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   BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84   

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BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84 (https://dejure.org/1986,647)
BFH, Entscheidung vom 14.08.1986 - IV R 248/84 (https://dejure.org/1986,647)
BFH, Entscheidung vom 14. August 1986 - IV R 248/84 (https://dejure.org/1986,647)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 13, 15; BGB §§ 705 ff
    Mitunternehmerschaft bei im gesetzlichen Güterstand verheirateten Landwirtseheleuten

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 13, § 15; BGB §§ 705 ff

  • Wolters Kluwer

    Mitunternehmerschaft - Innengesellschaft - Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Eheleute - Miteigentum an Grund und Boden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 705 ff.; EStG §§ 13, 15

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft bei beiderseitigem Grundeigentum und beidseitiger Mitarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 147, 438
  • BB 1986, 2184
  • BStBl II 1987, 17
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.07.1979 - IV R 55/74

    Zusammenfassung von Grund und Boden und Gebäuden bei der Frage, ob

    Auszug aus BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84
    Wie der Senat im Urteil vom 12. Juli 1979 IV R 55/74 (BFHE 128, 527, BStBl II 1980, 5) entschieden hat, ist im Fall der Begründetheit eines solchen Einwandes ein Bescheid zu erlassen mit der Feststellung, daß ein Teilwert nach § 55 Abs. 5 EStG nicht festzustellen ist oder die erfolgte Feststellung des Teilwerts wieder aufgehoben wird, weil der betreffende Grund und Boden nicht Teil des Betriebsvermögens ist (negativer Feststellungsbescheid).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84
    In Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG hat jedoch der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Auffassung vertreten, daß für die Annahme einer Mitunternehmerschaft neben einem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis auch ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis, wie z.B. eine Gütergemeinschaft, eine Erbengemeinschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft ausreichen kann (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84
    Die neuere Rechtsprechung der Zivilgerichte ist zwar in der Annahme eines solchen konkludent abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages zwischen den Ehegatten zurückhaltender als früher, lehnt sie aber nicht ausdrücklich ab (vgl. BGH-Urteil vom 8. Juli 1982 IX ZR 99/80, BGHZ 84, 361 (366)).
  • BFH, 07.03.1961 - I 289/60 U

    Vorliegen einer klaren, eindeutigen und abschliessenden Vereinbarung als

    Auszug aus BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84
    Einschränkungen gegenüber dem Zivilrecht können sich im Steuerrecht jedoch durch die Forderung des Nachweises ernster und klarer Vereinbarungen und ihrer tatsächlichen Durchführung bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ergeben, was jedoch nicht ausschließt, daß die Verträge nur stillschweigend zustandegekommen sein können (vgl. Urteile des BFH vom 7. März 1961 I 289/60 U, BFHE 73, 228, BStBl III 1961, 351, und vom 27. Februar 1962 I 140/61 U, BFHE 74, 574, BStBl III 1962, 214).
  • BFH, 27.02.1962 - I 140/61 U

    Mitunternehmerschaft von zwei Ehegatten, die einen landwirtschaftlichen Betrieb

    Auszug aus BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84
    Einschränkungen gegenüber dem Zivilrecht können sich im Steuerrecht jedoch durch die Forderung des Nachweises ernster und klarer Vereinbarungen und ihrer tatsächlichen Durchführung bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ergeben, was jedoch nicht ausschließt, daß die Verträge nur stillschweigend zustandegekommen sein können (vgl. Urteile des BFH vom 7. März 1961 I 289/60 U, BFHE 73, 228, BStBl III 1961, 351, und vom 27. Februar 1962 I 140/61 U, BFHE 74, 574, BStBl III 1962, 214).
  • BGH, 09.10.1974 - IV ZR 164/73
    Auszug aus BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84
    "Weder die Natur der Ehegemeinschaft noch die Vorschriften über die ehelichen Güterstände schließen es aus, daß die Ehegatten durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen sich ein Gesellschaftsverhältnis begründen" (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 9. Oktober 1974 IV ZR 164/73 in Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1974, 2278).
  • BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten -

    Das Erfordernis des Nachweises vorheriger klarer Vereinbarungen hat der Senat wegen der besonderen Bedeutung des Grund und Bodens bei der landwirtschaftlichen Urproduktion für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft eingeschränkt (Senatsurteil vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, unter 2. der Gründe a.E.).

    Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung der Zusammenarbeit an; maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt (Senatsurteil in BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, unter 2. der Gründe).

    Die Eindeutigkeit der wirtschaftlichen Maßnahmen und des gleichgerichteten Verhaltens rechtfertigt die Annahme eines konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsverhältnisses (Senatsurteil in BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, unter 2. der Gründe).

  • FG Hessen, 16.02.2010 - 13 K 2820/08

    Veräußerungsgewinne aus einem geerbten früher landwirtschaftlich genutzten

    IV R 248/84, BStBl II 1987, 17).

