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   BFH, 18.12.1981 - VI R 97/81   

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https://dejure.org/1981,1182
BFH, 18.12.1981 - VI R 97/81 (https://dejure.org/1981,1182)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1981 - VI R 97/81 (https://dejure.org/1981,1182)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1981 - VI R 97/81 (https://dejure.org/1981,1182)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 1 Abs. 1, 33b, 50 Abs. 1 Satz 5; DBA-Spanien Art. 24; EStR 1975 Abschn. 194 Abs. 13 Satz 2 und 3

  • Wolters Kluwer

    Übertragung des Pauschbetrags - Körperbehindertes Kind - Steuerpflichtiges Kind - Außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Kindes Voraussetzung für die Übertragung des Pauschbetrags für Körperbehinderte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 73
  • BStBl II 1982, 256
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.12.1965 - VI 191/65 U

    Übertragung eines Körperbehinderten-Pauschbetrages

    Auszug aus BFH, 18.12.1981 - VI R 97/81
    Der Gesetzgeber hat in typisierender Weise die außergewöhnliche Belastung mit einem festen Betrag angesetzt und dadurch den Steuerpflichtigen davon befreit, seine oft schwer nachweisbaren Aufwendungen dem FA im einzelnen darzutun, wie es erforderlich wäre, wenn der Steuerpflichtige seine Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1965 VI 191/65 U, BFHE 84, 308, BStBl III 1966, 112; vom 10. Mai 1968 VI R 291/67, BFHE 92, 553, BStBl II 1968, 647; Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33b Rdnr. 12).

    Wie der BFH im Urteil in BFHE 84, 308, BStBl III 1966, 112 ausgeführt hat, handelt es sich bei der Übertragung des dem Körperbehinderten zustehenden Freibetrags auf den Steuerpflichtigen um eine echte Ausnahme vom Grundsatz der Nichtübertragbarkeit.

    Der BFH hat es deshalb im Urteil in BFHE 84, 308, BStBl III 1966, 112 mit Recht abgelehnt, den Freibetrag für Körperbehinderte, der einem anderen zum Hausstand des Steuerpflichtigen gehörenden Verwandten (im damaligen Streitfall: der Großmutter) zusteht, auf den Steuerpflichtigen zu übertragen.

  • BFH, 01.08.1975 - VI R 158/72

    Grundsätze über Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen bei Geh- und

    Auszug aus BFH, 18.12.1981 - VI R 97/81
    In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. August 1975 VI R 158/72 (BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825) hinzuweisen; daraus sei zu entnehmen, daß der heute in § 33b Abs. 5 EStG enthaltene Rechtsgedanke verallgemeinerungsfähig sei.

    Das Urteil des BFH in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825, auf das sich das FG für seine gegenteilige Auffassung beruft, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil es nicht die Übertragung eines gesetzlichen Pauschbetrags betrifft.

  • BFH, 10.05.1968 - VI R 291/67

    Geltendmachung von Kosten der Unterbringung in einer Heilanstalt und

    Auszug aus BFH, 18.12.1981 - VI R 97/81
    Der Gesetzgeber hat in typisierender Weise die außergewöhnliche Belastung mit einem festen Betrag angesetzt und dadurch den Steuerpflichtigen davon befreit, seine oft schwer nachweisbaren Aufwendungen dem FA im einzelnen darzutun, wie es erforderlich wäre, wenn der Steuerpflichtige seine Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1965 VI 191/65 U, BFHE 84, 308, BStBl III 1966, 112; vom 10. Mai 1968 VI R 291/67, BFHE 92, 553, BStBl II 1968, 647; Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33b Rdnr. 12).

    Gleichzeitig ist auch das FA von der Verpflichtung entbunden worden, Feststellungen zur Höhe der Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu treffen (BFH-Urteil in BFHE 92, 553, BStBl II 1968, 647).

