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   BFH, 26.07.1984 - IV R 137/82   

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https://dejure.org/1984,490
BFH, 26.07.1984 - IV R 137/82 (https://dejure.org/1984,490)
BFH, Entscheidung vom 26.07.1984 - IV R 137/82 (https://dejure.org/1984,490)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 1984 - IV R 137/82 (https://dejure.org/1984,490)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 16, § 24 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Veräußerungsgewinn - Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Teilbetrieb - Veräußerung eines Teilbetriebs - Zeitrente - Wahlrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16, § 24 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Besteuerungswahlrecht bei Veräußerung eines Teilbetriebs gegen Zeitrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 141, 525
  • BB 1984, 1988
  • BStBl II 1984, 829
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.06.1968 - IV 254/62

    Erfassen von Kaufpreisratenzahlungen für einen Gewerbebetrieb als laufende Bezüge

    Auszug aus BFH, 26.07.1984 - IV R 137/82
    b) in langfristig wiederkehrenden Bezügen, die hauptsächlich im Interesse der Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern, und nicht im Interesse des Erwerbers vereinbart wurden (vgl. insoweit grundlegend und zusammenfassend das Urteil des Senats vom 12. Juni 1968 IV 254/62, BFHE 92, 561, 563 bis 564, BStBl II 1968, 653).

    Als langfristige wiederkehrende Bezüge, die wagnisbehaftet sind (und demgemäß ein Wahlrecht begründen), wertet die Rechtsprechung Umsatz- und Gewinnbeteiligungsrenten, Leibrenten und "Zeitrenten, d. h. für eine kalendermäßig fest bestimmte Zeit eingeräumte Renten, falls sie für einen ungewöhnlich langen, nicht mehr übersehbaren Zeitraum bedungen sind" (Urteil in BFHE 92, 561, 563, BStBl II 1968, 653).

  • BFH, 30.01.1974 - IV R 80/70

    Freiberufliche Praxis - Veräußerung - Leibrente - Höchstlaufzeit -

    Auszug aus BFH, 26.07.1984 - IV R 137/82
    Für bestimmte Fälle gesteht die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zu zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung nach Maßgabe der §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses nach Maßgabe des § 24 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 EStG, wobei dieses Wahlrecht seine Rechtsgrundlage in einer teleologischen Reduktion des (zwingenden) Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom 30. Januar 1974 IV R 80/70, BFHE 111, 477, 481, BStBl II 1974, 452) und im "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung" (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70, BFHE 114, 79, 82, BStBl II 1975, 173) findet.
  • BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70

    Wiederkehrende Zahlungen - Hingabe eines Vermögensgegenstandes - Tod des

    Auszug aus BFH, 26.07.1984 - IV R 137/82
    Für bestimmte Fälle gesteht die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zu zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung nach Maßgabe der §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses nach Maßgabe des § 24 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 EStG, wobei dieses Wahlrecht seine Rechtsgrundlage in einer teleologischen Reduktion des (zwingenden) Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom 30. Januar 1974 IV R 80/70, BFHE 111, 477, 481, BStBl II 1974, 452) und im "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung" (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70, BFHE 114, 79, 82, BStBl II 1975, 173) findet.
  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Rechtsprechung und Verwaltung räumen Steuerpflichtigen in diesen Fällen aber ein Wahlrecht ein, entweder den Kapitalwert der Rente zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung als Erlös anzusetzen oder die einzelnen Rentenzahlungen bei Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern (z.B. BFH-Urteile vom 17. Juli 2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883; vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, Rz 20, m.w.N., und vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (s. dazu BFH-Urteile vom 2. Mai 1974 IV R 47/73, BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707; vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829; vgl. auch BFH in BFHE 156, 197, BStBl II 1989, 557; Schmidt, a. a. O., Anm. 43 zu § 16; Knobbe-Keuk, a. a. O., S. 717; Theisen, StuW 1986, 364).
  • BFH, 20.07.2010 - IX R 45/09

    Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung

    Nach der Rechtsprechung sei ein Wahlrecht zwischen der Erfassung des Barwertes des Rechts auf die wiederkehrenden Bezüge im Zeitpunkt der Veräußerung oder aber der Summe der in den Folgejahren tatsächlich zufließenden Bezüge zu eben diesen Zeitpunkten jedenfalls dann gegeben, wenn der Veräußerungspreis in langfristig wiederkehrenden Bezügen bestehe, die wagnisbehaftet seien oder die Bestimmungen hauptsächlich im Interesse des Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern, und nicht im Interesse des Erwerbers getroffen worden seien (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, m.w.N., insbes.

