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   BFH, 23.05.1985 - V R 124/79   

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BFH, 23.05.1985 - V R 124/79 (https://dejure.org/1985,159)
BFH, Entscheidung vom 23.05.1985 - V R 124/79 (https://dejure.org/1985,159)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 1985 - V R 124/79 (https://dejure.org/1985,159)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 227 Abs. 1, 240, 258

  • Wolters Kluwer

    Erlaß von Säumniszuschlägen - Ermessensentscheidung - Sachliche Unbilligkeit - Verspätete Zahlung - Stundung - Erlaß

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu berücksichtigen, ob bei Fälligkeit verspätet gezahlter Steuerschulden eine Erlaß- oder Stundungssituation bestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 143, 512
  • BB 1986, 187
  • BStBl II 1985, 489
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 15.03.1979 - IV R 174/78

    Bei Vollstreckungsaufschub entstehen Säumniszuschläge; besteht Streit hierüber,

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - V R 124/79
    Zur Reichsabgabenordnung vertrat die Rechtsprechung die Auffassung, dem vom Finanzamt verfügten und dem Steuerpflichtigen mitgeteilten Vollstreckungsaufschub (§ 333 RAO) komme stundungsgleiche Wirkung zu (RFH vom 25. April 1934 IV A 243/33, RStBl 1934, 609; ferner - jeweils ohne Entscheidungserheblichkeit - Urteile des BFH vom 23. September 1960 III 43/59, HFR 1962, 112; vom 20. Oktober 1976 I R 116/74, BFHE 121, 5, BStBl II 1977, 257, und vom 15. März 1979 IV R 174/78, BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429).

    Bei dieser Beurteilung konnten Säumniszuschläge - ab Gewährung des Vollstreckungsaufschubs - nicht entstehen (BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429); mangels angefallener Säumniszuschläge kommt daher die Frage des Erlasses grundsätzlich nicht zum Tragen.

    Wie in dem Urteil vom 15. März 1979 IV R 174/78 (BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429) hervorgehoben, beschränken sich solche Maßnahmen des Finanzamts auf das Vollstreckungsverfahren; mit dem Vollstreckungsaufschub wird lediglich zeitweilig auf die zwangsweise Durchsetzung des Zahlungsanspruchs verzichtet, aber die Fälligkeit der Steuerforderung nicht berührt.

    Die Frage, ob Säumniszuschläge wegen des Vollstreckungsaufschubs generell oder nur bei Hinzutreten besonderer Umstände erlassen werden könnten, ist in BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429 offengeblieben.

    Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zwecks der Säumniszuschläge als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung (BFHE 127, 311, BStBl II 1977, 429) liegt es allerdings auch in solchen Fällen nahe, nur einen Teilerlaß der Säumniszuschläge als sachlich ermessensgerecht anzusehen.

  • BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - V R 124/79
    Mit der Klage machte der Kläger weiterhin unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. April 1975 VII R 54/72 (BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727) geltend, die Säumniszuschläge seien aus Billigkeit zu erlassen, weil er zweifelsfrei überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei.

    Der Bundesfinanzhof (BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727) habe bislang nicht definiert, was unter Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu verstehen sei.

    Oberfinanzdirektion und Finanzgericht haben die Möglichkeit des Erlasses der Säumniszuschläge unter Berufung auf das Urteil vom 22. April 1975 VII R 54/72 (BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727) verneint, ohne auf die Auswirkungen des Vollstreckungsaufschubs einzugehen.

    Diese Auffassung verkennt, daß die vorgenannten Entscheidungen Fälle betrafen, in denen die für den Steuerpflichtigen ungünstigsten wirtschaftlichen Voraussetzungen festgestellt (BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727) oder Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben waren (BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415).

  • BFH, 08.03.1984 - I R 44/80

    Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit bei Überschuldung und

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - V R 124/79
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. zuletzt Urteil vom 8. März 1984 I R 44/80, BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415) setzt ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen voraus, daß ihre Einziehung im Einzelfall - insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge - nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil deren Erhebung - obwohl der Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand erfüllt - den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft.

    In der genannten Entscheidung und in dem daran anknüpfenden Urteil vom 8. März 1984 I R 44/80 (BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415) hat der Bundesfinanzhof die Erhebung von Säumniszuschlägen insbesondere dann als sachlich unbillig angesehen, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung eines Drucks zur Zahlung ihren Sinn verliert.

