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   BFH, 20.05.1980 - VI R 108/77   

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BFH, 20.05.1980 - VI R 108/77 (https://dejure.org/1980,497)
BFH, Entscheidung vom 20.05.1980 - VI R 108/77 (https://dejure.org/1980,497)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 1980 - VI R 108/77 (https://dejure.org/1980,497)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 130, 520
  • NJW 1980, 2488 (Ls.)
  • BStBl II 1980, 573
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.08.1975 - VI R 48/73

    Vorweggenommene Erbfolge - Betriebsübergabe - Gegenleistung - Fortlaufend

    Auszug aus BFH, 20.05.1980 - VI R 108/77
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 1. August 1975 VI R 48/73, BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881) sei bei der Abgrenzung von Leibrenten und dauernden Lasten darauf abzustellen, ob die Leistungen nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und des Unterhaltsbedürfnisses des Berechtigten abänderbar seien.

    Da im Streitfall, worauf im Vertrag vom 1. Februar 1972 auch ausdrücklich hingewiesen wurde, die von den Vertragsparteien übernommenen Leistungen und Gegenleistungen sich nicht ausgewogen gegenüberstehen und daher eine Veräußerungsrente ausscheidet, ist das FG mit Recht von sogenannten Übergabevertragsleistungen ausgegangen, die zwar nicht eine kongruente Gegenleistung für überlassene Vermögensgegenstände darstellen, die aber, auch wenn die Versorgung des Übergebers eine Rolle spielt, im Gegensatz zu den reinen Unterhaltsleistungen nicht auf der gesetzlichen Unterhaltspflicht, sondern auf dem Übergabevertrag beruhen (vgl. Urteil in BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881).

    Das ist auch dann der Fall, wenn die Leistungen von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebers oder des Empfängers oder von variablen Bemessungsgrundlagen (z. B. Umsatz oder Gewinn) abhängig, also veränderbar sind (Urteile in BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881, und vom 3. Dezember 1964 IV 99/62 U, BFHE 81, 458, BStBl III 1965, 166).

    Das FG hat zwar auch hier wiederum nicht verkannt, welche Bedeutung einer solchen Bezugnahme nach der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Renten und dauernden Lasten zukommen kann, und es hat auch ausdrücklich auf das Urteil des Senats in BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881, hingewiesen, wonach die Entscheidung, ob statt einer Rente eine dauernde Last gegeben ist, davon abhängt, daß sich aus dem Übergabevertrag eindeutig die Vereinbarung der Abänderbarkeit der Geldrente entsprechend dem Rechtsgedanken des § 323 ZPO ergibt.

  • BFH, 03.12.1964 - IV 99/62 U

    Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen (Apanagen) für Mitglieder einer ehemals

    Auszug aus BFH, 20.05.1980 - VI R 108/77
    Das ist auch dann der Fall, wenn die Leistungen von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebers oder des Empfängers oder von variablen Bemessungsgrundlagen (z. B. Umsatz oder Gewinn) abhängig, also veränderbar sind (Urteile in BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881, und vom 3. Dezember 1964 IV 99/62 U, BFHE 81, 458, BStBl III 1965, 166).
  • BFH, 03.05.2017 - X R 9/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Nach Auffassung des Klägers widerspreche die Annahme einer Leibrente im Streitfall den Beschlüssen des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 und in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, sowie den BFH-Urteilen vom 20. Mai 1980 VI R 108/77 (BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573), vom 30. Mai 1980 VI R 153/77 (BFHE 130, 524, BStBl II 1980, 575), vom 11. März 1992 X R 141/88 (BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499) und vom 16. Dezember 1993 X R 67/92 (BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669).

    In den Urteilen des VI. Senats des BFH in BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573, und in BFHE 130, 524, BStBl II 1980, 575, wurde die Änderung der Höhe der Versorgungsleistungen wegen der Pflegebedürftigkeit der Übergeber nicht ausgeschlossen.

  • BFH, 19.09.1980 - VI R 161/77

    Laufende Zahlungen als dauernde Last?

    Eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 323 ZPO, die bei Vermögensübergabeverträgen dazu führt, daß laufende Zahlungen beim Verpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 als dauernde Last abgezogen werden können (BFH-Urteil vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573), muß sich aus dem Übergabevertrag selbst ergeben.

    Zutreffend ist das FG im Streitfall von einem sogenannten Vermögensübergabevertrag ausgegangen, bei dem die für das übernommene Vermögen zu erbringenden Gegenleistungen dem Grunde nach zu den Sonderausgaben des § 10 Abs. 1 Nr. 1 (ab 1979 Nr. 1 a) des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören (vgl. Urteil des Senats vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573, und vom 1. August 1975 VI R 48/73, BFHE 116, 501, BStBl II, 1975, 881).