    Dabei seien die für die Zubilligung des Wahlrechts bestimmenden Komponenten "Wagnis" und "Versorgung" in gewissem Umfang kompensierbar (BFH-Urteil in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, m.w.N.).

    Der BFH hat ein Wahlrecht im dargelegten Sinne grundsätzlich anerkannt; seine Rechtsgrundlage findet dieses Wahlrecht in einer teleologischen Reduktion des (zwingenden) Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG und im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, m.w.N.; vom 20. Dezember 1988 VIII R 110/82, BFH/NV 1989, 630).

    Auf dieser Grundlage kommt ein Wahlrecht nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn langfristige wiederkehrende Bezüge vereinbart werden und diese entweder mit einem Wagnis behaftet sind oder hauptsächlich im Interesse des Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern, und nicht im Interesse des Erwerbers festgelegt werden (vgl. BFH-Urteile vom 20. Januar 1959 I 200/58 U, BFHE 68, 500, BStBl III 1959, 192; vom 12. Juni 1968 IV 254/62, BFHE 92, 561, BStBl II 1968, 653; in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Dieses Wahlrecht beruht auf einer teleologischen Reduktion des grundsätzlich zwingenden Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG i.V.m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829).

    Es trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass einerseits die Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten ist und damit der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird (BFH-Urteile in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829; vom 14. Dezember 1988 I R 44/83, BFHE 155, 368, BStBl II 1989, 323), andererseits jedoch der --gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit-- vorzeitige Tod des (oder der) Rentenberechtigten nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des Veräußerungsgewinns führt (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179) und deshalb dessen Ansatz mit der Folge verbunden sein kann, dass der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich niemals erzielt (dazu BFH-Urteil vom 20. Januar 1971 I R 147/69, BFHE 101, 218, BStBl II 1971, 302).

  • BFH, 29.03.2007 - XI B 56/06

    Veräußerungsgewinn; Kaufpreiszahlung in Raten; Versteuerung

    Auch in derartigen Fällen ist der in der Kaufpreisforderung enthaltene Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Veräußerung verwirklicht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 1974 IV R 80/70, BFHE 111, 477, BStBl II 1974, 452, m.w.N.; vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829).

    Dieses Wahlrecht beruht auf einer teleologischen Reduktion des grundsätzlich zwingenden Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG i.V.m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (BFH-Urteil in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829).

    Es trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass einerseits die Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten ist und damit der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird (BFH-Urteile in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829; vom 14. Dezember 1988 I R 44/83, BFHE 155, 368, BStBl II 1989, 323), andererseits jedoch der --gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit-- vorzeitige Tod des (oder der) Rentenberechtigten nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des Veräußerungsgewinns führt (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179) und deshalb dessen Ansatz mit der Folge verbunden sein kann, dass der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich niemals erzielt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. Januar 1971 I R 147/69, BFHE 101, 218, BStBl II 1971, 302).

    Dem BFH-Urteil in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829 lag eine ausdrücklich als "Leibrente" bezeichnete Zahlung zugrunde, die durch Anknüpfung an den Lebenshaltungsindex wertgesichert war.

  • FG München, 11.02.2003 - 6 K 2406/01

    Wahlrecht zwischen sofortiger Besteuerung und nachträglicher Besteuerung bei

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten diese Grundsätze jedoch nicht ausnahmslos; für bestimmte Fälle gesteht die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zu zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Betriebs- oder Anteilsveräußerung nach Maßgabe der §§ 14, 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses nach Maßgabe des § 24 Nr. 2 i. V. m. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 13 EStG ; die Rechtsgrundlage dieses Wahlrechts sieht die Rechtsprechung in einer teleologischen Reduktion des (zwingenden) Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG sowie im "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung" (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.12.1988 VIII R 110/82, BFH/NV 1989, 630; vom 26.07.1984 IV R 137/82, BStBl II 1984, 829, jeweils m. w. N.).