    Diese Auffassung verkennt, daß die vorgenannten Entscheidungen Fälle betrafen, in denen die für den Steuerpflichtigen ungünstigsten wirtschaftlichen Voraussetzungen festgestellt (BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727) oder Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben waren (BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415).

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - V R 124/79
    Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79 (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776), mit dem er den Vorrang von Umsatzsteuerrückständen gegenüber anderen Forderungen verneint hat.
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.08.1982 - 1 K 48/82
    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - V R 124/79
    Da die Aufschubmaßnahmen nach § 258 AO 1977 unterschiedliche Gründe haben können, hat die Ermessensentscheidung zum Erlaß der Säumniszuschläge diese Gründe je nach Lage des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (zutreffend: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. August 1982 1 K 48-49/82, EFG 1983, 270).
  • RFH, 25.04.1934 - IV A 243/33
    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - V R 124/79
    Zur Reichsabgabenordnung vertrat die Rechtsprechung die Auffassung, dem vom Finanzamt verfügten und dem Steuerpflichtigen mitgeteilten Vollstreckungsaufschub (§ 333 RAO) komme stundungsgleiche Wirkung zu (RFH vom 25. April 1934 IV A 243/33, RStBl 1934, 609; ferner - jeweils ohne Entscheidungserheblichkeit - Urteile des BFH vom 23. September 1960 III 43/59, HFR 1962, 112; vom 20. Oktober 1976 I R 116/74, BFHE 121, 5, BStBl II 1977, 257, und vom 15. März 1979 IV R 174/78, BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429).
  • BFH, 01.07.1981 - VII R 84/80

    Ermessensentscheidung - Verwaltung - Sachlage - Rechtslage - Gerichtliche

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - V R 124/79
    Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, daß die Finanzbehörden ihre Entscheidung anhand des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts treffen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 1983 I R 76/82, BFHE 139, 146, BStBl II 1983, 672 mit Nachweisen) und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigen, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. BFH- Urteil vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, BStBl II 1981, 740).
  • BFH, 15.06.1983 - I R 76/82

    Einvernehmen des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs kann zu versagen

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - V R 124/79
    Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, daß die Finanzbehörden ihre Entscheidung anhand des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts treffen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 1983 I R 76/82, BFHE 139, 146, BStBl II 1983, 672 mit Nachweisen) und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigen, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. BFH- Urteil vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, BStBl II 1981, 740).
  • BFH, 20.10.1976 - I R 116/74

    Verjährung eines Haftungsanspruchs - Steueranspruch - Voraussetzungen der

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - V R 124/79
    Zur Reichsabgabenordnung vertrat die Rechtsprechung die Auffassung, dem vom Finanzamt verfügten und dem Steuerpflichtigen mitgeteilten Vollstreckungsaufschub (§ 333 RAO) komme stundungsgleiche Wirkung zu (RFH vom 25. April 1934 IV A 243/33, RStBl 1934, 609; ferner - jeweils ohne Entscheidungserheblichkeit - Urteile des BFH vom 23. September 1960 III 43/59, HFR 1962, 112; vom 20. Oktober 1976 I R 116/74, BFHE 121, 5, BStBl II 1977, 257, und vom 15. März 1979 IV R 174/78, BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429).
  • BFH, 30.04.1981 - VI R 169/78

    Billigkeitsverfahren - Überprüfung der Steuerfestsetzung - Fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - V R 124/79
    Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1981 VI R 169/78, BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611).
  • BFH, 23.09.1960 - III 43/59
  • BFH, 08.12.1975 - GrS 1/75

    Bemessung von Säumniszuschlägen - Rechtsbehelfsverfahren - Herabsetzung der

  • BFH, 16.07.1997 - XI R 32/96

    Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und

    Mit Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79 (BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489) habe der Bundesfinanzhof (BFH) darüber hinaus einen Erlaß von Säumniszuschlägen dann für möglich gehalten, wenn bei Steuerfälligkeit eine Erlaß- oder Stundungssituation hinsichtlich der Steuerforderung bestanden habe oder wenn dem Steuerschuldner Ratenzahlungen als Maßnahme i.S. des § 258 AO 1977 eingeräumt worden seien, um auf die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit für eine längere Zeitspanne Rücksicht zu nehmen.

