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   BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78   

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https://dejure.org/1981,208
BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78 (https://dejure.org/1981,208)
BFH, Entscheidung vom 09.04.1981 - IV R 24/78 (https://dejure.org/1981,208)
BFH, Entscheidung vom 09. April 1981 - IV R 24/78 (https://dejure.org/1981,208)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Dauerschulden - Kredite - Laufzeit - Leasingunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kredite zur Beschaffung von dem Leasinggeber zuzurechnenden Leasinggegenständen sind bei einer Laufzeit von erheblich mehr als 12 Monaten Dauerschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 133, 67
  • ZIP 1981, 905
  • BStBl II 1981, 481
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 18.08.1959 - I 137/58 U

    Kredite als Dauerschulden insoweit sie der Finanzierung eines bestimmten

    Auszug aus BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78
    Nach Maßgabe des Charakters der Schuld ist regelmäßig eine laufende Verbindlichkeit gegeben, wenn die Schuld mit "nach der Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren" Geschäftsvorfällen, "insbesondere mit dem Erwerb und der Veräußerung von Umlaufvermögen" im wirtschaftlichen Zusammenhang steht (z.B. BFH-Urteile vom 18. August 1959 I R 137/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430; vom 7. Oktober 1964 I 298/60, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1, Rechtsspruch 31; in BFHE 82, 657, BStBl III 1965, 484; vom 4. Juli 1969 VI R 276/66, BFHE 96, 535, BStBl II 1969, 712 mit weiteren Nachweisen).

    Nach dem Urteil in BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430 reicht es für die Annahme einer laufenden Verbindlichkeit allerdings aus, daß es sich bei dem finanzierten Gegenstand "mindestens um einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen handelt"; demgemäß hat der I. Senat des BFH den Dauerschuldcharakter von Krediten mit einer Laufzeit von 18 Monaten verneint, die ein Filmhersteller zur Finanzierung eines bestimmten Filmvorhabens aufnimmt, weil sich der hergestellte Film wirtschaftlich rasch, nämlich regelmäßig schon innerhalb von 18 Monaten verbraucht, also einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellt und die Filmherstellung beim Produzenten "zu den immer wiederkehrenden und den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört".

    Liegt aber ein "Grenzfall" zwischen Anlage- und Umlaufvermögen vor, so mißt das Urteil in BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430 dem Zeitmoment maßgebende Bedeutung bei, und zwar in dem Sinne, daß eine nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals zu bejahen ist, wenn die Laufzeit der Kredite die allgemein für die Annahme von Dauerschulden kennzeichnende Zwölfmonatsfrist erheblich überschreitet und der üblichen Laufzeit von Krediten gleich- oder nahekommt, die ein gewerblicher Unternehmer zur Finanzierung von beweglichem Anlagevermögen aufnimmt, soweit dieses nicht aus Eigenkapital finanziert wird.

  • BFH, 13.04.1965 - I 366/62 U

    Inhalt von Dauerschuldzinsen nach § 8 Ziff. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) -

    Auszug aus BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78
    Dabei ist für die Unterscheidung zwischen Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG einerseits und laufenden Verbindlichkeiten andererseits in erster Linie der "Charakter der Schuld" maßgeblich (z.B. BFH-Urteile vom 22. Juni 1965 I 202/64 U, BFHE 82, 657, BStBl III 1965, 484; vom 13. April 1965 I 366/62 U, BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416; vom 4. November 1964 I 206/62, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gewerbesteuergesetz, § 12 Rechtsspruch 57; vom 11. August 1959 I 197/57 S, BFHE 69, 447, BStBl III 1959, 428).

    Hingegen sind Schulden, die der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen, ihrem Charakter nach regelmäßig keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteigt (z.B. BFH-Urteile vom 28. Juli 1976 I R 91/74, BFHE 119, 569/573, BStBl II 1976, 789; vom 20. Juli 1965 I 7/65 U, BFHE 83, 333, BStBl III 1965, 620; in BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416; vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537).

    b) wenn ein Personenbeförderungsunternehmen Kredite mit einer durchschnittlichen Laufzeit von mehr als 12 Monaten zum Erwerb von Omnibussen aufnimmt, auch wenn sich diese durch den betriebsüblichen Einsatz rasch abnutzen und deshalb in verhältnismäßig kurzer Zeit wieder veräußert und durch neue ersetzt werden (Urteile in BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416),.