    - in langfristig wiederkehrenden Bezügen, die hauptsächlich im Interesse des Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern, und nicht im Interesse des Erwerbers vereinbart wurden (BFH-Urteile vom 12.06.1968 IV 254/62, BStBl II 1968, 653 und in BStBl II 1984, 829).

    Als langfristige wiederkehrende Bezüge, die wagnisbehaftet sind und demgemäß ein Wahlrecht begründen, wertet die Rechtsprechung auch für eine kalendermäßig fest bestimmte Zeit eingeräumte Renten (sogenannte Zeitrenten), falls diese für einen ungewöhnlich langen, nicht mehr übersehbaren Zeitraum bedungen sind (BFH-Urteil in BStBl II 1984, 829, m. w. N.).

    Eine Ratenvereinbarung über 21 Jahre liegt außerhalb der im Geschäftsleben üblichen Stundungszeiträume (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1984, 829, m. w. N.).

    Ein gewisses Ausfallwagnis folgt insoweit bereits aus der außergewöhnlich langen Laufzeit der Zeitrente von 21 Jahren (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1984, 829, zu einer Zeitrente von 25 Jahren).

    Das hiermit verbundene Wagnis rechtfertigt nach Auffassung des Senats - unabhängig von der Einstufung der Bezüge als dem Versorgungsinteresse des Veräußerers dienend - die Zubilligung eines Wahlrechts zwischen einer sofortigen Besteuerung des Veräußerungsgewinns und einer nachträglichen Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte im Zeitpunkt des Zuflusses, da die Rechtsprechung selbst grundbuchrechtlich gesicherte Forderungen aus langjährigen Zeitrenten unter gewissen Umständen als wagnisbehaftet ansieht (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1984, 829).

  • BFH, 17.07.2013 - X R 40/10

    Im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 Gewerbesteuerpflicht auch bei

    Später hat der BFH wieder verstärkt den Wagnischarakter betont (Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter 2.).

    Eine Begründung für dieses Wahlrecht hat der BFH später nachgeliefert: Es beruhe auf einer teleologischen Reduktion des --grundsätzlich zwingenden-- Anwendungsbereichs der §§ 1634 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG und auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (BFH-Urteil in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter 1.; ebenso BFH-Urteile vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969, unter II.1.c, und vom 11. November 2010 IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, unter II.1.c).

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 110/82

    Streit über die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines gewerblichen Betriebs

    Für bestimmte Fälle gesteht die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zu zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung nach Maßgabe der §§ 16, 34 EStG und einer nicht begünstigten Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Land- und Forstwirtschaft) im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses nach Maßgabe des § 24 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 (§ 13 Abs. 1) EStG, wobei dieses Wahlrecht seine Rechtsgrundlage in einer teleologischen Reduktion des (zwingenden) Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG und im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung findet (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829 m. w. N.).

    Ein solches Wahlrecht kommt nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere dann in Betracht, wenn langfristige wiederkehrende Bezüge vereinbart werden und diese entweder mit einem Wagnis behaftet sind oder hauptsächlich im Interesse des Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern, festgelegt werden (vgl. Urteile vom 20. Januar 1959 I 200/58 U, BFHE 68, 500, BStBl III 1959, 192; vom 12. Juni 1968 IV 254/62, BFHE 92, 561, BStBl II 1968, 653; BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829).

    Bei der Veräußerung eines Betriebes gegen eine Zeitrente ist - anders als bei der entgeltlichen Hingabe eines privaten Vermögensgegenstandes (vgl. Urteil des Senats vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70, BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173) - nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß es sich bei den wiederkehrenden Zahlungen um Kaufpreisraten handelt (BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829).

    Denn bei primär landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die nicht in unmittelbarer Großstadtnähe gelegen sind, kann die Wertbeständigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nicht als schlechthin gewährleistet angesehen werden (BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829).

    Denn die für die Zuerkennung des Wahlrechts maßgeblichen Komponenten "Wagnis" und "Versorgung" sind in gewissem Umfang kompensierbar (vgl. BFHE 141, 525, 529, BStBl II 1984, 829).

  • BFH, 05.11.2019 - X R 12/17

    Zuflussbesteuerung bei Veräußerungszeitrenten

    Sie sind im Fall eines ungewöhnlich langen, nicht mehr übersehbaren Zeitraums ähnlich wagnisbehaftet und eröffnen als sog. (Veräußerungs-)Zeitrenten das Wahlrecht zwischen der Sofort- und der Zuflussbesteuerung (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.07.1984 - IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter II.1.b, m.w.N.).