    Dementsprechend habe der BFH in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489 einen vollständigen Erlaß der Säumniszuschläge bei Vorliegen der Voraussetzungen einer zinslosen Stundung für möglich gehalten.

    Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, und vom 16. September 1992 X R 169/90, BFH/NV 1993, 510, m.w. Rechtsprechungshinweisen).

    Der Erlaß der vollen Säumniszuschläge kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen dann gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Festsetzung von Stundungszinsen (§ 234 Abs. 2 AO 1977) erfüllt gewesen wären (BFH-Urteil in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. April 1996 V R 55/95, BFHE 180, 516, BStBl II 1996, 561).

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Diese Beurteilung hat der BFH in jüngerer Zeit weiterentwickelt und angenommen, daß mit den Säumniszuschlägen auch ein zusätzlicher Zweck verfolgt werde, nämlich die Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung (BFH-Urteile vom 15. März 1979 IV R 174/78, BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429; vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, 517, BStBl II 1985, 489; vom 26. April 1988 VII R 127/85, BFH/NV 1989, 71; vom 22. Juni 1990 III R 150/85, BFHE 161, 4).

    In den genannten Vorschriften kommt zum Ausdruck, daß die Finanzbehörde von dem in den §§ 240 und 361 Abs. 1 AO 1977 niedergelegten Grundsatz, wonach festgesetzte Steuerschulden bei Fälligkeit zu zahlen sind, nicht ohne eine Gegenleistung des Zahlungspflichtigen absehen kann (BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429, unter II. 2. am Ende; BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, unter II. 3. b).

    Der BFH hat in diesen Fällen einen Teilerlaß als ermessensgerecht angesehen, weil dadurch berücksichtigt werde, daß neben dem Zweck, Druck auszuüben, die Säumniszuschläge dem zusätzlichen Zweck der Gegenleistung dienen und dieser Zweck unabhängig von der Stundungssituation bestehen geblieben sei (Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, unter II. 3. b am Ende; BFH/NV 1989, 71; BFHE 161, 4, unter 3.; zum gleichen Ergebnis kommt der BFH im Urteil vom 2. Juli 1986 I R 5/83, BFH/NV 1987, 684, unter 3. b, cc, mit der Begründung, ein Teilerlaß vermeide eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Steuerpflichtigen gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die Stundungszinsen zahlen müßten).

    Als Maßstab für den Teilerlaß hat der BFH die Stundungs- oder Aussetzungszinsen (§ 238 AO 1977) herangezogen; der säumige Schuldner solle jedenfalls in der Höhe durch Säumniszuschläge belastet bleiben, in der im Falle der Aussetzung oder Stundung Zinsen angefallen wären (BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; BFHE 161, 4).

  • BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für

    Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, dass das FA seine Ermessensentscheidung aufgrund einer einwandfreien und erschöpfenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts getroffen (vgl. Senatsurteil vom 30.10.1990 - VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509) und alle für die Ermessensausübung nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art spätestens zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung berücksichtigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.1985 - V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489).
  • BFH, 24.04.2014 - V R 52/13

    Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

    Bei der Höhe des gebotenen Erlasses ist zu berücksichtigen, dass Säumniszuschläge zwar zum einen Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern sind und zum anderen Entgelt für eine verspätet gezahlte Steuer, denn der säumige Steuerpflichtige soll nicht besser gestellt werden, als hätte er Stundungs- oder Aussetzungszinsen (§ 238 AO) zu zahlen (BFH-Urteile in BFHE 126, 9, BStBl II 1979, 58; vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489).
  • BFH, 04.01.1996 - VII B 209/95

    Heranziehung des Haftungsschuldners für Säumniszuschläge

    Das FA verweist hierfür auf die BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 V R 124/79 (BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489) und vom 20. Dezember 1988 X B 107/87 (BFH/NV 1989, 761).

    Das BFH-Urteil in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, auf das das FA seine Divergenzrüge stützt, erweitert die Möglichkeiten des Erlasses von Säumniszuschlägen über den in den vorstehend zitierten Urteilen angeführten Fall der Zahlungseinstellung wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung hinaus auf andere ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen, die bei Fälligkeit der Steuerschulden eine Erlaß- oder Stundungssituation sowie die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§ 258 AO 1977) begründet haben.

