Rechtsprechung
   BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1391
BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83 (https://dejure.org/1984,1391)
BFH, Entscheidung vom 02.11.1984 - VI R 143/83 (https://dejure.org/1984,1391)
BFH, Entscheidung vom 02. November 1984 - VI R 143/83 (https://dejure.org/1984,1391)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,1391) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Werbungskosten - Fahrt mit eigenem Pkw - Ständig wechselnde Einsatzstellen - Betriebsreserve - Tätigkeit in verschiedenen Zweigstellen

Papierfundstellen

  • BFHE 143, 20
  • BB 1985, 642
  • BStBl II 1985, 266
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 31.10.1973 - VI R 98/73

    Aufwendungen für Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und ständig

    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83
    a) Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG , nach der die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur mit 0, 36 DM je Entfernungskilometer abgezogen werden dürfen, dann nicht angewendet, wenn ein Arbeitnehmer auf ständig wechselnden auswärtigen Bau- und Montagestellen (Einsatzstellen) tätig ist (vgl. z.B. Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73 , BFHE 111, 76 , BStBl II 1974, 258; vom 11. Juli 1980 VI R 198/77 , BFHE 131, 64 , BStBl II 1980, 654 ).

    Vielmehr kann es Sonderfälle geben, wenn ein Arbeitnehmer keine regelmäßige (gleichbleibende) Arbeitsstätte hat (BFHE 111, 76 , BStBl II 1974, 258).

    Dieser vom Senat im Urteil in BFHE 111, 76 , BStBl II 1974, 258 als bedeutsam erachtete Gesichtspunkt kann aber für sich allein nicht dazu führen, die Pauschbetragsregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden (ebenso schon im Ergebnis für Arbeitnehmer in Ausbildung -Gerichtsreferendare-- Urteil in BFHE 139, 190 , BStBl II 1983, 718 ).

  • FG Hessen, 17.03.1983 - XI 22/81
    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83
    Dabei haftet einer Dienstreise häufig, wenn auch nicht immer, ein Moment des Unvorhersehbaren hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Dienstreisetätigkeit an, weshalb sich der Arbeitnehmer hierauf langfristig oft nicht einstellen kann (ebenso Urteil des Hessischen FG vom 17. März 1983 XI 22/81 , EFG 1983, 556).

    Könnten dagegen Arbeitnehmer wie die Klägerin ihre Fahrtaufwendungen in weitergehendem Umfang steuerlich berücksichtigen, so würden sie im Verhältnis zu solchen anderen Arbeitnehmern, die trotz fester Arbeitsstätte täglich ebenso große Entfernungen zurücklegen müssen, in ungerechtfertigter Weise begünstigt (ebenso Urteil des Hessischen FG in EFG 1983, 556).

  • BFH, 12.08.1983 - VI R 155/80

    1. Unterhaltszuschüsse eines Referendars sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. - 2.

    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83
    (2) der Einsatz des Arbeitnehmers auf verschiedenen Einsatzstellen muß berufstypisch sein (vgl. Urteil des Senats vom 12. August 1983 VI R 155/80 , BFHE 139, 190 , BStBl II 1983, 718 );.

    Dieser vom Senat im Urteil in BFHE 111, 76 , BStBl II 1974, 258 als bedeutsam erachtete Gesichtspunkt kann aber für sich allein nicht dazu führen, die Pauschbetragsregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden (ebenso schon im Ergebnis für Arbeitnehmer in Ausbildung -Gerichtsreferendare-- Urteil in BFHE 139, 190 , BStBl II 1983, 718 ).

  • BFH, 03.12.1974 - VI R 189/72

    Nutzung eines PKW - Zulassung auf Vater - Unkostentragung - Pauschbetrag -

    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83
    Der Zweck der Pauschalregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bestand ursprünglich in erster Linie in einer Vereinfachung für die Steuerpflichtigen und für die Finanzverwaltung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. Dezember 1974 VI R 189/72 , BFHE 114, 482 , BStBl II 1975, 354 ).

    Entsprechend diesem Zweck werden von § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG alle mit dem Normalfall, daß nämlich ein Arbeitnehmer arbeitstäglich von seiner Wohnung zu ein und derselben Arbeitsstätte und zurück fährt, wirtschaftlich vergleichbaren Fälle erfaßt (BFHE 114, 482 , BStBl II 1975, 354 ).

  • BFH, 23.03.1979 - VI R 14/78

    Fortbildungsveranstaltung - Gehaltsfortzahlung - Dienstreise - Arbeitstägliche

    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83
    Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen zeitweilig außerhalb des Ortes seiner regelmäßigen (festen) Arbeitsstätte im Interesse des Arbeitgebers tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1979 VI R 14/78 , BFHE 127, 526 , BStBl II 1979, 521 ).
  • BFH, 27.05.1983 - VI R 191/79
    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83
    Darüber hinaus hat der Senat in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. Mai 1983 VI R 191/79 ausgeführt, daß die Arbeitsstätte eines Werkschutzmannes, der an verschiedenen Werkstoren desselben großen Werksgeländes tätig ist, das gesamte Werksgelände sei.
  • BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83

    Werbungskosten - Ständig wechselnde Einsatzstellen - Arbeitnehmer - Arbeit an

    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83
    »Ist ein Arbeitnehmer als Mitglied der Betriebsreserve einer Bank abwechselnd in verschiedenen Zweigstellen innerhalb derselben Großstadt tätig, so sind seine Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Pkw von der Wohnung zu den Tätigkeitsstätten und zurück nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten abziehbar; es liegen insoweit keine Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen vor (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 02.11.1984 VI R 38/83 , BFHE 142, 389).«.
  • BFH, 11.07.1980 - VI R 198/77

