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   BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78   

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https://dejure.org/1982,141
BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78 (https://dejure.org/1982,141)
BFH, Entscheidung vom 08.07.1982 - IV R 20/78 (https://dejure.org/1982,141)
BFH, Entscheidung vom 08. Juli 1982 - IV R 20/78 (https://dejure.org/1982,141)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Gewerbliches Grundstücksgeschäft - Private Vermögensverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Abgrenzung gewerblicher Grundstücksgeschäfte von privater Vermögensverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 252
  • BStBl II 1982, 70
  • BStBl II 1982, 700
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.02.1973 - I R 210/71

    Verkauf unbebauter Grundstücke - Parzellierung - Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Veräußerung unbebauter Grundstücke keine Maßnahme privater Vermögensverwaltung, sondern Ausfluß der gewerblichen Betätigung, wenn der Veräußerer Aktivitäten entfaltet, die über die für eine Veräußerung erforderlichen Maßnahmen einschließlich einer evtl. Parzellierung erheblich hinausgehen, insbesondere auf eine Aufbereitung und Erschließung eines umfangreichen Grundbesitzes gerichtet sind (z. B. Urteile vom 29. August 1973 I R 214/71, BFHE 110, 348, BStBl II 1974, 6; vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642) und wenn demgemäß nach dem Gesamtbild und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die "Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung" gegenüber der "Nutzung von Grundbesitz i. S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten" entscheidend in den Vordergrund tritt (Urteil vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, 193, BStBl II 1973, 260).

    Entsprechendes gilt für das Urteil in BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642.

  • BFH, 17.12.1970 - IV R 286/66

    Landwirt - Veräußerung von Grundstücken - Parzellierung - Gesamtbild der

    Auszug aus BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78
    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche Aktivität, die auf die Aufbereitung, Erschließung und Veräußerung umfangreichen Grundbesitzes als Baugelände für eine größere Anzahl von Wohneinheiten gerichtet ist, dann gewerblichen Charakter hat, wenn Gegenstand dieser Aktivität Grundbesitz ist, der sich bereits jahrzehntelang im Familienbesitz befindet und, wie z. B. im Fall des BFH-Urteils vom 17. Dezember 1970 IV R 286/66 (BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456) aus zwingenden Gründen veräußert werden muß.

    Das Urteil in BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456 betrifft die Veräußerung der alten Hofstelle eines seit Generationen im Familienbesitz befindlichen Bauernhofes im Anschluß an eine freiwillige Aussiedlung.

  • BFH, 29.08.1973 - I R 214/71

    Verkäufer unbebauter Grundstücke - Gewerbliche Tätigkeit - Erschließung -

    Auszug aus BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Veräußerung unbebauter Grundstücke keine Maßnahme privater Vermögensverwaltung, sondern Ausfluß der gewerblichen Betätigung, wenn der Veräußerer Aktivitäten entfaltet, die über die für eine Veräußerung erforderlichen Maßnahmen einschließlich einer evtl. Parzellierung erheblich hinausgehen, insbesondere auf eine Aufbereitung und Erschließung eines umfangreichen Grundbesitzes gerichtet sind (z. B. Urteile vom 29. August 1973 I R 214/71, BFHE 110, 348, BStBl II 1974, 6; vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642) und wenn demgemäß nach dem Gesamtbild und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die "Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung" gegenüber der "Nutzung von Grundbesitz i. S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten" entscheidend in den Vordergrund tritt (Urteil vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, 193, BStBl II 1973, 260).
  • BFH, 06.11.1980 - IV R 52/77

    Gewinnfeststellungsbescheid - Vermögenslosigkeit - Kind als Kommanditist -

    Auszug aus BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78
    Für die Wirksamkeit dieser Bescheide kommt es darauf an, daß sich aus ihrem gesamten Inhalt ergibt, für welche Personen bestimmte Anteile am Gewinn und gewerblichen Betriebsvermögen festgestellt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. August 1976 IV R 105/76, BFHE 120, 129, BStBl II 1977, 221; vom 27. April 1978 IV R 187/74, BFHE 126, 114, BStBl II 1979, 89; Beschluß vom 6. November 1980 IV R 52/77, BFHE 132, 9, BStBl II 1981, 186).
  • BFH, 27.04.1978 - IV R 187/74

    Wegfall behaupteter Ausgleichsansprüche - Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78
    Für die Wirksamkeit dieser Bescheide kommt es darauf an, daß sich aus ihrem gesamten Inhalt ergibt, für welche Personen bestimmte Anteile am Gewinn und gewerblichen Betriebsvermögen festgestellt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. August 1976 IV R 105/76, BFHE 120, 129, BStBl II 1977, 221; vom 27. April 1978 IV R 187/74, BFHE 126, 114, BStBl II 1979, 89; Beschluß vom 6. November 1980 IV R 52/77, BFHE 132, 9, BStBl II 1981, 186).
  • BFH, 12.08.1976 - IV R 105/75

    Einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid - Anschriftenfeld - Nicht mehr

    Auszug aus BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78
    Für die Wirksamkeit dieser Bescheide kommt es darauf an, daß sich aus ihrem gesamten Inhalt ergibt, für welche Personen bestimmte Anteile am Gewinn und gewerblichen Betriebsvermögen festgestellt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. August 1976 IV R 105/76, BFHE 120, 129, BStBl II 1977, 221; vom 27. April 1978 IV R 187/74, BFHE 126, 114, BStBl II 1979, 89; Beschluß vom 6. November 1980 IV R 52/77, BFHE 132, 9, BStBl II 1981, 186).
  • BFH, 23.10.1975 - VIII R 60/70

    Zur Trennung von Gewinnen aus Grundstücksgeschäften und Architektenleistungen bei

    Auszug aus BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78
    c) wenn überdies die Gesamtheit der Aktivitäten (Grundstückserwerb, Maßnahmen zur "Baureifmachung", Veräußerung) objektiv erkennbar auf Wiederholung angelegt ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Oktober 1975 VIII R 60/70, BFHE 117, 360, BStBl II 1976, 152).
  • BFH, 31.07.1980 - IV R 18/77

    Verfahrensbeteiligte - Einspruch - Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78
    Im Streitfall hat der Kläger zu 2 gegen alle Bescheide vom 8. November 1974 tatsächlich in gleicher Weise wie der Kläger zu 1 Einspruch eingelegt (vgl. auch BFH-Urteil vom 31. Juli 1980 IV R 18/77, BFHE 131, 278, BStBl II 1981, 33).
  • BFH, 17.01.1973 - I R 191/72

    Gewerbliche Tätigkeit - Beurteilung einer Tätigkeit - Private Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Veräußerung unbebauter Grundstücke keine Maßnahme privater Vermögensverwaltung, sondern Ausfluß der gewerblichen Betätigung, wenn der Veräußerer Aktivitäten entfaltet, die über die für eine Veräußerung erforderlichen Maßnahmen einschließlich einer evtl. Parzellierung erheblich hinausgehen, insbesondere auf eine Aufbereitung und Erschließung eines umfangreichen Grundbesitzes gerichtet sind (z. B. Urteile vom 29. August 1973 I R 214/71, BFHE 110, 348, BStBl II 1974, 6; vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642) und wenn demgemäß nach dem Gesamtbild und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die "Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung" gegenüber der "Nutzung von Grundbesitz i. S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten" entscheidend in den Vordergrund tritt (Urteil vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, 193, BStBl II 1973, 260).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Zur Veräußerung unbebauter Grundstücke hat der IV. Senat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 8. Juli 1982 IV R 20/78 (BFHE 136, 252, 258, BStBl II 1982, 700) darauf hingewiesen, daß der BFH für den Verkauf unbebauten Grundbesitzes keine feste "Drei-Objekt-Grenze" aufgestellt habe (Urteil vom 4. März 1993 IV R 28/92, BFH/NV 1993, 728).
  • BFH, 13.12.1995 - XI R 43/89

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines einzigen Grundstücks?

    Ob die Kläger darüber hinaus die Absicht gehabt hätten, noch andere Grundstücke zu veräußern, könne dahinstehen, da auch bei der Veräußerung nur eines Grundstücks ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen könne (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, BStBl II 1982, 700).

    Hier kann allerdings ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten sein, wenn nur ein Grundstück im Sinne des Zivilrechts, tatsächlich aber eine größere Anzahl baureifer Parzellen veräußert werden, die nach einem vom Veräußerer erstellten Bebauungsplan zu bebauen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 136, 252, BStBl II 1982, 700, und vom 4. März 1993 IV R 28/92, BFH/NV 1993, 728).

    So hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 136, 252, BStBl II 1982, 700 bereits die Veräußerung eines Grundstücks als nachhaltige Tätigkeit beurteilt, weil sich aus anderen objektiven Umständen ergab, daß noch andere derartige Grundstücksgeschäfte geplant waren.

  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

    bb) Allerdings hat der BFH zur Veräußerung unbebauter Grundstücke darauf hingewiesen, dass für den Verkauf unbebauten Grundbesitzes keine feste "Drei-Objekt-Grenze" aufgestellt worden ist (Urteile vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, 258, BStBl II 1982, 700; vom 4. März 1993 IV R 28/92, BFH/NV 1993, 728; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 X B 148/00, BFH/NV 2002, 192; s. auch Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. II. 1.).

    Im Zusammenhang mit der gewerblichen Parzellierung sah es das Urteil in BFHE 136, 252, 261, BStBl II 1982, 700 als für die Abgrenzung gegenüber der privaten Vermögensverwaltung ausschlaggebend an, dass die Kläger durch gezielte Maßnahmen einen Vorbescheid für eine Bebauung des Geländes mit zahlreichen Wohnhäusern erwirkt "und damit ein Objekt anderer Marktgängigkeit geschaffen haben".

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