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   BFH, 10.12.1981 - V R 75/76   

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https://dejure.org/1981,363
BFH, 10.12.1981 - V R 75/76 (https://dejure.org/1981,363)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1981 - V R 75/76 (https://dejure.org/1981,363)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1981 - V R 75/76 (https://dejure.org/1981,363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1951 § 1 Nr. 1; UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1951/1967 § 4 Nr. 8; UStDB 1951 §§ 33, 68 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Factoringgeschäft - Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des echten und des unechten Factoringgeschäfts

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 134, 470
  • ZIP 1982, 218
  • BStBl II 1982, 200
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.08.1972 - V R 64/68

    Abtretung einer Forderung - Vereinnahmte Abtretungsvaluta - Entgelt - Gebühren -

    Auszug aus BFH, 10.12.1981 - V R 75/76
    Beim unechten Factoringgeschäft liegt kein Umsatz von Geldforderungen vor (Abweichung vom Urteil vom 10. August 1972 V R 64/68, BFHE 107, 243, BStBl II 1973, 37).

    An der gegenteiligen Auffassung des Urteils vom 10. August 1972 V R 64/68 (BFHE 107, 243, BStBl II 1973, 37) wird nicht festgehalten.

  • BGH, 03.05.1972 - VIII ZR 170/71

    Factoring und Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz

    Auszug aus BFH, 10.12.1981 - V R 75/76
    Die zivilrechtliche Charakterisierung des unechten Factoringgeschäfts als Darlehensgeschäft (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Mai 1972 VIII ZR 170/71, BGHZ 58, 364, und vom 10. Mai 1978 VIII ZR 166/77, BGHZ 71, 306, sowie Serick, a.a.O., S. 545, 554) besagt nicht, daß die sonstigen damit verbundenen Dienstleistungen des Factors von so untergeordneter Bedeutung wären, daß sie in der Kreditgewährung - als solches stellt sich die vorschußweise Auszahlung der Forderungsvaluta dar - aufgingen.
  • BGH, 10.05.1978 - VIII ZR 166/77

    Vermögensübernahme durch Factoring

    Auszug aus BFH, 10.12.1981 - V R 75/76
    Die zivilrechtliche Charakterisierung des unechten Factoringgeschäfts als Darlehensgeschäft (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Mai 1972 VIII ZR 170/71, BGHZ 58, 364, und vom 10. Mai 1978 VIII ZR 166/77, BGHZ 71, 306, sowie Serick, a.a.O., S. 545, 554) besagt nicht, daß die sonstigen damit verbundenen Dienstleistungen des Factors von so untergeordneter Bedeutung wären, daß sie in der Kreditgewährung - als solches stellt sich die vorschußweise Auszahlung der Forderungsvaluta dar - aufgingen.
  • BFH, 24.04.1969 - V 215/65
    Auszug aus BFH, 10.12.1981 - V R 75/76
    Was unter Bankumsätzen i.S. des § 68 Abs. 1 UStDB 1951 zu verstehen war, muß deshalb unter Berücksichtigung der in § 33 UStDB 1951 und § 1 Abs. 1 KWG genannten Geschäfte gesondert bestimmt werden: Den Bankumsätzen sind solche entgeltliche Leistungen zuzurechnen, die -wenn schon nicht ausschließlich- so doch üblicherweise von Banken erbracht werden und die für Banken eigentümlich (Urteile des Reichsfinanzhofs vom 30. Januar 1942 V 8/42, RStBl 1942, 566, sowie des BFH vom 24. April 1969 V 215/65, BFHE 95, 361), d.h. vorzugsweise deren Geschäftsbereich zuzuordnen sind (Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., Bd. II, 1966 Rdnr. 2451 d).
  • BFH, 14.01.1960 - V 22/58 U

    Die auf einen Toto-Gewinner von dem Toto-Unternehmen anläßlich der

    Auszug aus BFH, 10.12.1981 - V R 75/76
    Ein Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung setzt voraus, daß eine Leistung im Vergleich zur anderen nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Januar 1960 V 22/58 U, BFHE 70, 394, BStBl III 1960, 147; vom 14. Juli 1977 V R 20/74, BFHE 123, 203, BStBl II 1977, 881, sowie vom 3. Juli 1980 V R 99/75, Umsatzsteuer-Rundschau 1980 S. 209 - UStR 1980, 209 -, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 14.07.1977 - V R 20/74

