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   BFH, 20.01.1984 - VI R 16/82   

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BFH, 20.01.1984 - VI R 16/82 (https://dejure.org/1984,1832)
BFH, Entscheidung vom 20.01.1984 - VI R 16/82 (https://dejure.org/1984,1832)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 1984 - VI R 16/82 (https://dejure.org/1984,1832)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 140, 149
  • BB 1984, 662
  • BStBl II 1984, 436
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 08.07.1983 - VI R 80/81

    Unterschriftsstreifen - Unterschrift - Lohnsteuer-Jahresausgleich -

    Auszug aus BFH, 20.01.1984 - VI R 16/82
    Eine eigenhändige Unterschrift i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 2 EStDV (§ 42 Abs. 2 Satz 4 EStG) liegt bei Verwendung von vorab unterschriebenen Unterschriftszetteln auch dann nicht vor, wenn dem Steuerpflichtigen vor Absendung der Steuererklärung an das FA eine "Vorausberechnung" seines Steuerberaters, aus der die Besteuerungsgrundlagen ersichtlich sind, zugegangen ist mit der Aufforderung, dem Steuerberater etwaige Änderungen unverzüglich mitzuteilen (Anschluß an BFH-Urteil vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13).

    Der Senat hat im Urteil vom 8. Juli 1983 VI R 80/81 (BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13) entschieden, daß ein auf dem amtlichen Vordruck für den Lohnsteuer-Jahresausgleich angebrachter Klebezettel mit der Unterschrift des Steuerpflichtigen nicht als eigenhändige Unterschriftsleistung i. S. des § 42 Abs. 2 Satz 4 EStG angesehen werden kann.

    Wie der Senat im Urteil in BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13 ausgeführt hat, lassen sich die im bürgerlichen Recht zu § 126 BGB entwickelten Grundsätze, nach denen Blankounterschriften zur Wahrung der Schriftform ausreichen, weder unmittelbar noch analog auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung von Steuererklärungen übertragen.

    Schließlich führt auch der Umstand, daß die Kläger im vorliegenden Fall vor Absendung der Einkommensteuererklärung eine "Vorausberechnung" erhalten haben und zur Überprüfung der darin ausgewiesenen Besteuerungsgrundlagen aufgefordert worden sind, zu keinem anderen Ergebnis als im Urteil in BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13.

    Schließlich werden durch die Zusendung der Vorausberechnung die vom Senat im Urteil in BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13 im Hinblick auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 geäußerten Bedenken nicht ausgeräumt.

  • BFH, 08.10.2014 - VI R 82/13

    Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Eigenhändige Unterschrift des

    Darüber hinaus soll durch die unmittelbar auf dem Erklärungsvordruck geleistete Unterschrift sichergestellt werden, dass sich der Steuerpflichtige über die Lückenlosigkeit und Richtigkeit der ggf. von einer dritten Person, insbesondere seinem steuerlichen Berater, vorgenommenen Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben vergewissern kann (Senatsurteile vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13; vom 20. Januar 1984 VI R 16/82, BFHE 140, 149, BStBl II 1984, 436, und VI R 15/82, juris; vom 10. Oktober 1986 VI R 208/83, BFHE 148, 47, BStBl II 1987, 77).

    Der erkennende Senat hat des Weiteren klargestellt, dass es an einer eigenhändigen Unterschrift auch dann fehlt, wenn bei Verwendung von unterschriebenen Unterschriftszetteln dem Steuerpflichtigen vor Absendung der Steuererklärung an das FA eine "Vorausberechnung" seines Steuerberaters, aus der die Besteuerungsgrundlagen ersichtlich sind, zugegangen ist, mit der Aufforderung, dem Steuerberater etwaige Änderungen unverzüglich mitzuteilen (Senatsurteil in BFHE 140, 149, BStBl II 1984, 436).

    Ferner soll --wie bereits unter 2. ausgeführt-- durch die eigenhändige Unterschrift sichergestellt werden, dass der Steuerpflichtige die Verantwortung für die Angaben in der Steuererklärung übernimmt und sich über deren Lückenlosigkeit und Richtigkeit vergewissern kann (Senatsurteile in BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13; in BFHE 140, 149, BStBl II 1984, 436; in BFHE 148, 47, BStBl II 1987, 77).

  • BFH, 16.06.1989 - III R 119/85

    Investitionszulage - Beschäftigungszulage - Eigenhändige Unterschrift -

    Etwas anderes folgt auch nicht aus § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); denn abgesehen davon, daß § 126 Abs. 1 BGB im Steuerrecht nicht unmittelbar anzuwenden ist (BFH-Urteile vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13, und vom 20. Januar 1984 VI R 16/82, BFHE 140, 149, BStBl II 1984, 436), gilt als "eigenhändige" Unterschrift nach dieser Regelung auch die Unterschrift eines Bevollmächtigten (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 48. Aufl. 1989, § 126 Anm. 3; Dietrich, Der Betrieb 1974, 2141).
  • BFH, 16.06.1989 - III R 173/85

    Investitionszulage - Beschäftigungszulage - Antrag - Eigenhändige Unterschrift -

    Dies bringt nicht zuletzt die Vorschrift des § 126 Abs. 1 BGB zum Ausdruck, die freilich im Steuerrecht nicht unmittelbar anzuwenden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13, und vom 20. Januar 1984 VI R 16/82, BFHE 140, 149, BStBl II 1984, 436).
  • BFH, 10.10.1986 - VI R 208/83

    Rechtswirksamer Lohnsteuer-Jahresausgleichsantrag erfordert auch eigenhändige

    Darüber hinaus soll durch die unmittelbar auf dem Erklärungsvordruck geleistete Unterschrift sichergestellt werden, daß sich der Steuerpflichtige über die Lückenlosigkeit und Richtigkeit der ggf. von einer dritten Person, insbesondere seinem steuerlichen Berater, vorgenommenen Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben vergewissern kann (vgl. hierzu ferner auch Urteil des erkennenden Senats vom 20. Januar 1984 VI R 16/82, BFHE 140, 149, BStBl II 1984, 436).
  • BFH, 12.09.2000 - I B 27/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Feststellungserklärung - Grundsätzliche Bedeutung -

    Zur Darlegung einer Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 8. Juli 1983 VI R 80/81 (BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13) und vom 20. Januar 1984 VI R 16/82 (BFHE 140, 149, BStBl II 1984, 436) wäre es erforderlich gewesen darzutun, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des Revisionsgerichts abweiche.
  • BFH, 28.11.1990 - VI R 174/87

    Anforderungen für Einreichung des Antrages auf Lohnsteuerjahresausgleich

    Soweit das FG zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf die den Arbeitnehmer treffende Pflicht zur eigenhändigen Unterzeichnung des Antrags auf Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 4 EStG i. V. m. § 150 Abs. 3 AO 1977) abstellt, verkennt es, daß sich der Erklärungspflichtige hierdurch lediglich die Bedeutung seiner Erklärungen als Willenserklärungen bewußt machen und erkennbar die Verantwortung für die tatsächlichen Angaben in der Steuererklärung übernehmen soll (BFH-Urteile vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13; vom 20. Januar 1984 VI R 16/82, BFHE 140, 149, BStBl II 1984, 436, und in BFHE 148, 47, BStBl II 1987, 77).
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