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   BFH, 08.10.1980 - II R 8/76   

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BFH, 08.10.1980 - II R 8/76 (https://dejure.org/1980,933)
BFH, Entscheidung vom 08.10.1980 - II R 8/76 (https://dejure.org/1980,933)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 1980 - II R 8/76 (https://dejure.org/1980,933)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO § 131; AO (1977) § 5, § 227; StAnpG § 2 Abs. 1

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 131, 446
  • BStBl II 1981, 82
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.02.1972 - II R 99/70

    Unbilligkeit - Besteuerungstatbestand - Wertungen des Gesetzgebers -

    Auszug aus BFH, 08.10.1980 - II R 8/76
    Der Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 18. Oktober 1972, wonach eine Erstattung des BFH-Urteils vom 9. Februar 1972 II R 99/70 (BFHE 105, 172, BStBl II 1972, 503) nur in Steuerfällen möglich sein soll, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils noch nicht abgeschlossen sind, hält sich nicht in den Grenzen, die § 131 AO dem Ermessen zog.

    In diesem Sinne habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 9. Februar 1972 II R 99/70 (BFHE 105, 172, BStBl II 1972, 503) erkannt.

    Diese Ermessensgrenze hat der Hessische Minister der Finanzen überschritten durch seine Anweisung, das erwähnte Urteil (BFHE 105, 172) "nur auf ... im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils noch nicht abgeschlossene Steuerfälle ... anzuwenden ...", wobei ein Steuerfall als abgeschlossen gelten sollte, sobald die Steuer unanfechtbar festgesetzt und entrichtet worden war.

    Im vorliegenden Falle dagegen ist die Rechtsprechung des BFH durch das erwähnte Urteil (BFHE 105, 172) nicht geändert worden.

  • BFH, 07.10.1965 - IV 139/65 U

    Vorliegen von Ermessensfehlern bei der Ablehnung eines Erlassantrags

    Auszug aus BFH, 08.10.1980 - II R 8/76
    Der BFH habe im Urteil vom 7. Oktober 1965 IV 139/65 U (BFHE 83, 555, BStBl III 1965, 700) klargestellt, daß die Einziehung einer Steuer, die "im Vertrauen auf den Bestand der Rechtsprechung" gezahlt worden sei, nicht deshalb sachlich unbillig sei, weil die Gerichte eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsauffassung aufgegeben haben.

    Zu Unrecht beruft sich das FA für seine abweichende Rechtsauffassung auf das Urteil des BFH vom 7. Oktober 1965 IV R 139/65 (BFHE 83, 555, BStBl III 1965, 700).

  • BFH, 21.07.2016 - X R 11/14

    Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen - Auslegung von ermessenslenkenden

    Der mittlerweile zuständige Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die abweichende Festsetzung u.a. unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 8. Oktober 1980 II R 8/76 (BFHE 131, 446, BStBl II 1981, 82) über verspätete Billigkeitsanträge sowie auf die Fristen des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO und des § 228 Satz 2 AO durch Bescheid vom 7. April 2011 ab.

    aa) Es ist eine dem Grunde nach zulässige Ausübung des Ermessens, einen verhältnismäßig spät gestellten Erlassantrag im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Zahlung und Antragstellung abzulehnen und sich dabei an den zu Rechtsverlusten führenden gesetzlichen Fristen zu orientieren (BFH-Entscheidungen in BFHE 131, 446, BStBl II 1981, 82; in BFH/NV 1987, 620; vom 15. März 1994 VII B 196/93, BFH/NV 1995, 4; ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 1. August 2012  4 K 342/11, EFG 2012, 2086, Revisionsverfahren VIII R 40/12 durch Hauptsacheerledigung beendet).

  • BFH, 17.06.2004 - IV R 9/02

    Offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO

    Da § 227 AO 1977 keine Frist für die Stellung von Erlassanträgen vorsieht, schließt allein die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung einen Erlass nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 1970 II 135/64, BFHE 99, 8, BStBl II 1970, 503, und vom 8. Oktober 1980 II R 8/76, BFHE 131, 446, BStBl II 1981, 82).
  • FG Münster, 08.05.2013 - 3 K 3461/11

    Billigkeitsmaßnahme gemäß BMF-Schreiben vom 19.2.2003 bei Grundstücksverkäufen

    Auf diese Eingabe hin lehnte der Beklagte die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme unter Anwendung des BMF-Schreibens vom 19.02.2003 gestützt auf entsprechende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 08.10.1980 II R 8/76, BStBl II 1981, 82) durch Bescheid vom 07.04.2011 ab, da der Antrag der Kläger unter den gegebenen Umständen als verfristet angesehen werden müsse.

    Zwar weist der Beklagte zutreffend auf BFH-Rechtsprechung hin, wonach die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung gezahlter Steuern allein unter dem Gesichtspunkt eines Zeitablaufs ermessensgerecht sein kann (vgl. BFH, Urteil vom 08.10.1980 II R 8/76, BStBl. II 1981, 82, ohne dass im konkreten Fall der Erlass abgelehnt wurde).

  • BFH, 09.01.1997 - IV R 5/96

    Billigkeitsmaßnahme trotz Rücknahme der wegen Verfassungswidrigkeit erhobenen

    Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 8. Oktober 1980 II R 8/76 (BFHE 131, 446, BStBl II 1981, 82) herleiten.