    PKW-Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnder Einsatzstelle; für die

    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83
    a) Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG , nach der die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur mit 0, 36 DM je Entfernungskilometer abgezogen werden dürfen, dann nicht angewendet, wenn ein Arbeitnehmer auf ständig wechselnden auswärtigen Bau- und Montagestellen (Einsatzstellen) tätig ist (vgl. z.B. Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73 , BFHE 111, 76 , BStBl II 1974, 258; vom 11. Juli 1980 VI R 198/77 , BFHE 131, 64 , BStBl II 1980, 654 ).
  • BFH, 19.02.1982 - VI R 61/79

    Waldarbeiter sind in einem 11 qkm großen Revier nicht an ständig wechselnden

    Auszug aus BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83
    aa) Der Senat hat im Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 61/79 (BFHE 138, 175 , BStBl II 1983, 466) entschieden, daß bei einem Waldarbeiter, der ständig wechselnd innerhalb desselben Reviers tätig ist, das gesamte Revier als seine Arbeitsstätte anzusehen ist.
  • BFH, 10.05.1985 - VI R 157/81

    Fahrtaufwendungen eines Bauarbeiters zu verschiedenen Einsatzorten in

    Ist ein Arbeitnehmer (hier: Bauarbeiter) an verschiedenen Einsatzsorten in einer Entfernung von seiner Wohnung tätig, wie sie auch von vielen anderen Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte täglich zurückgelegt wird (hier: 12 km bis 25 km), so sind die Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW von der Wohnung zu den verschiedenen Einsatzorten und zurück nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbar (Anschluß an BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und VI R 143/83, BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 2. November 1984 VI R 143/83 (BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266, nur der Leitsatz ist veröffentlicht) den Abzug der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für den Fall abgelehnt, daß ein Arbeitnehmer in verschiedenen Zweigstellen des Unternehmens seines Arbeitgebers innerhalb eines Großstadtbereichs eingesetzt ist (Fall der verschiedenen Arbeitsstätten im Großstadt- oder Ballungsgebiet).

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139 (das gleiche gilt für das nur mit dem Leitsatz veröffentlichte Urteil in BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266) wesentlich darauf abgestellt, daß für eine Rechtsfortbildung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Wege der Lückenausfüllung dann kein Raum ist, wenn sich dadurch gegenüber Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte ungerechtfertigte Vorteile ergeben würden.

    Den täglichen Fahrten des Klägers zu seinen wechselnden Einsatzstellen haftete ebenso wie den in den Urteilen in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139 und in BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266 zu bewertenden Fahrten nicht das bei einer Dienstreise in der Regel gebotene Moment des Unvorhersehbaren hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Reisetätigkeit an.

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 47/11

    Abziehbarkeit von Fahrtaufwendungen eines selbständigen Dozenten nach

    Dies gilt nach dieser Entscheidung unabhängig von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu ständig wechselnden Einsatzstellen auch auf die Fälle des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1987 IV R 180/85, BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334; bestätigt mit BFH-Urteil vom 15. April 1993 IV R 5/92, BFH/NV 1993, 719) selbst bei mehreren Tätigkeiten eines Unternehmers, wenn sie alle in einem eng umgrenzten Gebiet wie einer einzigen (Groß-)Stadt ausgeübt werden (vgl. BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, m.w.N.; VI R 143/83, BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266).
  • BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86

    Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen

    Der Streitfall sei vielmehr wie der Sachverhalt im BFH-Urteil vom 2. November 1984 VI R 143/83 (BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266) zu entscheiden.

    Hinsichtlich der restlichen Fahrten beruft sich das FA zu Unrecht auf die Urteile in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266, weil auch sie nur Sachverhalte mit örtlich eng begrenztem überschaubarem Arbeitsbereich betrafen.

  • BFH, 27.10.1993 - I R 99/92

    Einkommensteuer; Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte bei einem Freiberuflicher (§ 4

    Wird eine Tätigkeit innerhalb eines abgeschlossenen Gebiets erbracht, wozu auch das Gebiet einer Großstadt gehört (vgl. BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139 m.w.N.; vom 2. November 1984 VI R 143/83, BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266), so liegt kein Einsatz an wechselnden Beschäftigungsstätten vor.
  • BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92

    1. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit kann ein Stadtgebiet nicht als sog.

    Der BFH habe eine Beschäftigung an ständig wechselnden Einsatzstellen für den Fall abgelehnt, daß ein Arbeitnehmer in verschiedenen Zweigstellen des Unternehmens seines Arbeitgebers innerhalb derselben Großstadt bzw. innerhalb eines in sich geschlossenen, nicht weit auseinandergezogenen und überschaubaren Gebietes tätig werde (BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 143/83, BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266, und VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).
  • FG Saarland, 20.10.2000 - 2 K 257/00

    Keine Einsatzwechseltätigkeit bei Kundenberaterin eines Kreditinstituts (§9 Abs.

    Die Rechtsprechung hat diese Auslegung damit begründet, dass die Erwägungen, die den Gesetzgeber zur Einschränkung des Werbungskostenabzugs durch die Pauschbetragsregelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG veranlasst haben, für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern nicht zutreffen (vgl. z.B. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, Bundessteuerblatt - BStBl - (Teil) II 1974, 258; vom 2. November 1984 VI R 38/83, BStBl II 1985, 139, und VI R 143/83, BStBl II 1985, 266).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht