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   BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83   

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BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83 (https://dejure.org/1984,329)
BFH, Entscheidung vom 29.03.1984 - IV R 271/83 (https://dejure.org/1984,329)
BFH, Entscheidung vom 29. März 1984 - IV R 271/83 (https://dejure.org/1984,329)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 141, 2
  • NJW 1985, 511
  • ZIP 1984, 1127
  • ZIP 1984, 853
  • BB 1984, 1471
  • BStBl II 1984, 602
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 28/73

    Konkursverfahren - Zwangsversteigerung - Einkommensteuer - Massekosten -

    Auszug aus BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83
    Bei den später begründeten Steuerforderungen kann es sich um Masseansprüche handeln, die vorweg aus der Konkursmasse zu befriedigen sind (§ 57 KO); andererseits kann es sich auch um Forderungen gegen das konkursfreie Vermögen handeln, die am Konkurs nicht teilnehmen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Februar 1978 VIII R 28/73, BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356).

    Denn bei einer Verwertung durch die Absonderungsberechtigten würde die entstehende Einkommensteuerschuld des Gemeinschuldners nicht zu den Massekosten gehören (vgl. Urteil in BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356; RFH-Urteil vom 19. März 1940 I 316/39, RFHE 48, 176, RStBl 1940, 422, betreffend Zwangsverwaltung durch die Absonderungsberechtigten).

    Der VIII. Senat hat in seinem Urteil in BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356 eine abweichende Auffassung vertreten.

  • BFH, 07.11.1963 - IV 210/62 S

    Steuerbegünstigung bzgl. aus einer Konkursmasse erzielten Veräußerungsgewinnen

    Auszug aus BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83
    Nach diesem Maßstab ist auch die Einkommensteuerschuld des Gemeinschuldners im Jahr der Konkurseröffnung zu beurteilen und ggf. aufzuteilen (BFH-Urteil vom 7. November 1963 IV 210/62 S, BFHE 78, 172, BStBl III 1964, 70).

    Die Rechtsprechung ist bisher davon ausgegangen, daß es sich bei der die Konkursmasse betreffenden Einkommensteuer um Massekosten handelt (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 22. Juni 1938 VI 687/37, RFHE 44, 162, RStBl 1938, 669; Urteil in BFHE 78, 172, BStBl II 1964, 70).

    Der Senat hat in der Vergangenheit eine abweichende Auffassung vertreten (vgl. Urteil in BFHE 78, 172, BStBl III 1964, 70); er hält an ihr auch gegenwärtig fest.

  • BGH, 10.03.1967 - V ZR 72/64

    Voraussetzung der Ersatzabsonderung

    Auszug aus BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83
    Sie konnten die Verwertung aber auch dem Konkursverwalter mit der Folge überlassen, daß sich ihr Absonderungsrecht am Veräußerungserlös fortsetzte (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. März 1967 V ZR 72/74, BGHZ 47, 181, 183).
  • BFH, 09.12.1982 - IV R 54/80

    Einbeziehung von erstatteten Mehrkosten für beschleunigte Ersatzbeschaffung in

    Auszug aus BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83
    Der Begriff der stillen Reserven steht nicht eindeutig fest (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453, BStBl II 1983, 371); er bezeichnet die Differenz zwischen dem Buchwert eines Wirtschaftsguts und einem anderen, höheren Wert.
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Auszug aus BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83
    Für die Einkommensteuer ist das Einkommen des Steuerpflichtigen nicht nur Bemessungsgrundlage, sondern auch das Steuerobjekt, auf das sich der Staatszugriff richtet (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335, 427, 811/76, BVerfGE 50, 57, 80; Schmölders/Hansmeyer, Allgemeine Steuerlehre, 5. Aufl., S. 77, 79; Tipke, Steuerrecht, 9. Aufl., S. 146); dies wird besonders deutlich, wenn die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer erhoben wird.
  • BFH, 05.05.1976 - I R 121/74

