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   BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83   

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https://dejure.org/1985,47
BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83 (https://dejure.org/1985,47)
BFH, Entscheidung vom 19.11.1985 - VIII R 4/83 (https://dejure.org/1985,47)
BFH, Entscheidung vom 19. November 1985 - VIII R 4/83 (https://dejure.org/1985,47)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15

  • Wolters Kluwer

    Gewinnerzielungsabsicht - Großhandelsunternehmen - Beweis des ersten Anscheins - Entkräftung des Anscheinsbeweises - Persönliche Gründe für Fortführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und zur Frage der Beweislast in diesen Fällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 145, 375
  • BB 1986, 577
  • BStBl II 1986, 289
 
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Wird zitiert von ... (191)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83
    Der erkennende Senat nimmt wegen der Begründung Bezug auf die Ausführung im Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, 427, 434, BStBl II 1984, 751, 756).

    Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist, wie der Große Senat im Beschluß in BFHE 141, 405, 427, 434, BStBl II 1984, 751, 756 ausgeführt hat, das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns.

    Bei längeren Verlustperioden müssen weitere Umstände hinzukommen, die es als ernsthaft möglich erscheinen lassen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

    Aus dem Beschluß in BFHE 141, 405, 427, 434, BStBl II 1984, 751, 756 ergibt sich nichts anderes.

    Die Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Betriebsführung auf die Dauer gesehen dazu geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten, erfordert eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung, für die die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

    Es muß vielmehr aufgrund weiterer Beweisanzeichen die Schlußfolgerung möglich sein, daß der Kläger die verlustbringende Tätigkeit in den Streitjahren aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteile vom 21. Oktober 1980 VIII R 81/79, BFHE 132, 518, BStBl II 1981, 452, und vom 13. Dezember 1984 VIII R 59/82, BFHE 143, 58, BStBl II 1985, 455).

    Das FG konnte deshalb auch nach den Grundsätzen des Beschlusses in BFHE 141, 405, BStBl II 1984- 751 zu der Schlußfolgerung gelangen, daß der Kläger den Getränkegroßhandel in den Streitjahren nicht mehr in der Absicht der Gewinnerzielung geführt hat.

    "Persönliche Gründe" im Sinne des Beschlusses in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 sind alle einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Motive.

  • BFH, 13.11.1979 - VIII R 93/73

    Entkräftung des Beweises des ersten Anscheins - Erwerb in Abbruchabsicht -

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83
    Er entfällt bereits dann, wenn das FA die ernsthafte Möglichkeit darlegt, daß im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Motive des Steuerpflichtigen für die Fortführung des Unternehmens bestimmend waren (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, 527, BStBl II 1978, 620, und Urteil vom 13. November 1979 VIII R 93/73, BFHE 129, 53, BStBl II 1980, 69).

    Die Bemerkung des Großen Senats unter C IV 3c bb zur objektiven Beweislast ist - wie sich aus der Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 13. November 1979 VIII R 93/73 (BFHE 129, 53, BStBl II 1990, 69) ergibt - dahin zu verstehen, daß das FA dann (und nur dann) die objektive Beweislast für das Vorliegen der Gewinnabsicht trägt, wenn es - wie im Urteil in BFHE 129, 53, BStBl II 1980, 69 - daraus Rechtsfolgen zu seinen Gunsten ableiten will.

  • BFH, 17.03.1960 - IV 193/58 U

    Vermutung des Vorliegens eines Liebhabereibetriebs bei Vollblutzucht -

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83
    Der BFH hat bereits mit Urteil vom 17. März 1960 IV 193/58 U (BFHE 71, 197, BStBl III 1960, 324) entschieden, daß Verluste aus einer Vollblutzucht bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht als Verluste aus Gewerbebetrieb anerkannt werden können.
  • BFH, 22.07.1982 - IV R 74/79

    Gutshof - Liebhabereibetrieb - Überinvestition - Existenzgrundlage

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83
    Die Annahme einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Tätigkeit setzt nicht voraus, daß diese der persönlichen Lebenshaltung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient (BFH-Urteil vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufgabe und Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung stets bejaht (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1975 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, 287 f., und vom 11. Oktober 1978 1 BvR 84/74, BVerfGE 49, 304, 318, m. w. N.).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufgabe und Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung stets bejaht (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1975 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, 287 f., und vom 11. Oktober 1978 1 BvR 84/74, BVerfGE 49, 304, 318, m. w. N.).
  • BFH, 30.11.1967 - IV 1/65