  • FG Düsseldorf, 29.05.1979 - III 43/78
    Auszug aus BFH, 18.12.1981 - VI R 97/81
    Diese Verwaltungsanweisung sei rechtswidrig (Urteil des FG Düsseldorf vom 29. Mai 1979 III 43/78 L, EFG 1979, 619).
  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R

    Verwaltungszuständigkeit - Wechsel - Zuständigkeitswechsel - Auslandsversorgung -

    Des Weiteren kommt auch die Inanspruchnahme des in seiner Höhe vom GdB abhängigen Schwerbehindertenpauschbetrages nach § 33b Abs. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Betracht, sofern der Kläger im Inland unbeschränkt steuerpflichtig iS von § 1 Abs. 2, 3 EStG ist, weil er Einkommen im Inland zB in Form von Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalanlagen erzielt (zur Geltendmachung bei Wohnsitz im Ausland vgl BFHE 135, 73; BFHE 210, 141).
  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/06 R

    Verwaltungszuständigkeit - Wechsel - Zuständigkeitswechsel - Auslandsversorgung -

    Das wäre der Fall, wenn er Einkommen im Inland, zB in Form von Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalanlagen, erzielte (zur Geltendmachung bei Wohnsitz im Ausland vgl BFHE 135, 73; BFHE 210, 141).
  • BFH, 02.06.2005 - III R 15/04

    Keine Übertragung eines Pauschbetrages für ein im Ausland außerhalb eines

    b) Bereits im Urteil vom 18. Dezember 1981 VI R 97/81 (BFHE 135, 73, BStBl II 1982, 256) hat der BFH ausgeführt, sowohl die Zubilligung des Pauschbetrags für den Behinderten wie auch die Übertragbarkeit dieses Pauschbetrages bedürften einer gesetzlichen Regelung.
  • BFH, 22.11.1995 - I R 6/91

    Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33 b Abs. 5 EStG für ein nicht

    Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung galt dies mit Rücksicht auf den Wortlaut der Vorschrift nur dann, wenn der Behinderten- Pauschbetrag dem Kind selbst zustand, d. h. wenn das Kind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Dezember 1981 VI R 97/81, BFHE 135, 73, BStBl II 1982, 256; vom 9. Dezember 1994 III R 16/89, BFHE 176, 398, BStBl II 1995, 408).
  • BFH, 20.03.1987 - VI R 161/82

    Nacherhebung der Lohnsteuerabzugsbeträge im Falle der rückwirkenden Änderung

    Es führte u. a. aus:Das FA sei zu Recht davon ausgegangen, daß beim Lohnsteuerabzug des Klägers kein Freibetrag nach § 33b EStG hätte berücksichtigt werden dürfen, weil der Sohn, dessen Freibetrag auf den Kläger übertragen worden war, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Dezember 1981 VI R 97/81, BFHE 135, 73, BStBl II 1982, 256).

    Eine solche Übertragung des Freibetrages setzt jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (BFHE 135, 73, BStBl II 1982, 256) voraus, daß das Kind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, d. h. nach § 1 Abs. 1 EStG, daß es im Streitjahr 1976 in der Bundesrepublik seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

  • BFH, 09.12.1994 - III R 16/89

    1. Übertragung des Behindertenpauschbetrages eines Kindes setzt dessen

    Ungeachtet dessen scheidet eine Übertragung des Pauschbetrages im Streitfall auch deswegen aus, weil die Tochter des Klägers im Streitjahr nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 1 EStG war; sie lebte im Haushalt des Klägers in Italien (s. insoweit die BFH-Urteile vom 18. Dezember 1981 VI R 97/81, BFHE 135, 73, BStBl II 1982, 256, und vom 20. März 1987 VI R 161/82, BFH/NV 1987, 511).
  • FG Sachsen, 26.02.2004 - 5 K 2096/00

    Anspruch eines unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Gewährung eines

    Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 50 Abs. 1 Satz 5 EStG 1997; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Dezember 1981 VI R 97/81, BStBl II 1982, 256).
  • FG Sachsen, 26.02.2004 - 5 K 133/01

    Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages eines im Ausland lebenden, behinderten

    Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 50 Abs. 1 Satz 5 EStG 1998; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Dezember 1981 VI R 97/81, BStBl II 1982, 256).
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