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   BFH, 29.01.1982 - VI R 133/79   

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https://dejure.org/1982,1067
BFH, 29.01.1982 - VI R 133/79 (https://dejure.org/1982,1067)
BFH, Entscheidung vom 29.01.1982 - VI R 133/79 (https://dejure.org/1982,1067)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 1982 - VI R 133/79 (https://dejure.org/1982,1067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Reparaturkosten - Motorschaden - Kilometer-Pauschbeträge - Werbungskosten - Aufwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Eine typisierende Beurteilung, ob Aufwendungen für einen Austauschmotor bei einem Motorschaden auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist nicht möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 200
  • BStBl II 1982, 325
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.11.1970 - VI B 112/70

    Wohnung - Arbeitsstätte - Aufwendungen für Fahrten - Außergewöhnliche Kosten -

    Auszug aus BFH, 29.01.1982 - VI R 133/79
    In den Pauschbeträgen sind indessen nicht berücksichtigt Unfallkosten und sonstige Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen (Beschluß vom 13. November 1970 VI B 112/70, BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101; Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 214/72, BFHE 111, 67, BStBl II 1974, 188; vgl. auch Urteile vom 24. Februar 1978 VI R 177/73, BFHE 124, 524, BStBl II 1978, 380, und vom 30. November 1979 VI R 83/77, BFHE 129, 346, BStBl II 1980, 138).

    Davon gehen die Entscheidungen in BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101, und in BFHE 111, 67, BStBl II 1974, 188 aus.

  • BFH, 25.03.1977 - VI R 222/75

    Austauschmotor durch Entfernungspauschale abgegolten

    Auszug aus BFH, 29.01.1982 - VI R 133/79
    Wie der Senat bereits im nichtveröffentlichten Urteil vom 25. März 1977 VI R 222/75 ausgeführt hat, sind außergewöhnlich nur solche Schäden, die nicht voraussehbar und damit für den Steuerpflichtigen unabwendbar sind, ohne daß es dabei auf den Grad des Verschuldens ankäme.

    Im Urteil VI R 222/75 war ein Mercedes-Diesel-Motor nach einer Kilometerleistung von 68.000 km zu Schaden gekommen, weil der Steuerpflichtige trotz kochenden Kühlwassers weitergefahren war; der Senat beanstandete die Würdigung des FG, das die Außergewöhnlichkeit verneint hatte, u.a. deshalb nicht, weil der Steuerpflichtige nicht sofort angehalten hatte.

  • BFH, 17.10.1973 - VI R 214/72

    Einbau eines Austauschmotors - Kosten - Außergewöhnliche Aufwendungen - Abgeltung

    Auszug aus BFH, 29.01.1982 - VI R 133/79
    In den Pauschbeträgen sind indessen nicht berücksichtigt Unfallkosten und sonstige Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen (Beschluß vom 13. November 1970 VI B 112/70, BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101; Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 214/72, BFHE 111, 67, BStBl II 1974, 188; vgl. auch Urteile vom 24. Februar 1978 VI R 177/73, BFHE 124, 524, BStBl II 1978, 380, und vom 30. November 1979 VI R 83/77, BFHE 129, 346, BStBl II 1980, 138).

    Davon gehen die Entscheidungen in BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101, und in BFHE 111, 67, BStBl II 1974, 188 aus.

  • BFH, 24.02.1978 - VI R 177/73

    Herabsetzung der Pauschbeträge - Kilometergeld - Außergewöhnliche Kosten -

    Auszug aus BFH, 29.01.1982 - VI R 133/79
    In den Pauschbeträgen sind indessen nicht berücksichtigt Unfallkosten und sonstige Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen (Beschluß vom 13. November 1970 VI B 112/70, BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101; Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 214/72, BFHE 111, 67, BStBl II 1974, 188; vgl. auch Urteile vom 24. Februar 1978 VI R 177/73, BFHE 124, 524, BStBl II 1978, 380, und vom 30. November 1979 VI R 83/77, BFHE 129, 346, BStBl II 1980, 138).
  • BFH, 30.11.1979 - VI R 83/77

    Die auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Kreditzinsen für

    Auszug aus BFH, 29.01.1982 - VI R 133/79
    In den Pauschbeträgen sind indessen nicht berücksichtigt Unfallkosten und sonstige Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen (Beschluß vom 13. November 1970 VI B 112/70, BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101; Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 214/72, BFHE 111, 67, BStBl II 1974, 188; vgl. auch Urteile vom 24. Februar 1978 VI R 177/73, BFHE 124, 524, BStBl II 1978, 380, und vom 30. November 1979 VI R 83/77, BFHE 129, 346, BStBl II 1980, 138).
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

    In den Pauschbeträgen sind indessen nicht berücksichtigt Unfallkosten und sonstige Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1982 VI R 133/79, BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2013 - 9 K 218/12

    Berücksichtigung von durch eine Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur

    In den Pauschbeträgen sind indessen nicht berücksichtigt Unfallkosten und sonstige Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1982 VI R 133/79, BStBl II 1982, 325, m.w.N.; BFH-Urteil vom 22. September 2010 VI R 54/09, BStBl. II 2011, 354).

