Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.03.1985

Rechtsprechung
   BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82   

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https://dejure.org/1985,260
BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82 (https://dejure.org/1985,260)
BFH, Entscheidung vom 31.01.1985 - IV R 130/82 (https://dejure.org/1985,260)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 1985 - IV R 130/82 (https://dejure.org/1985,260)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Entnahme - Entnahmehandlung - Wille - Wille zur Gewinnverwirklichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen und Zeitpunkt einer Entnahmehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 143, 335
  • BB 1985, 1312
  • BStBl II 1985, 395
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.01.1977 - I R 48/75

    Zur Frage der Entnahme von Grundstücken und aufstehenden Gebäuden aus dem

    Auszug aus BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82
    Entscheidend ist die sich aus den natürlichen Gegebenheiten notwendig ableitende "Identität der Nutzung" (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juli 1979 IV R 55/74, BFHE 128, 527, 532, BStBl II 1980, 5; ferner z. B. Urteile vom 27. Januar 1977 I R 48/75, BFHE 121, 203, BStBl II 1977, 388; vom 11. März 1980 VIII R 151/76, BFHE 131, 290, BStBl II 1980, 740).
  • BFH, 01.12.1976 - I R 73/74

    Unzulässigkeit der Änderung einzelner Besteuerungsgrundlagen im Urteilstenor

    Auszug aus BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82
    Das ist entgegen der Meinung des FA nicht der Bilanzstichtag 30. Juni 1978, sondern, wie das FG hilfsweise zu Recht unter allerdings nur teilweise belegkräftigem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 1. Dezember 1976 I R 73/74 (BFHE 121, 135, 141, BStBl II 1977, 315) ausgeführt hat, frühestens der Zeitpunkt der Ausbuchung bei Aufstellung des Jahresabschlusses zum 30. Juni 1978, spätestens der Zeitpunkt, zu dem die Bilanz zum 30. Juni 1978 und die Einkommensteuererklärung für 1977 beim FA eingegangen sind, also der 2. März 1979.
  • BFH, 12.07.1979 - IV R 55/74

    Zusammenfassung von Grund und Boden und Gebäuden bei der Frage, ob

    Auszug aus BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82
    Entscheidend ist die sich aus den natürlichen Gegebenheiten notwendig ableitende "Identität der Nutzung" (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juli 1979 IV R 55/74, BFHE 128, 527, 532, BStBl II 1980, 5; ferner z. B. Urteile vom 27. Januar 1977 I R 48/75, BFHE 121, 203, BStBl II 1977, 388; vom 11. März 1980 VIII R 151/76, BFHE 131, 290, BStBl II 1980, 740).
  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82
    Dazu reicht aber ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen aus, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird (z. B. BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, 195, BStBl II 1975, 168).
  • BFH, 11.03.1980 - VIII R 151/76

    Der zum Betriebsvermögen gehörende Grund und Boden wird entnommen, wenn das

    Auszug aus BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82
    Entscheidend ist die sich aus den natürlichen Gegebenheiten notwendig ableitende "Identität der Nutzung" (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juli 1979 IV R 55/74, BFHE 128, 527, 532, BStBl II 1980, 5; ferner z. B. Urteile vom 27. Januar 1977 I R 48/75, BFHE 121, 203, BStBl II 1977, 388; vom 11. März 1980 VIII R 151/76, BFHE 131, 290, BStBl II 1980, 740).
  • BFH, 02.08.1983 - VIII R 15/80

    Betriebsgrundstück - Schenkung - Entnahme

    Auszug aus BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82
    b) Auch das BFH-Urteil vom 2.August 1983 VIII R 15/80 (BFHE 139, 79, BStBl II 1983, 736), das eine Entnahme eines Betriebsgrundstücks durch schenkweise Übereignung an einen Betriebsfremden zum Gegenstand hat, geht stillschweigend davon aus, daß "im großen und ganzen zutreffende Vorstellungen" des Steuerpflichtigen "über die mit der Entscheidung verbundenen Gewinnauswirkungen" nicht Element des Tatbestands der Entnahme sind.
  • BFH, 16.03.1983 - IV R 36/79

    Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen und

    Auszug aus BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82
    Eine Entnahme erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des BFH regelmäßig eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen ist (vgl. auch Urteil vom 16. März 1983 IV R 36/79, BFHE 138, 223, 230, BStBl II 1983, 459, zur Unterscheidung des Entnahmewillens vom Bilanzberichtigungswillen).
  • BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06

    Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen

    Zum Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter entweder, wenn sie der Steuerpflichtige unmittelbar --als notwendiges Betriebsvermögen-- für betriebliche Zwecke nutzt, oder wenn er sie --als gewillkürtes Betriebsvermögen-- dazu bestimmt, den Betrieb mittelbar durch Einnahmen in Form von Vermögenserträgen zu fördern (BFH-Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 2.a der Gründe).

    Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verlieren diese Eigenschaft nur durch eine Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb (BFH-Urteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 2.a der Gründe).

    Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen (im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 2.a der Gründe).

    In beiden Fällen liegt eine eindeutige Entnahmehandlung vor, wie der BFH bereits entschieden hat (vgl. einerseits BFH-Urteile vom 11. März 1980 VIII R 151/76, BFHE 131, 290, BStBl II 1980, 740, und andererseits in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 3. der Gründe, sowie in BFH/NV 2002, 1135, unter 3.a der Gründe).

    Die Zuordnung der Reihenhäuser zum Privatvermögen ist unter den im Streitfall gegebenen Verhältnissen als unmissverständliche Entnahmehandlung auch hinsichtlich des Grund und Bodens anzusehen (ebenso BFH-Urteil in BFHE 131, 290, BStBl II 1980, 740, zur Behandlung der auf einem Grundstück des gewillkürten Betriebsvermögens errichteten Baulichkeiten als Privatvermögen, und das Senatsurteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, zur Ausbuchung von zunächst aktivierten Herstellungskosten).

    Das folgt aus der regelmäßig bestehenden Identität der Nutzung eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils und des zugehörigen Grund und Bodens (BFH-Urteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 1. der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Die Erfassung der Pachteinnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung allein stellt nach der Überzeugung des Senats nicht außer Zweifel (vgl. auch Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, zur äußeren Erkennbarkeit des Entnahmewillens), daß der Steuerpflichtige tatsächlich eine außerbetriebliche Nutzung des bisherigen Betriebes und damit die endgültige Aufgabe will.

    Allerdings hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395 zum Entnahmewillen bei einer Nutzungsänderung ausgeführt: "Alle an eine Entnahme geknüpften einkommensteuerrechtlichen Rechtsfolgen müssen notwendig eintreten, ohne daß es darauf ankommt, ob der Wille und das Bewußtsein des Steuerpflichtigen auch alle diese Rechtsfolgen, insbesondere die Rechtsfolge der Gewinnverwirklichung mitumfaßt." Das gilt auch für den Fall, daß der Steuerpflichtige auf andere Weise äußerlich sichtbar macht, daß er das Wirtschaftsgut nicht mehr wie bisher zur Erzielung betrieblicher Einkünfte einsetzen, sondern privat verwenden, z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen will.

    Doch setzt das unabhängig von den Vorstellungen über die einkommensteuerrechtlichen Gewinnauswirkungen voraus, daß der Wille des Steuerpflichtigen unmißverständlich zum Ausdruck kommt (Urteil in BFHE 143, 335, 339, BStBl II 1985, 395, 397).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

    Zurechnung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

    Bilanzsteuerrechtlich sind der Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits zwei selbständige Wirtschaftsgüter (vgl. BFH-Urteile vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395; vom 13. November 1991 I R 58/90, BFHE 166, 530, BStBl II 1992, 517).
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Rechtsprechung
   BFH, 07.03.1985 - IV R 98/82   

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https://dejure.org/1985,2250
BFH, 07.03.1985 - IV R 98/82 (https://dejure.org/1985,2250)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1985 - IV R 98/82 (https://dejure.org/1985,2250)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1985 - IV R 98/82 (https://dejure.org/1985,2250)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 143, 335
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.11.1982 - IV R 159/79

    Landwirtschaftlich genutztes Grundstück - Nutzungsänderung - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 07.03.1985 - IV R 98/82
    Für Privatentnahmen von Grundstücken vor dem 1. Juli 1970, als sie für Land- und Forstwirte bei der Gewinnermittlung noch außer Ansatz blieben, könnte man unter Abweichung vom obigen Grundsatz eine entsprechende Erklärung der Entnahme vor dem Zeitpunkt des 1. Juli 1970, von dem an zum Betriebsvermögen gehörender Grund und Boden nur noch unter Auflösung der stillen Reserven entnommen oder veräußert werden konnte, unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit höchstens nach Bekanntwerden der geänderten Rechtslage, also etwa im zweiten Halbjahr 1970, zulassen, weil vorher eine Entnahmeerklärung hinsichtlich von Grund und Boden ohne steuerliche Bedeutung gewesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448).
  • BFH, 06.12.1977 - VIII R 29/75

    Verhalten des Kaufmannes - Grundstückserwerb - Betrieblicher Zweck -

    Auszug aus BFH, 07.03.1985 - IV R 98/82
    Der vorliegende Fall hat starke Berührungspunkte mit dem Fall des Urteils vom 6. Dezember 1977 VIII R 29/75 (BFHE 124, 424, BStBl II 1978, 330), in dem der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Auffassung vertreten hat, wenn das Verhalten eines Kaufmanns erkennen lasse, daß er ein Grundstück zu betrieblichen Zwecken erworben habe, sei es gerechtfertigt, das Grundstück als Betriebsvermögen zu behandeln, auch wenn der Erwerber seine Absicht - äußerlich nicht erkennbar - geändert haben sollte.
  • BFH, 26.11.1987 - IV R 139/85

    Berücksichtigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücksparzellen bei

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats werden Grundstücke Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn sie der Steuerpflichtige in der Absicht erwirbt, sie im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes zu bepflanzen und zu bewirtschaften, auch wenn er diese Zweckbestimmung bald darauf - jedoch ohne Erklärung gegenüber dem FA - aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 7. März 1985 IV R 98/82, BFH/NV 1985, 29).

    Ein Grundstück kann aber auch als Vorratsgelände oder Anlageobjekt betrieblichen Zwecken dienen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1977 VIII R 29/75, BFHE 124, 424, BStBl II 1978, 330, und vom 7. März 1985 IV R 98/82, BFH/NV 1985, 29).

    Eine ausdrückliche, auf die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen gerichtete Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen muß auf einer Willensentscheidung beruhen, die jedoch erst wirksam wird, wenn sie nach außen hin in objektiv nachprüfbarer Weise in Erscheinung getreten ist (Urteile in BFH/NV 1985, 29, und vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395).

    Wie der BFH wiederholt angenommen hat, kann insbesondere bei nichtbuchführenden Landwirten die äußere Dokumentation des Entnahmewillens in der Erklärung der Entnahme gegenüber dem FA liegen (vgl. z. B. Urteile in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, 397, rechte Spalte; in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, und in BFH/NV 1985, 29; vgl. weiter Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 1983, Rdnr. 588).

    Es bedurfte vielmehr noch einer eindeutigen, nach außen in nachprüfbarer Weise erkennbaren Entnahmehandlung (vgl. Urteil in BFH/NV 1985, 29, und BFH-Beschluß vom 12. Dezember 1985 IV S 20/85, BFH/NV 1985, 210).

  • BFH, 06.03.1991 - X R 57/88

    Notwendiges Betriebsvermögen nur bei endgültiger Zuweisung einer betrieblichen

    Ob ein Gegenstand durch Erwerb zu einem Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens geworden ist, ist im wesentlichen Tatfrage (vgl. BFH-Urteile in BFHE 124, 424, BStBl II 1978, 330; vom 7. März 1985 IV R 98/82, BFH/NV 1985, 29).
  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 2/87

    Notwendiges Sonderbetriebsvermögen eines KG-Gesellschafters

    bb) Ob und inwieweit die Mitunternehmer ihre Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft im wirtschaftlichen Interesse der Personengesellschaft ausüben und dadurch die Beteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der Mitunternehmer wird, ist Tatfrage (zur Tatfrage bei notwendigem Betriebsvermögen vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1977 VIII R 29/75, BFHE 124, 424, BStBl II 1978, 330; vom 7. März 1985 IV R 98/82, BFH/NV 1985, 29; vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829).
  • BFH, 07.11.1996 - IV R 69/95

    Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine Entnahme, keine

    In früheren Entscheidungen hat der Senat zwar wiederholt auf den indifferenten Zustand brachliegender land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke hingewiesen (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; vom 7. März 1985 IV R 98/82, BFH/NV 1985, 29; vom 17. Oktober 1985 IV R 188/83, BFH/NV 1987, 84; Beschluß vom 12. Dezember 1985 IV S 20/85, BFH/NV 1986, 210).
  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

    Durch die Einzäunung und Errichtung der Wochenendhäuser unterscheidet sich der Charakter der hier strittigen Flächen auch von dem indifferenten Zustand von landwirtschaftlich nicht mehr genutzten Grundstücken (Brachland), die in einem Bebauungsplan ausgewiesen worden sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; vom 7. März 1985 IV R 98/82, BFH/NV 1985, 29; vom 17. Oktober 1985 IV R 188/83, BFH/NV 1987, 84, und Beschluß vom 12. Dezember 1985 IV S 20/85, BFH/NV 1986, 210).
  • FG München, 19.07.2001 - 6 K 1641/00

    Entnahme von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; Einkommensteuer 1993

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werden Grundstücke Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn sie der Steuerpflichtige in der Absicht erwirbt, sie im Rahmen dieses Betriebes zu bepflanzen und zu bewirtschaften (vgl. Urteil vom 7. März 1985 IV R 98/82, BFH/NV 1985, 29).

