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   BFH, 14.12.1983 - II R 170/81   

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https://dejure.org/1983,477
BFH, 14.12.1983 - II R 170/81 (https://dejure.org/1983,477)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1983 - II R 170/81 (https://dejure.org/1983,477)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1983 - II R 170/81 (https://dejure.org/1983,477)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    Hamburgisches KiStG § 3 Abs. 1 Buchst. b, § 4 Abs. 1, § 5; KirchStO der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 9; KirchStB § 5

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung des BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KiStG Hamburg - Höhe des Kirchgeldes - Art des Kirchgeldes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 140, 338
  • BB 1984, 707
  • BStBl II 1984, 332
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

    Auszug aus BFH, 14.12.1983 - II R 170/81
    Das sei dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Dezember 1965 1 BvR 606/60 (BVerfGE 19, 268, 282) zu entnehmen und aus der Tatsache zu schließen, daß das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in einer ähnlichen Sache nicht zur Entscheidung angenommen habe (BVerfG-Beschluß vom 30. August 1982 1 BvR 1109/81, HFR 1984, 73).

    Nach dem Urteil des BVerfG, durch das der Halbteilungsgrundsatz verworfen wurde, stand der Gesetzgeber vor der Frage, wie ein kirchenangehöriger Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hatte, ohne daß er selbst über ein nennenswertes, der Einkommensteuer unterliegendes Einkommen verfügte, in angemessenem Umfang entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Kirchensteuer herangezogen werden könnte (vgl. BVerfGE 19, 268, 282).

    Dies ist verfassungsrechtlich zulässig (BVerfGE 19, 268, 282).

    Der vorlegende Senat ist darüber hinaus der Auffassung, daß auch eine Kirchensteuerregelung in glaubensverschiedener Ehe nach dem Halbteilungsgrundsatz verfassungsmäßig wäre, wenn sie auf die Fälle der Wahl der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer beschränkt würde (Unentschieden: BVerfGE 19, 268, 281; vgl. auch BVerfGE 20, 40, für konfessionsverschiedene Ehen).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

    Auszug aus BFH, 14.12.1983 - II R 170/81
    Da im vorliegenden Fall die Ermächtigung den Religionsgesellschaften erteilt worden ist, die gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV berechtigt sind, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten, braucht eine Ermächtigung zur Schaffung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften zwar nicht so streng begrenzt zu sein, wie dies der (hier ohnehin nicht anwendbare) Art. 80 Abs. 1 GG für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive vorschreibt (BVerfGE 19, 253, 267).

    Dieser Auffassung stehen die Ausführungen des BVerfG nicht entgegen, wonach sich der Landesgesetzgeber auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuern beschränken und die Einzelregelung des formellen und materiellen Kirchensteuerrechts den steuerberechtigten Religionsgesellschaften innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes überlassen kann (BVerfGE 19, 253, 258).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 586/58

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Kirchensteuern

    Auszug aus BFH, 14.12.1983 - II R 170/81
    Die Befugnis zur Erhebung von Kirchensteuer ist demgemäß ein den Kirchen vom Staat verliehenes Hoheitsrecht (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV) und in ihrem Inhalt und Umfang durch die landesrechtlichen Bestimmungen begrenzt (BVerfGE 19, 248, 251, 252).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus BFH, 14.12.1983 - II R 170/81
    Für die Beurteilung, welchen Grad der Bestimmtheit eine Ermächtigung haben muß, ist die Eigenart des geregelten Sachverhaltes bedeutsam (vgl. BVerfGE 48, 210, 221, 222; 56, 1, 13).
  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

    Auszug aus BFH, 14.12.1983 - II R 170/81
    Für die Beurteilung, welchen Grad der Bestimmtheit eine Ermächtigung haben muß, ist die Eigenart des geregelten Sachverhaltes bedeutsam (vgl. BVerfGE 48, 210, 221, 222; 56, 1, 13).
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BFH, 14.12.1983 - II R 170/81
    Der erneute Erlaß eines Bescheides könnte nur dann in Betracht kommen, wenn der Landesgesetzgeber mit Rückwirkung (vgl. BVerfGE 13, 261, 272) eine neue gesetzliche Regelung schaffen würde.
  • BVerfG, 20.04.1966 - 1 BvR 16/66

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Zusammenveranlagung von Partnern