    Nur in solchen (d. h. letztgenannten) Fällen liegt es nach dem Urteil in BFHE 143, 512, 517 "unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zwecks der Säumniszuschläge als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit nahe, nur einen Teilerlaß der Säumniszuschläge als sachlich ermessensgerecht anzusehen", bei dem die Höhe der Stundungs- oder Aussetzungszinsen berücksichtigt werden soll (ebenso: Schwarz, Abgabenordnung, § 240 Anm. 20a).

    Gleichwohl ist aber auch nach dem Urteil in BFHE 143, 512, 517 ein darüber hinausgehender Erlaß nicht ausgeschlossen, sofern die wirtschaftliche Situation die Voraussetzungen einer zinslosen Stundung erfüllt hätte.

    Das FG ist im Streitfall von einer endgültigen und nicht mehr behebbaren Überschuldung der OHG zum Zeitpunkt der Festsetzung der Umsatzsteuerschulden ausgegangen und nicht nur von Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen, wie sie im Urteil in BFHE 143, 512, 516 angesprochen worden sind und die nach den dortigen Ausführungen "das wirtschaftliche Fortbestehen des Steuerpflichtigen ermöglichen, also den Eintritt der Konkurslage verhindern sollen".

    Es liegt somit wegen eines anderweitigen Sachverhalts keine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489 vor, wenn das FG für den Streitfall nicht nur eine teilweise, sondern eine völlige Freistellung des Haftungsschuldners von den angefallenen Säumniszuschlägen für ermessensgerecht angesehen hat.

    In dem ebenfalls zur Begründung der Divergenz herangezogenen Beschluß in BFH/NV 1989, 761 ist unter Hinweis auf das Urteil in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489 zwar ausgeführt worden, als ermessensgerecht habe der BFH (wohl auch in den Fällen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit) "nur einen Teilerlaß der Säumniszuschläge angesehen und insoweit die Höhe der Aussetzungs- bzw. Stundungszinsen herangezogen".

  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

    b) Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen jedoch dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile in BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7; vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, und vom 16. September 1992 X R 169/90, BFH/NV 1993, 510, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

    b) Unbillig kann die Erhebung der Säumniszuschläge sein, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit in bezug auf die Hauptforderung ein Erlaß oder ein Verzicht auf Stundungszinsen gerechtfertigt gewesen wäre (z.B. BFH-Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296, BStBl II 1990, 673; weitere Rechtsprechungsnachweise bei von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 227 AO 1977 Rz. 61).

  • BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84

    Erlass von Säumniszuschlägen wegen Unbilligkeit - Ordnungsgemäße Ermittlung und

    Dabei müssen die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt werden, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, 513, BStBl II 1985, 489; vom 2. Juli 1986 I R 5/83, BFH / NV 1987, 684, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt ein Erlaß von Säumniszuschlägen (§ 240 AO 1977) aus sachlichen Billigkeitsgründen voraus, daß ihre Einziehung im Einzelfall - insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge - nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil deren Erhebung - obwohl der Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand erfüllt - den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft; Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewußt in Kauf genommen hat, rechtfertigen dagegen nicht den Erlaß aus Billigkeitsgründen (Urteile in BFHE 143, 512, 514, BStBl II 1985, 489; BFH / NV 1987, 684; Beschluß vom 4. November 1986 VII B 108/86, BFH /NV 1987, 555; Urteile in BFH / NV 1987, 691 und 693, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Auf die Frage des Verschuldens bei der Säumnis des Steuerpflichtigen kommt es grundsätzlich nicht an, weil der Gesetzgeber die Entstehung der Säumniszuschläge hiervon unabhängig allein an den Erfolg verspäteter Zahlung geknüpft hat (Urteile in BFHE 143, 512, 514, BStBl II 1985, 489; BFH / NV 1987, 684 und 693, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Säumniszuschläge sind ein Druckmittel, um die Zahlung der festgesetzten - und kraft Gesetzes sofort zu leistenden - Steuerschuld zu erreichen (Urteile in BFHE 143, 512, 514, BStBl II 1985, 489; BFH / NV 1987, 684 und 555 sowie 693, jeweils mit weiteren Nachweisen), insoweit stellen sie eine Art Zwangsgeld dar (Beschluß in DStZ / E 1986, 101).