    Eine solche generelle Anweisung hielt der BFH im Urteil in BFHE 131, 446, BStBl II 1981, 82 für ermessensfehlerhaft.

  • FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 2365/22

    Erlass der festgesetzten Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen i.R.d.

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, können dabei die Zeiträume zwischen Zahlung und Antragstellung (BFH, Urteil vom 17.03.1987, VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620; BFH, Urteil vom 08.10.1980, II R 8/76, BStBl II 1981, 82; BFH, Urteil vom 21.07.2016, X R 11/14, BStBl II 2017, 22) sowie zwischen Bestandskraft der zugrundeliegenden Steuerfestsetzung und Antragstellung (BFH, Urteil vom 21.07.2016, X R 11/14, BStBl II 2017, 22) herangezogen werden (vgl. auch BFH, Urteil vom 03.02.1976, VII R 47/74, BFHE 118, 3: Zeitraum zwischen Entstehung der Steuerschuld und Antragstellung, allerdings mit Blick auf eine entsprechende Antragsfrist in einer Verwaltungsanweisung, vgl. BFH, Urteil vom 21.07.2016, X R 11/14, BStBl II 2017, 22).

    Als Zeitraum, innerhalb dessen ein Antrag nicht unverhältnismäßig spät gestellt worden sei, können die zu Rechtsverlusten führenden gesetzlichen Fristen herangezogen werden (BFH, Urteil vom 17.03.1987, VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620; BFH, Urteil vom 08.10.1980, II R 8/76, BStBl II 1981, 82), insbesondere die regelmäßige Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährungsfristen (BFH, Urteil vom 21.07.2016, X R 11/14, BStBl II 2017, 22).

  • BFH, 17.03.1987 - VII R 26/84

    Versagung eines Billigkeitserweises auf Grund verspäteter Antragstellung

    Es ist jedoch anerkannt, daß es im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung liegen kann, wenn ein unverhältnismäßig spät gestellter Antrag auf Erstattung aus sachlichen Billigkeitsgründen schon mit Rücksicht auf den Zeitablauf zwischen Zahlung und Antragstellung abgelehnt wird (BFH, Urteile vom 8. Oktober 1980 II R 8/76, BFHE 131, 446, 448, BStBl II 1981, 82, und vom 3. Februar 1976 VII R 47/74, BFHE 118, 3 f., im Anschluß an ältere Rechtsprechung); dabei können Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit dieses Zeitraums den gesetzlichen Fristen entnommen werden, deren Versäumung zu Rechtsverlusten führt.
  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 43.82

    Erhebungsverfahren - Billigkeitsgründe - Persönliche - Sachliche - Ausschluss

    Die Ablehnung eines Antrags auf Billigkeitserlaß von Steuern ist deshalb grundsätzlich nicht unbillig, wenn der Antrag erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist gestellt wird (vgl. BFH, Urteile vom 27. März 1958 - V Z 181/57 U - BStBl. 1958 III S. 248 , vom 13. Januar 1976 - VII R 47/74 - BFHE 118, 3 und vom 8. Oktober 1980 - II R 8/76 - BStBl. 1981 II S. 82 ).
  • FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 124/06

    Einkommensteuerrecht: Voraussetzungen für einen (Teil-) Erlass von bestandkräftig

    Dem steht die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung zwar grundsätzlich nicht entgegen (BVerfG Beschluss vom 05.04.1978, 1 BvR 117/73 a.a.O.; BFH, Urteil vom 08.10.1980, II R 8/76, BFHE 131, 446, BStBl. II 181, 82).
  • FG Niedersachsen, 01.08.2012 - 4 K 342/11

    Möglichkeit einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen auch nach

    In Bezug auf Erlass- bzw. Erstattungsanträge nach § 227 AO hat der BFH die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich zwar auch bereits verjährte Ansprüche eine Erstattung im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen erlaubten, die Ablehnung eines Erstattungsantrags jedoch rechtmäßig sein könne, wenn der Antrag unverhältnismäßig spät gestellt worden sei und die Säumnis vom Antragsteller zu vertreten sei (Urteil vom 17. März 1987 VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620; ebenso die noch zu § 131 der Reichsabgabenordnung ergangenen Urteile vom 8. Oktober 1980 II R 8/76, BFHE 131, 446, BStBl. II 1981, 82, und vom 3. Februar 1976 VII R 47/74, BFHE 118, 3).
  • BFH, 09.11.2000 - II B 175/99

    Erstattungsanspruch

    Sie ist ohne weiteres aus dem Gesetz dahin zu beantworten, dass ein Erstattungsanspruch, von etwaigen Billigkeitsmaßnahmen nach § 227 AO 1977 abgesehen (vgl. dazu Koch/Scholz, Abgabenordnung, 5. Aufl. 1996, § 227 Anm. 39, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 1980 II R 8/76, BFHE 131, 446, BStBl II 1981, 82), nicht festgesetzt werden kann, wenn der der Zahlung zugrunde liegende Steuerbescheid nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.
  • FG Hamburg, 18.01.2007 - 5 K 43/05

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Erlass von Steuern nach Nichtigerklärung der

  • FG Düsseldorf, 18.03.2015 - 4 K 1044/14

    Steuerliche Relevanz von Umsätzen eines Automatenaufstellers aus Geldspielgeräten

  • FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 125/02

    Erlass von Einkommensteuer durch Gewährung eines Behinderten-Freibetrages

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