    Auszug aus BFH, 14.12.1983 - II R 170/81
    Der vorlegende Senat ist darüber hinaus der Auffassung, daß auch eine Kirchensteuerregelung in glaubensverschiedener Ehe nach dem Halbteilungsgrundsatz verfassungsmäßig wäre, wenn sie auf die Fälle der Wahl der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer beschränkt würde (Unentschieden: BVerfGE 19, 268, 281; vgl. auch BVerfGE 20, 40, für konfessionsverschiedene Ehen).
  • BVerwG, 18.02.1977 - VII C 48.73

    Kirchgeld - Steuerberechtigte Kirche - Glaubensverschiedene Ehe - Besteuerung des

    Auszug aus BFH, 14.12.1983 - II R 170/81
    Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum hessischen Recht (BVerwGE 52, 104, 105) vermag der Senat nicht zu folgen.
  • BVerfG, 30.08.1982 - 1 BvR 1109/81
    Auszug aus BFH, 14.12.1983 - II R 170/81
    Das sei dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Dezember 1965 1 BvR 606/60 (BVerfGE 19, 268, 282) zu entnehmen und aus der Tatsache zu schließen, daß das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in einer ähnlichen Sache nicht zur Entscheidung angenommen habe (BVerfG-Beschluß vom 30. August 1982 1 BvR 1109/81, HFR 1984, 73).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BFH, 14.12.1983 - II R 170/81
    Denn für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv (BVerfGE 19, 206, 217).
  • BFH, 19.10.2005 - I R 76/04

    Kirchensteuer, besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    bb) Angesichts der Schwierigkeiten, den tatsächlichen "Lebensführungsaufwand" des kirchenangehörigen Ehegatten zu ermitteln, ist es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinne einer Typisierung verfassungsrechtlich zulässig, die diesem Begriff zugrunde liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Einkommen beider Ehegatten zu messen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 73, 388, 398 ff.; BVerwG-Urteile in BVerwGE 52, 104, 109; vom 11. November 1988 8 C 10/87, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 1747, 1748; BFH-Urteile vom 15. März 1995 I R 85/94, BFHE 177, 303, BStBl II 1995, 547, 548; vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; BFH-Beschlüsse vom 27. September 1996 I B 23/96, BFH/NV 1997, 299; in BFH/NV 2002, 674, jeweils m.w.N.; vgl. ferner: v. Campenhausen in v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 137 WRV Rdnr. 287; Marré in Listl/Pirson, HdbStKirchR, Bd. I, S. 1124 f.; Hammer in Seer/Kämper, Bochumer Kirchensteuertag, S. 121 f.; ders., a.a.O., S. 329 f.).

    Dass nicht das gesamte Einkommen beider Ehegatten der Sicherstellung des Lebensführungsaufwandes dient, wird in der Weise berücksichtigt, dass das besondere Kirchgeld erheblich niedriger ist, als es eine Kirchensteuer vom (anteiligen) Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz wäre (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss in BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332).

  • FG Münster, 08.02.2019 - 4 K 3907/16

    Kirchensteuer - Fällt das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen auch

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH darf der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden (z. B. BFH-Beschlüsse vom 14.12.1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674; BFH-Urteil vom 19.10.2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274).

    Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (z. B. BFH-Beschlüsse vom 14.12.1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674; vom 08.10.2013 I B 109/12, BFH/NV 2014, 182, bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 2 BvR 591/06 u. a., BFH/NV 2011, 181).

    Richtigerweise muss hierbei beachtet werden, dass der Lebensführungsaufwand ab einer bestimmten Einkommenshöhe tatsächlich nicht mehr steigt (z. B. BFH-Beschluss vom 14.12.1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; BFH-Urteil vom 19.10.2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274; BFH-Beschluss vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674).

    Denn das besondere Kirchgeld steigt ab einem zu versteuernden Einkommen von 300.000 EUR ("Stufe 13") nicht mehr an (vgl. BFH-Beschluss vom 14.12.1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; BFH-Beschluss vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674).

    Ebenso hat mit der in 13 Stufen gestaffelten Bemessungsgrundlage und dem sich progressiv erhöhenden Kirchgeld von 96 EUR bis 3.600 EUR, das damit deutlich geringer ist als eine gemeinsame Besteuerung zur Kirchensteuer, ausreichend Beachtung gefunden, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, so dass ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung dieses Lebensführungsaufwandes führt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.12.1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; BFH-Beschluss vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674).

    Der kirchliche Gesetzgeber konnte dabei berücksichtigen, dass die Einzelveranlagung zur Einkommensteuer wegen der daraus folgenden Nichtanwendung des günstigen Splittingtarifs regelmäßig nur dann gewählt wird, wenn beide Ehegatten etwa gleich hohe Einkünfte erzielen und der kirchenangehörige Ehegatte deshalb eine angemessene Kirchensteuer vom Einkommen zu zahlen hat; einer ergänzenden Kirchgeldregelung bedarf es für diese Fälle nicht (BFH-Beschluss vom 14.12.1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332).