  • BFH, 22.06.1965 - I 202/64 U

    Einordnung von Eigenakzepten bei Anwendung des sog. Wechsel-Scheck-Verfahrens

    Auszug aus BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78
    Dabei ist für die Unterscheidung zwischen Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG einerseits und laufenden Verbindlichkeiten andererseits in erster Linie der "Charakter der Schuld" maßgeblich (z.B. BFH-Urteile vom 22. Juni 1965 I 202/64 U, BFHE 82, 657, BStBl III 1965, 484; vom 13. April 1965 I 366/62 U, BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416; vom 4. November 1964 I 206/62, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gewerbesteuergesetz, § 12 Rechtsspruch 57; vom 11. August 1959 I 197/57 S, BFHE 69, 447, BStBl III 1959, 428).

    Nach Maßgabe des Charakters der Schuld ist regelmäßig eine laufende Verbindlichkeit gegeben, wenn die Schuld mit "nach der Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren" Geschäftsvorfällen, "insbesondere mit dem Erwerb und der Veräußerung von Umlaufvermögen" im wirtschaftlichen Zusammenhang steht (z.B. BFH-Urteile vom 18. August 1959 I R 137/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430; vom 7. Oktober 1964 I 298/60, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1, Rechtsspruch 31; in BFHE 82, 657, BStBl III 1965, 484; vom 4. Juli 1969 VI R 276/66, BFHE 96, 535, BStBl II 1969, 712 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 13.04.1978 - IV R 141/74

    Handelsvertreter - Verkaufsprovision - Provision - Gewerbeertrag -

    Auszug aus BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78
    Den Gegensatz zu Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen (§ 8 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG), bilden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) "laufende Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsgang eines Unternehmens entstehen", sofern sie "in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden" (z.B. Urteile vom 13. April 1978 IV R 140-141/74, BFHE 125, 184, BStBl II 1978, 505 mit weiteren Nachweisen; vom 19. Juni 1980 IV R 93/77, BFHE 131, 73, BStBl II 1980, 660 mit weiteren Nachweisen).

    d) wenn ein Handelsvertreter für Krane selbst ein Objekt zum Zwecke der langfristigen Vermietung an einen in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Kunden erwirbt und zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen mit einer Laufzeit von etwa drei Jahren aufnimmt (Urteil in BFHE 125, 184, BStBl II 1978, 505).

  • BFH, 20.07.1965 - I 7/65 U

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zu dem Gewinn aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78
    Hingegen sind Schulden, die der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen, ihrem Charakter nach regelmäßig keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteigt (z.B. BFH-Urteile vom 28. Juli 1976 I R 91/74, BFHE 119, 569/573, BStBl II 1976, 789; vom 20. Juli 1965 I 7/65 U, BFHE 83, 333, BStBl III 1965, 620; in BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416; vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537).

    c) wenn ein Güterfernverkehrsunternehmer Kredite mit einer durchschnittlichen Laufzeit von mehr als 12 Monaten zum Erwerb eines LKW aufnimmt, auch wenn dieser "in einem zeitlich gleichbleibenden Rhythmus" einem "verhältnismäßig raschen Verbrauch" unterliegt (Urteil in BFHE 83, 333, BStBl III 1965, 620),.