    Kaufvertrag - Übergabe der Sache - Aktivierung des Anspruchs auf Gegenleistung -

    Auszug aus BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83
    Dies ist bei gewinnbringenden Geschäften erst der Fall, wenn der Bilanzierende seine eigene Leistung erbracht hat (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1976 I R 121/74, BFHE 119, 59, BStBl II 1976, 541); dieses aus der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 5 Abs. 1 EStG) abgeleitete Gewinnrealisierungsprinzip ist auch beim Betriebsvermögensvergleich nichtgewerblicher Unternehmen nach § 4 Abs. 1 EStG zu beachten (BFH-Urteil vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398).
  • BGH, 06.04.1979 - V ZR 72/74

    Baupläne: Bestandteil des beurkundeten Vertrags

    Auszug aus BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83
    Sie konnten die Verwertung aber auch dem Konkursverwalter mit der Folge überlassen, daß sich ihr Absonderungsrecht am Veräußerungserlös fortsetzte (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. März 1967 V ZR 72/74, BGHZ 47, 181, 183).
  • BFH, 20.11.1980 - IV R 126/78

    Die Übernahme von Erschließungskosten durch den Erbbauberechtigten ist

    Auszug aus BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83
    Dies ist bei gewinnbringenden Geschäften erst der Fall, wenn der Bilanzierende seine eigene Leistung erbracht hat (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1976 I R 121/74, BFHE 119, 59, BStBl II 1976, 541); dieses aus der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 5 Abs. 1 EStG) abgeleitete Gewinnrealisierungsprinzip ist auch beim Betriebsvermögensvergleich nichtgewerblicher Unternehmen nach § 4 Abs. 1 EStG zu beachten (BFH-Urteil vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398).
  • FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater

    Eine Einkommensteuerschuld aus der Verwertung von Absonderungsrechten könne allerdings nur insoweit Masseverbindlichkeit sein, als ihr ein Massezufluss zugrunde liege (BFH-Urteile vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei dem BFH-Urteil vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) nicht um einen atypischen Ausnahmefall.

    Dieser Aspekt sei bereits in der BFH-Entscheidung vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) angeklungen und dies obwohl unter der Konkursordnung der Gedanke einer Erhaltung der ökonomisch-organisatorischen Einheit normativ bei weitem noch nicht so ausgeprägt gewesen sei wie heute unter der Insolvenzordnung.

    Soweit der Kläger unter Hinweis auf das noch zur Konkursordnung ergangene BFH-Urteil vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2; BStBI II 1984, 602) die Auffassung vertrete, dass die Einkommensteuer nur insoweit eine Masseverbindlichkeit darstelle, wie der Masse tatsächlich Mittel zugeflossen seien, könne dem nicht gefolgt werden.

    Es lägen daher keine "Erfordernisse des Insolvenzverfahrens" im Sinne des BFH-Urteils vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) vor, die eine Begrenzung der Einkommensteuerschulden 2007 auf den zur Insolvenzmasse gelangten Veräußerungserlös bedingen würden.

    Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass das Urteil vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) nach Auffassung des beklagten Finanzamts jedenfalls in solchen Verfahren, auf die die Insolvenzordnung Anwendung findet, ohnehin nicht anzuwenden sei.

    Der BFH versuche in seiner Entscheidung vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) offensichtlich, die Insolvenzmasse von Verbindlichkeiten zu "entlasten", indem er dem Insolvenzverwalter zwar die Verwertungshandlung zugestehe, dann jedoch die dadurch entstandenen Verbindlichkeiten nur bezogen auf den tatsächlich zugeflossenen Betrag als Massekosten ansehe.

    Denn die Auffassung des BFH im Urteil vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) würde bei einer Übertragung auf Verfahren nach der Insolvenzordnung bedeuten, dass der Insolvenzverwalter jede Handlung vornehmen bzw. sämtliche Tätigkeiten des Schuldners dulden und die daraus erzielten Erlöse zur Insolvenzmasse ziehen könne, und zwar unabhängig davon, ob die hierdurch zugleich verursachten Verbindlichkeiten aus den Einnahmen getilgt werden könnten.