    Die Überlassung einer zentralen Fernsprech- und Fernschreibanlage zur Nutzung ist

    Auszug aus BFH, 10.12.1981 - V R 75/76
    Ein Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung setzt voraus, daß eine Leistung im Vergleich zur anderen nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Januar 1960 V 22/58 U, BFHE 70, 394, BStBl III 1960, 147; vom 14. Juli 1977 V R 20/74, BFHE 123, 203, BStBl II 1977, 881, sowie vom 3. Juli 1980 V R 99/75, Umsatzsteuer-Rundschau 1980 S. 209 - UStR 1980, 209 -, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 23.06.1977 - V R 96/72

    Parteivereinbarung - Kreditgewährung - Verschaffung von

    Auszug aus BFH, 10.12.1981 - V R 75/76
    Nebensächlich ist eine Leistung, wenn sie die andere lediglich dergestalt ergänzt, daß sie sie erst ermöglicht, abrundet oder verbessert (vgl. Weiß, Anmerkung zu dem Urteil des BFH vom 23. Juni 1977 V R 96/72, UStR 1977, 179).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Die Steuerverwaltung hat hierzu in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR 2000) Folgendes bestimmt: - Abschnitt 18 Absatz 4 Satz 3 UStR 2000: "Das echte Factoring (Forderungskauf mit voller Übernahme des Ausfallwagnisses) stellt beim Factoring-Institut keine unternehmerische Tätigkeit dar, weil das Institut weder mit dem Ankauf der Forderung noch mit ihrer Einziehung eine Leistung gegen Entgelt ausführt (vgl. [Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Dezember 1981,] V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200)." - Abschnitt 57 Absatz 3 Sätze 1 bis 6 UStR 2000: "Unechtes Factoring liegt vor, wenn der Anschlusskunde seine Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen zwar an den Factor abtritt, aber in vollem Umfang für die Zahlungsfähigkeit der Schuldner einzustehen hat.

    Die übrigen Leistungen des Factors sind demgegenüber steuerpflichtig (BFH-Urteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200)." - Abschnitt 60 Absatz 3 Sätze 1 und 2 UStR 2000: "Beim echten Factoring liegt eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfreie Abtretung von Geldforderungen durch den Anschlusskunden an den Factor vor (BFH-Urteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200).

  • BFH, 17.05.2001 - V R 34/99

    EuGH -Vorlage zum Factoring

    Das echte Factoring (Forderungskauf mit voller Übernahme des Ausfallwagnisses) stellt beim Factoring-Institut keine unternehmerische Tätigkeit dar, weil das Institut weder mit dem Ankauf der Forderung noch mit ihrer Einziehung eine Leistung gegen Entgelt ausführt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200).

    Die übrigen Leistungen des Factors sind demgegenüber steuerpflichtig (BFH-Urteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200).

    (3) Beim echten Factoring liegt eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreie Abtretung von Geldforderungen durch den Anschlusskunden an den Factor vor (BFH-Urteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200).

  • BFH, 04.09.2003 - V R 34/99

    Rechtsprechungsänderung zum echten Factoring

    Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) bislang beim echten Factoring eine steuerfreie Abtretung von Forderungen des Anschlusskunden an den Factor und keine Umsätze des Factors an den Anschlusskunden annahm (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200, und vom 27. Mai 1987 X R 2/81, BFHE 150, 375, BStBl II 1987, 739), ist dies mit dem Urteil des EuGH in der vorliegenden Rechtssache nicht vereinbar; der Senat hält insoweit an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.
  • BFH, 15.05.2012 - XI R 28/10

    Keine steuerfreie Kreditgewährung bei echter Factoring-Leistung - Behandlung

    bb) Der BFH hat zum sog. unechten Factoring --bei dem der Factor das Risiko des Forderungsausfalls nicht übernimmt-- entschieden, dass der Factor eine Mehrheit von steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen erbringe, sodass die insgesamt in Rechnung gestellten Factoring-Gebühren aufgeteilt werden müssten (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200, unter II.3.).

    Der Unternehmer könne daher --beim unechten Factoring-- für die in der Bevorschussung liegende Leistung des Forderungskäufers, für die vom Anschlusskunden gesondert Zinsen zu entrichten sind, nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG Steuerbefreiung in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200, unter II.3.).