    Zu den durch diese Norm nicht abgegoltenen Aufwendungen gehören - ähnlich den Reparaturkosten bei Motorschäden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29. Januar 1982 VI R 133/79, BStBl II 1982, 325, m.w.N) - auch die im Streitfall durch die Falschbetankung verursachten Aufwendungen.

    In den Pauschbeträgen waren indessen nicht berücksichtigt Unfallkosten und sonstige Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 29. Januar 1982 VI R 133/79, BStBl. II 1982, 325, m.w.N. betr.

  • FG Münster, 13.01.2003 - 5 K 727/00

    Instandsetzungskosten eines Pkw-Motors neben der Entfernungspauschale

    Mit diesem Pauschsatz sind alle gewöhnlichen Kosten abgegolten; nur außergewöhnliche Kosten können neben ihnen abgezogen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. BFH-Beschluss vom 13.11.1970 VI B 112/70, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil II 1971, 101; BFH-Urteile vom 17.10.1973 VI R 214/72, BStBl. II 1974, 188; 24.2.1978 VI R 177/73, BStBl. II 1978, 380; 30.11.1979 VI R 83/77, BStBl. II 1980, 138; 29.1.1982 VI R 133/79, BStBl. II 1982, 325; 25.1.1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28; 7.4.1989 VI R 176/85, BStBl. II 1989, 925; 16.3.1990 VI R 57/87, BFH/NV 1990, 572).

    Außergewöhnlich in diesem Sinne sind nicht schon alle selten auftretenden Kosten, sondern nur solche, die "ihrer Natur nach außergewöhnlich und nicht vorhersehbar" sind (BFH VI R 83/77; VI R 176/85; VI R 35/82; VI R 57/87), die auf für den Steuerpflichtigen (Stpfl.) "unabwendbaren Ereignissen" beruhen, ohne dass es auf den Grad des Verschuldens ankäme (BFH VI R 176/85; VI R 133/79; VI R 35/82).

    Die Frage, ob und inwieweit Reparaturaufwendungen zu den gewöhnlichen oder zu den außergewöhnlichen Kosten gehören, ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung im Einzelfall (BFH VI B 112/70; VI R 133/79; VI R 35/82).

    Vgl die Fälle in BFH VI B 112/70; VI R 133/79; VI R 35/82; VI R 57/87; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.2.1984 I 148/81, EFG 1984, 543; Hessisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 6.4.1981 - I 323/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 17; FG Saarland, Urteil vom 21.1.1993 2 K 32/90, EFG 1993, 375; FG Münster, Urteil vom 30.8.1994 - 1 K 5737/93 E, EFG 1995, 565; FG München, Urteil vom 29.4.2002 - 13 K 2148/98, nicht veröffentlicht, Juristisches Informationssystem - JURIS -).

    Bei der Sachverhaltswürdigung im Einzelfall sind auch personenbezogene Umstände zu berücksichtigen (BFH VI R 133/79), insbesondere die Fahrweise des jeweiligen Fahrers (BFH VI R 35/82; VI R 57/87) und sein Verhalten beim Auftreten der Funktionsstörung.

    So hat die Rechtsprechung z. B. den Ausfall eines Dieselmotors bei einer Gesamtfahrleistung von nur 68.000 km u. a. deshalb nicht als außergewöhnlich angesehen, weil der Stpfl. trotz kochenden Kühlwassers nicht sofort angehalten hatte, sondern weitergefahren war (vgl. den von BFH VI R 133/79 mitgeteilten Fall des nicht veröffentlichten BFH-Urteils vom 25.3.1977 VI R 222/75).

  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 4357/07

    Aufwendungen für einen Motorschaden keine Werbungskosten

    Die ältere BFH-Rechtsprechung nach der außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 28, in BStBl II 1974, 186; in BStBl II 1982, 325), ist aber durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1.1.2001 überholt.