    In eine ähnliche Richtung wiesen die Darstellungen von Onusseit (ZIP 1986, 77) hin, der sich mit der Begründung des BFH-Urteils vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) auseinandersetze.

    In diesem Zusammenhang werde jedoch nochmals ausdrücklich betont, dass es dieser Überlegungen im Streitfall tatsächlich gar nicht bedürfe, da abweichend von der Entscheidung des BFH vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) durch die Grundstücksveräußerung ausreichend finanzielle Mittel zur Tilgung der Steuerschulden in die Insolvenzmasse gelangt seien.

    Auch die weitere Argumentation des BFH in dem o.g. Urteil vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) vermöge nicht zu überzeugen.

    Im Übrigen sei der jüngeren Rechtsprechung anderer Senate des BFH abweichend von der Entscheidung vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) zu entnehmen, dass es für die Qualifikation der Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nicht darauf ankomme, ob und ggf. in welchem Umfang der Insolvenzmasse korrespondierend Erträge in Form einer Liquiditätsmehrung zu Gute kommen (vgl. hierzu Schmid, jurisPR-lnsR 20/2010, Anm. 2).

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die durch Auflösung stiller Reserven entstandene Steuerforderung Masseverbindlichkeit, wenn der in den Einkünften enthaltene Veräußerungserlös aus der Verwertung von Vermögensgegenständen zur Masse gelangt ist, und zwar auch dann, wenn durch die Veräußerung stille Reserven realisiert worden sind, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BFH-Urteile vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477; vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

    Nach der Rechtsprechung des BFH zum Konkursverfahren ist die bei der Verwertung durch die Aufdeckung stiller Reserven entstehende Einkommensteuer nur insoweit als Masseverbindlichkeit zu bewerten, als der Erlös in die Insolvenzmasse fließt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 28/73, BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356; vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477; vom 9. November 1994 I R 5/94, BStBl II 1995, 255).

    Zur Begründung wird ausgeführt, diese Aufteilungsmethode sei auch in Ansehung der progressiven Steuerbelastung sachgerecht, weil zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile beigetragen hätten (BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477).

    Es stellt sich insbesondere die Frage, ob das BFH-Urteil vom 29. März 1984 (IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) auch im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung Geltung beansprucht.

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

    Diese Einkommensteuerschuld ist auch dann in voller Höhe Masseverbindlichkeit, wenn das verwertete Wirtschaftsgut mit Absonderungsrechten belastet war und --nach Vorwegbefriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger aus dem Verwertungserlös-- der (tatsächlich) zur Masse gelangte Erlös nicht ausreicht, um die aus der Verwertungshandlung resultierende Einkommensteuerforderung zu befriedigen (Aufgabe der anderslautenden Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, unter 3.).

    Dabei stützte es sich maßgeblich auf das unter Geltung der Konkursordnung (KO) ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. März 1984 IV R 271/83 (BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602), wonach die aus der Veräußerung eines zur Konkursmasse gehörenden und mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks resultierende Einkommensteuer nur insoweit zu Massekosten führe, als der Veräußerungserlös zur Masse gelange.

    Sollte der Senat gleichwohl (weiterhin) von sonstigen Masseverbindlichkeiten ausgehen, sei aber an der bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, unter 3. der Gründe) festzuhalten, wonach die Einkommensteuer nur insoweit als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren sei, als sie auf dem zur Masse gelangten Veräußerungsgewinn laste.

    Der Rechtsgrund für einen (abstrakten) Steueranspruch ist gelegt, wenn der gesetzliche Besteuerungstatbestand verwirklicht wird (BFH-Urteil in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, unter 2.b).

    der Gründe; in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, unter 2.b der Gründe; vom 9. November 1994 I R 5/94, BFHE 176, 248, BStBl II 1995, 255, unter II.4.a der Gründe; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477, unter II.3.c der Gründe; vom 5. März 2008 X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787, unter II.1.

