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   BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79   

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BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79 (https://dejure.org/1982,1038)
BFH, Entscheidung vom 01.07.1982 - IV R 152/79 (https://dejure.org/1982,1038)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 1982 - IV R 152/79 (https://dejure.org/1982,1038)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 244
  • BStBl II 1982, 646
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.02.1980 - IV R 178/76

    Miterbe - Erbauseinandersetzung - Wirtschaftsgut - Mitunternehmeranteil -

    Auszug aus BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79
    In der Rechtsprechung des BFH ist entschieden, daß abweichend vom bürgerlichen Recht, nach dem der Nachlaß zuerst auf die Erben übergeht und die Abwicklung eines Erbfalls unter mehreren Nachlaßbeteiligten (Miterben, Vermächtnisnehmern usw.) sich vielfach nur in einer Folge zeitlich auseinanderliegender Rechtsakte durchführen läßt, für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung davon auszugehen ist, daß der einzelne Miterbe die Gegenstände oder wirtschaftlichen Einheiten, die er aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers, eines Vorausvermächtnisses oder eines Teilungsplans der Miterbengemeinschaft bei der Erbauseinandersetzung aus der Erbmasse oder als Abfindung von anderen Miterben erhält, unmittelbar vom Erblasser erwirbt (Urteile vom 2. Dezember 1976 IV R 115/75, BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209, mit umfangreichen weiteren Nachweisen; vom 7. Februar 1980 IV R 178/76, BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383).

    Der den Gewerbebetrieb allein fortführende Miterbe wird also wie ein Alleinerbe behandelt, der den weichenden Miterben Vermächtnisse in Höhe der Abfindungszahlungen zu leisten hat (BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383).

    Zur gedanklichen Grundlage eines unmittelbaren Erwerbs vom Erblasser gehört folgerichtig auch die Annahme, daß der Erwerb einkommensteuerrechtlich auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückzubeziehen ist (BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383).

  • BFH, 19.09.1974 - IV R 95/73

    Gesellschaftsvertrag - Familie - Einkommensbesteuerung - Ernsthafter Wille - Form

    Auszug aus BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79
    Gesellschaftsverträge zwischen Familienangehörigen sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19. September 1974 IV R 95/73, BFHE 113, 558, BStBl II 1975, 141; vom 8. August 1979 I R 82/76, BFHE 128, 457, BStBl II 1979, 768) einkommensteuerrechtlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig festgelegt und ernsthaft gemeint sind und die Gewähr ihrer tatsächlichen Durchführung bieten.

    Wer die ernsthafte schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an seine Kinder steuerrechtlich geltend machen will, muß sein Schenkungsversprechen notariell beurkunden lassen (§ 518 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), um dadurch nachzuweisen, daß der Unterbeteiligte bei einer Auflösung des Beteiligungsverhältnisses einen Anspruch auf Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens auch gegen den Willen des Schenkers gerichtlich durchsetzen kann (BFHE 113, 558, BStBl II 1975, 141, 143).

    Ohne eine gebotene notarielle Beurkundung ist einkommensteuerrechtlich keine Einkunftsquelle übertragen; dem Bedachten können in diesem Falle auch keine Gewinnanteile als eigene Einkünfte zugerechnet werden, weil es ebenso wie bei einem vertraglich vorbehaltenen Recht zum jederzeitigen Widerruf der Schenkung (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Juli 1974 IV B 34/74, BFHE 113, 226, BStBl II 1974, 740) an einer definitiven, grundsätzlich unentziehbaren Teilhabe am Vermögen fehlt (BFHE 113, 558, BStBl II 1975, 141, 143).