    Sofern sich dabei nicht schon der Fall der Zahlungseinstellung wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ergibt, ist an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen der abgabenrechtliche Maßstab für Erlaß und Stundung anzulegen, auch wenn kein Erlaß- oder Stundungsverfahren hinsichtlich der Steuerschulden bei deren Fälligkeit durchgeführt wurde (Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; BFH / NV 1987, 684 und 693).

    Sollte sich hierbei herausstellen, daß bezüglich der Steuerschulden seinerzeit zwar keine Erlaßsituation, jedoch eine Stundungssituation gegeben war, so ist zu prüfen, ob die Säumniszuschläge insoweit teilweise - in Anlehnung an die Höhe der Stundungs- oder Aussetzungszinsen gemäß § 238 AO 1977 - oder darüber hinaus - entsprechend § 234 Abs. 2 AO 1977 - zu erlassen sind (vgl. Urteile in BFHE 143, 512, 517, BStBl II 1985, 489; BFH / NV 1987, 684).

  • BFH, 22.06.1990 - III R 150/85

    Erlaß von Säumniszuschlägen zumindest teilweise möglich, ohne daß

    Auch ohne das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung kann die Anforderung von Säumniszuschlägen sachlich unbillig sein, wenn dem Steuerschuldner Ratenzahlung als Maßnahme i. S. des § 258 AO 1977 eingeräumt wurde, um auf die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit für eine längere Zeitspanne Rücksicht zu nehmen (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489).

    Dabei ist der abgabenrechtliche Maßstab für Erlaß und Stundung anzulegen (BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, und vom 4. Oktober 1989 V R 106/84, BFHE 158, 306, BStBl II 1990, 179).

    Richten sich in diesem Falle die vereinbarten Raten nach der äußersten Grenze der Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, so kann nach der Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen werden, daß die Säumniszuschläge als Druckmittel hinsichtlich der Zahlung des gesamten Steuerbetrages ihren Zweck verlieren (BFH-Urteil in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489).

    Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zwecks der Säumniszuschläge als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung liegt es allerdings in solchen Fällen nahe, nur einen Teilerlaß der Säumniszuschläge als sachlich ermessensgerecht anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 143, 512, 517, BStBl II 1985, 489), wenn beim Schuldner auch die Erlaßwürdigkeit zu bejahen ist.

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

    Die Entscheidung über den Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen muß berücksichtigen, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer eine Stundung möglich und geboten war (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 - V R 124/79 - BStBl. 1985 II S. 489 ).

    Die Einziehung von Säumniszuschlägen ist danach unangemessen, wenn eine Stundung möglich und geboten war (so BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 - V R 124/79 - BStBl. 1985 II S. 489 ).

  • BFH, 29.06.1987 - X R 22/81

    Anforderungen an die Entscheidung über ein Erlassbegehren - Überschreitung der

    Sachliche Unbilligkeit setzt voraus, daß die Einziehung der in Frage stehenden Beträge mit Rücksicht auf die den einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften zugrunde liegenden Zwecke nicht mehr zu rechtfertigen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juli 1976 VIII R 236/72, BFHE 119, 443, BStBl II 1977, 125, 126) oder daß sie den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, 490 f.).

    Bei der Billigkeitsprüfung müssen grundsätzlich solche Erwägungen unbeachtet bleiben, die der Besteuerungstatbestand typischerweise mit sich bringt (BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, 490 f.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 227 AO 1977 Tz. 20, jeweils m. w. N.).

    Ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen schließlich setzt voraus, daß deren Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil deren Erhebung trotz Tatbestandsverwirklichung i. S. der § 1 des Steuersäumnisgesetzes (StSäumG), § 240 AO 1977 den gesetzgeberischen Wertungen im oben umschriebenen Sinne zuwiderläuft (BFH-Urteile vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727; vom 14. September 1978 V R 35/72, BFHE 126, 9, BStBl II 1979, 58; vom 8. März 1984 I R 44/80, BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415, sowie in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489).

    Auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen kommt es nicht an, weil der Gesetzgeber die Entstehung der Säumniszuschläge hiervon unabhängig allein an den Erfolg verspäteter Zahlung geknüpft hat (§ 1 StSäumG, § 240 AO 1977; vgl. dazu BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, 491; vgl. außerdem: die BFH-Entscheidungen vom 8. Dezember 1975 GrS 1/75, BFHE 117, 352, BStBl II 1976, 262, sowie vom 17. Juli 1985 I R 172/79, BFHE 145, 1, BStBl II 1986, 122).

    Aber auch der einzige unter dem Gesichtspunkt sachlicher Unbilligkeit verbleibende Erlaßgrund, daß die Erhebung von Säumniszuschlägen deshalb als sinnwidrig angesehen werden müßte, weil dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war (BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727; BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415, sowie BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489), kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

    Eine Stundungs- oder Erlaßsituation, die unter dem Gesichtspunkt sachlicher Unbilligkeit bedeutsam sein könnte (BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489), hat zum hier interessierenden Zeitpunkt (Fälligkeit der Steuerschulden) offensichtlich ebenfalls nicht bestanden.

  • BFH, 16.09.1992 - X R 169/90

    Teilerlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung - Geltung des

  • FG Köln, 08.05.2001 - 9 K 4175/99

    Ausübung des Auswahlermessens bei der Inanspruchnahme von Schenker oder

  • BFH, 14.05.1987 - X R 26/81

    Anforderungen an den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis -

  • BFH, 21.10.1987 - X R 29/81

    Anforderungen an den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis -

  • BFH, 13.01.2000 - VII R 91/98

    Säumniszuschläge bei Aufrechnung

  • BFH, 07.05.1993 - III R 43/89

    Gerichtliche Überprüfbarkeit des Erlasses von Säumniszuschlägen als

  • BFH, 21.02.1991 - V R 105/84

    Rechtsschutzgarantie - Billigkeitserlaß - Aussetzungszinsen

  • BFH, 04.10.1989 - V R 106/84

    Bei Verpflichtungsklage auf Erlaß von Säumniszuschlägen ist FG zur

  • BFH, 04.11.1986 - VII B 108/86

    Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich von Säumniszuschlägen

  • FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02

    Inhaltliche Bestimmtheit und ordnungsgemäße Begründung von Steuerbescheiden;

  • BFH, 18.04.1996 - V R 55/95

    Zum (teilweisen) Erlaß von Säumniszuschlägen, wenn ein Konkursverwalter fällige

  • FG Berlin, 29.08.2005 - 8 K 8138/03

    Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

  • BFH, 21.04.1999 - VII B 347/98

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Gesellschaftern; Erlass von Säumniszuschlägen

  • BFH, 02.02.1989 - V R 171/83

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrages auf Erlaß von Säumniszuschlägen -

  • BFH, 26.04.1988 - VII R 127/85

    Erlass der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen unbilliger Härte -

  • BFH, 25.08.2010 - X B 149/09

    Gerichtliche Überprüfung einer ablehnenden Ermessensentscheidung - Pflicht des FA

  • BFH, 08.03.1990 - IV R 34/89

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen

  • VGH Bayern, 29.09.2020 - 4 ZB 19.487

    Festsetzung von Säumniszuschlägen zur Gewerbesteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - 4 A 69/16

    Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund der Verletzung von Offenlegungspflichten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2018 - 4 A 2426/15
  • FG Berlin, 20.10.2005 - 8 K 8138/03

    Voraussetzung eines Erlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen; Zweck von

  • FG Niedersachsen, 28.04.2020 - 13 K 258/19

    Verpflichtung zur Begleichung des Kindergelderstattungsbetrages in monatlichen

  • BFH, 27.05.1987 - X R 41/81

    Unbilligkeit der Einziehung einer Steuer - Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2020 - 14 E 871/19
  • FG Düsseldorf, 20.03.2002 - 4 K 3636/98

    Erfordernisse der sachlichen Unbilligkeit; Voraussetzungen des Erlasses;

  • FG Saarland, 12.02.2009 - 2 K 2058/04

    Erlass von Nachzahlungszinsen (AO §§ 233 a, 227, 226, 37; BGB § 387; EStG §§ 44,

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 454/11

    Keine Abzweigung von Kindergeld an den nur gegenüber dem Kind

  • BFH, 31.07.1991 - I R 143/90

    Verpflichtung des Finanzamtes zum Erlass von Vollstreckungskosten nach § 227 Abs.