    Der Senat hält auch nach erneuter Würdigung der von dem insolvenzrechtlichen Schrifttum vorgebrachten Argumente an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602).

    An der anderslautenden Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, unter 3.), die noch zu den Regelungen der KO ergangen ist und auf die das FG im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung abgestellt hat, hält der erkennende Senat unter Geltung der InsO nicht mehr fest (so auch Gerichtsbescheid des FG Düsseldorf in EFG 2012, 544, unter II.1.b; Urteil des Niedersächsischen FG vom 19. Januar 2012  14 K 47/10, juris, unter 1.b).

    aa) Ausgehend von dem BFH-Urteil in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602 müsste die Einkommensteuer, soweit sie den zur Masse gelangten Betrag übersteigt (Restforderung), als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen qualifiziert werden (so auch Gottwald/Frotscher, a.a.O., § 42 Rz 176).

    Unabhängig davon, dass das BFH-Urteil in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602 zur KO ergangen ist, die keine Restschuldbefreiung vorsah, stand allenfalls die bisherige Rechtsauffassung ab Geltung der InsO diesem Verfahrensziel der Restschuldbefreiung entgegen.

  • BFH, 09.12.2014 - X R 12/12

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    Der Rechtsgrund für einen (abstrakten) Steueranspruch ist gelegt, wenn der gesetzliche Besteuerungstatbestand verwirklicht wird (so zur Konkursordnung schon BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, unter 2.b; ebenso für die Geltung der Insolvenzordnung BFH in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, unter II.1.a).

    Zwar hatte der IV. Senat u.a. im BFH-Urteil in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602 (dort unter 3.) zur Konkursordnung entschieden, dass die aus der Veräußerung eines zur Konkursmasse gehörenden Wirtschaftsguts resultierende Einkommensteuer nur insoweit eine Masseverpflichtung sei, als sie auf dem zur Konkursmasse gelangten Betrag laste.

  • FG Niedersachsen, 28.10.2008 - 13 K 457/07

    Bestimmung der Zuordnung von Steuerforderungen zu den verschiedenen

    Auf die Entstehung des Steueranspruchs im Sinne des § 38 AO kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BStBl II 1984, 602; BFH-Urteil vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477; BFH-Beschluss vom 1. April 2008 X B 201/07, BFH/NV 2008, 925).

    Sind in einem Veranlagungszeitraum mehrere insolvenzrechtliche Forderungskategorien betroffen, so ist die einheitlich ermittelte Einkommensteuer aufzuteilen (BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BStBl II 1984, 602; BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 61/94, BFH/NV 1996, 117; BFH-Urteil vom 5. März 2008 X R 60/04, BFH/NV 2008, 1569).

    Nach Auffassung des BFH ist der Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der Teileinkünfte zueinander (BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BStBl II 1984, 602; BFH-Urteil vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477).

    Für die insolvenzrechtliche Betrachtung ist es daher entscheidend, ob die die Steuer auslösenden Besteuerungsmerkmale vor oder nach der Insolvenzeröffnung verwirklicht worden sind (BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BStBl II 1984, 602; BFH-Urteil vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477; BFH-Beschluss vom 1. April 2008 X B 201/07, BFH/NV 2008, 925).

    Diese steuerrechtliche Würdigung ist auch für die nachfolgende insolvenzrechtliche Zuordnungsentscheidung maßgeblich (BFH-Urteil vom 7. November 1963 IV 210/62 S, BStBl III 1964, 70; BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BStBl II 1984, 602; BFH-Urteil vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477; Kahlert/Rühland, Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, Rz. 2280 f.; Classen, Betriebs-Berater 1985, 50 (51); anderer Ansicht z.B. Meyer/Verfürth, Betriebs-Berater 2007, 862 (864 f.)).

    Der BFH hat für den Fall, dass ein absonderungsberechtigter Gläubiger einen Gegenstand der Insolvenzmasse außerhalb des Insolvenzverfahrens zwangsversteigern lässt, die auf dem Veräußerungsgewinn beruhende Steuerforderung nicht als Masseverbindlichkeit angesehen (BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 28/73, BStBl II 1978, 356; BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BStBl II 1984, 602).