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00

    Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Insbesondere ist darin, daß gemäß § 2 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 vom 26. November 1997 (Amtsblatt - ABl. - der Evangelischen Landeskirche in Württemberg 58 S. 47 f; vgl. auch BStBl I 1998, 868) Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute nach § 2 Abs. 5 EStG ist, keine im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG (Glaubens- und Gewissensfreiheit) unzulässige Heranziehung des Ehemanns, der keiner steuerberechtigten Körperschaft angehört, zur Kirchensteuer zu sehen (BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, 334).

    Wenn § 2 Abs. 2 Satz 2 des kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 bei der Bemessungsgrundlage an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute anknüpft, begründet dies keinen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundsätze (Urteil des BVerfG vom 14. Dezember 1965, I BvR 606/60, BVerfGE 19, 268), wonach in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten nicht nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben werden darf (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - in BVerwGE 52, 104, 112 f; BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, 334; Beschluß vom 16. Dezember 1996 I B 43/96, BFH/NV 1997, 529).

    Da es allerdings administrativ nicht zu bewältigen ist, den jeweils individuellen, tatsächlichen Lebensführungsaufwand zu ermitteln (BFH-Beschluß II R 170/81; Hessischer VGH , KirchE 18, 463, 470; OVG Lüneburg, KirchE 24, 97, 103; vgl. auch Hartz, Der Betrieb 1966, 6, 10 zur Verbrauchsbesteuerung gemäß § 48 EStG a. F.), bietet sich als Hilfsmaßstab für die Ermittlung des Lebensführungsaufwandes des Kirchenmitgliedes das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute an.

    Denn nur die zusammenlebenden Ehegatten bilden eine qualifizierte Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs (BVerfG in BVerfGE 61, 319, 345/346), die es rechtfertigt, den Lebensführungsaufwand aus dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen der Eheleute abzuleiten (im Ergebnis ebenso BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332 ; BVerwG in BVerwGE 52, 104, 111).

    Der kirchliche Gesetzgeber durfte an die Entscheidung der Eheleute anknüpfen, daß das Einkommen nicht ihnen gemeinsam zuzurechnen ist und daher typisierend vermuten, daß auch kein gemeinsames Familieneinkommen vorliegt, das den Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds kennzeichnet (im Ergebnis ebenso BFH-Beschluß II R 170/81).

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

    In der Revisionsinstanz hat der Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 14. Dezember 1983 (BFHE 140, 338), also vor der ergänzenden kirchlichen Regelung, die die Berücksichtigung von Kindern auch bei der Erhebung des Kirchgeldes vorschreibt, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,.
  • BFH, 22.01.2002 - I B 18/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Kirchgeld

    Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Gegenstand der Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen Ehen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KiStG BW) kann auch nach dem Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten bemessen werden (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Dezember 1965 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268, 281; in BVerfGE 73, 388; BFH-Beschluss vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; BFH-Urteil vom 21. März 1969 VI 59/65, BFHE 96, 209, BStBl II 1969, 632; vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. September 1996 I B 23/96, BFH/NV 1997, 299, m.w.N.).

    Angesichts der Schwierigkeiten, den Lebensführungsaufwand des jeweiligen kirchenangehörigen Ehegatten zu ermitteln, ist es im Sinne einer Typisierung verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklich, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten --wie vorliegend-- am Einkommen beider Ehegatten zu messen (BFH-Beschluss in BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332).

    Bei der Zugrundelegung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten für die Bemessung des besonderen Kirchgeldes ist allerdings ausreichend zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, dass ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung dieses Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (BFH-Beschluss in BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332).

  • BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 10.87

    Kirchensteuer - Glaubensverschiedene Ehe - Kirchgeld - Kinderbedingter

    Der Bundesfinanzhof hat allerdings in seinem Vorlagebeschluß vom 14. Dezember 1983 - II R 170/81 - (BFHE 140, 338 ) die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Ermächtigungsvorschrift des hamburgischen Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (GVBl. S. 431) - hambKiStG - verneint.

    Soweit der erkennende Senat mit dieser Würdigung von dem Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1983 (a.a.O. S. 343) abweicht, ist eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht veranlaßt.

    Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hat ihre zunächst für die Gebiete des Landes Schleswig-Holstein und der Stadt Hamburg gleichlautenden Vorschriften über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe unter dem Eindruck des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1983 (a.a.O. S. 338) durch Kirchensteueränderungsgesetz vom 22. November 1985 (BStBl. 1986 I S. 142) abgeändert und für Hamburg beim Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kinderbedingte Abzugsbeträge eingeführt.

