Rechtsprechung
   BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,103
BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78 (https://dejure.org/1983,103)
BFH, Entscheidung vom 13.10.1983 - IV R 160/78 (https://dejure.org/1983,103)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 1983 - IV R 160/78 (https://dejure.org/1983,103)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,103) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger für die Vermittlung des Beitritts zu einer Bauherrengemeinschaft, b) eine KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten schuldet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 273
  • NJW 1984, 1000 (Ls.)
  • BB 1984, 114
  • BStBl II 1984, 101
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78
    Dazu gehören der Anschaffungspreis und die Anschaffungsnebenkosten, d. h. alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts (und der Versetzung in einen zweckentsprechenden Zustand) stehen, soweit diese Aufwendungen dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können, wie z. B. Gebühren für die Beurkundung eines Kaufvertrags, Vermittlungsgebühren und die Grunderwerbsteuer (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, 525 bis 526, BStBl II 1978, 620, m. w. N.; vgl. auch § 260 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB - i. d. F. des Entwurfs eines Bilanzrichtlinie-Gesetzes, BRDrucks 257/83).

    Dabei ist für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten insbesondere ihr Zweck maßgebend, also der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufwendungen anfallen, mit ihnen "angestrebte Erfolg und Zustand" (BFHE 125, 516, 526, BStBl II 1978, 620).

  • BFH, 11.03.1976 - IV R 176/72

    Planungskosten für ein Betrievbsgebäude als Teil der Herstellungskosten

    Auszug aus BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78
    Dabei ist aber zu beachten, daß z. B. bei der Errichtung von Gebäuden die Herstellung des Gebäudes regelmäßig schon beginnt, bevor mit den eigentlichen Bauarbeiten angefangen wird (BFH-Urteil vom 11. März 1976 IV R 176/72, BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614).

    Die gegenteilige Auffassung, daß eine Aktivierung von Aufwendungen für die den eigentlichen Erwerb vorbereitenden Maßnahmen als Anschaffungskosten erst möglich ist, wenn der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag bereits rechtlicher oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts ist und dieses ihm daher bilanzrechtlich zuzurechnen ist, müßte zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, daß die Aufwendungen zunächst als Betriebsausgaben den Gewinn mindern, in der Folgezeit dann aber unter Rückgängigmachung der früheren Gewinnminderung, also gewinnerhöhend, als Anschaffungskosten zu aktivieren sind (vgl. die insoweit sinngemäß gültigen Erwägungen des Senats zu den Planungskosten eines Gebäudes im Urteil in BFHE 119, 240, 242, BStBl II 1976, 614).

  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 149/75

    Zur Frage der Bauherreneigenschaft

    Auszug aus BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78
    Danach gehören zu den Herstellungskosten sowohl die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen, als auch Aufwendungen, "die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen" oder "mit der Herstellung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen" (BFH-Beschluß vom 22. April 1980 VIII R 149/75, BFHE 130, 391, 397, BStBl II 1980, 441).
  • BFH, 10.07.1980 - IV R 136/77

    Entgeltliche Übertragung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden

    Auszug aus BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78
    Eine Ergänzungsbilanz ist für den Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft insbesondere dann zu erstellen, wenn die Aufwendungen des Gesellschafters für den entgeltlichen Erwerb seines Gesellschaftsanteils den Betrag des für ihn in der Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft ausgewiesenen Kapitalkontos übersteigen; in diesem Falle sind die Wertansätze in der Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft für die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens in einer Ergänzungsbilanz für den einzelnen Gesellschafter in der Weise zu korrigieren, daß seine Aufwendungen für den Erwerb des Gesellschaftsanteils, soweit sie höher sind als das in der Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft für ihn ausgewiesene Kapitalkonto, als zusätzliche Anschaffungskosten für die Anteile an den einzelnen (materiellen und immateriellen, bilanzierten und nichtbilanzierten) Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens aktiviert werden (z. B. BFH-Urteile vom 10. Juli 1980 IV R 136/77, BFHE 131, 313, 322, BStBl II 1981, 84; vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, 519, BStBl II 1978, 368, m. w. N.).
  • BFH, 23.06.1982 - II R 155/80