  • BFH, 29.01.2009 - V R 64/07

    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach

    Unerheblich ist demgegenüber der Zeitpunkt der Steuerentstehung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, und in BFHE 155, 475, BStBl II 1989, 434; vgl. auch BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; BFH-Beschlüsse vom 30. April 2007 VII B 252/06, BFHE 217, 212, BFH/NV 2007, 1395; vom 1. April 2008 X B 201/07, BFH/NV 2008, 925, jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 19.01.2012 - 14 K 47/10

    Ein auf einer Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters beruhender

    Deshalb könnten die erst in einem auf die Insolvenzeröffnung folgenden Veranlagungszeitraum erzielten Veräußerungsgewinne, mit denen stille Reserven realisiert wurden, nicht die Einkommensteuerschuld des Jahres der Insolvenzeröffnung erhöhen und als vorinsolvenzlich begründet angesehen werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 29.3.1984 IV R 271/83, BStBl II 1984, 602).

    In dem BFH-Urteil vom 29.3.1984 IV R 271/83 sei sinngemäß ausgeführt, dass die bei der Verwertung durch die Aufdeckung stiller Reserven entstehende Einkommensteuer nur insoweit als Masseverbindlichkeit i.S.v. Massekosten zu bewerten sei, als der Erlös in die Insolvenzmasse fließe, die Masse also bereichert werde.

    Nur der auf diesen Anteil entfallende Einkommensteueranspruch stelle eine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 InsO dar (BFH-Urteil v. 29.3.1984 IV R 271/83).

    Dies gilt auch dann, wenn durch die Veräußerung stille Reserven realisiert worden sind, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BFH-Urteil IV R 271/83, a.a.O.; vom 11.11.1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477).

    Deshalb kann der erst in einem auf die Insolvenzeröffnung folgenden Veranlagungszeitraum erzielte Veräußerungsgewinn, mit dem stille Reserven realisiert wurden, nicht die Einkommensteuerschuld des Jahres der Insolvenzeröffnung erhöhen und als vorinsolvenzlich begründet angesehen werden (so BFH-Urteil vom 29.3.1984 IV R 271/83, a.a.O., S. 603 unter 2.b.).

    aa) Zwar vertritt der BFH im Hinblick auf die Erfordernisse des Insolvenzverfahrens die Auffassung, dass die bei der Verwertung durch die Aufdeckung stiller Reserven entstehende Einkommensteuer nur insoweit als Masseverbindlichkeit zu bewerten sei, als der Erlös in die Insolvenzmasse fließe (BFH-Urteil IV R 271/83, a.a.O.).

  • BFH, 18.12.2014 - X B 89/14

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zurechnung von Gewinnanteilen nach

    Der Rechtsgrund für einen (abstrakten) Steueranspruch ist gelegt, wenn der gesetzliche Besteuerungstatbestand verwirklicht wird (so zur Konkursordnung --KO-- schon BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, unter 2.b; ebenso für die Geltung der InsO in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, unter II.1.a).

    Zwar hatte der IV. Senat u.a. im BFH-Urteil in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602 (dort unter 3.) zur KO entschieden, dass die aus der Veräußerung eines zur Konkursmasse gehörenden Wirtschaftsguts resultierende Einkommensteuer nur insoweit eine Masseverpflichtung sei, als sie auf dem zur Konkursmasse gelangten Betrag laste.

    Erst zu diesem Zeitpunkt --hier nach Eröffnung der Insolvenz-- werden auch stille Reserven mit steuerlicher Wirkung aufgedeckt (so schon BFH-Urteil in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, unter 2.).