  • BFH, 02.12.1976 - IV R 115/75

    Erbauseinandersetzung - Tod des Erblassers - Fortführung eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79
    In der Rechtsprechung des BFH ist entschieden, daß abweichend vom bürgerlichen Recht, nach dem der Nachlaß zuerst auf die Erben übergeht und die Abwicklung eines Erbfalls unter mehreren Nachlaßbeteiligten (Miterben, Vermächtnisnehmern usw.) sich vielfach nur in einer Folge zeitlich auseinanderliegender Rechtsakte durchführen läßt, für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung davon auszugehen ist, daß der einzelne Miterbe die Gegenstände oder wirtschaftlichen Einheiten, die er aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers, eines Vorausvermächtnisses oder eines Teilungsplans der Miterbengemeinschaft bei der Erbauseinandersetzung aus der Erbmasse oder als Abfindung von anderen Miterben erhält, unmittelbar vom Erblasser erwirbt (Urteile vom 2. Dezember 1976 IV R 115/75, BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209, mit umfangreichen weiteren Nachweisen; vom 7. Februar 1980 IV R 178/76, BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383).
  • BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von stillen Gesellschaftern

    Auszug aus BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79
    Deswegen muß auch der an einem Kommanditanteil Unterbeteiligte - ebenso wie ein atypischer stiller Gesellschafter bei Beendigung der atypischen stillen Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59) - bei Beendigung des Unterbeteiligungsverhältnisses schuldrechtlich am Zuwachs der stillen Reserven und des Geschäftswerts beteiligt sein.
  • BFH, 08.08.1979 - I R 82/76

    Zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums bei Überlassung eines Grundstücks zur

    Auszug aus BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79
    Gesellschaftsverträge zwischen Familienangehörigen sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19. September 1974 IV R 95/73, BFHE 113, 558, BStBl II 1975, 141; vom 8. August 1979 I R 82/76, BFHE 128, 457, BStBl II 1979, 768) einkommensteuerrechtlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig festgelegt und ernsthaft gemeint sind und die Gewähr ihrer tatsächlichen Durchführung bieten.
  • BFH, 18.07.1974 - IV B 34/74

    Schenkweise eingeräumte typische Unterbeteiligung am Kommanditanteil der Mutter

    Auszug aus BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79
    Ohne eine gebotene notarielle Beurkundung ist einkommensteuerrechtlich keine Einkunftsquelle übertragen; dem Bedachten können in diesem Falle auch keine Gewinnanteile als eigene Einkünfte zugerechnet werden, weil es ebenso wie bei einem vertraglich vorbehaltenen Recht zum jederzeitigen Widerruf der Schenkung (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Juli 1974 IV B 34/74, BFHE 113, 226, BStBl II 1974, 740) an einer definitiven, grundsätzlich unentziehbaren Teilhabe am Vermögen fehlt (BFHE 113, 558, BStBl II 1975, 141, 143).
  • BFH, 05.03.1981 - IV R 150/76

    Zur rückwirkenden Genehmigung eines Gesellschaftsvertrags zwischen nahen

    Auszug aus BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79
    Grundsätzlich ist allerdings bei einem schwebend unwirksamen Vertrag zwischen nahen Angehörigen eine einkommensteuerliche Anerkennung der bürgerlichrechtlichen Rückwirkung von Genehmigungen nur in engen Grenzen möglich (vgl. BFH-Beschluß vom 5. März 1981 IV R 150/76, BFHE 132, 563, BStBl II 1981, 435).
  • BFH, 21.02.1973 - IV R 58/72

    Erbe - Pflichtteilsberechtigter - Auseinandersetzung nach Erbfall -

    Auszug aus BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79
    Auch dieser Vorgang ist einkommensteuerrechtlich so zu werten, als ob der Vermögensübergang unmittelbar zwischen dem Erblasser und dem Vermächtnisnehmer vollzogen worden wäre (BFH-Urteil vom 21. Februar 1973 IV R 58/72, BFHE 108, 237, BStBl II 1973, 317; vgl. auch Urteil vom 17. August 1962 VI 70/61 U, BFHE 75, 487, BStBl III 1962, 444; Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 7 b EStG Rz. 97; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., § 16 EStG Rz. 78).
  • OLG Hamm, 22.01.1974 - 15 W 36/73
    Auszug aus BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79
    Hierunter fällt die Begründung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), wenn für den Unterbeteiligten auch eine Verlustbeteiligung vereinbart wird und der Unterbeteiligte somit der Gefahr einer unbeschränkten Nachschußpflicht ausgesetzt ist (Beschluß des Oberlandesgerichts - OLG - Hamm vom 22. Januar 1974 15 W 36/73, Der Betrieb - DB - 1974, 424).
  • BFH, 05.11.1973 - GrS 3/72

