Rechtsprechung
BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 9 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Werbungskosten - Strafverteidigung
- Techniker Krankenkasse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Strafverteidigungskosten, die ausschließlich durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlaßt sind, sind auch dann Werbungskosten, wenn der Beklagte wegen der zu Last gelegten Tat rechtskräftig verurteilt würde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 135, 449
- NJW 1982, 2463
- BStBl II 1982, 467
Wird zitiert von ... (32) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 18.05.1972 - IV R 122/68
Strafen - Geldbußen - Grundsätze über Nichtabzugsfähigkeit - Werbungskosten - …
Auszug aus BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78
Der erkennende Senat weicht mit dieser seiner Rechtsauffassung sowohl von dem Urteil des I. Senats vom 6. November 1968 I R 12/66 (BFHE 94, 56, BStBl II 1969, 74) als auch von den Urteilen des IV. Senats vom 18. Mai 1972 IV R 122/68 (BFHE 105, 486, BStBl II 1972, 623) und vom 8. April 1976 IV R 69/73 (nicht veröffentlicht) ab.Die Rechtsauffassung des Senats steht zwar auch in Widerspruch zu den Ausführungen des Großen Senats in BFHE 124, 43, 50 ff., BStBl II 1978, 105, 109, weil der Große Senat dort unter Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 105, 486, BStBl II 1972, 623 auf die Nichtabziehbarkeit von Geldstrafen und damit zusammenhängenden Prozeßkosten hingewiesen hat.
- BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77
Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt …
Auszug aus BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78
Der Bundesfinanzhof (BFH) legt diese Vorschrift dahin aus, daß Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle durch den Beruf veranlaßten Aufwendungen sind (vgl. hierzu insbesondere Beschluß des Großen Senats des BFH vom 28. November 1977 GrS 2 - 3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105).Die Rechtsauffassung des Senats steht zwar auch in Widerspruch zu den Ausführungen des Großen Senats in BFHE 124, 43, 50 ff., BStBl II 1978, 105, 109, weil der Große Senat dort unter Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 105, 486, BStBl II 1972, 623 auf die Nichtabziehbarkeit von Geldstrafen und damit zusammenhängenden Prozeßkosten hingewiesen hat.
- BFH, 29.05.1979 - VI R 21/77
Lohnsteuerermäßigungsverfahren - Erhöhung des Freibetrags - …
Auszug aus BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78
Der erkennende Senat hat jedoch durch Urteil vom 29. Mai 1979 VI R 21/77 (BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650) seine bisherige Rechtsprechung hierzu dahin präzisiert, der Kläger könne bei Vorliegen eines berechtigten Interesses seinen auf eine Verpflichtung des FA gerichteten Klageantrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf einen Feststellungsantrag des Inhalts umstellen, daß der vom FA erlassene oder unterlassene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei.
- BFH, 06.11.1968 - I R 12/66
Steuerrechtliche Behandlung einer gegen einen Steuerpflichtigen verhängten …
Auszug aus BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78
Der erkennende Senat weicht mit dieser seiner Rechtsauffassung sowohl von dem Urteil des I. Senats vom 6. November 1968 I R 12/66 (BFHE 94, 56, BStBl II 1969, 74) als auch von den Urteilen des IV. Senats vom 18. Mai 1972 IV R 122/68 (BFHE 105, 486, BStBl II 1972, 623) und vom 8. April 1976 IV R 69/73 (nicht veröffentlicht) ab. - BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77
Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen …
Auszug aus BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78
Eine berufliche Veranlassung ist bei Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit stets dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs, nämlich zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dieser Einkunftsart, gemacht werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 und die dort erwähnte Rechtsprechung). - FG Düsseldorf, 13.12.1977 - I 4/76
Auszug aus BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78
Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte er dagegen insofern Erfolg, als dieses durch Urteil vom 13. Dezember 1977 I 4/76 L (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1978, 220) den Beklagten und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) verpflichtete, einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 7.000 DM auf der Lohnsteuerkarte des Klägers einzutragen.
- BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04
Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche …
a) In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist anerkannt, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467;… BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).Da Verteidigungskosten --was ihren Abzug als Werbungskosten betrifft-- bei einem Strafverfahren nicht zwangsläufig entstanden sein müssen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467), sind die aufgrund einer Honorarvereinbarung geleisteten Aufwendungen beim Werbungskostenabzug anders als bei den außergewöhnlichen Belastungen der Höhe nach nicht zu begrenzen.
- FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten
Sowohl gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1993-1995 sowie 1997 als auch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1998 legten die Kläger mit Schreiben vom 2. November 2000 Einspruch ein und hielten unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 19. Februar 1982 (VI R 31/78, BStBl II 1982 Seite 467) und auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 15. April 1994 (8 K 124/93, EFG 1995 S. 246) an ihrer Ansicht fest, dass die Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten abziehbar seien.Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor: In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzte, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen sei (mit Hinweis auf BFH vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, a.a.O.;… BFH vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, a.a.O.).
Am ehesten vergleichbar mit der Situation des Klägers sei das Urteil des BFH vom 19. Februar 1982 (VI R 31/78, a.a.O.).
Die "Einheit der Rechtsordnung" rechtfertigt es nicht, Strafverteidigungskosten generell vom Werbungskostenabzug auszuschließen, denn das Steuerrecht ist grundsätzlich wertneutral (vgl. z.B.: BFH vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BStBl II 1982 Seite 467).
Demzufolge können selbst vorsätzlich begangene Straftaten selbst im Falle einer Verurteilung zu Werbungskosten führen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. z.B.: BFH vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, a.a.O.;… BFH vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004 Seite 1639; BFH vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008 Seite 223).