    Das hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573, ausgesprochen, in der er - zeitlich nach dem Erlaß der im vorliegenden Streitfall ergangenen Vorentscheidung - sich mit einer gleichartigen Begründung desselben Senats der Vorinstanz auseinanderzusetzen hatte.

    Die Rechtsprechung, die, wie in der Entscheidung in BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573, zum Ausdruck gebracht ist, an die Voraussetzungen für die Anerkennung einer dauernden Last ohnehin keine strengen Anforderungen stellt, indem sie bei bloßer Bezugnahme auf § 323 ZPO eine dauernde Last anerkennt, hat andererseits verlangt, daß diese Bezugnahme, d. h. die Abänderbarkeit der laufenden Zahlungen, sich ausdrücklich und eindeutig aus dem Übergabevertrag ergeben muß.

    Da somit die laufenden Zahlungen so zu beurteilen sind, wie sie sich aus dem Vermögensübergabevertrag, der ja auch die Gegenleistung umfaßt, unmittelbar ergeben, und da im Streitfall der Vertrag selbst keinen Hinweis auf eine Abänderbarkeit der laufenden Zahlungen enthält (die Wertsicherungsklausel bedeutet keine Abänderbarkeit in diesem Sinne; vgl. BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573), sind die Zahlungen, die außer der Gleichmäßigkeit auch sonst alle Merkmale einer Leibrente erfüllen (vgl. BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881), nur mit dem Ertragsanteil nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG abziehbar.

  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

    Ob die Vertragspartner mit einer solchen Anpassung rechneten oder rechnen mussten, ist unerheblich (BFH-Urteil vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573 unter 3.).
  • BFH, 25.04.1990 - X R 38/86

    Altenteilsleistungen als dauernde Last abziehbar, auch wenn Abänderbarkeit der

    f) Der VI. Senat des BFH hat es in seinem Urteil vom 20. Mai 1980 VI R 108/77 (BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573) als "unbefriedigend" angesehen, daß die steuerrechtlichen Folgen von Versorgungsverträgen als "durch bloße Bezugnahme auf § 323 ZPO frei gestaltbar erscheinen".
  • BFH, 24.11.1987 - IX R 158/83

    Steuerbescheid - Rechtskraft - Änderung - Wiederkehrende Leistungen

    Ein anläßlich einer Vermögensübertragung abgegebenes Versprechen zu wiederkehrenden Leistungen verbunden mit einer Abänderungsklausel entsprechend § 323 ZPO hatte der BFH schon vor den Streitjahren 1976 und 1977 als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. als ein Recht auf wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG angesehen (vgl. Urteile vom 1. August 1975 VI R 48/73, BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881; vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573).
  • BFH, 15.05.1986 - III R 190/82

    Mietzahlungen als Versorgungsleistungen an den Vorbehaltsnießbraucher

    Danach sind Renten nur gegeben, wenn die Leistungen in Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehen; dies ist, soweit Steuerschulden übernommen werden, nicht der Fall (BFH-Urteil vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573).

    Da es sich bei der Übernahme der Steuerschulden und den Geldzahlungen auch um verschiedenartige Leistungen handelt, war die vom FA vorgenommene Aufteilung der Leistungen in Renten und dauernde Lasten geboten (Urteil in BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573).

  • BFH, 30.10.1984 - IX R 2/84

    Steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei

    Nur bei einer reinen Unterhaltszusage wird eine Abänderbarkeit schon durch den aus § 323 ZPO zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedanken begründet, daß die Unterhaltsleistungen bei einer Änderung der bei Vertragsschluß maßgeblichen Verhältnisse entsprechend der Leistungsfähigkeit und der Unterhaltsbedürftigkeit der Parteien anzupassen sind (BFH-Urteile vom 27. September 1973 VIII R 77/69, BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103; vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573; vom 19. September 1980 VI R 161/77, BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26; vom 22. September 1982 IV R 154/79, BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99).
  • BFH, 02.12.1980 - VIII R 197/78

    Barleistung des Altenteils - Leistungsfähigkeit des Hofes - Leibrente -

  • BFH, 10.12.2003 - IX R 41/01

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

  • BFH, 12.11.1985 - IX R 2/82

    Zur Behandlung von aufgrund letztwilliger Verfügung zu leistenden Renten

  • BFH, 28.01.1986 - IX R 5/80

    Außerbetriebliche Natur von wiederkehrenden Leistungen der Kinder an ihre Eltern

  • BFH, 25.11.1980 - VIII R 71/76

    Die einzelnen Leistungen einer Zeitrente sind in voller Höhe Einnahmen i. S. des

  • BFH, 10.06.1986 - IX R 7/82

    Beurteilung von Barleistungen einschließlich der Erhöhungsbeträge als Leibrente

  • BFH, 17.11.1987 - IX R 16/83

    Steuerliche Voraussetzungen einer Leibrente

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