    Als weitere Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Mitunternehmerschaft müssen die Ehegatten gemeinsam eine Land- und Forstwirtschaft betreiben (BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17), d.h. gemeinsam in der Landwirtschaft arbeiten (BFH-Urteil vom 16.06.1994 IV R 71-72/93, BFH/NV 1995, 761).

    Das ist dann der Fall, wenn die Ehegatten zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks beiderseitig Leistungen erbringen, diese als Unternehmen in Erscheinung tretende Zusammenarbeit für gemeinsame Rechnung betreiben und dementsprechend auch am Erfolg der Betätigung beteiligt sind (BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17).

    Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung der Zusammenarbeit an; maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt (BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989; BFH-Urteil vom 16.06.1994 IV R 71-72/93, BFH/NV 1995, 762; BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17; BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV 264/84, BStBl II 1987, 20; BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV R 341/84, BStBl II 1987, 23);.

    Bei der gemeinsamen Bewirtschaftung kann die Art der beigetragenen Leistung eines jeden der Eheleute sehr unterschiedlichen sein (BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17).

  • FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15

    Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und

    Nach den Beobachtungen während der Prüfung und nach den Aussagen der Eheleute sei die Stallarbeit in den Jahren 2007 bis 2010 zusammen und die Büroarbeit ausschließlich von der Klägerin erledigt worden (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 268/84, BStBl II 1987, 17 , vom 6. Juni 1995 IV B 104/94, BFH/NV 1996, 27, und vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BStBl II 2004, 500 ).

    Bereits in seinem Urteil vom 14. August 1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17 ) betone der BFH die Funktion der landwirtschaftlichen Nutzflächen für die Begründung einer Ehegatten-Innengesellschaft in der Land- und Forstwirtschaft.

    Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung der Zusammenarbeit an; maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt (BFH-Urteil vom 14. August 1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17 , unter 2. der Gründe).

    Die Eindeutigkeit der wirtschaftlichen Maßnahmen und des gleichgerichteten Verhaltens rechtfertigt die Annahme eines konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsverhältnisses (BFH-Urteil vom 14. August 1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17 , unter 2. der Gründe).

  • BFH, 16.05.2018 - VI R 45/16

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

    Maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt (BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, und in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).
  • BFH, 06.06.1995 - IV B 104/94

    Vorliegen einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirts- Eheleuten

    Allerdings trifft es zu, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. August 1986 IV R 248/84 (BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, 19) ausgeführt hat, daß ein konkludenter Vertragsschluß zwischen Ehegatten u. a. voraussetzt, daß die Zusammenarbeit aus einem rein unternehmerischen oder beruflichen Grunde praktiziert wird und demgemäß über die übliche Zusammenarbeit innerhalb der Ehe deutlich hinausgeht.

    Das FG findet sich auch mit seinen Ausführungen (Urteil S. 10) zu Art und Umfang der Mitarbeit der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil in BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, 20, weil der erkennende Senat dort ausdrücklich betont hat, daß die Art der beigetragenen Leistung eines jeden der beiden Ehegatten sehr unterschiedlich sein könne und insbesondere hinsichtlich der Bewirtschaftung die Leistungen der Ehefrau für den Betrieb wegen ihrer Bindung im Haushalt weit geringer sein könnten.

    Dennoch sind, wenn beide Ehegatten ihren eigenen Grundbesitz dem gemeinsamen Betrieb zur Nutzung zur Verfügung stellen und weitere Flächen hinzugepachtet werden, grundsätzlich beide Ehegatten je zur Hälfte am Gewinn beteiligt (Senatsurteil in BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, 20).

    Der Nachweis von ansonsten geforderten Vereinbarungen kann danach durch die Eindeutigkeit der wirtschaftlichen Maßnahmen und des gleichgerichteten Verhaltens ersetzt werden (BFH-Urteil in BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, 20).

  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 152/92

    Gemeinsamer Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch Eheleute in Gütergemeinschaft;

    Die gemeinschaftliche Feststellung des Gewinns des Erwerbsgeschäfts im gesonderten Feststellungsverfahren durch das Finanzamt kann ohne weiteres bereits aus der Gütergemeinschaft erklärt werden; eine steuerliche Mitunternehmerschaft wird durch eine Gütergemeinschaft in gleicher Weise wie durch ein zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis begründet (vgl. BFH, Urteil vom 14. August 1986, BB 1986, 2184).
  • BFH, 14.08.1986 - IV R 264/84

    Keine Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft trotz

    Die Voraussetzungen, unter denen davon auszugehen ist, daß Landwirtseheleute, die kein Gesellschaftsverhältnis zum Betrieb ihrer Landwirtschaft vereinbart haben und zwischen denen auch keine Gütergemeinschaft oder eine andere vom Großen Senat des BFH in der Entscheidung vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) genannte Gemeinschaft besteht, eine Mitunternehmerschaft aufgrund einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft begründet haben, hat der Senat in dem Urteil vom 14. August 1986 IV R 248/84 (BFHE 147, 438) im einzelnen dargelegt.