    Die - für das Begehren des Klägers sprechenden - zur Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in früheren Jahren ergangenen Entscheidungen des BFH, nach denen mit den Kilometer Pauschbeträgen nur die normalen, voraussehbaren Kosten, die dem Arbeitnehmer bei Benutzung des eigenen privaten PKW für berufliche Zwecke entstehen, abgegolten sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1982 VI R 133/79, BStBl II 1982, 325) und daneben als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG noch außergewöhnliche Aufwendungen für das Fahrzeug berücksichtigt werden können, sind für das Streitjahr nicht mehr maßgeblich.

    Nach dieser älteren Rechtsprechung waren die Aufwendungen, die durch einen Unfall oder durch den vorzeitigen Verschleiß von wichtigen Teilen verursacht worden sind, außergewöhnlich (BFH-Urteil vom 25. Januar 1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28); dazu gehören auch die Kosten für einen Austauschmotor, die bei einer geringen Betriebsdauer des Fahrzeugs angefallen sind (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73, BStBl II 1974, 186; in BStBl II 1982, 325; in BFH/NV 1985, 28; vom 25. März 1977 VI R 222/75, n.v. [...]).

  • BFH, 22.04.2009 - VI B 128/08

    Motorschaden als außergewöhnliches Ereignis - Anlassbezogene Aufklärungspflicht

    Denn die von ihnen insoweit aufgeworfene Frage, unter welchen Umständen, insbesondere bei welchem Fahrzeugalter, bei welcher Kilometerleistung und bei welchem Fahrzeugtyp ein Motorschaden ein außergewöhnliches Ereignis sei, hatte der Senat schon früher (BFH-Urteile vom 25. Januar 1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28; vom 29. Januar 1982 VI R 133/79, BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325) entschieden.

    Eine solche Veranlassung gibt indessen die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage angesichts der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFH/NV 1985, 28; in BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325) nicht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2004 - 6 K 1105/01

    Sterbegeldumlagen keine Betriebsausgaben - außergewöhnlicher Motorschaden wegen

    In den Pauschbeträgen sind indessen nicht berücksichtigt Unfallkosten und sonstige Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen (Urteile des BFH vom 29.01.1982 - VI R 133/79, BStBl II 1982, S. 325 und vom 25.01.1985 - VI R 35/82, BFH/NV 1985, S. 28, alle Urteile auch abzurufen unter www.bundesfinanzhof.de).
  • BFH, 25.01.1985 - VI R 35/82

    Abzugsfähigkeit eines Austauschmotors bei einem Fahrzeug, das für Fahrten

    Deshalb können insbesondere Kraftfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherungsprämien, übliche Reparaturkosten, Parkgebühren und AfA nicht neben den Kilometer-Pauschbeträgen als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. Urteil des BFH vom 29. Januar 1982 VI R 133/79, BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325).

    Denn den Unfallkosten haftet - wie der Senat im Urteil in BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325 ausgeführt hat - stets der Umstand des Unvorhersehbaren, vielleicht sogar Unabwendbaren und damit Außergewöhnlichen an.

  • FG Niedersachsen, 17.07.2014 - 10 K 323/13

    Abzugsfähigkeit der Reparatur eines Pkw-Motors als außergewöhnliche Belastung in

    Denn den Unfallkosten haftet, - wie der BFH bereits im Urteil vom 29. Januar 1982 VI R 133/79, BStBl II 1982, 325 ausgeführt hat - stets der Umstand des Unvorhersehbaren, vielleicht sogar Unabwendbaren und damit Außergewöhnlichen an.
  • BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85

    Abholfahrten des Ehegatten mit eigenem PKW (Leerfahrten) sind auch dann nicht als

    Er ließ sich dabei von der Erwägung leiten, daß Unfallkosten sowie andere, auf außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und damit für den Steuerpflichtigen unabwendbaren Ereignissen beruhenden Aufwendungen sich einer Typisierung entziehen und daher neben dem genannten Pauschbetrag des 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. Januar 1982 VI R 133/79, BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325).
  • FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 4748/06

    Berücksichtigung von Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug als außergewöhnliche

    Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Schaden für den Steuerpflichtigen nicht vorhersehbar und damit unabwendbar ist, ohne dass es auf den Grad des Verschuldens ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1982 VI R 133/79, BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325).
  • FG Hamburg, 16.10.2001 - VI 125/01

    Keine Beteiligtenvernehmung, wenn ein behaupteter Unfall nicht "anbewiesen" wurde

  • FG Hessen, 12.03.1997 - 12 K 3155/95

    Parkgebühren bei "park and ride"

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.11.1999 - 1 K 3401/98

    Übernahme von Reparaturaufwendungen am Privatfahrzeug eines Gesellschafters oder

  • BFH, 16.03.1990 - VI R 57/87

    Anrechnungsfähigkeit von Aufwendungen für einen beschädigten PKW als

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