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 17 Kap 1/09

    Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren

    So geht nur beim echten Factoring die Forderung auf den Zessionar über, während beim unechten Factoring die Forderung beim Zedenten verbleibt (vgl. BFH, Urteil vom 10.12.1981 - V R 75/76, zitiert nach juris).

    Dafür ist erforderlich, dass das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderung (Bonitätsrisiko) auf den Erwerber übergeht, insoweit also keine Möglichkeit des Regresses besteht (BGH, Urteil vom 21.06.1994 - XI ZR 183/93, WM 1994, 1370, BFH, Urteil vom 10.12.1981 - V R 75/76, zitiert nach juris).

  • FG Saarland, 13.07.2010 - 1 K 1307/07

    Gewährung von Liquiditätsvorteilen an Ärzte im Zusammenhang mit echten

    Der BFH habe mit Urteil vom 10. Dezember 1981 ( V R 75/76, BStBl II 1982, 200 ) entschieden, dass auch beim echten Factoring die kreditweise Bevorschussung eine steuerfreie Kreditgewährung sei.

    Der BFH hat in der Entscheidung vom 4. September 2003 seine vorherige Rechtsauffassung (der Factor erbringe keine wirtschaftliche Leistung an den Anschlusskunden - vgl. BFH vom 10. Dezember 1081 V R 75/76, BStBl II 1982, 200 ) aufgegeben.

    Der BFH hatte in seinem Urteil vom 10. Dezember 1981 ( V R 75/76, BStBl II 1982, 200 ) die in der Bevorschussung liegende Leistung eines Factors, für die vom Anschlusskunden gesonderte Zinsen zu entrichten waren, als steuerfreie Kreditgewährung i.S.v. § 4 Nr. 8 UStG (i.d.F. des UStG 1951/1967) angesehen.

    In der Literatur wird daher teilweise eine selbständige Kreditgewährung in Anlehnung an die o.g. Rechsprechung des BFH vom 10. Dezember 1981 ( V R 75/76 a.a.O.) befürwortet (Lickteig, UR 2004, 454; Philipp/Keller in DStR 2003, 1286).

  • FG Düsseldorf, 26.04.2021 - 5 K 382/19

    Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Umsatzsteuer

    a UStG bilde, habe der BFH mit Urteil vom 10.12.1981 V R 75/76 (BStBl II 1982, 200) entschieden, dass es sich bei dem - auch im Streitfall praktizierten - unechten Factoring um eine Mehrzahl selbständiger Leistungen handele.

    Speziell zum im Streitfall maßgeblichen sog. unechten Factoring hat der BFH im Urteil vom 10.12.1981 V R 75/76 (BStBl II 1982, 200) ausgeführt, dass der Factor für die Kreditgewährung die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 8 Buch.

    Der Senat vermag schließlich auch nicht zu erkennen, dass die Grundsätze, die der BFH im Urteil vom 10.12.1981 V R 75/76 (BStBl II 1982, 200) aufgestellt hat, durch die nachfolgende Rechtsprechung aufgegeben oder mit überzeugender Begründung widerlegt worden wären.

  • FG München, 31.08.2016 - 3 K 874/14

    Keine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG für unechte

    (1) Zwar hat der BFH mit Urteil vom 10. Dezember 1981 entschieden, dass es sich beim unechten Factoring-Geschäft um eine Mehrheit von selbstständigen Hauptleistungen handle, da keiner der aufgeführten Leistungen ein leistungsbestimmender Charakter beizumessen sei, demgegenüber alle übrigen Leistungen als unselbstständige Nebenleistungen dieser Hauptleistung zurückträten, und demzufolge für die Kreditgewährung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden könne (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BStBl II 1982, 200).

    Es ist klärungsbedürftig, ob der BFH an seinen mit Urteil vom 10. Dezember 1981 (Az. V R 75/76, BStBl II 1982, 200) für den Fall des unechten Factorings entwickelten Rechtsgrundsätzen im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003 (Az. C-305/01, MKG, BStBl II 2004, 688) noch festhält.