    Hinsichtlich der Begründung im einzelnen wird auf das Urteil IV R 248/84 verwiesen.

    Denn gerade in der Überlassung der Grundstücke "zur Bewirtschaftung" kann auch die Beitragsleistung der Ehefrau als Gesellschafterin bzw. Mitunternehmerin zum gemeinsamen Betrieb gesehen werden, wenn die im Urteil IV R 248/84 dargelegten übrigen Kriterien für die Annahme eines konkludent abgeschlossenen Gesellschaftsverhältnisses vorliegen.

  • BFH, 18.08.2005 - IV R 37/04

    Im Güterstand der Gütergemeinschaft lebende Landwirtsehegatten als Mitunternehmer

    Dies gilt auch für den das fragliche Grundstück betreffenden Veräußerungsgewinn (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 1995 IV B 104/94, BFH/NV 1996, 27, und Senatsurteil vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17).
  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 100/90

    Gewerblicher Grundstückshandel?

    Auch einkommensteuerrechtlich ist bei einer solchen Gestaltung jedenfalls von einer Innengesellschaft unter den Ehegatten auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17: vom 8. Oktober 1986 I R 58/83, BFH/NV 1987, 767, und vom 28. Januar 1988 IV R 198/84, BFH/NV 1988, 734).

    Soweit Verträge zwischen nahen Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung anerkannt werden, daß sie klar und eindeutig vereinbart sowie tatsächlich durchgeführt sind, schließt dies die Berücksichtigung stillschweigender Verträge nicht aus (BFH-Urteile in BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, und vom 14. August 1986 IV R 341/84, BFHE 147, 449, BStBl II 1987, 23 mit weiteren Rechtsprechungsbelegen).

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02

    Ehegatten-Mitunternehmerschaft in der Landwirtschaft

    Wie unter 1. b) ausgeführt, kann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass der eine der beiden Ehegatten sein Nutzungsrecht an seinen eigenen, von den Eheleuten gemeinsam bewirtschafteten Grundstücken dem anderen Ehepartner durch einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag, also durch einen Pachtvertrag, durch Einräumung eines dinglichen Nießbrauchsrechts oder durch einen sonstigen Nutzungsüberlassungsvertrag, der auch unter Fremden in der Land- und Forstwirtschaft möglich wäre, überlassen und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (Senatsurteile vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, und in BFHE 147, 443, BStBl II 1987, 20).
  • FG Baden-Württemberg, 18.10.1995 - 12 K 58/91

    Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen eines Betriebs der Land-

  • FG Niedersachsen, 26.10.2016 - 1 K 235/14

    Anforderungen an das Vorliegen einer Tierhaltungsgemeinschaft im Sinne des § 51a

  • BFH, 02.02.1989 - IV R 96/87

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in der Regel der Ehefrau

  • BFH, 02.06.2006 - IV B 3/05

    LuF; Betriebsaufgabe; Beweislast

  • BFH, 14.08.1986 - IV R 341/84

    Keine Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft trotz

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 1 K 1797/05

    Voraussetzungen der Begründung einer steuerlichen Mitunternehmerschaft zur

  • FG Niedersachsen, 14.02.2001 - 12 K 835/96

    Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 81/93

    Widerlegbarkeit der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses durch Nachweis eines

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 198/84

    Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerpflichtigkeit

  • BFH, 05.02.2002 - IV B 71/01

    Verfahrensmangel; Verzicht auf Beweisaufnahme; Sachaufklärungspflicht

  • FG Niedersachsen, 08.07.2020 - 9 K 182/18

    Versteuerung eines Entnahmegewinns im Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit

  • FG Münster, 16.07.2013 - 2 K 2087/10

    Einheitliche und gesonderte Feststellung bei in Gütergemeinschaften lebenden

  • BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89

    Differenzierung zwischen der Versteuerung des Gewinns aus dem Verkauf des

  • BFH, 10.10.1989 - IV B 135/88

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und

  • BFH, 26.11.1987 - IV R 22/86

    Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Eheleute - Miteigentum -

  • FG Niedersachsen, 01.07.1998 - XII 322/89

    Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Rückgängigmachung einer

  • FG München, 06.05.2003 - 6 K 5168/01

    Entnahme von Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens;

  • BFH, 05.02.2002 - IV 71/01
  • FG Nürnberg, 08.07.2020 - 9 K 182/18

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten

  • FG Saarland, 26.03.2003 - 1 K 275/99

    Finanzamtliche Nachweispflicht für eine zu gewerblichen Einkünften führende

  • FG Saarland, 18.12.1996 - 1 K 49/94

    Einkommensteuer; Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten

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