    So hält sie etwa eine Laufzeit der wiederkehrenden Bezüge von über 25 Jahre als außerhalb dieser Stundungszeiträume liegend (BFH-Urteil in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter II.2.).

  • BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08

    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen: Kein Wahlrecht zur

    c) Ausnahmsweise hat der Veräußerer nach ständiger Rechtsprechung ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses (§ 24 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 EStG), wenn er einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen langfristig wiederkehrende, wagnisbehaftete Bezüge veräußert (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 18. März 2009 I R 9/08, BFHE 225, 151, BStBl II 2010, 560, unter II.3.b bb der Gründe; vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.a der Gründe; Senatsurteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter 1. der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Um solche Bezüge handelt es sich, wenn sie lebenslang zu zahlen sind oder bei fester Laufzeit von mehr als zehn Jahren primär der Versorgung oder bei besonders langer Laufzeit mindestens auch der Versorgung des Berechtigten dienen (BFH-Urteil in BFHE 225, 151, BStBl II 2010, 560, unter II.3.b bb der Gründe; Senatsurteil in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter 1. der Gründe).

    Dieses Wahlrecht beruht auf einer teleologischen Reduktion des (zwingenden) Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG i.V.m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (Senatsurteil in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter 1. der Gründe).

  • FG Münster, 09.11.2007 - 9 K 2275/06

    Ausschluss der Hinzurechnung der Entgelte für Schulden zum Gewinn aus

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 55/86

    Wirkt die Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung steuerlich auf den Zeitpunkt

  • BFH, 26.04.2018 - III R 12/17

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

  • FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06

    Wahlrecht zwischen der Sofortversteuerung einer Abfindung oder der späteren

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 315/84

    Wirkt die Inanspruchnahme des Betriebsveräußerers aus einem Grundpfandrecht

  • BFH, 31.08.1994 - X R 44/93

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern entgeltliches

  • BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95

    Der erhöhte Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG ist auch

  • FG Münster, 25.04.2001 - 8 K 4427/98

    Übertragung eines Gewerbebetriebs gegen Zahlung einer Zeitrente (wiederkehrende

  • FG Hessen, 14.07.2016 - 12 K 1197/15

    § 15 Abs.1, § 16 Abs.1 Nr.2, § 24 Nr.2 EStG

  • BFH, 18.03.2009 - I R 9/08

    Gewerbesteuerpflicht des Zinsanteils im Erbbauzins für den Eigentumsübergang an

  • FG Düsseldorf, 25.08.2005 - 15 K 2016/03

    Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung im Falle einer Betriebsveräußerung gegen

  • BFH, 29.06.2022 - X R 6/20

    Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Veräußerung von

  • BFH, 14.12.1988 - I R 44/83

    Keine Aktivierung von Pensionszusagen nach dem Betriebsrentengesetz

  • BFH, 10.07.1991 - X R 79/90

    Einkommensteuer; Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsrente durch

  • BFH, 09.09.1988 - III R 191/84

    1. Ein ursprünglich angeordneter Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO bleibt auch

  • BFH, 21.12.1988 - III B 15/88

    Der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG ist nicht auf Rentenzahlungen aus einer

  • FG Schleswig-Holstein, 27.05.2003 - 5 K 140/01

    Besteuerung von Kaufpreisraten aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • FG Saarland, 13.08.2009 - 2 K 1326/05

    Veräußerung der wesentlichen Beteiligung an einer GmbH gegen Ratenzahlung

  • BFH, 12.05.1999 - IV B 52/98

    Betriebliche Veräußerungsrente

  • BFH, 26.11.1987 - IV R 139/85

    Berücksichtigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücksparzellen bei

  • FG Sachsen, 19.03.2008 - 4 K 2152/04

    Nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer landwirtschaftlicher GbR in

  • FG Hamburg, 08.12.2004 - II 107/03

    Einkommensteuer: Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns bei Erfüllung der

  • FG München, 16.09.2003 - 2 K 1108/02

    Veräußerungsrente; Privatwohnung als Betriebsvermögen; Bindung an Wahlrecht

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