    Ein Grundstück kann aber auch als Vorratsgelände oder Anlageobjekt betrieblichen Zwecken dienen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1977 VIII R 29/75, BFHE 124, 424 , BStBl II 1978, 330 , und vom 7. März 1985 IV R 98/82, BFH/NV 1985, 29).

    Wie der BFH wiederholt entschieden hat, kann insbesondere bei nichtbuchführenden Landwirten, die ihren Entnahmewillen nicht durch eine entsprechende Buchung zum Ausdruck bringen können, die äußere Dokumentation des Entnahmewillens in der Erklärung der Entnahme gegenüber dem FA liegen (vgl. z. B. Urteile in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, 397, rechte Spalte; in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448 , und in BFH/NV 1985, 29).

  • BFH, 12.09.1991 - IV R 14/89

    In der Absicht der Eigenbewirtschaftung hinzuerworbener langfristig verpachteter

    Mit der vom FG zugelassenen Revision macht das FA geltend, die Entscheidung des FG stehe nicht im Einklang mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 1977 VIII R 29/75 (BFHE 124, 424, BStBl II 1978, 330) und vom 7. März 1985 IV R 98/82 (BFH/NV 1985, 29).

    Hat ein Landwirt ein erworbenes Grundstück in zulässiger Weise seinem Betriebsvermögen zugeordnet, dann verliert es die Eigenschaft als Teil des Betriebsvermögens nicht, wenn der Landwirt das ursprüngliche Ziel landwirtschaftlicher Nutzung später nicht mehr verwirklicht (BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 29, und vom 26. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225 = Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz 1975, § 13 Abs. 3 Rechtsspruch 40).

  • BFH, 11.12.2003 - IV R 19/02

    Aktien an einer Zuckerfabrik als Betriebsvermögen

    b) Ob ein Gegenstand durch Erwerb zu einem Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens geworden ist, ist im Wesentlichen Tatfrage (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1985 IV R 98/82, BFH/NV 1985, 29, und BFH-Urteil in BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, zu I. 3. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 10.10.1989 - IV B 135/88

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und

    Dafür spricht u.a. die Tatsache, daß der Kläger die Hofstelle und das Grünland in der Gemarkung Y. (rd. 21 ha) in der erklärten Absicht erworben hatte, nach Ablauf der Verpachtung den offenbar nahegelegenen Hof in X. aufzustocken (BFH-Urteil vom 7. März 1985 IV R 98/82, BFH/NV 1985, 29), so daß die Einkünfte aus dem Hof in Y den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen wären.

    Doch selbst wenn hier ein Pachtverhältnis mit dem Schwiegersohn betreffend die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Hofes in Y. steuerrechtlich zu beachten wäre, würde das an der ursprünglichen Betriebsvermögenseigenschaft des erworbenen Grünlandes und auch der aufstehenden Gebäude nichts ändern (BFH-Urteil in BFH/NV 1985, 29).

  • BFH, 20.09.1995 - X R 46/94

    Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Betriebsvermögen - Beteiligung

    Bei buchführenden Betrieben ist die Behandlung in der Buchführung ein -- widerlegbares -- Indiz für die subjektive Willensentscheidung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile in BFHE 143, 335, 339, BStBl II 1985, 395; vom 7. März 1985 IV R 98/82, BFH/NV 1985, 29, 30 unter 2.).
  • BFH, 18.10.1989 - X R 99/87

    Anforderungen an ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens - Voraussetzungen für

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2014 - 2 K 1454/13

    Entstehung und Höhe eines Entnahmegewinns

  • BFH, 11.12.2003 - IV R 15/03

    Zuckerfabrikaktien als notwendiges BV bei LuF

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 53/90

    Zur Berechnung des gemeinen Werts verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke

  • BFH, 05.04.2006 - X B 181/05

    Entnahme

  • BFH, 03.07.2007 - X B 61/07

    Zulassung der Revision wegen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • FG München, 21.03.2002 - 8 K 4753/98

    Zweigleisigkeit des Verfahrens bei abweichender Steuerfestsetzung; weder

  • FG Nürnberg, 24.07.2009 - 7 K 1653/08

    Zuordnung von vom Berufsverband der Rübenanbauer verwalteten Aktien und diesen

  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2011 - 2 K 4725/09

    Abrisskosten als Herstellungskosten bei Einlage in Abrissabsicht

  • FG Hamburg, 11.02.2005 - V 124/02

    Zu den Voraussetzungen notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögens

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1996 - 1 K 1466/93

    Einkommensteuer; Entnahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks

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