  • BFH, 11.02.1993 - V R 57/88

    Umsatzsteuerrechtliche Unterschiede zwischen echtem und unechtem Factoring

    Nach dem Senatsurteil vom 10. Dezember 1981 V R 75/76 (BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200) erbringt nur der das unechte Factoring betreibende Unternehmen (Factor) Leistungen an den ursprünglichen Forderungsinhaber, den sog. Anschlußkunden.

    Dabei vertritt das FG die vom Senatsurteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200 abweichende Auffassung, auch beim echten Factoring erbringe der Factor ein Bündel von teils steuerpflichtigen, teils steuerfreien Leistungen an den Anschlußkunden.

    Sofern die KG keine (steuerbaren) Leistungen an die Anschlußkunden erbracht hat, wie es nach dem Senatsurteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200 beim Vorliegen des echten Factoring der Fall ist, sind die Vorsteuerbeträge, die dem (echten) Factoring-Geschäft wirtschaftlich zuzurechnen sind, insgesamt nicht abziehbar.

  • BFH, 21.10.1987 - X R 14/80

    Einheitlichkeit einer Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn

    Sie bleiben trennbare Tätigkeiten von eigenem Gewicht und damit umsatzsteuerrechtlich eine Mehrheit von selbständigen Hauptleistungen (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200, zum unechten Factoring-Geschäft).

    Ein Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung setzt voraus, daß eine Leistung im Vergleich zu anderen nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt (BFH-Urteile vom 14. Januar 1960 V 22/58 U, BFHE 70, 394, BStBl III 1960, 147; in UR 1980, 209; in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200; vom 12. Dezember 1985 V R 15/80, BFHE 146, 181, BStBl II 1986, 499; vgl. ferner Weiß, UR 1977, 179; 1982, 256).

    Nebensächlich ist eine Leistung, wenn sie die andere lediglich dergestalt ergänzt, daß sie diese erst ermöglicht, abrundet oder verbessert (Urteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200).

  • FG Hessen, 05.05.1999 - 6 K 2215/97

    Vorsteuerabzug; Echtes Factoring; Unternehmer; Anschlusskunde - Vorsteuerabzug

  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 128/96

    Anspruch des Forderungskäufers auf Auskehrung an den Forderungsverkäufer wegen

  • BFH, 07.04.1998 - V B 134/97

    Umsatzsteuerpflicht im Fall des echten Factoring

  • BFH, 11.05.1995 - V R 86/93

    1. Mahngebühren einer ärztlichen Verrechnungsstelle gehören zum Entgelt für die

  • BFH, 05.03.1993 - VI R 82/91

    Rechtliche Wirkungen nicht ausreichender Feststellung in einer Vorentscheidung

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 7 K 7043/17

    Umsatzsteuer 2005 bis 2012

  • BFH, 11.02.1987 - I R 177/83

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei gleichartiger Tätigkeit von Gesellschaft und

  • BFH, 27.05.1987 - X R 2/81

    Keine Entgeltminderung bei Forderungsabtretung unter Nennwert

  • BFH, 28.01.1987 - I R 85/80

    Entgeltlicher Erwerb - Anschaffungskosten - Miterbe - Erwerb von

  • BFH, 27.04.2001 - V B 197/00

    Volkseigentum - Grundstück - Treuhandanstalt - Grunderwerbsteuer - Umsatzsteuer -

  • FG Köln, 21.08.2002 - 5 K 613/02

    Steuerpflicht von Abwicklungs- und Informationshonoraren im Rahmen der

  • FG Köln, 05.02.1998 - 2 K 7300/96

    Klage einer niederländischen Leasing-Gesellschaft auf Durchführung der Vergütung

  • BFH, 10.05.1990 - IV R 69/89

    Schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels

  • BFH, 29.04.1991 - IV R 22/90

    Rüge des Fehlens tatsächlicher Feststellungen im Tatbestand

  • FG Düsseldorf, 14.02.2001 - 5 K 5258/97

    Inkassotätigkeit; unechtes Factoring; Krankenkassenrabatte; Vorsteueraufteilung -

  • BFH, 21.09.1988 - V R 188/83

    Fehlerhafte Ermittlung des Endabnehmers mit Auswirkung auf die abzuführende

  • BFH, 24.04.1986 - V R 6/79

    Feststellung eines dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts bei

  • FG Köln, 09.10.1997 - 2 K 6081/94

    Lieferung von Werbematerial bei Marketing-Beratung

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