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   BFH, 28.03.1985 - IV R 80/82   

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https://dejure.org/1985,1231
BFH, 28.03.1985 - IV R 80/82 (https://dejure.org/1985,1231)
BFH, Entscheidung vom 28.03.1985 - IV R 80/82 (https://dejure.org/1985,1231)
BFH, Entscheidung vom 28. März 1985 - IV R 80/82 (https://dejure.org/1985,1231)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 3; StAnpG § 16 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuer - Reiseveranstalter - Auslandsreisen - Betriebsstätte im Ausland - Ermittlung des Gewerbeertrags - Direkte Methode - Indirekte Methode

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 143, 284
  • BB 1985, 1182
  • BStBl II 1985, 405
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.04.1971 - I R 200/67

    Fristloser Antrag - Gewerbeertragsbegriff - Betriebstätte im Inland -

    Auszug aus BFH, 28.03.1985 - IV R 80/82
    Daraus folgt, daß ein Unternehmen, das nur im Inland eine Betriebstätte unterhält, mit seiner gesamten Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt, auch wenn diese im Ausland ausgeübt oder verwertet wird (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1971 I R 200/67, BFHE 102, 524, BStBl II 1971, 743; vom 10. Juli 1974 I R 248/71, BFHE 113, 242, BStBl II 1974, 752; Lenski/Steinberg/Stäuber, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 6. Aufl., § 9 Nr. 3 Anm. 5).

    Dies gilt nach § 9 Nr. 3 GewStG vielmehr nur für jenen Teil des Gewerbeertrags, der auf die ausländische Betriebstätte entfällt, d. h. der durch die in der ausländischen Betriebstätte ausgeübte oder ihr zuzurechnende unternehmerische Betätigung erzielt worden ist (BFHE 102, 524, BStBl II 1971, 743).

    Bei ungleichwertigen Tätigkeiten ist die Aufteilung des Gewerbeertrags nach der Lohnsumme bedenklich (vgl. BFHE 102, 524, BStBl II 1971, 743).

  • BFH, 28.06.1972 - I R 35/70

    Beschränkte Steuerpflicht eines ständigen Vertreters (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

    Auszug aus BFH, 28.03.1985 - IV R 80/82
    Ihre Tätigkeit kann nicht mit derjenigen eines ständigen Vertreters verglichen werden, der Verträge über die spezifischen Unternehmensleistungen abschließt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. Juni 1972 I R 35/70, BFHE 106, 206, BStBl II 1972, 785).

    Die Aufteilung sollte allerdings grundsätzlich nach der sog. direkten Methode unter der Annahme geschehen, daß die ausländische Betriebstätte eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen entfaltet (vgl. Urteil in BFHE 106, 206, BStBl II 1972, 785).

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 168/72

    Begriff der Betriebsstätte - Verfügungsmacht über Anlagen - Geschäftseinrichtung

    Auszug aus BFH, 28.03.1985 - IV R 80/82
    Dies würde allerdings voraussetzen, daß sie hinsichtlich der Geschäftsräume eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht besaß (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 1976 IV R 168/72, BFHE 118, 404, BStBl II 1976, 365; vom 17. März 1982 I R 189/79, BFHE 136, 120, BStBl II 1982, 624).
  • BFH, 29.01.1964 - I 153/61 S

    Vorliegen einer Körperschaftsteuerpflicht für Lizenzeinahmen, die in der BRD

    Auszug aus BFH, 28.03.1985 - IV R 80/82
    In gleicher Weise wird ein der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegender Gewinn eines ausländischen Unternehmens aus der Betätigung in einer inländischen Betriebstätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes - EStG -) ermittelt; auch hierfür kommen nur solche Betätigungen in Betracht, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der inländischen Betriebstätte stehen (BFH-Urteil vom 29. Januar 1964 I 153/61 S, BFHE 78, 428, BStBl III 1964, 165).
  • BFH, 17.03.1982 - I R 189/79

    Unentgeltlich überlassene Räume zur Wartung von Datenverarbeitungsanlagen als

    Auszug aus BFH, 28.03.1985 - IV R 80/82
    Dies würde allerdings voraussetzen, daß sie hinsichtlich der Geschäftsräume eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht besaß (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 1976 IV R 168/72, BFHE 118, 404, BStBl II 1976, 365; vom 17. März 1982 I R 189/79, BFHE 136, 120, BStBl II 1982, 624).
  • BFH, 10.07.1974 - I R 248/71

    Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 3 GewStG betrifft auch auf ausländische

    Auszug aus BFH, 28.03.1985 - IV R 80/82
    Daraus folgt, daß ein Unternehmen, das nur im Inland eine Betriebstätte unterhält, mit seiner gesamten Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt, auch wenn diese im Ausland ausgeübt oder verwertet wird (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1971 I R 200/67, BFHE 102, 524, BStBl II 1971, 743; vom 10. Juli 1974 I R 248/71, BFHE 113, 242, BStBl II 1974, 752; Lenski/Steinberg/Stäuber, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 6. Aufl., § 9 Nr. 3 Anm. 5).
  • FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Reiseunternehmen

    Beispielsweise gelte dies nach der Rechtsprechung des BFH für den Tatbestand des § 9 Nr. 3 GewStG 2002 (Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.3.1985 IV R 80/82, BStBl II 1985, 405).

    Dies bedeutet freilich nicht, dass ein Reiseveranstalter, der Auslandsreisen durchführt, hinsichtlich seiner im Ausland erbrachten Reiseleistungen grundsätzlich nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 28.3.1985 IV R 80/82, BFHE 143, 284, BStBl II 1985, 405).

    Wie bereits dargelegt, unterliegt ein Reiseveranstalter, der Auslandsreisen durchführt, hinsichtlich seiner im Ausland erbrachten Reiseleistungen der deutschen Gewerbesteuer, falls er im Ausland keine Betriebsstätte unterhält bzw. soweit die von ihm erbrachten Leistungen einer etwaigen ausländischen Betriebsstätte nicht zuzuordnen sind (BFH-Urteil in BFHE 143, 284, BStBl II 1985, 405).

  • BFH, 20.12.2017 - I R 98/15

    Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters:

    Aus diesem Normzusammenhang folgt, dass ein Unternehmen, das ausschließlich im Inland eine Betriebsstätte unterhält, mit seiner gesamten Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt, auch wenn diese nicht im Inland ausgeübt oder verwertet wird (Senatsurteile vom 21. April 1971 I R 200/67, BFHE 102, 524, BStBl II 1971, 743; vom 10. Juli 1974 I R 248/71, BFHE 113, 242, BStBl II 1974, 752; BFH-Urteil vom 28. März 1985 IV R 80/82, BFHE 143, 284, BStBl II 1985, 405; s.a. Schnitter in Frotscher/Drüen, KStG/ GewStG/UmwStG, § 9 GewStG Rz 160; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 3 Rz 12; Blümich/Drüen, § 2 GewStG Rz 35, 301).
  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2018 - 6 K 1775/16

    Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG um den

    Im Übrigen würden im Ausland erzielte Einkünfte nicht automatisch in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt, wie sich aus dem BFH-Urteil vom 28. März 1985 IV R 80/82 (BFHE 143, 284, BStBl II 1985, 405) ergebe.

    gg) Soweit das FA mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 28. März 1985 IV R 80/82 (BFHE 143, 284, BStBl II 1985, 405) geltend macht, dass im Ausland erzielte Einkünfte nicht automatisch in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt würden, greift dieser Vortrag im Streitfall schon deshalb nicht durch, weil --zwischen den Beteiligten unstreitig-- die Einkünfte der Y-GmbH in einer in der Schweiz belegenen Betriebsstätte erzielt wurden.

  • FG Münster, 17.06.2016 - 9 K 593/13

    Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflichtigkeit eines im Inland betriebenen

    Grundsätzlich ist die direkte Methode vorzuziehen (BFH-Urteil vom 28.03.1985 IV R 80/82, BStBl II 1985, 405).
  • BFH, 12.10.2016 - I R 93/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 10. 2016 I R 92/12 -

    Eine solche Kürzung, die sich auch auf negative Gewerbeerträge beziehen kann (Senatsurteile in BFHE 102, 524, BStBl II 1971, 743; vom 10. Juli 1974 I R 248/71, BFHE 113, 242, BStBl II 1974, 752; BFH-Urteil vom 24. April 2008 IV R 31/06, BFHE 221, 196, BStBl II 2009, 142), scheidet im Streitfall aus, da für den Gewerbebetrieb der Klägerin im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wurde, welcher die den Sonderbetriebsausgaben zu Grunde liegenden Darlehen nach --auch für Zwecke der gewerbesteuerlichen Zuordnung zu einer Betriebsstätte maßgeblichen (BFH-Urteil vom 28. März 1985 IV R 80/82, BFHE 143, 284, BStBl II 1985, 405)-- Veranlassungsgesichtspunkten wirtschaftlich zuzurechnen sind.
  • FG Hamburg, 18.11.2009 - 6 K 147/08