Darin unterscheidet sich der Streitfall grundlegend von dem Sachverhalt, welcher der von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidung des BFH vom 19. Dezember 1982 (VI R 31/78, BStBl II 1982 S. 467) zu Grunde lag.
- BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82
Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe
Ob diese Auffassung bezüglich der Geldstrafen richtig sei, hat der VI. Senat des BFH in seiner Entscheidung über die Abziehbarkeit der Aufwendungen für die Strafverteidigungskosten ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467).Die Aufwendungen sind durch den Betrieb veranlaßt, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467 für die berufliche Veranlassung von Werbungskosten).
Der VI. Senat des BFH hat mit Zustimmung des I. Senats und des IV. Senats entschieden, daß Aufwendungen für die Strafverteidigung abziehbare Werbungskosten sein können (BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467).
- FG Köln, 17.06.2021 - 14 K 997/20
Anwaltskosten wegen strafbarem Facebook-Kommentar können Werbungskosten sein
Dementsprechend verbietet auch nicht die Einheit der Rechtsordnung die steuerliche Berücksichtigung jeglicher Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit einem nach außersteuerlichen Normen missbilligten Verhalten, wenn nicht der Steuergesetzgeber ein solches Verbot positiv regelt (vgl. BFH, Urteil vom 19.02.1982 VI R 31/78, BStBl II 1982, 462, zu Strafverteidigungskosten). - BFH, 14.05.2014 - X R 23/12
Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und …
Zwar stellen die Kosten des Strafverfahrens im Streitfall --ausnahmsweise-- Betriebsausgaben dar, weil der strafrechtliche Vorwurf durch das betriebliche Verhalten des Klägers, der mittels seiner Bestechungshandlungen höhere Betriebseinnahmen erzielen wollte, veranlasst gewesen ist (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Urteile vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467, und vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223). - BFH, 14.04.1986 - IV R 260/84
Verfassungsrecht - Geldauflagen - Betriebsausgaben
Da auch strafrechtliche Zwecke dem Abzug nicht entgegenstehen, hat das BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78 (BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467) unter Aufgabe früherer Rechtsprechung derartige Verteidigungskosten als abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen.Der Senat hat seinerzeit dem Urteil des VI. Senats des BFH in BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467 auf Anfrage zugestimmt.
- BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01
Darlegung der Revisionszulassungsgründe
In dem vom Kläger mehrmals erwähnten Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78 (BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die Strafverteidigung Werbungskosten sein können, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist. - BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93
Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit …
Kosten der Strafverteidigung können aber nach wie vor - im Gegensatz zur Strafe (§ 12 Nr. 4 EStG) - auch bei einer Verurteilung ausnahmsweise Werbungskosten/Betriebsausgaben sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (seit dem BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467; vgl. ferner BFH-Beschluß vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160, 166; BFH-Urteil in BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845; Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Dezember 1979 II 539/77 L, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 400; Urteil des Hessischen FG vom 1. Februar 1994 1 K 10518/86, rkr., EFG 1994, 1043). - BFH, 10.06.2015 - VI B 133/14
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen
Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteile vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467;… vom 18. September 1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353, und vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457, m.w.N.). - FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13
Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer …
In der gleichen Weise ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, m.w.N.; vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BStBl II 1982, 467;… BFH Beschlüsse vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040;… vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639). - BFH, 20.09.1989 - X R 43/86
Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine …
- FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07
Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen aufgrund …
- FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1757/11
Entscheidung zum Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten
- BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03
Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten
- BFH, 22.07.1986 - VIII R 93/85
Rechtsstaatsprinzip - Anordnung - Geldstrafen
- BFH, 21.06.1989 - X R 20/88
Außergewöhnliche Belastung - Strafverteidigungskosten
- FG Köln, 29.10.2014 - 5 K 463/12
Schadensersatzzahlung, Veranlassungszusammenhang, Bindungswirkung
- BFH, 01.12.1993 - X R 99/91
Trägt das FA aufgrund eines finanzgerichtlichen Urteils den begehrten Freibetrag …
- FG Köln, 30.06.2009 - 8 K 1265/07
Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten; Frage der beruflichen Veranlassung
- BFH, 14.12.1982 - VIII R 54/81
Zulässigkeit einer Revision - Fortsetzungsfeststellungsklage - …
- FG Berlin, 03.09.2002 - 5 K 5407/00
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus …
- FG München, 16.03.2004 - 12 K 519/03
Zufluss bei Hinterlegung wegen Ungewissheit des Gläubigers nach § 372 Satz 2 BGB
- FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3544/07
Kosten der Strafverteidigung
- FG Baden-Württemberg, 02.04.2008 - 6 K 327/07
Anwaltskosten eines Betriebsprüfers für Strafverfahren wegen Beleidigung auf dem …
- FG Köln, 05.04.2001 - 15 K 3696/95
Geltendmachung von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe
- BFH, 27.04.1990 - VI R 35/86
Anforderungen an die Geltendmachung von Werbungskosten - Erzielung von Einkünften …
- BFH, 30.08.2001 - IV B 80/01
Zulassung der Revision - Revisionszulassungsgrund - Darlegung der …
- FG Saarland, 06.12.2006 - 1 K 262/03
Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften …
- BFH, 24.03.1987 - I B 111/86
- FG Berlin, 30.10.1984 - V 273/84
Abzugsfähigkeit einer in einem Strafverfahren verhängten Geldstrafe und der für …
- FG Berlin, 11.05.1999 - 7044/96
- BFH, 17.05.1984 - IV R 28/81