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   BFH, 09.10.1985 - I R 271/81   

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BFH, 09.10.1985 - I R 271/81 (https://dejure.org/1985,1947)
BFH, Entscheidung vom 09.10.1985 - I R 271/81 (https://dejure.org/1985,1947)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 1985 - I R 271/81 (https://dejure.org/1985,1947)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 145, 44
  • BB 1986, 119
  • BStBl II 1986, 44
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.06.1974 - I R 229/72

    Die Vorschrift des § 9 Ziff. 4 GewStG als Korrespondenzvorschrift zu § 8 Ziff. 7

    Auszug aus BFH, 09.10.1985 - I R 271/81
    Das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1974 I R 229/72 (BFHE 112, 502, BStBl II 1974, 584 ) steht dem nicht entgegen; die dabei maßgebende Vorschrift (§ 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -) hat einen anderen Wortlaut ("dem Gewinn ... hinzugerechneter").
  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

    Auszug aus BFH, 09.10.1985 - I R 271/81
    Die Ausführungen des FG sind für den Senat nicht in der Weise bindend, daß er entsprechend der Rechtslage in der Bundesrepublik (vgl. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -, und Beschluß des Bundesverfassungsgericht -BVerfG- vom 10. März 1971 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272 ) vom Bestehen eines türkischen Zustimmungsgesetzes zu dem vom FG angeführten DBA-Türkei ausgehen müßte und damit auch von dem Bestehen einer entsprechenden innerstaatlichen Rechtslage in der Türkei, wie sie das FG aus "Art. 18, 22 Abs. 2 a DBA-Türkei 1974" herleitet.
  • BFH, 22.02.2006 - I R 60/05

    Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1997 für im

    Andernfalls hinge die unbeschränkte Steuerpflicht davon ab, ob sich der Steuerpflichtige der aus dem ausländischen Recht sich ergebenden Steuerpflicht entzieht oder es käme auf die Entscheidung ausländischer Steuerbehörden an (Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 I R 271/81, BFHE 145, 44; Gosch in Kirchhof, EStG, 5. Aufl., § 1 Rn. 20).
  • BFH, 05.09.2001 - I R 88/00

    Einkünfte eines Grenzgängers nach DBAFra; öffentliche Kassen

    Unabhängig davon, ob sie die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, verhält es sich bei der Klägerin nach Lage der Dinge so jedoch nicht: Sie hatte in Frankreich ihren Wohnsitz und war deshalb nach dem insoweit maßgeblichen französischen Steuerrecht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 I R 271/81, BFHE 145, 44).

    Dadurch wurde sie aber nicht in Frankreich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer herangezogen (vgl. auch Senatsurteile in BFHE 145, 44, und vom 25. Januar 1989 I R 205/82, BFHE 158, 210, BStBl II 1990, 687).

  • BFH, 19.09.2013 - V R 9/12

    Kindergeld von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen

    bb) Hierzu hat der BFH (Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 271/81, BFHE 145, 44) bereits entschieden, dass für die Prüfung, ob die Voraussetzung einer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG vorliegt, die Vorschriften des ausländischen Steuerrechts maßgebend sind und dabei die Feststellung des ausländischen Steuerrechts dem FG grundsätzlich bindend obliegt (§ 155 FGO i.V.m. § 560 der Zivilprozessordnung; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 4. August 2011 III R 36/08, BFH/NV 2012, 184).
  • BFH, 22.02.2023 - I R 45/19

    Verfassungsgemäße Besteuerung eines Grenzgängers nach dem sog.

    Andernfalls hinge die Gewährung inländischer Steuervergünstigungen davon ab, ob der Steuerpflichtige die aus dem ausländischen Recht sich ergebenden Steuervergünstigungen in Anspruch nimmt oder es käme auf die Entscheidung ausländischer Steuerbehörden an (vgl. etwa Senatsurteil vom 09.10.1985 - I R 271/81, BFHE 145, 44).
  • BFH, 19.06.1991 - I R 37/90

    Zum Begriff der im Ausland einkommensteuerpflichtigen Einnahmen nach § 1 Abs. 3

    Angesichts dieses Hintergrunds sind als "im Ausland einkommensteuerpflichtige" Einnahmen allein solche anzusehen, die nach dem Recht des ausländischen Staates der Einkommensteuer unterliegen (vgl. Scholtz in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 1 Rdnr. 171; vgl. auch Stenten, Information 1986, 350, und Hellwig, Der Betrieb - DB - 1987, 2379), und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich im Ausland zur Einkommensteuer herangezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 271/81, BFHE 145, 44).

    § 1 Abs. 3 EStG stellt - wie oben ausgeführt - insoweit auf die Beurteilung durch das ausländische Einkommensteuerrecht ab (vgl. auch BFH in BFHE 145, 44).

  • BFH, 22.12.1993 - I R 75/93

    A) Zur Besteuerung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks nach dem

    Insoweit gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu irreversiblen Landesgesetzen und zum ausländischen Recht entsprechend (vgl. hierzu z. B. Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 271/81, BFHE 145, 44; BFH-Urteile vom 30. Mai 1990 I R 97/88, BFHE 160, 567, BStBl II 1990, 875; vom 31. Juli 1991 I R 60/90, BFHE 165, 507).
  • BFH, 18.12.2013 - III R 20/12

    Kindergeldberechtigung von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in einem Staat

    Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG), ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 271/81, BFHE 145, 44).
  • FG München, 15.04.2005 - 8 K 3460/02

    Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG für im Ausland

    Entscheidend ist, dass er jedenfalls nach chinesischem Einkommensteuerrecht dort nicht beschränkt steuerpflichtig i. S. des § 49 EStG war (vgl. BFH-Urteile vom 05. September 2001 I R 88/00, BFH/NV 2002, 623 und vom 09. Oktober 1985 I R 271/81, BFHE 145, 44, HFR 1986, 287).
  • FG Köln, 22.02.2011 - 1 K 3560/08

    In Dominikanischer Republik bei der im Auswärtigen Amt tätigen Mutter lebende

    Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird, ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen (Bundesfinanzhof -BFH- vom 22.02.2006, I R 60/05, BStBl. II 2007, 106; vom 09.10.1985, I R 271/81, HFR 1986, 287).
  • FG Köln, 22.02.2012 - 1 K 4803/07

    Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht von sog. Ortskräften in deutschen

    Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird, ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen (Bundesfinanzhof -BFH- vom 22.02.2006, I R 60/05, BStBl. II 2007, 106; vom 09.10.1985, I R 271/81, HFR 1986, 287).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 1 K 1252/15

    Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht der Ehefrau eines Diplomaten -

  • FG Köln, 02.12.2009 - 5 K 1023/06

    Rechtmäßigkeit eines im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung ergangenen

  • FG Köln, 02.10.2009 - 5 K 1023/06

    Rechtmäßigkeit eines im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung ergangenen

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