  • BFH, 08.11.1989 - I R 30/84

    Verwirkung eines Säumniszuschlages bei jedem angefangenen Monat der Säumnis

  • BFH, 02.07.1986 - I R 5/83

    Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Erlassantrages - Verhinderung der

  • FG Hamburg, 22.05.1997 - II 137/96

    Billigkeitserlass eines Säumniszuschlags zur Umsatzsteuer ; Eingang bei der

  • BFH, 04.10.1988 - VII R 53/85

    Haftung eines Prokuristen einer GmbH für die nicht ordnungsgemäße Abführung von

  • BFH, 29.04.1987 - X R 22/82

    Anforderungen an die Erlasswürdigkeit des Klägers - Voraussetzungen für die

  • FG Köln, 14.11.2001 - 7 K 6625/00

    Anordnung von Säumniszuschlägen aufgrund eines Versehens; Möglichkeit des

  • BFH, 12.12.1996 - VII R 53/96

    Ermessensentscheidung bei Inanspruchnahme des Erwerbers eines Teilbetriebes als

  • BFH, 20.12.1988 - X B 107/87

    Klarungsbedürftigkeit der Frage hinsichtlich der Gleichbehandlung von

  • BFH, 07.02.1990 - X R 154/87

    Möglichkeit zum Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch

  • FG München, 24.03.2011 - 14 K 2963/09

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändung von Sozialleistungen (Altersrente) -

  • BFH, 22.06.1989 - V R 78/84

    Antrag auf Erlass einer Verpflichtung zur Zahlung von Versäumniszuschägen während

  • BFH, 20.04.1988 - I R 197/84

    Ausländische Kapitalgesellschaft - Im Ausland steuerbefreite Einkünfte -

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.02.2015 - 4 K 180/13

    Ermessenswidrige Abzweigung von Kindergeld - Bereits erfolgte

  • BFH, 19.01.1989 - V R 98/83

    1. Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen für Miterben

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2006 - 7 K 71/02

    Ertragsteuerliche Behandlung steuerpflichtiger Bestechungsgelder bei

  • BFH, 08.01.1998 - VII B 137/97

    Klärung der Meinungsverschiedenheiten über das Erlöschen einer

  • FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20

    Billigkeitsfestsetzung der Grunderwerbsteuer anlässlich des Anteilserwerbs

  • FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15

    Anrechnung der Bemessungsgrundlage eines Vorerwerbs einer Tochtergesellschaft auf

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2003 - 5 K 2441/01

    Lohnpfändung und Anordnung gemäß § 319 AO i.V.m. §§ 850 c Abs. 4 , 850g ZPO

  • BFH, 07.12.1994 - I R 7/94

    Hinterziehungszinsen unterliegen auch für vor dem 1. Januar 1990 beginnende

  • BFH, 11.03.1992 - X R 116/90

    Bestimmung des Prüfungsortes bei einer vom Finanzamt angesetzten Außenprüfung und

  • BFH, 24.09.1987 - V R 76/78

    Selbstverbrauchssteuer - Investitionszulage - Baumaßnahmen - Wertungswiderspruch

  • BFH, 18.12.1985 - I R 82/85

    Versäumung der Frist zur Begründung der Revision - Wiedereinsetzung in den

  • FG Niedersachsen, 02.01.2012 - 6 K 63/11

    Begründung einer sachlichen Unbilligkeit durch Mindestbesteuerung nach § 10d Abs.

  • BFH, 10.05.1988 - VII R 24/85

    Anforderungen an die Rüge der Aufklärungspflicht - Pflicht der Geschäftsführer

  • FG Düsseldorf, 19.05.2021 - 4 K 2381/20

    Kein Erlass der Zinsen eines Einkommenssteuerbescheids wegen langer Ungewissheit

  • VG Cottbus, 03.09.2014 - 1 K 977/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

  • FG Baden-Württemberg, 30.04.2009 - 7 K 737/09

    Von Dritten an Arbeitnehmer gezahlte Schmiergelder als sonstige Einkünfte -

  • FG Hamburg, 22.05.1997 - II 22/95

    Festsetzungsbescheide einerseits und Entscheidungen über abweichende

  • OVG Sachsen, 13.07.2022 - 6 A 162/20

    Versorgungswerk für Apotheker; Ermäßigungsantrag; Härtefallklausel;