    Atypische stille Unterbeteiligung - Personengesellschaft - Anteilshöhe -

    Auszug aus BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79
    Über die Fragen, ob eine atypische stille Unterbeteiligung (Innengesellschaft) an dem Anteil eines Gesellschafters einer Personengesellschaft (Hauptgesellschaft) besteht und wie hoch der Anteil des Unterbeteiligten ist, war - vor Inkrafttreten des § 179 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) - in einem besonderen Gewinnfeststellungsverfahren für die Innengesellschaft zu entscheiden (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. November 1973 GrS 3/72, BFHE 112, 1, BStBl II 1974, 414).
  • BFH, 17.08.1962 - VI 70/61 U

    Einkommensteuerliche Vergünstigungen für Vermächtnisnehmer - Steuerrechtliche

  • BGH, 11.07.1968 - II ZR 179/66

    Unterbeteiligung an OHG-Anteil

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Hieraus wurde weiterhin gefolgert, daß im Falle der Zuteilung von Gütern des Betriebsvermögens in der Erbauseinandersetzung ein etwaiger Entnahmegewinn in der Person des empfangenden Erben erfaßt werde, weil er die Gegenstände behaftet mit der Eigenschaft als Betriebsvermögen unmittelbar vom Erblasser erhalten habe (Urteile in BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614; in BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383); dies sollte auch für den Empfänger eines Sachvermächtnisses gelten (BFH-Urteile vom 5. August 1971 IV 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114; vom 1. Juli 1982 IV R 152/79, BFHE 136, 244, BStBl II 1982, 646).

    Eine derartige Betrachtung hätte zur Folge, daß die steuerrechtlichen Wirkungen der Auseinandersetzung rückwirkend bereits mit dem Zeitpunkt des Erbfalls eintreten müßten; dies hat die Rechtsprechung in der Tat angenommen (vgl. Urteile in BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383; BFHE 136, 244, BStBl II 1982, 646).

  • BFH, 17.07.2014 - IV R 52/11

    Vollzug einer Schenkung bei unentgeltlicher Zuwendung einer atypisch stillen

    c) Soweit der BFH sich mit der unter a) dargestellten älteren BGH-Rechtsprechung zu befassen hatte, ergibt sich kein einheitliches Bild: Teilweise ist der BFH nämlich der BGH-Rechtsprechung gefolgt (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 1982 IV R 152/79, BFHE 136, 244, BStBl II 1982, 646; in BFH/NV 2003, 1547), teilweise konnte er allerdings die Frage auch offenlassen, ob er den zivilrechtlichen Lehrmeinungen folgen würde, wenn er über die Rechtsfrage selbst abschließend zu entscheiden hätte (BFH-Urteil in BFHE 113, 558, BStBl II 1975, 141).
  • BFH, 24.09.1991 - VIII R 349/83

    Zurechnung betrieblicher Einkünfte nach dem Erbfall, wenn der Betrieb

    Dem angefochtenen Urteil liegt allerdings noch die Auffassung zugrunde, daß der Kläger als Vermächtnisnehmer das Betriebsvermögen der Erblasserin einkommensteuerrechtlich unmittelbar von der Erblasserin erwarb, ohne daß die Erben Zwischenerwerber geworden wären (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. August 1971 IV R 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114; vom 7. März 1974 IV R 232/71, BFHE 112, 141, BStBl II 1974, 483, und vom 1. Juli 1982 IV R 152/79, BFHE 136, 244, BStBl II 1982, 646).
  • BFH, 14.05.2003 - X R 14/99

    Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

    Denn wenn Gegenstand des Schenkungsversprechens die Einlage in eine Innengesellschaft ist, wird dieses Versprechen nicht schon mit der Gutschrift der Einlage in den Büchern vollzogen, weil ein solcher Buchungsvorgang nur die eine schuldrechtliche Verpflichtung durch eine andere schuldrechtliche Verpflichtung ersetzt (BGH-Urteile vom 24. September 1952 II ZR 136/51, BGHZ 7, 174, 179; vom 29. Oktober 1952 II ZR 16/52, BGHZ 7, 378, 380; BFH-Urteile vom 19. September 1974 IV R 95/73, BFHE 113, 558, BStBl II 1975, 141, unter 2. a; vom 1. Juli 1982 IV R 152/79, BFHE 136, 244, BStBl II 1982, 646 unter 1.a; Bordewin, Der Betrieb --DB-- 1996, 1359, 1366).
  • BFH, 07.12.1990 - X R 72/89

    Steuerermäßigung des § 35 EStG nur für Einkünfte, die beim Erblasser noch nicht

    a) Dem angegriffenen Steuerbescheid liegt möglicherweise noch die Auffassung zugrunde, daß der Kläger als Sachvermächtnisnehmer das Betriebsvermögen der Firma G einschließlich des Grundstücks einkommensteuerrechtlich unmittelbar von der Erblasserin erwarb, ohne daß die Erben Zwischenerwerber geworden wären (BFH-Urteile vom 5. August 1971 IV 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114; vom 1. Juli 1982 IV R 152/79, BFHE 136, 244, 251, BStBl II 1982, 646), sofern nicht die Erben im Hinblick auf den Streit mit dem Kläger wegen des Umfangs des Vermächtnisses zunächst auch bei Zugrundelegung dieser Auffassung doch für eine Übergangszeit Mitunternehmer geworden sein sollten.
  • BFH, 18.10.1988 - VIII R 172/85

    Übergang des Vermögens vom Erblasser auf den oder die Erben - Voraussetzungen für

    Der Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer wird - ebenso wie der Miterbe - hinsichtlich der ihm zugewendeten Nachlaßgegenstände als unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers angesehen und hat den Entnahmegewinn zu versteuern (vgl. Urteile in BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114; vom 1. Juli 1982 IV R 152/79, BFHE 136, 244, BStBl II 1982, 646; BFHE 108, 237, BStBl II 1973, 317; verneinend für die Abfindung eines Pflichtteilsberechtigten: Urteil vom 23. Juli 1980 I R 43/77, BFHE 131, 351, BStBl II 1981, 19).
  • FG Hamburg, 31.08.1992 - V 181/90
    Die im BFH-Urteil IV R 152/79 vom 1.7.1982 ( BStBl II 1982, 646 ) geäußerte Ansicht, der Vermächtnisnehmer sei wirtschaftlich wie ein Bruchteilserbe anzusehen, ist durch dem Beschluss GrS 2/89 vom 5.7.1990 ( BStBl II 1990, 837 ), der die Erbauseinandersetzung nicht mehr als Teil des Erbfalles betrachtet, überholt.

    Der Vermächtnisnehmer sei wirtschaftlich wie ein Bruchteilserbe anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 1.7.1982 IV R 152/79 , BStBl II 1982, 646 ).

  • BFH, 02.04.1987 - IV R 92/85

    Pflichtteilsanspruch - Darlehn - Schuldzinsen - Betriebsausgaben - Betriebliche

    In gleicher Weise können Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche durch eine Unterbeteiligung am Gesellschaftsanteil des Erben abgelöst werden (vgl. BFH-Urteile vom 4. Oktober 1979 IV R 144/76, nicht veröffentlicht; vom 1. Juli 1982 IV R 152/79, BFHE 136, 244, BStBl II 1982, 646), wie auch anstelle von Abfindungsansprüchen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge stille Beteiligungen am übergehenden Unternehmen begründet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1970 IV 85/65, BFHE 98, 401, BStBl II 1970, 413).
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