    Darum handelt es sich hier: Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche im Hinblick auf die im Vorlagebeschluß vom 14. Dezember 1983 (a.a.O. S. 343) zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs wegen des in Hamburg gegebenen Rechtswegs zu den Finanzgerichten damit habe rechnen müssen, ihre ursprüngliche Kirchgeldregelung in Hamburg mit der Folge erheblicher Einnahmeverluste nicht durchsetzen zu können.

  • BFH, 13.02.2019 - I B 28/18

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    bb) Zum Zwecke der Besteuerung dieses Lebensführungsaufwandes des kirchenangehörigen Ehegatten haben die Landesgesetzgeber und zahlreiche kirchensteuererhebungsberechtigte Religionsgemeinschaften im Nachgang zum BVerfG-Urteil in BVerfGE 19, 268 die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes geschaffen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; Senatsurteil in BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274).
  • FG Baden-Württemberg, 15.12.2000 - 9 K 258/00

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgelds in

    Der BFH hat denn auch entschieden, dass die Regelungen über die Bemessungsgrundlage des Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe im hamburgischen Bereich der nordelbisch evangelisch-lutherischen Kirche, die mit den hier streitigen baden-württembergischen Vorschriften vergleichbar sind (vgl. BStBl I 1977, 195; 1979, 200 - 207), mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Beschluss vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, 334).

    Wenn § 2 Abs. 2 Satz 2 des kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 bei der Bemessungsgrundlage an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute anknüpft, begründet dies keinen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundsätze (Urteil des BVerfG vom 14. Dezember 1965, I BvR 606/60, BVerfGE 19, 268 ), wonach in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten nicht nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben werden darf (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - in BVerwGE 52, 104, 112 f; BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BFHE 140, 338 , BStBl II 1984, 332, 334; Beschluss vom 16. Dezember 1996 I B 43/96, BFH/NV 1997, 529).

    Da es allerdings administrativ nicht zu bewältigen ist, den jeweils individuellen, tatsächlichen Lebensführungsaufwand zu ermitteln (BFH-Beschluß II R 170/81; Hessischer VGH , KirchE 18, 463, 470; OVG Lüneburg, KirchE 24, 97, 103; vgl. auch Hartz, Der Betrieb 1966, 6, 10 zur Verbrauchsbesteuerung gemäß § 48 EStG a. F.), bietet sich als Hilfsmaßstab für die Ermittlung des Lebensführungsaufwandes des Kirchenmitgliedes das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute an.

  • FG Hamburg, 07.02.1996 - II 44/93

    Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen; Voraussetzung der Steuerberechtigung;

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  • FG Düsseldorf, 18.06.2004 - 1 K 6487/02

    Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Ehegatte;

    Voraussetzung ist, dass bei Aufstellung des Tarifes ausreichend berücksichtigt wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung des Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (Vorlagebeschlüsse des BFH vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, und II R 198/81, n.v.; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).

    Der kirchliche Gesetzgeber konnte zudem berücksichtigen, dass die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer in diesen Fällen wegen der daraus folgenden Nichtanwendung des günstigen Splittingtarifs regelmäßig nur dann gewählt wird, wenn beide Ehegatten etwa gleich hohe Einkünfte erzielen und der kirchenangehörige Ehegatte deshalb eine angemessene Kirchensteuer vom Einkommen zu zahlen hat; einer ergänzenden Kirchgeldregelung bedurfte es für diese Fälle nicht (Beschluss des BFH vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332).

  • FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 6619/02

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes

  • BFH, 08.04.1997 - I R 68/96

    Kirchensteuer des der Kirche angehörenden Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe

  • FG Köln, 08.06.2005 - 11 K 3248/02

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes

  • FG Köln, 08.06.2005 - 11 K 1389/03

    Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgeldes

  • BFH, 13.02.2019 - I B 27/18

    Inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 13.02.2019 I B 28/18 - Besonderes

  • FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02

    Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Einkommensloser

  • FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 3070/02

    Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen

  • FG Düsseldorf, 18.06.2004 - 1 K 67/03

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in

  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2012 - 10 K 3864/11

    Erhebung und Berechnung des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe

  • FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds nach Bremischem

  • FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 3989/03

    Begrenzung der Pflicht zur Zahlung des besonderen Kirchgelds auf

  • FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 385/03

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes

  • FG Hamburg, 02.11.2021 - 3 K 43/21

    Erhebung des besonderen Kirchgelds (in Hamburg) bei einem nicht unerheblichen

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