    Zur Grunderwerbsteuer beim Bauherrenmodell

    Auszug aus BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78
    Dabei kann der Senat offenlassen, ob die vom Treuhänder im Namen der Beigeladenen abzuschließenden Verträge "ein einheitliches auf den Erwerb von fertigem Wohnraum gerichtetes Vertragswerk" bildeten (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 23. Juni 1982 II R 155/80, BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741) mit der Folge, daß die Beigeladenen die Appartements und Bungalows nicht selbst herstellten, sondern anschafften.
  • BFH, 24.05.1968 - VI R 6/67

    Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Finanzierungskosten - Berechnung der

    Auszug aus BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78
    Wenn aber die Kosten für die Beschaffung von Fremdkapital nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der hieraus finanzierten Investitionen zu rechnen sind (z. B. BFH-Urteil vom 24. Mai 1968 VI R 6/67, BFHE 92, 400, BStBl II 1968, 574, m. w. N.; vgl. aber auch § 260 Abs. 4 HGB i. d. F. des Entwurfs eines Bilanzrichtlinie-Gesetzes, BRDrucks 257/83), können auch die Kosten über die Beschaffung von Eigenkapital im Regelfalle nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechender Investitionen gehören.
  • BFH, 26.01.1978 - IV R 97/76

    Handelsschiff - Anteile an Handelsschiffen - Kommanditanteil -

    Auszug aus BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78
    Eine Ergänzungsbilanz ist für den Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft insbesondere dann zu erstellen, wenn die Aufwendungen des Gesellschafters für den entgeltlichen Erwerb seines Gesellschaftsanteils den Betrag des für ihn in der Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft ausgewiesenen Kapitalkontos übersteigen; in diesem Falle sind die Wertansätze in der Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft für die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens in einer Ergänzungsbilanz für den einzelnen Gesellschafter in der Weise zu korrigieren, daß seine Aufwendungen für den Erwerb des Gesellschaftsanteils, soweit sie höher sind als das in der Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft für ihn ausgewiesene Kapitalkonto, als zusätzliche Anschaffungskosten für die Anteile an den einzelnen (materiellen und immateriellen, bilanzierten und nichtbilanzierten) Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens aktiviert werden (z. B. BFH-Urteile vom 10. Juli 1980 IV R 136/77, BFHE 131, 313, 322, BStBl II 1981, 84; vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, 519, BStBl II 1978, 368, m. w. N.).
  • BFH, 30.07.2020 - III R 24/18

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den

    Solche Handlungen können auch zwangsläufig durchzuführende Vorbereitungsmaßnahmen sein (wie etwa Planungs- oder Abrissarbeiten), die sich noch nicht in äußerlich erkennbaren und körperlichen Gegenständen niederschlagen (BFH-Urteile vom 23.11.1978 - IV R 20/75, BFHE 126, 448, BStBl II 1979, 143, unter 2.b aa der Entscheidungsgründe; vom 13.10.1983 - IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, unter A.1.).
  • BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von

    aa) Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an den Leasinggegenständen beim Leasingnehmer, kann der --dem Leasingvertrag zeitlich vorgelagerte-- Kaufvertrag mangels Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums weder als ein gewinnrealisierender Umsatzakt (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) durch den Leasingnehmer (dazu auch BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122, unter II.B.1.; Gelhausen/ Henneberger, a.a.O., HdJ, Abt. VI/1 Rz 254; Adler/Düring/ Schmaltz, a.a.O., HGB § 246 Rz 395) noch als eine Anschaffung durch den Leasinggeber (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, unter A.1., zum Begriff der Anschaffung) gewertet werden.
  • BFH, 20.04.2011 - I R 2/10

    Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine

    Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an (finaler Begriff der Anschaffungskosten, vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101; Senatsurteil in BFHE 211, 112, BStBl II 2006, 369, jeweils m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht