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   BFH, 28.10.1982 - IV R 73/81   

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https://dejure.org/1982,236
BFH, 28.10.1982 - IV R 73/81 (https://dejure.org/1982,236)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1982 - IV R 73/81 (https://dejure.org/1982,236)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1982 - IV R 73/81 (https://dejure.org/1982,236)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 6

  • Wolters Kluwer

    Bodenschatz - Ausbeute von Bodenschätzen - Gewillkürtes Betriebsvermögen - Substanzverringerung - Fiktive Anschaffungskosten - Landwirtschaftlicher Betrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 6

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bodenschätze können nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingelegt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 137, 32
  • BStBl II 1983, 106
 
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Wird zitiert von ... (47)

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

    Einem solchen Bodenschatz können, wenn er entdeckt wird, keine Anschaffungskosten zugeordnet werden (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106, m.w.N.), weil die beim Erwerb des Grundstücks aufgewendeten Anschaffungskosten nach der Vorstellung des Erwerbers ausschließlich für den Grund und Boden als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut anfallen.
  • BFH, 16.12.2004 - III R 8/98

    Einlage eines Bodenschatzes in das Betriebsvermögen und AfS-Vorlage an den Großen

    Auch der IV. Senat schloss im Urteil vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81 (BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106) AfS von fiktiven Anschaffungskosten nicht von vornherein aus, hielt aber eine Einlage des Bodenschatzes als gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für unzulässig.

    Vielmehr liegt der bisherigen Rechtsprechung --auch wenn dies nicht ausdrücklich ausgeführt ist-- die Vorstellung zugrunde, der Bodenschatz spalte sich als materielles Wirtschaftsgut vom Grund und Boden ab (vgl. BFH-Urteile in BFHE 124, 450, BStBl II 1978, 343; vom 28. Mai 1979 I R 66/76, BFHE 128, 226, BStBl II 1979, 624; in 133, 359, BStBl II 1981, 794, und in BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106).

    Auch wenn AfS nach ständiger Rechtsprechung des BFH den Zweck haben, den Aufwand für den Erwerb des Bodenschatzes zu verteilen und nicht den Wertverlust durch den Abbau auszugleichen (BFH-Urteile in BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106, m.w.N., und vom 13. September 1988 VIII R 236/81, BFHE 154, 358, BStBl II 1989, 37), sind sie ebenso von fiktiven Anschaffungskosten möglich, sofern der Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten gesetzlich vorgesehen ist.

    Die wechselnde Behandlung von AfS bei im Privatvermögen durch Überlassung an einen Dritten ausgebeuteten Bodenschätzen durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zeigt vielmehr, dass dem Einkommensteuerrecht die Zulässigkeit von AfS bei unentgeltlich erworbenen Bodenschätzen ebenso wenig fremd ist wie früher die Gegenrechnung fiktiver Werte als Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns gemäß § 13 Abs. 3 EStDV 1941, § 36 Abs. 3 EStDV 1949 ff. Dementsprechend hielt der IV. Senat im Urteil in BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106 AfS von fiktiven Anschaffungskosten bei Einlage des Bodenschatzes in das Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht von vornherein für ausgeschlossen.

  • BFH, 24.01.2008 - IV R 45/05

    Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut - Bodenschatz als

    Die Entdeckung oder allein die Tatsache des Bekanntseins eines Bodenschatzes reicht für die Annahme eines Wirtschaftsguts noch nicht aus (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106; vom 26. November 1993 III R 58/89, BFHE 173, 115, BStBl II 1994, 293, und vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, m.w.N.).

    a) Die Annahme notwendigen Betriebsvermögens scheidet aus, weil der Bodenschatz Sandvorkommen nicht für die Zwecke des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Klägers (z.B. für den Bau oder die Befestigung von Forst- oder Wirtschaftswegen) verwertet werden sollte (Senatsurteil in BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106).

    Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wesensfremd sind und bei denen eine eindeutige sachliche Beziehung zum Betrieb fehlt, sind kein Betriebsvermögen (BFH-Urteile in BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106, und vom 28. Juli 1994 IV R 80/92, BFH/NV 1995, 288, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Fehlt es von der Sache her an der inneren Verknüpfung der Wirtschaftsgüter mit dem land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb, kann im Wege der Willkürung von Betriebsvermögen der Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht verändert werden (BFH-Urteile vom 19. Juli 1960 I 185/59 S, BFHE 71, 629, BStBl III 1960, 485, und in BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106).

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