  • BFH, 02.05.1961 - I 63/60 S

    Dauerschuld bei durchschnittlicher Laufzeit eines in gleichen Monatsraten zu

    Auszug aus BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78
    Hingegen sind Schulden, die der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen, ihrem Charakter nach regelmäßig keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteigt (z.B. BFH-Urteile vom 28. Juli 1976 I R 91/74, BFHE 119, 569/573, BStBl II 1976, 789; vom 20. Juli 1965 I 7/65 U, BFHE 83, 333, BStBl III 1965, 620; in BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416; vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537).

    a) wenn ein gewerblicher Autovermieter, der seine Kraftfahrzeuge im Hinblick auf ihre starke Abnutzung laufend durch neue ersetzt, zum Erwerb der Kraftfahrzeuge Kredite aufnimmt, es sei denn, daß deren durchschnittliche Laufzeit 12 Monate nicht übersteigt (Urteil in BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537).

  • BFH, 29.11.1972 - I R 178/70

    Zur Frage der Zuordnung der benutzten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen

    Auszug aus BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78
    a) Nach der herkömmlichen Unterscheidung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen gehören zum Anlagevermögen alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, "dauernd dem Geschäftsbetrieb ... zu dienen" (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes - AktG -), d.h. die nicht zum Verbrauch oder zur Veräußerung, sondern zum Gebrauch im Unternehmen bestimmt sind (Hermann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., § 6 EStG Anm. 253; vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468/471, BStBl II 1973, 148); demgemäß gehören zum Umlaufvermögen alle Wirtschaftsgüter, die weder Anlagevermögen noch Rechnungsabgrenzungsposten sind (Herrmann/Heuer, a.a.O., § 6 EStG Anm. 258).
  • BFH, 04.07.1969 - VI R 276/66

    Wechsel - Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts - Warenschuld - Großhändler -

    Auszug aus BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78
    Nach Maßgabe des Charakters der Schuld ist regelmäßig eine laufende Verbindlichkeit gegeben, wenn die Schuld mit "nach der Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren" Geschäftsvorfällen, "insbesondere mit dem Erwerb und der Veräußerung von Umlaufvermögen" im wirtschaftlichen Zusammenhang steht (z.B. BFH-Urteile vom 18. August 1959 I R 137/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430; vom 7. Oktober 1964 I 298/60, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1, Rechtsspruch 31; in BFHE 82, 657, BStBl III 1965, 484; vom 4. Juli 1969 VI R 276/66, BFHE 96, 535, BStBl II 1969, 712 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 04.11.1964 - I 206/62
    Auszug aus BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78
    Dabei ist für die Unterscheidung zwischen Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG einerseits und laufenden Verbindlichkeiten andererseits in erster Linie der "Charakter der Schuld" maßgeblich (z.B. BFH-Urteile vom 22. Juni 1965 I 202/64 U, BFHE 82, 657, BStBl III 1965, 484; vom 13. April 1965 I 366/62 U, BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416; vom 4. November 1964 I 206/62, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gewerbesteuergesetz, § 12 Rechtsspruch 57; vom 11. August 1959 I 197/57 S, BFHE 69, 447, BStBl III 1959, 428).
  • BFH, 28.07.1976 - I R 91/74

    Langfristige Schulden - Erwerb von Bimsaussbeuterechten - Dauerschuldcharakter -

    Auszug aus BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78
    Hingegen sind Schulden, die der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen, ihrem Charakter nach regelmäßig keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteigt (z.B. BFH-Urteile vom 28. Juli 1976 I R 91/74, BFHE 119, 569/573, BStBl II 1976, 789; vom 20. Juli 1965 I 7/65 U, BFHE 83, 333, BStBl III 1965, 620; in BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416; vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537).
  • BFH, 07.10.1964 - I 298/60
  • BFH, 19.06.1980 - IV R 93/77

    Zwischenkredite sind Dauerschulden, wenn sie nicht im laufenden Geschäftsverkehr

  • BFH, 11.08.1959 - I 197/57 S

    Steuerschulden als laufende Geschäftsverbindlichkeiten oder Dauerschulden

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84

    Ein Fahrzeughersteller, der selbst hergestellte Fahrzeuge durch langfristige

    Ein Unternehmen, das von ihm hergestellte Fahrzeuge auch durch Leasingverträge mit mehrjähriger Laufzeit vermietet und in Höhe der vereinbarten Leasingraten jeweils einen Bankkredit aufnimmt, begründet damit Dauerschulden i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG (Anschluß an Urteil vom 9. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).