    Notwendigkeit der Einbeziehung von französischen Betriebsstättenverlusten in die

    Als Konsequenz der Begrenzung des Objekts der Gewerbesteuer auf das Inland bestimmt § 9 Nr. 3 GewStG --deklatorisch (vgl. BFH-Urteil vom 06. Juli 2005 VIII R 72/02, BFH/NV 2006, 363)--, dass die zur Berechnung des Gewerbeertrags führende Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags des inländischen Unternehmens gekürzt wird, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebstätte entfällt (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 1985 IV R 80/82, BStBl II 1985, 405).
  • BGH, 10.08.2023 - 1 StR 116/23

    Aussetzung des Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des

    Da sich, wie auch die Revisionsführer zugestanden haben, das auf die ausländische Betriebsstätte entfallende Ergebnis nicht genau ermitteln ließ, musste die Strafkammer den Kürzungsbetrag über eine indirekte Methode (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 5 StR 134/94 Rn. 17 und BFH, Urteil vom 28. März 1985 - IV R 80/82, BFHE 143, 284, 286) bestimmen.
  • FG Hamburg, 16.02.2016 - 2 K 54/13

    Gewerbesteuer: Sonderbetriebseinnahmen als Bestandteil des inländischen

    Nur wenn eine weitere, nicht im Inland gelegenen Betriebsstätte besteht, ist gemäß § 9 Nr. 3 GewStG der Teil des Gewerbeertrags, der auf die ausländische Betriebsstätte entfällt, der Gewerbesteuer entzogen (BFH-Urteil vom 28. März 1985 IV R 80/82, BStBl II 1985, 405).
  • FG Hamburg, 16.04.2010 - 5 K 114/08

    Vermietungseinkünfte eines geschlossenen Immobilienfonds in den Niederlanden

    Besteht eine weitere, nicht im Inland gelegene Betriebsstätte, so ist gemäß § 9 Nr. 3 GewStG der Teil des Gewerbeertrags, der auf die ausländische Betriebstätte entfällt, d.h. der durch die in der ausländischen Betriebstätte ausgeübte oder ihr zuzurechnende unternehmerische Betätigung erzielt worden ist, der Gewerbesteuer entzogen ist (BFH Urteil vom 28.03.1985 IV R 80/82, BFHE 143, 284, BStBl II 1985, 405).
  • BFH, 09.07.2003 - I R 4/02

    Wiedereinsetzung - verzögerte Postbeförderung

    Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass bei Bestehen einer ausländischen Betriebsstätte nur derjenige Gewerbeertrag von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen ist, der auf die betreffende Betriebsstätte entfällt (BFH-Urteil vom 28. März 1985 IV R 80/82, BFHE 143, 284, BStBl II 1985, 405).
  • BGH, 13.10.1994 - 5 StR 134/94

    Doppelbesteuerungsabkommen - Einkommensteuer - Gewerbesteuer

  • FG München, 07.05.2007 - 7 K 5254/04

    Besteuerung von aus dem Verkauf von im Ausland (Großbritannien) gelegenem

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.11.2008 - 6 K 8272/02

    Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens oder eines sonstigen

  • FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 220/14

    Gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG: Voraussetzung für § 9 Nr. 3 bei

  • FG Düsseldorf, 19.09.2014 - 12 K 1857/12

    Anwendbarkeit von § 9 Nr. 3 GewStG auf Binnenschiffe

  • FG Hamburg, 27.05.2009 - 6 K 102/08

    Betriebsstättenbegriff bei Schiffen im internationalen Verkehr

  • VG Augsburg, 21.12.2022 - Au 6 K 22.955

    Überbrückungshilfe III, Fehlerhafte Ermessensausübung (Ermessensdefizit),

  • BFH, 12.10.1988 - X R 18/87

    Selbständiger EDV-Berater Arbeitnehmer, Gewerbetreibender, oder Freiberufler

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