  • BFH, 11.11.1993 - XI R 73/92

    Einkommensteuerforderungen gegen den Gemeinschuldner im Konkurs als

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestimmt sich nach diesen - konkurs- und nicht steuerrechtlichen - Maßgaben auch die Einkommensteuerschuld des Gemeinschuldners im Jahr der Konkurseröffnung (Urteile vom 7. November 1963 IV 210/62 S, BFHE 78, 172, BStBl III 1964, 70; vom 14. Februar 1978 VIII R 28/73, BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356; vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602).

    In der bisherigen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, daß es sich bei der die Verwertung der Konkursmasse betreffenden Einkommensteuer um Massekosten handelt (RFH-Urteil in RFHE 44, 162, RStBl 1938, 669; BFH-Urteile in BFHE 78, 172, BStBl III 1964, 70; in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602 m.w.N.).

    Der Senat folgt auch insoweit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteile in BFHE 78, 172, BStBl III 1964, 70, und in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602.

    Sie ist auch in Ansehung der progressiven Einkommensteuerbelastung sachgerecht, weil zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile unabhängig von ihrem zeitlichen Anfall beigetragen haben (BFH-Urteil in BFHE 141, 2, 6, 7, BStBl II 1984, 602, 604).

  • FG Thüringen, 18.11.2015 - 3 K 198/15

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens -

    Unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 29.03.1984 (IV R 271/83) sei die Festsetzung der Einkommensteuer gegen die Masse auf den Betrag zu beschränken, der im vorliegenden Fall einer Massemehrung entspreche.

    Da die Einkünfte aus der Vermietung aber nachweislich nicht in die Insolvenzmasse geflossen seien, könne insofern - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29. März 1984 (IV R 271/83) - ebenfalls keine Einkommensteuer gegen die Masse festgesetzt werden.

    Der Rechtsgrund für einen (abstrakten) Steueranspruch ist gelegt, wenn der gesetzliche Besteuerungstatbestand verwirklicht wird (so zur Konkursordnung schon BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, unter 2.b; ebenso für die Geltung der Insolvenzordnung BFH in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, unter II.1.a).

    Zwar hatte der IV. Senat u.a. im BFH-Urteil in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602 (dort unter 3.) zur Konkursordnung entschieden, dass die aus der Veräußerung eines zur Konkursmasse gehörenden Wirtschaftsguts resultierende Einkommensteuer nur insoweit eine Masseverpflichtung sei, als sie auf dem zur Konkursmasse gelangten Betrag laste.

  • BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95

    Beschränkung der Erbenhaftung

    Sei das Handeln bzw. das Unterlassen, da keine Anhaltspunkte für ein konkursfreies Handeln des Gemeinschuldners vorlägen, gleichwohl dem Konkursverwalter zuzurechnen, so müsse der BFH entsprechend den Grundsätzen seiner Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 28/73 (BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356) und vom 29. März 1984 IV R 271/83 (BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) dazu kommen, daß die Steuerforderung lediglich gegenüber dem Konkursverwalter geltend gemacht werden könne und von diesem vorab aus der Konkursmasse zu befriedigen sei.
  • BFH, 24.02.2015 - VII R 27/14

    Zur Anrechnung oder Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA

  • FG München, 07.05.2014 - 9 K 2072/13

    Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz

  • BFH, 13.11.1986 - V R 59/79

    Der Anspruch des Finanzamtes auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist

  • BFH, 10.07.2019 - X R 31/16

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus

  • BFH, 30.04.2009 - V R 1/06

    Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nach Insolvenzeröffnung, wenn der

  • FG Düsseldorf, 19.07.2016 - 10 K 2384/10

    Festsetzung von Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit aufgrund einer

  • BFH, 09.11.1994 - I R 5/94

    1. Gläubiger der von einer KG bezogenen Kapitalerträge sind die Mitunternehmer (§

  • FG Thüringen, 30.11.2011 - 3 K 581/09

    Verspätungszuschlag gegen Insolvenzverwalter - Einkommensteueranspruch auf nach

  • FG Nürnberg, 11.12.2008 - 4 K 1394/07

    Ertragsteuern auf Tätigkeit des Insolvenzschuldners, die ohne Wissen des

  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 19/18

    Zur Aufteilung der Einkommensteuerschuld des Insolvenzschuldners bei vom

  • BFH, 30.04.2007 - VII B 252/06

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Erstattungszinsen im Insolvenzverfahren -

  • BFH, 15.03.1995 - I R 82/93

    Zinserträge - Konkursmasse

  • FG Schleswig-Holstein, 23.06.2014 - 5 V 176/13

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Beruhen auf nach der Eröffnung des

  • BFH, 21.12.1988 - V R 29/86

    Die während der Sequestration bis zur Konkurseröffnung begründeten

  • FG Sachsen, 05.02.2020 - 5 K 1387/19

    Zur Aufteilung der Einkommensteuer zwischen insolvenzfreiem Vermögen und

  • FG Saarland, 07.12.2016 - 2 K 1072/14

    Ermessensfehlerhafte Inanspruchnahme eines Vereinsvorsitzenden als

  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 61/94

    Entstehung und Berechnung von Steuerverbindlichkeiten im Fall eines eröffneten

  • FG Düsseldorf, 17.05.2018 - 15 K 1458/17

    Qualifizierung der nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründeten

  • FG Niedersachsen, 18.08.2010 - 3 K 124/09

    Erlass von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis bei Unbilligkeit der

  • BFH, 15.03.1995 - I R 81/93

    Kapitalertragsteuerabzug bei Konkurs einer OHG

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung durch

  • FG Düsseldorf, 08.07.2014 - 9 K 2384/10
  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 152/15

    Abgrenzung von Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung bei Auflösung des

  • BFH, 09.04.1987 - V R 23/80

    Der Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts nach § 15 a UStG zählt zu den

  • FG München, 21.07.2010 - 10 K 3005/07

    Einkommensteuer des Jahres nach der Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit

  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 4 U 2506/08

    Insolvenzverfahren: Anfechtung von Umsatzsteuerzahlungen auf die Steuerschuld

  • BFH, 26.11.1987 - V R 130/82

    Umsatzsteuer - Forderung - Konkurs - Titel

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12

    Einkommensteuer als Insolvenzverbindlichkeit bei insolvenzbedingter Realisierung

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.04.2010 - 1 K 533/09

    Zuordnung der Umsatzsteuerforderung als Insolvenzforderung oder als

  • OLG Köln, 14.12.2005 - 2 U 89/05

    Rückzahlungsanspruch des Insolventverwalters nach erklärter Anfechtung ;

  • FG Düsseldorf, 02.02.2011 - 7 K 3953/10

    Geltendmachung einer Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit gegenüber dem

  • BFH, 17.07.2003 - VII B 93/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Anmeldung einer Konkursforderung

  • FG München, 27.07.2011 - 1 K 2410/08

    Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit

  • BFH, 24.06.1992 - V R 130/89

    Umsatzsteuerfreier Erwerb auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung

  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2009 - 1 K 105/06

    Verfolgung von Insolvenzforderungen durch die Insolvenzgläubiger gegen einen

  • FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06

    Umsatzsteuer als Insolvenzforderung bei Erfüllungsablehnung

  • FG Baden-Württemberg, 20.07.2006 - 3 K 339/01

    Schätzung des Gewinns aus der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen gehörenden

  • FG Sachsen, 03.08.2020 - 1 V 1497/19

    Enstehung von steuerbaren Einkünften und damit Masseverbindlichkeiten im

  • BGH, 13.11.1986 - V ZR 59/79

    Finanzamt - Rückzahlung - Vorsteuer - Konkursforderung - Gemeinschuldner -

  • FG Saarland, 06.04.1995 - 1 K 46/95

    Einkommensteuer; Erteilung einer Freistellungsbescheinigung

  • FG Saarland, 07.12.2016 - 10 K 1072/14
  • FG Hamburg, 02.06.2006 - 6 K 291/03

    Feststellung von Einkünften nach Konkurseröffnung

  • FG München, 17.09.1996 - 1 V 334/96

    Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Vermögensteuerbescheides;

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