    Es wies auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. April 1981 IV R 24/78 (BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481) hin.

    Es komme deshalb dem Zeitmoment im Sinne einer nicht nur vorübergehenden, weil mehrjährigen Verstärkung des Betriebskapitals entscheidendes Gewicht zu (Urteil in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).

    Denn die Klägerin betreibt kein typisches Leasingunternehmen, welches Gegenstand der Entscheidung in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481 war.

    Hingegen sind Schulden, die der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen, ihrem Charakter nach regelmäßig keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit zwölf Monate überschreitet (ständige Rechtsprechung; Urteil in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).

    d) Im übrigen verweist der erkennende Senat auf seine Ausführungen in Abschn. 3c der Entscheidungsgründe seiner Entscheidung in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481.

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Er hat bereits entschieden, dass ein Flugzeug, das längerfristig im Betrieb genutzt wird, regelmäßig auch dann zum Anlagevermögen gehört, wenn von Anfang an beabsichtigt war, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern (BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 15/04, BFH/NV 2006, 1267; zur Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen in Leasingfällen, vgl. auch BFH-Urteile vom 9. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481, unter 3.a der Gründe, und vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448, unter 3.b der Gründe).
  • BFH, 07.06.1989 - X R 127/87

    Differenzierung von Dauerschulden und laufenden Verbindlichkeiten

    Den Gegensatz dazu bilden die laufenden Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen, sofern sie in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481, mit weiteren Nachweisen).

    Danach ist regelmäßig eine laufende Verbindlichkeit gegeben, wenn die Schuld mit nach der Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen, insbesondere mit dem Erwerb und der Veräußerung von Umlaufvermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BFH in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481, mit weiteren Nachweisen).

    Dagegen sind allgemeine Geschäftskredite, d. h. Schulden, die der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen, ihrem Charakter nach regelmäßig keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteigt (BFH in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481, mit weiteren Nachweisen).

    Die lange Laufzeit des Kredits kann ein Anzeichen für die nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals bilden, wenn unklar ist, ob ein Geschäftsvorfall als laufender einzuordnen ist (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 293/82, BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446; in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481 für einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen).

    Nach den unangefochtenen Feststellungen des FG standen die bei der Stadtsparkasse aufgenommenen Kredite in wirtschaftlichem Zusammenhang mit immer wiederkehrenden, bestimmbaren Geschäftsvorfällen; jeder einmalige Erwerbsvorgang war - im Unterschied zu den im Fall des Urteils in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481 vorliegeden Leasinggeschäften - mit einem einmaligen Veräußerungsvorgang verknüpft.

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 6/90

    Globalkredite als Dauerschulden

    Den Gegensatz dazu bilden die laufenden Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen, soweit sie in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden (BFH-Urteil vom 9. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481 mit weiteren Nachweisen).

    Danach ist regelmäßig eine laufende Verbindlichkeit gegeben, wenn die Schuld mit nach der Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen, insbesondere mit dem Erwerb und der Veräußerung von Umlaufvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BFH-Urteile in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; vom 6. November 1985 I R 297/82, BFHE 146, 91, BStBl II 1986, 415).

    Dagegen sind allgemeine Geschäftskredite, d.h. Schulden, die insbesondere der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen, ihrem Charakter nach regelmäßig keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteigt (BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).

    Die lange Laufzeit des Kredits kann ein Anzeichen für die nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals bilden, wenn unklar ist, ob ein Geschäftsvorfall als laufender einzuordnen ist (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 293/82, BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446; BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).

  • BFH, 19.08.1998 - XI R 9/97

    Begriff der Dauerschuld

    Eine Ausnahme gilt allerdings für laufende Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen (BFH-Urteile vom 9. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; vom 7. August 1990 VIII R 6/90, BFHE 162, 350, BStBl II 1991, 246).

    Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (BFH-Urteil in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).

