso hat das FA nicht, worin eine nach damaligem Recht unzulässige "Verböserung" hätte liegen können (vgl. dazu BFH-Urteile vom 12. Juni 1980 IV R 23/79, BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527, 528; vom 30. Oktober 1980 IV R 168-170/79, BFHE 132, 5, BStBl II 1981, 150), die angefochtenen Feststellungen nachträglich mit einer Nebenbestimmung versehen und sich so eine weitere Erhöhung der Steuer vorbehalten; insoweit blieb es vielmehr bei der zwischenzeitlich --im Bescheid vom 14. August 1997-- verfügten Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts.
  • BFH, 10.11.1989 - VI R 124/88

    Unterbliebener Verböserungshinweis bei Vorbehaltsfestsetzung unschädlich

    Das habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 12. Juni 1980 IV R 23/79 (BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527) - allerdings ohne nähere Begründung - entschieden und der Senat schließe sich dem an.

    e) Das FG beruft sich für seine abweichende Auffassung zu Unrecht auf die Entscheidung in BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527.

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/00

    Objektverbrauch durch Sonderabschreibungen (§ 15 BerlinFG )

    Eine abschließende Prüfung i.S. des § 164 Abs. 1 AO 1977 enthält auch das Einspruchsverfahren nicht (Senatsurteil vom 12. Juni 1980 IV R 23/79, BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527).
  • BFH, 10.07.1996 - I R 5/96

    Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehalts - grundsätzlich keine Begründungspflicht -

    Dieser Bescheid kann auch die Einspruchsentscheidung sein (BFH-Urteile vom 12. Juni 1980 IV R 23/79, BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527, und in BFHE 139, 135, BStBl II 1984, 85).
  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 52/91

    Schlüssigkeit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs - Änderung des

    Das Gesetz überläßt es hingegen der Finanzbehörde, ob sie einen Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen lassen will (vgl. BFH-Urteile vom 22.September 1987 IX R 149/84, BFH/NV 1988, 497; vom 17. September 1986 II R 105/85, BFH/NV 1987, 808; vom 18. April 1986 VI R 51/83, BFH/NV 1986, 715; vom 16. Oktober 1984 VIII R 162/80, BFHE 143, 299, BStBl II 1985, 448; vom 12. Juni 1980 IV R 23/79, BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527; ebenfalls Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 164 AO 1977 Anm.18; Tipke/Kruse, a.a.O., § 164 AO 1977 Tz.10, § 365 AO 1977 Tz.4).
  • BFH, 04.08.1983 - IV R 79/83

    Bei einer Veranlagung unter Nachprüfungsvorbehalt ist eine Abweichung von der

    Er hat in seinem eine Gewinnfeststellung nach Erklärung betreffenden Urteil vom 12. Juni 1980 IV R 23/79 (BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527) ausgeführt, daß das FA im Einspruchsverfahren den Sachverhalt nicht abschließend aufzuklären brauche und den Nachprüfungsvorbehalt deswegen aufrechterhalten könne; das beinhaltet, daß das FA im Einspruchsverfahren und damit auch im vorausgehenden Steuerverwaltungsverfahren vorläufige Ermittlungen über den Umfang der Steuerpflicht anstellen kann.

    Der Senat hat wesentlich auch aus diesem Grunde die Verpflichtung des FA zur abschließenden Sachprüfung im Einspruchsverfahren gegen eine Vorbehaltsfestsetzung abgelehnt (BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527; ebenso Urteil vom 9. September 1980 VIII R 52/79, nicht veröffentlicht).

  • BFH, 04.08.1983 - IV R 216/82

    Gegen Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts in der Einspruchsentscheidung ist die

    Bestätigt die Einspruchsentscheidung eine Vorbehaltsfestsetzung des FA oder wird der Nachprüfungsvorbehalt zulässigerweise erstmals in die Einspruchsentscheidung aufgenommen (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juni 1980 IV R 23/79, BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527), ist deshalb als Rechtsbehelf die Anfechtungsklage zum FG gegeben; die Entscheidung über die Aufnahme des Nachprüfungsvorbehalts ist Teil der Einspruchsentscheidung und nicht ein gesonderter Verwaltungsakt, der selbständig angefochten werden könnte.

    Ebenso verhält es sich, wenn das FA den Steuerbescheid in der Einspruchsentscheidung für vorbehaltlos erklärt und damit den Nachprüfungsvorbehalt aufhebt; auch hiergegen bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken (vgl. BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527).

  • BFH, 25.10.1989 - X R 51/88

    Vorläufige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Nachträgliches Einfügen

    Eine solche Maßnahme ist in § 165 Abs. 3 AO 1977 ausdrücklich vorgesehen; daß sie - wie hier- auch nachträglich vorgenommen werden darf, folgt aus § 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977: Die darin enthaltene, grundsätzlich uneingeschränkte Aufhebungs- und Änderungsbefugnis schließt das Recht der Finanzbehörden, den Nachprüfungsvorbehalt zu erneuern bzw. aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 12. Juni 1980 IV R 23/79, BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 164 AO 1977 Tz. 8 am Ende), ebenso ein wie die Befugnis, eine bisher ohne Vorläufigkeitsvermerk ergangene Regelung unter den Voraussetzungen des § 165 AO 1977 später mit einer solchen Nebenbestimmung zu versehen.
  • BFH, 30.10.1980 - IV R 168/79

    Erstmalige Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung bei der Änderung eines

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Juni 1980 IV R 23/79 (BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527) ausgeführt hat, kann das FA im Steuerfestsetzungsverfahren noch den Einspruchsbescheid unter Nachprüfungsvorbehalt stellen, wenn der angefochtene Bescheid vorbehaltlos ergangen war.
  • BFH, 16.10.1984 - VIII R 162/80

    Vorbehalt der Nachprüfung - Wirksamkeit - Durchführung eines

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2010 - 9 K 212/07

    Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung nach Ergehen der

  • BFH, 17.09.1986 - II R 105/85

    Zulässigkeit der Änderung eines Abhilfebescheids

  • BFH, 18.04.1986 - VI R 51/83

    Abzugsfähigkeit von Werbungskosten hauptsächlich für Dienstreisen

  • BFH, 30.10.1980 - IV R 170/79

    Schätzung des FA - Nachprüfungsvorbehalt - Klageerhebung - Änderungsbescheid -

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