    Betriebsübertragung - Eltern - Kinder - Kaufpreisrente

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83
    Der BFH hat wiederholt ausgesprochen, daß die Erwägung, einen Betrieb der Familie zu erhalten, nicht betrieblicher, sondern privater Natur ist (vgl. z.B. Urteil vom 30. November 1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263).
  • BFH, 27.01.1972 - II R 148/70

    Steuerpflicht - GmbH - Eintritt in KG - Persönlich haftende GmbH - GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83
    Ein solcher Grundsatz würde im übrigen dem System der FGO widersprechen, die nur gerichtliche Entscheidungen über die Besteuerung bereits verwirklichter, nicht aber künftiger Sachverhalte zuläßt (BFH-Urteil vom 27. Januar 1972 II R 148/70, BFHE 105, 68, BStBl II 1972, 431).
  • BFH, 18.03.1976 - IV R 113/73

    Kaufmann - Nebenberufliche Landwirtschaft - Fremde Arbeitskräfte -

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83
    Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht nur zulässig, sondern geboten, daß das FG aus der Tatsache, daß der Betrieb des Klägers fast drei Jahrzehnte lang ausschließlich Verluste erwirtschaftet hat, seine Schlüsse zog (BFH-Urteil vom 18. März 1976 IV R 113/73, BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485).
  • BFH, 18.11.1980 - VIII R 194/78

    Überlassung eines Grundstücks - Einkünfte aus Vermietung - Austauschleistung -

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83
    Es war ihre Aufgabe, Umstände vorzutragen, die nach ihrer Ansicht trotz der jahrelangen Verluste für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen, und diese Umstände - sofern nicht offensichtlich - nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (§§ 170, 171 der Reichsabgabenordnung - AO -, §§ 90, 93 der Abgabenordnung - AO 1977 - BFH-Urteil vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510).
  • BFH, 28.04.1977 - IV R 98/73

    Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Gelegenheitsgeschäften

  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 59/82

    Zum Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

  • BFH, 21.10.1980 - VIII R 81/79

    Werbungskosten - Vermietung

  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens -

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Nach dem Urteil des BFH vom 19. November 1985 VIII R 4/83 (BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289) reiche es zur Entkräftung des Anscheinsbeweises für eine Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn das FA die ernsthafte Möglichkeit darlege, daß im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach Gewinn, sondern persönliche Beweggründe für die Fortführung der Tätigkeit bestimmend gewesen seien.

    a) Im Streitfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Kläger seine Rechtsanwaltskanzlei in der Absicht betrieben hat, Gewinne zu erzielen; denn ein Unternehmen dieser Art ist regelmäßig nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).

    Diese Auslegung liegt auch der Entscheidung des VIII. Senats des BFH zum Getränkegroßhandel (in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289) zugrunde, in der die Vorinstanz die objektive Unmöglichkeit der Erwirtschaftung von Gewinnen aus der Tatsache abgeleitet hatte, daß außergewöhnliche Verlustursachen nicht ersichtlich waren.

  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 841/15

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb von Photovoltaik-Anlagen

    Denn Unternehmen dieser Art sind nach der Lebenserfahrung -anders als Tätigkeiten im Hobbybereich- typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289 für Großhandelsunternehmen; BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 für freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt).

    Denn auch dann, wenn die Ergebnisprognose negativ ist, kommt eine Liebhaberei nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerpflichtige nicht wie ein Gewerbetreibender verhält, z.B. wenn die verlustbringende Tätigkeit aus dem Bereich der allgemeinen Lebensführung und persönlichen Neigungen liegenden Gründen (weiter) ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289; Wacker in Schmidt, 35. Aufl., 2016, § 15 Rn. 31 m.w.N.).

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung

    Persönliche Gründe sind alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, m.w.N.).

    Für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht trotz langjähriger Verluste kann sprechen, dass der Steuerpflichtige hierauf reagiert und Maßnahmen ergriffen hat, um die Gewinnsituation zu verbessern (BFH-Urteile in BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).

    d) Im Streitfall trifft die objektive Beweislast für das Vorhandensein der Gewinnerzielungsabsicht demnach die Klägerin, die positive Einkünfte mit den Verlusten aus ihrer Anwaltstätigkeit ausgleichen will (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).

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