    Auch ein längerfristiger Kredit dient vielmehr dem "laufenden Geschäftsverkehr", wenn er in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen steht und in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt wird (BFH-Urteile in BFHE 131, 73, BStBl II 1980, 660; in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; vom 18. Dezember 1986 I R 293/82, BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446).

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 416/83

    Anforderungen an die Berechnung des Gewerbeertrags - Ermittlung der Höhe des

    Den Gegensatz dazu bilden die laufenden Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Untenehmens entstehen, soweit sie in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden (BFH-Urteil vom 9. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481 mit weiteren Nachweisen).

    Danach ist regelmäßig eine laufende Verbindlichkeit gegeben, wenn die Schuld mit nach der Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen, insbesondere mit dem Erwerb und der Veräußerung von Umlaufvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BFH-Urteile in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; vom 6. November 1985 I R 297/82, BFHE 146, 91, BStBl II 1986, 415).

    Dagegen sind allgemeine Geschäftskredite, d. h. Schulden, die insbesondere der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen, ihrem Charakter nach regelmäßig keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteigt (BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).

    Die lange Laufzeit des Kredits kann ein Anzeichen für die nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals bilden, wenn unklar ist, ob ein Geschäftsvorfall als laufender einzuordnen ist (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 293/82, BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446; BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 30/89

    1. Zu den Voraussetzungen für die Auflösung eines einheitlich gewährten Kredits

    Den Gegensatz dazu bilden die laufenden Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen, soweit sie in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden (BFH-Urteil vom 9. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481, m.w.N.).

    Danach ist regelmäßig eine laufende Verbindlichkeit gegeben, wenn die Schuld mit nach der Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen, insbesondere mit dem Erwerb und der Veräußerung von Umlaufvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BFH-Urteile in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; vom 6. November 1985 I R 297/82, BFHE 146, 91, BStBl II 1986, 415).

    Dagegen sind allgemeine Geschäftskredite, d.h. Schulden, die insbesondere der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen, ihrem Charakter nach regelmäßig keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteigt (BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).

  • BFH, 08.10.1987 - IV R 19/86

    Anforderungen an die Feststellung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge

    Im einzelnen rechnete das FA unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. April 1981 IV R 24/78 (BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481) dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital folgende Beträge hinzu: .

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481 entschieden, daß Kredite mit einer Laufzeit von erheblich mehr als 12 Monaten, die ein Leasingunternehmen zur Finanzierung des Erwerbs von seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum verbleibenden - hiervon ist im Streitfall auszugehen -, jedoch längerfristig vermieteten Wirtschaftsgütern aufnimmt, Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG sind.

    In Bestätigung und Fortentwicklung der Grundsätze des Urteils in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481 hat der Senat jedoch im Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 105/84 (BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448) entschieden, daß die vom Hersteller vermieteten Gegenstände zu dessen Anlagevermögen gehören, weil die vermieteten Gegenstände aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht zur Veräußerung, sondern zur Nutzung durch Vermietung und damit notwendigerweise zu einem Verbleib im Betrieb bestimmt seien.

    Auch der Hinweis der Revision, im Falle des Urteils in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481 habe es sich um Kredite mit wesentlich längerer Laufzeit (42 bis 47 Monate) gehandelt, kann eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen.

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 40/87

    Wechselkredite zur Finanzierung von Warengeschäften können in Höhe des

    Den Gegensatz dazu bilden die laufenden Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen, soweit sie in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481 m.w.N.).

    Danach ist regelmäßig eine laufende Verbindlichkeit gegeben, wenn die Schuld mit nach der Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen, insbesondere mit dem Erwerb und der Veräußerung von Umlaufvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BFH-Urteile in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; vom 6. November 1985 I R 297/82, BFHE 146, 91, BStBl II 1986, 415).

    Dagegen sind allgemeine Geschäftskredite, d.h. Schulden, die insbesondere der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen, ihrem Charakter nach regelmäßig keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteigt (BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).