  • FG Münster, 17.05.2021 - 13 V 819/21

    Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts; Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen

  • VGH Bayern, 26.04.2006 - 4 B 04.64

    Gewerbesteuer, Säumniszuschlag, Erlass, Billigkeit

  • FG Köln, 13.11.1997 - 5 K 7285/94

    Erneuter Haftungsbescheid nach Aufhebung

  • BFH, 06.06.1991 - V R 102/86

    Überprüfbarkeit einer Entscheidung über den Antrag auf abweichende

  • FG München, 25.07.2018 - 4 K 1028/18

    Keine sachliche Unbilligkeit bei Festsetzung von Erbschaftssteuer bei Erwerb des

  • VG Cottbus, 13.09.2013 - 1 K 1240/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

  • FG Hessen, 24.02.2015 - 4 K 180/13

    Rücknahme einer Abzweigung für bereits an den Abzweigungsempfänger ausgezahltes

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 196/11

    Keine Abzweigung von Kindergeld an den nur gegenüber dem Kind

  • BFH, 23.06.1999 - IV B 7/99

    Versäumniszuschläge - Hälftiger Erlaß - Billigkeitsgründe

  • FG Hessen, 02.09.2009 - 11 K 3200/08

    Ermessensausübung bei der Beantragung einer Zwangsversteigerung von Grundbesitz

  • VG Cottbus, 03.09.2014 - 1 K 979/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

  • BFH, 31.05.1995 - I R 163/94

    Rückwirkende Einführung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nicht

  • FG Baden-Württemberg, 27.04.2001 - 9 K 116/99

    Kein Erlass von als Sonderausgaben abzugsfähiger nachgezahlter Kirchensteuer bzw.

  • OVG Sachsen, 04.05.2022 - 6 A 804/19

    Rechtsanwaltsversorgung; Beitragsfestsetzung bei anteiliger selbstständiger und

  • FG Niedersachsen, 16.09.2015 - 9 K 58/14

    Ermessensreduktion auf Null des Finanzamts bei einer abweichenden

  • FG Köln, 17.02.2004 - 13 K 6366/01

    Ermessensfehlerhafte Anordnung der Prüfungserweiterung

  • FG Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 2 K 359/01

    Keine Kindergeldfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Überschreitung

  • BFH, 05.11.1992 - V B 204/91

    Haftung des Geschäftsführers (§ 191 AO )

  • BFH, 21.02.1991 - V R 41/86

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ein Finanzgericht durch Stützen einer

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11

    Grundsätzlich keine Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe, der

  • FG München, 19.03.2009 - 14 K 3886/06

    Billigkeitserlass: Erforderlichkeit der Begründung der unterlassenen

  • BFH, 11.09.1990 - VII B 172/89

    Begehren auf Erlaß der Säumniszuschläge - Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

  • FG München, 18.10.2006 - 1 K 2077/06

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen

  • FG Münster, 14.03.2002 - 5 K 6321/00

    Erlass von Umsatzsteuer wegen persönlicher Unbilligkeit; Unzureichende

  • VG Osnabrück, 26.02.2009 - 1 B 51/08

    Zur Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs 5 VwGO bei Festsetzung von

  • BFH, 28.11.1985 - V R 139/81

    Rechtliche Wirkung einer Mitteilung der Gewährung von Vollstreckungsaufschub

  • FG Düsseldorf, 13.06.2012 - 4 K 58/12
  • VG Osnabrück, 17.11.2009 - 1 A 290/08

    Erlass; Gesamtschuldner; Haftungsschulden; Säumniszuschläge; Steuerschuldner

  • FG München, 27.04.2001 - 6 K 3923/99

    Erlass der Säumniszuschläge; zur Körperschaftsteuer 1993, 1994, 1995 und IV/1996

  • FG Niedersachsen, 01.07.1998 - II 672/97

    Einkommensteuer; Rückforderung von Kindergeld in Weiterleitungsfällen

  • BFH, 10.11.1988 - V R 94/83
  • FG München, 01.04.1998 - 7 K 2060/94

    Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer (KSt); Ansprüche

  • FG Thüringen, 28.01.1997 - III 170/96

    Steuererlass aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten; Säumniszuschläge als

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