  • BFH, 04.07.2002 - IV B 44/02

    Vermietung von Flugzeugen; Abgrenzung Vermögensverwaltung - Gewerbebetrieb

    Etwas anderes folgt nicht aus den vom FG zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Senatsurteilen vom 9. April 1981 IV R 24/78 (BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481) und vom 5. Februar 1987 IV R 105/84 (BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448).
  • BFH, 12.09.1990 - I R 107/87

    Wechselschulden als Dauerschulden

  • BFH, 21.02.1991 - IV R 86/89

    Zahlt ein Kunde Überpreise, die der Lieferant auf einem besonderen Konto

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2010 - 3 K 173/07

    Qualitativer Umschlag eines Finanzierungstypus zur Dauerschuld aufgrund langer

  • BFH, 15.05.2008 - IV R 77/05

    Von Getränkegroßhändlern an Gastwirte weitergereichte Brauereidarlehen sind

  • FG Köln, 21.06.2006 - 13 K 4033/05

    Teilwertabschreibungen auf Aktien

  • FG München, 22.10.2018 - 7 K 2239/16

    Bestimmung des Gewerbesteuermessbetrags - Nebenkosten zu Leasingraten als

  • BFH, 18.04.1991 - IV R 6/90

    Kredit, der aus den Verkaufserlösen des damit angeschafften Grundbesitzes zu

  • BFH, 06.02.1985 - I R 81/81

    Dauerschuldzinsen - Verletzung von Patentrechten - Zinsen aus Verbindlichkeiten

  • FG Hamburg, 11.06.1996 - II 70/94

    Streit um die Bewertung verzinslicher Vorauszahlungen für

  • BFH, 26.08.1992 - I R 11/92

    Bewertung von Schulden als Dauererschulden oder laufenden Verbindlichkeiten

  • BFH, 31.10.1990 - I R 77/86

    - Verbindlichkeit eines Energieversorgungsunternehmens aufgrund einer

  • BFH, 24.01.1990 - I R 54/86

    Steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines

  • FG München, 15.01.2014 - 10 K 2321/12

    § 3 Abs. 3 Satz 4 EStG - Sofortige Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den

  • FG Hamburg, 06.09.2005 - II 173/04

    Dauerschulden bei in US-Dollar geführten Festkrediten

  • FG Hamburg, 31.10.1997 - II 89/95

    Streit um die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen und Dauerschulden bei der

  • BFH, 02.02.1990 - III R 165/85

    Keine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die an Kunden mit dem Ziel der

  • FG Nürnberg, 23.03.1999 - I 259/96
  • FG Niedersachsen, 05.03.1992 - XI 319/91

    Steuerbefreiung eines betrieblichen Schuldenerlasses; Steuerfreier

  • FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01

    Behandlung von Refinanzierungskrediten bei Immobilien-Leasing als Dauerschulden

  • FG Nürnberg, 27.04.2005 - V 117/04

    Gewinn aus Veräußerung sämtlicher Kommanditanteile an einer

  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - V 208/02

    Erfassung der Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kommanditanteilen im Rahmen

  • BFH, 15.11.1983 - VIII R 179/83

    Wechselschulden als Dauerschulden

  • FG Niedersachsen, 06.05.2010 - 11 K 358/07

    Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit einem Factoring-Vertrag als Entgelte für

  • BFH, 22.08.1990 - I R 178/86

    Mit dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetrieb) zusammenhängende Schuld als

  • FG Hamburg, 23.02.2012 - 3 K 216/11

    Gewerblicher Einzug von Forderungen aus Leasinggeschäften - Abgrenzung zwischen

  • FG München, 09.11.2010 - 6 K 2523/08

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche

  • FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 2796/06

    Schuld als sog. Dauerschuld nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.R.d. Stärkung

  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2013 - 2 K 201/12

    Beibehaltung des Charakters als Dauerschuld eines Anschaffungsdarlehens für ein

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 243/96

    Verbindlichkeit als Dauerschuld; Abgrenzung zwischen einem allgemeinen

  • FG München, 05.11.2003 - 1 K 3702/01

    Dauerschuldcharakter bei Umschuldung im Zusammenhang mit ursprünglich zum

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